BGH Beschluss vom 26.06.2006 – II ZR 206/05
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Juni 2006
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Juni 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart
beschlossen:
I. Auf die Nichtzulassungsbeschwerden nachfolgender Kläger
wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
München, Zivilsenate in Augsburg, vom 16. Juni 2005 hin-
sichtlich folgender Kläger in dem sie jeweils betreffenden Kos-
tenpunkt und im Übrigen wie folgt aufgehoben:
1. B. (Klägerin zu 80/Berufungsklägerin zu 19) hinsichtlich
ihres vollen Zahlungsantrags von 5.927,83 DM nebst Zin-
sen;
2. H. (Kläger zu 88/Berufungskläger zu 24) teilweise,
nämlich hinsichtlich des 27.596,72 DM nebst Zinsen (Akti-
enkäufe vom 19. August 1999 über 6.874,25 DM und vom
23. August 1999 über 20.722,47 DM) ausmachenden Kla-
gebegehrens;
3. K. (Kläger zu 98/Berufungskläger zu 29) teilweise,
nämlich hinsichtlich des 10.956,16 DM nebst Zinsen (Akti-
enkäufe vom 21. Mai 1999 über 8.880,90 DM und
2.075,26 DM) ausmachenden Klagebegehrens.
II. Die weitergehenden Beschwerden der Kläger H. und
K. werden zurückgewiesen.
III. Die Nichtzulassungsbeschwerden der weiteren beschwerde-
führenden Kläger werden zurückgewiesen.
IV. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des gesamten
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
V. Der Streitwert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
206.091,57 Euro (= 403.080,07 DM) festgesetzt.
Gründe
I. Die Nichtzulassungsbeschwerden der Kläger zu 80 (B. ), zu 88
(H. ) und zu 98 (K. ) sind im erkannten Umfang begründet und füh-
ren insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverwei-
sung der Sache an das Berufungsgericht (§ 544 Abs. 7 ZPO). Das Berufungs-
gericht hat in diesem Umfang den Anspruch dieser Beschwerdeführer auf recht-
liches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, was letztlich darauf
zurückzuführen ist, daß das vorliegende Massenverfahren gänzlich ungeeignet
für eine Durchführung in einem Prozess ist und zu Fehlern der nachfolgend be-
handelten Art nahezu zwangsläufig führen muss.
1. Bei der Klägerin zu 80 (B. ) verneint das Berufungsgericht die Kau-
salität zwischen vorsätzlich falschen Ad-hoc-Mitteilungen der Beklagten und
dem Aktienkauf vom 23. Februar 1999 lediglich mit der Erwägung, dass der
Erwerbszeitpunkt vor der Ad-hoc-Mitteilung der I. -AG vom 20. Mai
1999 gelegen habe. Damit übergeht das Berufungsgericht den an sich von ihm
selbst im Tatbestand festgestellten Vortrag der Klägerin, sie habe ihren Kauf-
entschluss im Februar 1999 aufgrund der ebenfalls unrichtigen Ad-hoc-
Mitteilung der Beklagten vom 29. Dezember 1998 gefasst. Das Übergehen die-
ses wesentlichen Sachvortrags beruht offenbar darauf, dass das Berufungsge-
richt - wie sich aus anderem Zusammenhang entnehmen lässt - zu Unrecht da-
von ausgegangen ist, die Ad-hoc-Mitteilung vom 29. Dezember 1998 sei nicht
"streitgegenständlich". Demgegenüber hat die Nichtzulassungsbeschwerde zu-
treffend geltend gemacht, dass die Kläger bereits mit Schriftsatz vom 29. Mai
2001 auch die Ad-hoc-Mitteilung vom 29. Dezember 1998 zur Begründung ihrer
Forderung herangezogen und deren inhaltliche Unrichtigkeit unter Beweisantritt
behauptet haben.
Das Berufungsgericht wird daher in dem wiedereröffneten Berufungsver-
fahren das Vorbringen der Klägerin zu 80 unter diesem Blickwinkel erneut zu
würdigen haben.
2. Auch hinsichtlich des Klägers zu 88 (H. ) hat das Berufungsge-
richt dessen Vortrag nicht in vollem Umfang richtig zur Kenntnis genommen und
ihn demzufolge teilweise zu Unrecht dem Urteilskomplex zugeordnet, in dem
seiner Auffassung nach das jeweilige Kaufdatum in Bezug auf die einschlägigen
Ad-hoc-Mitteilungen nicht genannt worden und demzufolge die Kausalität zwi-
schen diesen Ereignissen nicht feststellbar ist; abgesehen davon könne ohne-
hin eine Ad-hoc-Mitteilung vom 16. November 1999 nicht kausaler Bezugspunkt
sein, weil deren Unrichtigkeit nicht feststehe. Demgegenüber hat der Kläger
zu 88 bereits mit Schriftsatz vom 13. März 2001 im Einzelnen den 19. August
1999, den 23. August 1999, den 7. Februar 2000, den 28. Februar 2000 und
den 20. Juli 2000 als Kaufzeitpunkte benannt; von einer lediglich pauschalen
Darstellung über einen behaupteten Kauf "1999/2000" durch den Kläger zu 88
kann daher keine Rede sein. Danach erweist sich die Argumentation des Beru-
fungsgerichts hinsichtlich der fehlenden kausalen Verknüpfung - bezogen auf
die Ad-hoc-Mitteilung vom 16. November 1999 - zwar hinsichtlich der drei letz-
ten Kaufzeitpunkte von Februar und Juli 2000 als revisionsrechtlich einwandfrei.
Demgegenüber hat das Berufungsgericht aufgrund seiner unzureichenden Zur-
kenntnisnahme des vollständigen Sachvortrags dieses Klägers nicht geprüft, ob
eine Kausalität der Ad-hoc-Mitteilung vom 20. Mai 1999 in Bezug auf die beiden
Aktienkäufe vom 19. August und 23. August 1999 in Betracht kommt. Das wird
aufgrund der Zurückverweisung nachzuholen sein.
3. Hinsichtlich des Klägers zu 98 (K. ) ist das Berufungsgericht
- wie die Nichtzulassungsbeschwerde mit Recht rügt - zu Unrecht davon aus-
gegangen, als Zeitpunkt seiner Aktienkäufe über 8.880,90 DM und 2.075,26 DM
sei der 21. März 1999 zugrunde zu legen, weil der vermeintlich neue Sachvor-
trag, dass der Kauf in Wirklichkeit am 21. Mai 1999 stattgefunden habe, gemäß
§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zurückzuweisen sei. Das Berufungsgericht hat dabei
jedoch übersehen, dass der Kläger zu 98 bereits in der ihn betreffenden Klage-
erweiterungsschrift vom 9. April 2001 seinen Zahlungsantrag insoweit mit zwei
Käufen an dem letztgenannten Zeitpunkt des 21. Mai 1999 begründet hat. Zwar
wurde in einem späteren Schriftsatz vom 20. August 2002 aufgrund eines of-
fensichtlichen Schreibfehlers als Kaufdatum der 21. März 1999 genannt; jedoch
wurde dieser Fehler auch in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 16. März
2005 wieder auf das richtige ursprüngliche Kaufdatum des 21. Mai 1999 korri-
giert. Dass es sich bei der Mitteilung des Monats März statt Mai für das Kaufda-
tum um einen offenbaren Schreibfehler gehandelt hat, ergab sich nicht zuletzt
daraus, dass dieser Kläger den Aktienerwerb mit der M. -Investition be-
gründet hatte, die erst in der besagten Ad-hoc-Mitteilung vom 20. Mai 1999 mit-
geteilt worden war.
Die aus der Verfahrensweise des Berufungsgerichts resultierende Ge-
hörsverletzung ist entscheidungserheblich, weil sich gerade aus der unmittelba-
ren zeitlichen Nähe zwischen der Falschmeldung vom 20. Mai 1999 und dem
nur einen Tag später erfolgten Aktienkauf des Klägers zu 88 ein hinreichend
konkretes Indiz für den erforderlichen Kausalzusammenhang ergibt, so dass
insoweit nach der im Übrigen vom Berufungsgericht zutreffend zugrunde geleg-
ten Senatsrechtsprechung (BGHZ 160, 134, 147 - Infomatec; Sen.Urt. v. 9. Mai
2005 - II ZR 287/02, ZIP 2005, 1270, 1274 - EMTV) zumindest eine hinreichen-
de Anfangswahrscheinlichkeit für die vom Kläger beantragte Parteivernehmung
nach § 448 ZPO in Betracht kommt.
II. Die weitergehenden Beschwerden der Kläger zu 88 und zu 98 sind
ebenso wie die Beschwerden aller übrigen beschwerdeführenden Kläger unbe-
gründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe
vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der
Parteien hat insoweit weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert er eine
Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat auch die Verfahrensrü-
gen - soweit sie von anderen einzelnen Klägern konkret erhoben worden sind -
geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
1. Ein entscheidungserheblicher Zulassungsgrund im Sinne des § 543
ZPO liegt nicht vor. Der Senat hat in seinen Grundsatzentscheidungen vom
19. Juli 2004 (BGHZ 160, 134 - Infomatec I - und BGHZ 160, 149 - Infomatec II)
gerade für die Fälle des auch im vorliegenden Rechtsstreit einschlägigen Info-
matec-Sachkomplexes die grundsätzlichen Fragen zur persönlichen Haftung
von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft für fehlerhafte Ad-hoc-
Mitteilungen nach § 826 BGB grundsätzlich geklärt; das gilt auch für die Frage
der Zurechnung von Presseberichten oder Analystenempfehlungen unter dem
Blickwinkel des § 15 Abs. 1 WpHG a.F. bzw. der Verantwortlichkeit nach § 826
BGB (vgl. BGHZ aaO S. 148). Weitergehende Ausführungen zu diesem Aspekt
sind - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - aus Anlass des vorliegen-
den Falles nicht veranlasst.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerden weiterer fünf Beschwerdeführer, die
sich ebenfalls auf die Verletzung des Art. 103 GG berufen, sind unbegründet.
a) Der Kläger zu 79 (E. ) weist zwar zutreffend darauf hin, dass
sein konkreter Sachvortrag nur im Tatbestand des angefochtenen Urteils er-
wähnt, nicht jedoch in den Entscheidungsgründen besonders abgehandelt wor-
den ist. Soweit darin eine fehlende Urteilsbegründung im Sinne des § 547 Nr. 6
ZPO liegt, ist eine Zurückverweisung der Sache durch den Senat nicht veran-
lasst. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dieser
absolute Revisionsgrund aus Gründen der Prozessökonomie in einschränken-
der Auslegung der Norm nicht heranzuziehen, wenn das nicht erörterte Angriffs-
oder Verteidigungsmittel zur Begründung bzw. Abwehr der Klage ungeeignet,
das Vorbringen also rechtlich unerheblich ist und deshalb nicht zu dem vom
Rechtsmittelführer erstrebten materiellen Erfolg
führen könnte (vgl. nur
BGHZ 39, 333, 338 f.; BGH, Urt. v. 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99, NJW 2000,
3421 - jeweils m.w. Nachw.; Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 543 Rdn. 18 m.
Nachw.). So liegt es hier. Der Kläger hat die Aktien am 25. Mai 2000 und damit
mehr als acht Monate nach der letzten in Betracht kommenden falschen Ad-
hoc-Mitteilung vom 13. September 1999 erworben; die spätere Mitteilung vom
16. November 1999, die auch über sechs Monate zurücklag, war nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts nicht nachweisbar unrichtig. Es kann da-
nach kein Zweifel bestehen, dass das Berufungsgericht angesichts dieses er-
heblichen Zwischenraums den Fall des Klägers zu 79 in die abzuweisenden
Fälle unter Nr. III des angefochtenen Urteils eingestuft hätte und dass dies auch
- in Übereinstimmung mit der bisherigen Senatsrechtsprechung zu Infomatec-
Fällen (BGHZ aaO S. 147 unter III. 2. a, dd) - in einem wiederholten Berufungs-
verfahren geschehen würde.
b) Gleiches gilt in Bezug auf den Kläger zu 164 (M. ), bei dem zwar
ebenfalls eine konkrete Begründung zur Klageabweisung fehlt, nach dessen
Vortrag aber zwischen dem vorgetragenen Aktienerwerb am 14. Dezember
1999 und der als schadensursächlich behaupteten Ad-hoc-Mitteilung vom
20. Mai 1999 ebenfalls eine Zeitdifferenz von fast sieben Monate gelegen hat.
Auch in diesem Fall ist es angesichts dieses erheblichen Zwischenraums völlig
offen, wie dieser Kläger seine Anlageentscheidung konkret auf der Grundlage
seines Vorbringens im Übrigen getroffen hat, so dass auch in einer erneuten
Berufungsverhandlung auf der Grundlage der Senatsrechtsprechung zumindest
die erforderliche Anfangswahrscheinlichkeit für die als Beweismittel allein in
Betracht kommende eigene Parteivernehmung dieses Klägers zu verneinen
wäre.
c) Vergleichbar liegt es im Falle des Klägers zu 196 (Kö. ), bei dem das
Berufungsgericht infolge Nichterkennens eines offenbaren Schreibfehlers be-
züglich des Kaufdatums (5. April 2000) von einem unrichtigen Sachverhalt aus-
gegangen ist. Auch in diesem Fall ist wegen der langen zeitlichen Distanz zwi-
schen der letzten Ad-hoc-Mitteilung vom September 1999 und dem zugrunde
zu legenden Kaufdatum von April 2000 ein hinreichend plausibler Sachvortrag
zur Kausalität, der die Möglichkeit einer Parteivernehmung eröffnen könnte,
nicht zu erkennen.
d) Hinsichtlich des Kläger zu 82 (W. ) und der Klägerin zu 113
(T. ) ist auf der Grundlage der Nichtzulassungsbeschwerde ein Verstoß des
Berufungsgerichts gegen das rechtliche Gehör nicht erkennbar, weil dieses sich
in revisionsrechtlich einwandfreier Weise mit dem jeweiligen Vorbringen ausei-
nandergesetzt und dieses vertretbar tatrichterlich gewürdigt hat.
3. Von einer weiteren näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4
Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Goette Kurzwelly Gehrlein
Strohn Reichart
Vorinstanzen:
LG Augsburg, Entscheidung vom 30.09.2002 - 1 O 300/01 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 16.06.2005 - 24 U 780/02 -