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BGH Urteil vom 22.06.2006 – 3 StR 166/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 166/06

URTEIL

vom

22. Juni 2006

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Juni 2006,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Winkler,

von Lienen,

Becker

als beisitzende Richter,

Richter am Landgericht

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Hannover vom 30. Januar 2006 dahin geändert, dass der

Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohle-

nen in fünf Fällen unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem

Strafbefehl des Amtsgerichts Paderborn vom 12. März 2002 (23

Cs 472 Js 84/02) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren

und drei Monaten verurteilt wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der

Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen

zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht Hannover hatte den Angeklagten mit Urteil vom 7. Juni

2004 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von

Schutzbefohlenen in fünf Fällen unter Einbeziehung der oben genannten Geld-

strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verur-

teilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom

9. August 2005 den Schuldspruch dahin geändert, dass er des sexuellen Miss-

brauchs von Schutzbefohlenen in fünf Fällen schuldig ist, den Strafausspruch

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu-

rückverwiesen.

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Das Landgericht hat nunmehr gegen den Angeklagten eine Gesamtfrei-

heitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verhängt. Hiergegen richtet sich

die neuerliche Revision des Angeklagten, die auf die Verletzung formellen und

materiellen Rechts gestützt ist. Sie hat teilweise Erfolg und führt zu einer Ermä-

ßigung der verhängten Strafen.

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1. Die Verfahrensrüge, mit der die Ablehnung eines Beweisantrags auf

Beiziehung der Handakten des Generalbundesanwalts und des Senatsheftes

des Bundesgerichtshofs (3 StR 464/04) gerügt worden ist, hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat diesen Antrag zu Recht als Beweisermittlungsantrag ange-

sehen und abgelehnt. Auch die Aufklärungspflicht hat eine Beiziehung dieser

Akten nicht geboten. Alle für die Feststellung einer Verfahrensverzögerung re-

levanten Umstände lassen sich den Sachakten entnehmen, in die der Be-

schwerdeführer Einsicht nehmen konnte. In einem Senatsheft des Bundesge-

richtshofs befinden sich grundsätzlich neben Ablichtungen und Mehrfertigungen

von Bestandteilen der Sachakten nur Bearbeitungsnotizen und Entwürfe der

beteiligten Richter; sie unterliegen deshalb – schon zur Wahrung des Bera-

tungsgeheimnisses - nicht dem Einsichtsrecht (BGHR StPO § 147 Abs. 1 Ver-

fahrensakten 4).

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2. Die zugleich erhobene Verfahrensrüge, mit der eine Verzögerung im

ersten Revisionsverfahren geltend gemacht wird, hat teilweise Erfolg.

a) Sie ist allerdings unzulässig, soweit mit ihr eine Verzögerung von vier

Wochen durch die Bearbeitung beim Generalbundesanwalt beanstandet wird.

Denn es wurden die zur Prüfung eines solchen Verstoßes erforderlichen Ver-

fahrenstatsachen, insbesondere der Eingang der Akten bei dieser Behörde,

nicht mitgeteilt.

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Die Rüge wäre allerdings auch unbegründet gewesen. Denn die Akten

sind dort am 29. November 2004 eingegangen und bereits mit einem Antrag

gemäß § 349 Abs. 2 StPO unter dem 14. Dezember 2004 an den Bundesge-

richtshof weitergeleitet worden.

Sollte mit der Rüge die vom Eingang der Revisionsbegründungen bis zur

Vorlage der Akten gemäß § 347 StPO verstrichene Zeit angesprochen werden,

die nicht die Bearbeitung beim Generalbundesanwalt, sondern bei der örtlichen

Staatsanwaltschaft betrifft, fehlt es ebenfalls an der Mitteilung der sich aus den

Sachakten ergebenden Bearbeitungsvorgänge zwischen dem Eingang der Re-

visionsbegründungen und der Vorlage der Akten. Ohne Kenntnis dieser Verfah-

renstatsachen kann das Revisionsgericht das Vorliegen einer Verfahrensverzö-

gerung nicht prüfen.

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b) Soweit der Beschwerdeführer die Dauer des ersten Revisionsverfah-

rens vor dem Senat rügt, wird entsprechend der Beanstandung in der Revisi-

onsbegründungsschrift festgestellt, dass durch die zu lange Bearbeitungsdauer

im geltend gemachten Umfang das Recht des in Untersuchungshaft befindli-

chen Angeklagten auf ein Urteil in angemessener Frist sowohl nach Art. 5

Abs. 3 Satz 1 MRK als auch nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verletzt worden ist.

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Zur Kompensation beider Konventionsverstöße werden auf Antrag des

Generalbundesanwalts die Strafen nach § 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO wie folgt

ermäßigt:

Fall 1: Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten statt von drei

Jahren;

Fälle 2 - 5: Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten statt von

zwei Jahren und sechs Monaten;

Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten statt von vier

Jahren und sechs Monaten.

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Diese Strafen erscheinen unter Berücksichtigung der vom Landgericht

herangezogenen Strafzumessungserwägungen, insbesondere der jeweiligen

Schwere der Missbrauchstaten, auch im Hinblick auf die nicht allzu erhebliche

Verfahrensverzögerung als mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang

stehend.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Ange-

sichts des geringen Teilerfolgs erscheint es nicht unbillig, dass der Angeklagte

die gesamten Kosten des Rechtsmittels zu tragen hat.

Tolksdorf Miebach Winkler

von Lienen Becker