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BGH Urteil vom 22.06.2006 – 3 StR 166/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
22. Juni 2006
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Juni 2006,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Winkler,
von Lienen,
Becker
als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Hannover vom 30. Januar 2006 dahin geändert, dass der
Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohle-
nen in fünf Fällen unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem
Strafbefehl des Amtsgerichts Paderborn vom 12. März 2002 (23
Cs 472 Js 84/02) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren
und drei Monaten verurteilt wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen
zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
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Das Landgericht Hannover hatte den Angeklagten mit Urteil vom 7. Juni
2004 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von
Schutzbefohlenen in fünf Fällen unter Einbeziehung der oben genannten Geld-
strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verur-
teilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom
9. August 2005 den Schuldspruch dahin geändert, dass er des sexuellen Miss-
brauchs von Schutzbefohlenen in fünf Fällen schuldig ist, den Strafausspruch
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu-
rückverwiesen.
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Das Landgericht hat nunmehr gegen den Angeklagten eine Gesamtfrei-
heitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verhängt. Hiergegen richtet sich
die neuerliche Revision des Angeklagten, die auf die Verletzung formellen und
materiellen Rechts gestützt ist. Sie hat teilweise Erfolg und führt zu einer Ermä-
ßigung der verhängten Strafen.
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1. Die Verfahrensrüge, mit der die Ablehnung eines Beweisantrags auf
Beiziehung der Handakten des Generalbundesanwalts und des Senatsheftes
des Bundesgerichtshofs (3 StR 464/04) gerügt worden ist, hat keinen Erfolg.
Das Landgericht hat diesen Antrag zu Recht als Beweisermittlungsantrag ange-
sehen und abgelehnt. Auch die Aufklärungspflicht hat eine Beiziehung dieser
Akten nicht geboten. Alle für die Feststellung einer Verfahrensverzögerung re-
levanten Umstände lassen sich den Sachakten entnehmen, in die der Be-
schwerdeführer Einsicht nehmen konnte. In einem Senatsheft des Bundesge-
richtshofs befinden sich grundsätzlich neben Ablichtungen und Mehrfertigungen
von Bestandteilen der Sachakten nur Bearbeitungsnotizen und Entwürfe der
beteiligten Richter; sie unterliegen deshalb – schon zur Wahrung des Bera-
tungsgeheimnisses - nicht dem Einsichtsrecht (BGHR StPO § 147 Abs. 1 Ver-
fahrensakten 4).
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2. Die zugleich erhobene Verfahrensrüge, mit der eine Verzögerung im
ersten Revisionsverfahren geltend gemacht wird, hat teilweise Erfolg.
a) Sie ist allerdings unzulässig, soweit mit ihr eine Verzögerung von vier
Wochen durch die Bearbeitung beim Generalbundesanwalt beanstandet wird.
Denn es wurden die zur Prüfung eines solchen Verstoßes erforderlichen Ver-
fahrenstatsachen, insbesondere der Eingang der Akten bei dieser Behörde,
nicht mitgeteilt.
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Die Rüge wäre allerdings auch unbegründet gewesen. Denn die Akten
sind dort am 29. November 2004 eingegangen und bereits mit einem Antrag
gemäß § 349 Abs. 2 StPO unter dem 14. Dezember 2004 an den Bundesge-
richtshof weitergeleitet worden.
Sollte mit der Rüge die vom Eingang der Revisionsbegründungen bis zur
Vorlage der Akten gemäß § 347 StPO verstrichene Zeit angesprochen werden,
die nicht die Bearbeitung beim Generalbundesanwalt, sondern bei der örtlichen
Staatsanwaltschaft betrifft, fehlt es ebenfalls an der Mitteilung der sich aus den
Sachakten ergebenden Bearbeitungsvorgänge zwischen dem Eingang der Re-
visionsbegründungen und der Vorlage der Akten. Ohne Kenntnis dieser Verfah-
renstatsachen kann das Revisionsgericht das Vorliegen einer Verfahrensverzö-
gerung nicht prüfen.
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b) Soweit der Beschwerdeführer die Dauer des ersten Revisionsverfah-
rens vor dem Senat rügt, wird entsprechend der Beanstandung in der Revisi-
onsbegründungsschrift festgestellt, dass durch die zu lange Bearbeitungsdauer
im geltend gemachten Umfang das Recht des in Untersuchungshaft befindli-
chen Angeklagten auf ein Urteil in angemessener Frist sowohl nach Art. 5
Abs. 3 Satz 1 MRK als auch nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verletzt worden ist.
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Zur Kompensation beider Konventionsverstöße werden auf Antrag des
Generalbundesanwalts die Strafen nach § 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO wie folgt
ermäßigt:
Fall 1: Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten statt von drei
Jahren;
Fälle 2 - 5: Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten statt von
zwei Jahren und sechs Monaten;
Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten statt von vier
Jahren und sechs Monaten.
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Diese Strafen erscheinen unter Berücksichtigung der vom Landgericht
herangezogenen Strafzumessungserwägungen, insbesondere der jeweiligen
Schwere der Missbrauchstaten, auch im Hinblick auf die nicht allzu erhebliche
Verfahrensverzögerung als mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang
stehend.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Ange-
sichts des geringen Teilerfolgs erscheint es nicht unbillig, dass der Angeklagte
die gesamten Kosten des Rechtsmittels zu tragen hat.
Tolksdorf Miebach Winkler
von Lienen Becker