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BGH Beschluss vom 20.06.2006 – 1 StR 171/06
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Juni 2006
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2006 beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung sei-
nes Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der
Senatsentscheidung vom 16. Mai 2006 zurückzuversetzen, wird
auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1
Das Landgericht München II hat den Verurteilten wegen sexuellen
Missbrauchs von Kindern in 19 tatmehrheitlichen Fällen in weiterer Tat-
mehrheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 17 tat-
mehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren
verurteilt. Mit Beschluss vom 16. Mai 2006 hat der Senat die hiergegen
eingelegte Revision des Verurteilten nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Gegen diesen Beschluss hat der Verurteilte mit einem am 22. Mai 2006
beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers
gemäß § 356a StPO die "Anhörungsrüge" erhoben, mit der der Verurteil-
te nicht nur die Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG rügt, sondern auch die
Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbin-
dung mit Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG geltend macht. Er
trägt vor, mit dem Beschluss des Senats vom 16. Mai 2006 sei ihm nicht
ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden, weil die nicht näher be-
gründete Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO den Rechtsschutz für
den Revisionsführer leer laufen lasse. Er rügt auch, der Beschluss ver-
halte sich auch nicht dazu, dass er seinem gesetzlichen Richter entzo-
gen worden sei, da das erstinstanzliche Verfahren vor der Jugendkam-
mer des Landgerichts und nicht vor dem tatsächlich zuständigen Gericht
niederer Ordnung stattgefunden habe, das ihm zwei Tatsacheninstanzen
gewährt hätte.
Die Rüge hat aus den Gründen, die der Generalbundesanwalt in
seiner Zuschrift vom 2. Juni 2006 dargelegt hat, keinen Erfolg. Damit er-
ledigt sich auch der Antrag der Verteidigung aus dem Schriftsatz vom 19.
Juni 2006.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwen-
dung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschl. vom 8. März 2006
- 2 StR 387/91; OLG Köln NStZ 2006, 181).
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