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BGH Beschluss vom 09.08.2005 – 3 StR 464/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 464/04

BESCHLUSS

vom

9. August 2005

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 9. Au-

gust 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten Wu. wird das Urteil

des Landgerichts Hannover vom 7. Mai 2004, soweit es ihn

betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass er des sexuellen

Missbrauchs von Schutzbefohlenen in fünf Fällen schuldig

ist und

b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Fest-

stellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstan-

denen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten Wu.

und die Revision des Angeklagten W. gegen das vorbe-

zeichnete Urteil werden verworfen.

3. Der Beschwerdeführer W. hat die Kosten seines Rechts-

mittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten Wu. wegen Vergewaltigung

in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in fünf Fällen

unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer anderen Verurteilung zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten und den Angeklagten

W. wegen Vergewaltigung in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit

mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen eines weiteren Falles der Kör-

perverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und acht Mona-

ten verurteilt. Tatopfer war jeweils die am 1. Februar 1986 geborene Tochter

J. des Angeklagten Wu. .

Gegen das Urteil haben beide Angeklagte Revision eingelegt und mit

der Verfahrens- und Sachrüge begründet. Das Rechtsmittel des Angeklagten

Wu. hat teilweise, das des Angeklagten W. keinen Erfolg.

A. Verfahrensrügen:

Es kann offen bleiben, ob die Rügen zur Behandlung der Beweisanträ-

ge auf Vernehmung der Sachverständigen Prof. Dr. Kö. und Dr. K.

begründet sind, jedenfalls beruht das Urteil unter den gegebenen besonderen

Umständen hierauf nicht. Die Jugendkammer ist zum Ergebnis gekommen,

dass schon auf Grund des übrigen Beweisergebnisses "kaum noch vernünftige

Zweifel" an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Geschädigten bestehen und

dass das Gutachten der Sachverständigen U. dieses "Ergebnis nur unter-

strichen habe" (UA S. 48).

Die als intelligente Realschülerin geschilderte Geschädigte war im Zeit-

punkt ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung über 17 Jahre alt. Nach dem

vom Landgericht eingeholten Gutachten des psychiatrischen Sachverständi-

gen Dr. D. haben sich keine Anhaltspunkte für eine schizophrene Psy-

chose oder sonstige Bedenken gegen ihre Zeugentüchtigkeit ergeben. Die von

dem Mädchen berichteten - vorübergehenden - Selbstverletzungshandlungen

sprächen eher für die Folge eines Missbrauchsgeschehens im Sinne einer

posttraumatischen Störung und nicht gegen ihre Zeugentüchtigkeit. Es ist

schon fraglich, ob bei dieser Sachlage die Jugendkammer überhaupt verpflich-

tet gewesen wäre, zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Geschädigten auf

die Hilfe eines aussagepsychologischen Sachverständigen zurückzugreifen.

Die von ihr vorgenommene, ausführliche Beweiswürdigung weist jedenfalls

keinen Rechtsfehler auf. Das Landgericht hat dargelegt, dass das von dem

Mädchen geschilderte Geschehen zahlreiche Realitätskennzeichen und zu-

dem Besonderheiten aufweist, die eine falsche Aussage ausgeschlossen er-

scheinen lassen. Ihre Angaben stimmen mit tatzeitnah verfassten E-mail- und

SMS-Nachrichten überein und werden zum Randgeschehen, aber auch zu

erlittenen Verletzungen von anderen Beweismitteln bestätigt.

Bei den genannten Besonderheiten der Beweissituation schließt der

Senat auch aus, dass die Sachverständige U. zu unzutreffenden Ergebnis-

sen gelangt ist, selbst wenn ihre methodische Vorgehensweise nicht immer

den vom 1. Strafsenat in BGHSt 45, 164 genannten Maßstäben entsprochen

haben sollte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der Überprüfung der auf

Realkennzeichen und einen Erlebnishintergrund untersuchten Aussage an

Hand von Alternativhypothesen nicht alle denkbaren, sondern nur die im kon-

kreten Fall nach dem Stand der Ermittlungen realistischen Erklärungsmöglich-

keiten berücksichtigt werden müssen (BGHSt 45, 164, 168). Den Einwänden

gegen den von der Sachverständigen gewählten Aufbau des Gutachtens

kommt ohnehin allenfalls geringes Gewicht zu (vgl. BGH NStZ 2001, 45).

B. Sachrüge:

I. Angeklagter Wu. :

Die Jugendkammer hat den Angeklagten Wu. nicht nur wegen se-

xuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen, sondern auch wegen (tateinheit-

lich begangener) Vergewaltigung seiner Tochter J. nach § 177 Abs. 1

Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1 StGB verurteilt. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht

stand und führt zu einer Änderung des Schuldspruchs, weil das Ausnutzen

einer schutzlosen Lage nicht belegt ist.

1. Eine schutzlose Lage in diesem Sinne ergibt sich regelmäßig aus

den äußeren Umständen, insbesondere der Einsamkeit des Tatortes und dem

Fehlen von Fluchtmöglichkeiten, kann aber ausnahmsweise auch aus Um-

ständen in der Person des Tatopfers, etwa der stark herabgesetzten Wider-

standsfähigkeit von geistig oder körperlich behinderten Menschen, hergeleitet

werden (BGH NStZ 2003, 533).

Zudem ist Voraussetzung, dass der Täter das Opfer unter Ausnutzung

der schutzlosen Lage - deren Vorliegen unterstellt - zur Duldung oder Vor-

nahme der sexuellen Handlung genötigt hat. Dazu ist erforderlich, dass die

Beugung des Opferwillens gerade durch die schutzlose Lage gefördert wird,

gung des Opferwillens gerade durch die schutzlose Lage gefördert wird, das

Opfer muss von Widerstand absehen, weil es diesen aufgrund des Ausgelie-

fertseins für sinnlos erachtet.

Für die subjektive Tatseite müssen diese Umstände vom Vorsatz des

Täters erfasst sein.

2. Zu diesen Voraussetzungen enthält die rechtliche Würdigung des

angefochtenen Urteils keine Ausführungen, sie ergeben sich auch nicht aus

dem festgestellten Sachverhalt.

a) Die Taten ereigneten sich in der Familienwohnung bei Abwesenheit

der Mutter der Geschädigten. Zu den näheren örtlichen Gegebenheiten teilt

das Urteil nichts mit. Eine schutzlose Lage ergibt sich aber noch nicht allein

daraus, dass sich der Täter mit dem Opfer allein in einer Wohnung befindet.

Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, wie die Einsamkeit der Woh-

nung, das Fehlen von Fluchtmöglichkeiten infolge Versperrens der Türe u. ä.

(vgl. BGH StGB § 177 Abs. 1 Schutzlose Lage 7; Tröndle/Fischer, StGB 52.

Aufl. § 177 Rdn. 29). Solche Besonderheiten sind hier nicht festgestellt.

b) Es ist hier auch nicht ausreichend belegt, dass der Angeklagte Wu.

eine schutzlose Lage ausgenutzt hat und die Beugung des Opferwillens

gerade durch diese gefördert worden ist. Zwar wird beim festgestellten Sach-

verhalt ausgeführt, dass der Angeklagte Wu. die sexuellen Handlungen

"trotz des für ihn erkennbaren Widerwillens seiner Tochter" vornahm, "die aus

Resignation auf körperlichen Widerstand verzichtete, weil sie ihn für sinnlos

erachtete" (UA S. 9). Doch wird für diese pauschale Feststellung in der Be-

weiswürdigung keine konkrete Tatsachengrundlage angeführt. So wird nicht

dargelegt, ob und wie die Geschädigte einen Widerwillen zum Ausdruck ge-

bracht hat und woran der Angeklagte dies hätte erkennen können. Ebenso

fehlt es an einem Beleg, dass sich die Geschädigte gegen ihren Vater über-

haupt hätte wehren wollen und dies im Hinblick auf die örtlichen Gegebenhei-

ten des Tatortes unterlassen hat. Vielmehr spricht sowohl die Tatschilderung

als auch die nachträgliche Reflektion der Geschädigten ("im Kopf wehre ich

mich, oder versuche es zumindest, aber es geht nicht" - UA S. 21) eher dafür,

dass sie sich lediglich der Autorität des Vaters nicht entgegenzustellen ver-

mochte, was gerade von der Strafvorschrift des sexuellen Missbrauchs nach

§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfasst wird, nicht aber eine Verurteilung wegen Ver-

gewaltigung rechtfertigt.

c) Im Übrigen wäre für die subjektive Tatseite die Feststellung nicht

ausreichend gewesen, dass die Beugung des Opferwillens durch die schutzlo-

se Lage für den Täter nur "erkennbar" war; vielmehr hätte es der positiven

Feststellung bedurft, dass er diesen Umstand tatsächlich erkannt und somit in

seinen Vorsatz aufgenommen hatte.

3. Diese Rechtsfehler führen zum Wegfall der tateinheitlichen Verurtei-

lung wegen Vergewaltigung. Dabei kann der Senat nach Sachlage ausschlie-

ßen, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch weitergehende Feststellun-

gen getroffen werden können, die das Ausnutzen einer schutzlosen Lage er-

geben könnten. Dagegen hat die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs

einer Schutzbefohlenen in fünf Fällen Bestand. Insoweit hat die Nachprüfung

des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-

ben.

II. Angeklagter W. :

Der Angeklagte W. hat auch mit der Sachrüge im Ergebnis keinen Er-

folg.

Die Jugendkammer hat die Verurteilung wegen Vergewaltigung auch

bei diesem Angeklagten - allerdings ohne nähere Darlegungen - auf das Aus-

nutzen einer schutzlosen Lage nach § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB gestützt, ledig-

lich im Fall II. 1 hat sie zusätzlich die Tatbestandsalternative der Anwendung

von Gewalt nach § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB bejaht. Auf Grund des festgestellten

aggressiven und keinen Widerspruch duldenden Verhaltens gegenüber dem

"verängstigten und widerstandsunfähigen Mädchen" (UA S. 8) kommt durch-

aus in Betracht, dass eine schutzlose Lage durch Umstände begründet wor-

den ist, die in der Person des Opfers begründet sind (vgl. BGH NStZ 2003,

533). Dabei kann offen bleiben, ob die bisherigen Feststellungen der Jugend-

kammer den erhöhten Anforderungen für die Annahme einer solchen Konstel-

lation entsprechen. Denn jedenfalls war auch in allen anderen als Vergewalti-

gung abgeurteilten Fällen die Tatbestandsvariante der Anwendung von Gewalt

nach § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB gegeben. Im Fall II. 2 hat der Angeklagte W.

das 15-jährige Mädchen auf das Bett gestoßen, im Fall II. 3 hat er sie geohr-

feigt und ihr mit einer brennenden Zigarette Brandwunden beigefügt, um sie

gefügig zu machen, im Fall II. 4 hat er sie mit einem Messer verletzt und im

Fall II. 5 gefesselt und zusätzlich mit einem Messer verletzt.

Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO hindert nicht, den Schuldspruch in

allen Fällen auf § 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB zu stützen, da ausgeschlos-

sen werden kann, dass sich der Angeklagte gegen den so begründeten Vor-

wurf anders als geschehen hätte verteidigen können. Auch im Übrigen hat die

Nachprüfung des den Angeklagten W. betreffenden Schuld- und Strafaus-

spruchs keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.

Tolksdorf Miebach Winkler

Becker Hubert