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BGH Beschluss vom 09.08.2005 – 3 StR 464/04
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. August 2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 9. Au-
gust 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten Wu. wird das Urteil
des Landgerichts Hannover vom 7. Mai 2004, soweit es ihn
betrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass er des sexuellen
Missbrauchs von Schutzbefohlenen in fünf Fällen schuldig
ist und
b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Fest-
stellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstan-
denen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten Wu.
und die Revision des Angeklagten W. gegen das vorbe-
zeichnete Urteil werden verworfen.
3. Der Beschwerdeführer W. hat die Kosten seines Rechts-
mittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten Wu. wegen Vergewaltigung
in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in fünf Fällen
unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer anderen Verurteilung zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten und den Angeklagten
W. wegen Vergewaltigung in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit
mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen eines weiteren Falles der Kör-
perverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und acht Mona-
ten verurteilt. Tatopfer war jeweils die am 1. Februar 1986 geborene Tochter
J. des Angeklagten Wu. .
Gegen das Urteil haben beide Angeklagte Revision eingelegt und mit
der Verfahrens- und Sachrüge begründet. Das Rechtsmittel des Angeklagten
Wu. hat teilweise, das des Angeklagten W. keinen Erfolg.
A. Verfahrensrügen:
Es kann offen bleiben, ob die Rügen zur Behandlung der Beweisanträ-
ge auf Vernehmung der Sachverständigen Prof. Dr. Kö. und Dr. K.
begründet sind, jedenfalls beruht das Urteil unter den gegebenen besonderen
Umständen hierauf nicht. Die Jugendkammer ist zum Ergebnis gekommen,
dass schon auf Grund des übrigen Beweisergebnisses "kaum noch vernünftige
Zweifel" an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Geschädigten bestehen und
dass das Gutachten der Sachverständigen U. dieses "Ergebnis nur unter-
strichen habe" (UA S. 48).
Die als intelligente Realschülerin geschilderte Geschädigte war im Zeit-
punkt ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung über 17 Jahre alt. Nach dem
vom Landgericht eingeholten Gutachten des psychiatrischen Sachverständi-
gen Dr. D. haben sich keine Anhaltspunkte für eine schizophrene Psy-
chose oder sonstige Bedenken gegen ihre Zeugentüchtigkeit ergeben. Die von
dem Mädchen berichteten - vorübergehenden - Selbstverletzungshandlungen
sprächen eher für die Folge eines Missbrauchsgeschehens im Sinne einer
posttraumatischen Störung und nicht gegen ihre Zeugentüchtigkeit. Es ist
schon fraglich, ob bei dieser Sachlage die Jugendkammer überhaupt verpflich-
tet gewesen wäre, zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Geschädigten auf
die Hilfe eines aussagepsychologischen Sachverständigen zurückzugreifen.
Die von ihr vorgenommene, ausführliche Beweiswürdigung weist jedenfalls
keinen Rechtsfehler auf. Das Landgericht hat dargelegt, dass das von dem
Mädchen geschilderte Geschehen zahlreiche Realitätskennzeichen und zu-
dem Besonderheiten aufweist, die eine falsche Aussage ausgeschlossen er-
scheinen lassen. Ihre Angaben stimmen mit tatzeitnah verfassten E-mail- und
SMS-Nachrichten überein und werden zum Randgeschehen, aber auch zu
erlittenen Verletzungen von anderen Beweismitteln bestätigt.
Bei den genannten Besonderheiten der Beweissituation schließt der
Senat auch aus, dass die Sachverständige U. zu unzutreffenden Ergebnis-
sen gelangt ist, selbst wenn ihre methodische Vorgehensweise nicht immer
den vom 1. Strafsenat in BGHSt 45, 164 genannten Maßstäben entsprochen
haben sollte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der Überprüfung der auf
Realkennzeichen und einen Erlebnishintergrund untersuchten Aussage an
Hand von Alternativhypothesen nicht alle denkbaren, sondern nur die im kon-
kreten Fall nach dem Stand der Ermittlungen realistischen Erklärungsmöglich-
keiten berücksichtigt werden müssen (BGHSt 45, 164, 168). Den Einwänden
gegen den von der Sachverständigen gewählten Aufbau des Gutachtens
kommt ohnehin allenfalls geringes Gewicht zu (vgl. BGH NStZ 2001, 45).
B. Sachrüge:
I. Angeklagter Wu. :
Die Jugendkammer hat den Angeklagten Wu. nicht nur wegen se-
xuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen, sondern auch wegen (tateinheit-
lich begangener) Vergewaltigung seiner Tochter J. nach § 177 Abs. 1
Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1 StGB verurteilt. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht
stand und führt zu einer Änderung des Schuldspruchs, weil das Ausnutzen
einer schutzlosen Lage nicht belegt ist.
1. Eine schutzlose Lage in diesem Sinne ergibt sich regelmäßig aus
den äußeren Umständen, insbesondere der Einsamkeit des Tatortes und dem
Fehlen von Fluchtmöglichkeiten, kann aber ausnahmsweise auch aus Um-
ständen in der Person des Tatopfers, etwa der stark herabgesetzten Wider-
standsfähigkeit von geistig oder körperlich behinderten Menschen, hergeleitet
werden (BGH NStZ 2003, 533).
Zudem ist Voraussetzung, dass der Täter das Opfer unter Ausnutzung
der schutzlosen Lage - deren Vorliegen unterstellt - zur Duldung oder Vor-
nahme der sexuellen Handlung genötigt hat. Dazu ist erforderlich, dass die
Beugung des Opferwillens gerade durch die schutzlose Lage gefördert wird,
gung des Opferwillens gerade durch die schutzlose Lage gefördert wird, das
Opfer muss von Widerstand absehen, weil es diesen aufgrund des Ausgelie-
fertseins für sinnlos erachtet.
Für die subjektive Tatseite müssen diese Umstände vom Vorsatz des
Täters erfasst sein.
2. Zu diesen Voraussetzungen enthält die rechtliche Würdigung des
angefochtenen Urteils keine Ausführungen, sie ergeben sich auch nicht aus
dem festgestellten Sachverhalt.
a) Die Taten ereigneten sich in der Familienwohnung bei Abwesenheit
der Mutter der Geschädigten. Zu den näheren örtlichen Gegebenheiten teilt
das Urteil nichts mit. Eine schutzlose Lage ergibt sich aber noch nicht allein
daraus, dass sich der Täter mit dem Opfer allein in einer Wohnung befindet.
Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, wie die Einsamkeit der Woh-
nung, das Fehlen von Fluchtmöglichkeiten infolge Versperrens der Türe u. ä.
(vgl. BGH StGB § 177 Abs. 1 Schutzlose Lage 7; Tröndle/Fischer, StGB 52.
Aufl. § 177 Rdn. 29). Solche Besonderheiten sind hier nicht festgestellt.
b) Es ist hier auch nicht ausreichend belegt, dass der Angeklagte Wu.
eine schutzlose Lage ausgenutzt hat und die Beugung des Opferwillens
gerade durch diese gefördert worden ist. Zwar wird beim festgestellten Sach-
verhalt ausgeführt, dass der Angeklagte Wu. die sexuellen Handlungen
"trotz des für ihn erkennbaren Widerwillens seiner Tochter" vornahm, "die aus
Resignation auf körperlichen Widerstand verzichtete, weil sie ihn für sinnlos
erachtete" (UA S. 9). Doch wird für diese pauschale Feststellung in der Be-
weiswürdigung keine konkrete Tatsachengrundlage angeführt. So wird nicht
dargelegt, ob und wie die Geschädigte einen Widerwillen zum Ausdruck ge-
bracht hat und woran der Angeklagte dies hätte erkennen können. Ebenso
fehlt es an einem Beleg, dass sich die Geschädigte gegen ihren Vater über-
haupt hätte wehren wollen und dies im Hinblick auf die örtlichen Gegebenhei-
ten des Tatortes unterlassen hat. Vielmehr spricht sowohl die Tatschilderung
als auch die nachträgliche Reflektion der Geschädigten ("im Kopf wehre ich
mich, oder versuche es zumindest, aber es geht nicht" - UA S. 21) eher dafür,
dass sie sich lediglich der Autorität des Vaters nicht entgegenzustellen ver-
mochte, was gerade von der Strafvorschrift des sexuellen Missbrauchs nach
§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfasst wird, nicht aber eine Verurteilung wegen Ver-
gewaltigung rechtfertigt.
c) Im Übrigen wäre für die subjektive Tatseite die Feststellung nicht
ausreichend gewesen, dass die Beugung des Opferwillens durch die schutzlo-
se Lage für den Täter nur "erkennbar" war; vielmehr hätte es der positiven
Feststellung bedurft, dass er diesen Umstand tatsächlich erkannt und somit in
seinen Vorsatz aufgenommen hatte.
3. Diese Rechtsfehler führen zum Wegfall der tateinheitlichen Verurtei-
lung wegen Vergewaltigung. Dabei kann der Senat nach Sachlage ausschlie-
ßen, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch weitergehende Feststellun-
gen getroffen werden können, die das Ausnutzen einer schutzlosen Lage er-
geben könnten. Dagegen hat die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs
einer Schutzbefohlenen in fünf Fällen Bestand. Insoweit hat die Nachprüfung
des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-
ben.
II. Angeklagter W. :
Der Angeklagte W. hat auch mit der Sachrüge im Ergebnis keinen Er-
folg.
Die Jugendkammer hat die Verurteilung wegen Vergewaltigung auch
bei diesem Angeklagten - allerdings ohne nähere Darlegungen - auf das Aus-
nutzen einer schutzlosen Lage nach § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB gestützt, ledig-
lich im Fall II. 1 hat sie zusätzlich die Tatbestandsalternative der Anwendung
von Gewalt nach § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB bejaht. Auf Grund des festgestellten
aggressiven und keinen Widerspruch duldenden Verhaltens gegenüber dem
"verängstigten und widerstandsunfähigen Mädchen" (UA S. 8) kommt durch-
aus in Betracht, dass eine schutzlose Lage durch Umstände begründet wor-
den ist, die in der Person des Opfers begründet sind (vgl. BGH NStZ 2003,
533). Dabei kann offen bleiben, ob die bisherigen Feststellungen der Jugend-
kammer den erhöhten Anforderungen für die Annahme einer solchen Konstel-
lation entsprechen. Denn jedenfalls war auch in allen anderen als Vergewalti-
gung abgeurteilten Fällen die Tatbestandsvariante der Anwendung von Gewalt
nach § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB gegeben. Im Fall II. 2 hat der Angeklagte W.
das 15-jährige Mädchen auf das Bett gestoßen, im Fall II. 3 hat er sie geohr-
feigt und ihr mit einer brennenden Zigarette Brandwunden beigefügt, um sie
gefügig zu machen, im Fall II. 4 hat er sie mit einem Messer verletzt und im
Fall II. 5 gefesselt und zusätzlich mit einem Messer verletzt.
Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO hindert nicht, den Schuldspruch in
allen Fällen auf § 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB zu stützen, da ausgeschlos-
sen werden kann, dass sich der Angeklagte gegen den so begründeten Vor-
wurf anders als geschehen hätte verteidigen können. Auch im Übrigen hat die
Nachprüfung des den Angeklagten W. betreffenden Schuld- und Strafaus-
spruchs keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.
Tolksdorf Miebach Winkler
Becker Hubert