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BGH Beschluss vom 20.06.2006 – 1 StR 171/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 171/06

BESCHLUSS

vom

20. Juni 2006

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2006 beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung sei-

nes Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der

Senatsentscheidung vom 16. Mai 2006 zurückzuversetzen, wird

auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

1

Das Landgericht München II hat den Verurteilten wegen sexuellen

Missbrauchs von Kindern in 19 tatmehrheitlichen Fällen in weiterer Tat-

mehrheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 17 tat-

mehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren

verurteilt. Mit Beschluss vom 16. Mai 2006 hat der Senat die hiergegen

eingelegte Revision des Verurteilten nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Gegen diesen Beschluss hat der Verurteilte mit einem am 22. Mai 2006

beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers

gemäß § 356a StPO die "Anhörungsrüge" erhoben, mit der der Verurteil-

te nicht nur die Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG rügt, sondern auch die

Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbin-

dung mit Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG geltend macht. Er

trägt vor, mit dem Beschluss des Senats vom 16. Mai 2006 sei ihm nicht

ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden, weil die nicht näher be-

gründete Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO den Rechtsschutz für

den Revisionsführer leer laufen lasse. Er rügt auch, der Beschluss ver-

halte sich auch nicht dazu, dass er seinem gesetzlichen Richter entzo-

gen worden sei, da das erstinstanzliche Verfahren vor der Jugendkam-

mer des Landgerichts und nicht vor dem tatsächlich zuständigen Gericht

niederer Ordnung stattgefunden habe, das ihm zwei Tatsacheninstanzen

gewährt hätte.

Die Rüge hat aus den Gründen, die der Generalbundesanwalt in

seiner Zuschrift vom 2. Juni 2006 dargelegt hat, keinen Erfolg. Damit er-

ledigt sich auch der Antrag der Verteidigung aus dem Schriftsatz vom 19.

Juni 2006.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwen-

dung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschl. vom 8. März 2006

- 2 StR 387/91; OLG Köln NStZ 2006, 181).

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