Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.06.2006 – 3 StR 174/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 174/06

BESCHLUSS

vom

27. Juni 2006

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 2006 einstim-

mig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Lüneburg vom 15. Dezember 2005 wird als unbegründet verwor-

fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-

fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-

geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat

zu der erhobenen Verfahrensrüge nach § 140 Abs. 1, § 338 Nr. 5 StPO:

Der Beschwerdeführer hat nicht nachgewiesen, dass seine Behauptung zutrifft,

er sei am ersten der achtzehn Hauptverhandlungstage nicht verteidigt gewesen.

Das nachträglich berichtigte Protokoll beweist das Gegenteil; danach war für

den Beschwerdeführer Rechtsanwalt M. anwesend. Diese Protokollberichti-

gung hat der Senat zu beachten. Dabei bedarf es keines Eingehens auf die

Frage, ob - entgegen bisheriger Rechtsprechung - eine nachträgliche Berichti-

gung der Sitzungsniederschrift für das Revisionsgericht auch dann beachtlich

ist, wenn hierdurch einer ansonsten auf der Grundlage des durch das unberich-

tigte Protokoll bewiesenen (§ 274 Satz 1 StPO) Verfahrensgangs durchgreifen-

den Revisionsrüge der Boden entzogen wird (s. dazu den Anfragebeschluss

des 1. Strafsenats, BGH NStZ-RR 2006, 112); denn dies ist hier nicht der Fall.

Das unberichtigte (Teil-) Protokoll über den ersten Verhandlungstag belegt

nicht, dass der Beschwerdeführer in diesem Termin unverteidigt war; dort ist

vielmehr vermerkt, dass für ihn Rechtsanwältin A. erschienen

war. Soweit die Revision darauf abhebt (Revisionsbegründung vom 6. April

2006, S. 9), diese Rechtsanwältin sei dem Beschwerdeführer weder beigeord-

net noch von ihm bevollmächtigt worden, macht sie somit der Sache nach die

Unrichtigkeit des unberichtigten Protokolls geltend. Dieser Einwand mag be-

rechtigt sein; denn in den Teilprotokollen für den fünften, siebten und achtzehn-

ten Terminstag wird Rechtsanwältin A. ausdrücklich als Ver-

teidigerin des Mitangeklagten S. bezeichnet. Die Tatsache, dass Rechts-

anwältin A. in den Niederschriften verschiedener Terminstage

als Verteidigerin unterschiedlicher Mitangeklagter bezeichnet wird, beweist in-

dessen nicht, dass der Beschwerdeführer im ersten Hauptverhandlungstermin

ohne Verteidiger war. Sie führt vielmehr allenfalls zu einer Widersprüchlichkeit

des Gesamtprotokolls, durch die dessen Beweiskraft entfällt, soweit die Anwe-

senheit eines notwendigen Verteidigers des Beschwerdeführers am ersten

Terminstag betroffen ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 274 Rdn. 17

m. w. N.). Wird jedoch durch das unberichtigte Protokoll der gerügte Verfah-

rensverstoß nicht belegt, so führt dies auch dann, wenn ihm zu dem fraglichen

Verfahrensvorgang aufgrund Widersprüchlichkeit die Beweiskraft fehlt, nicht

dazu, dass der diesbezügliche Revisionsvortrag als richtig zu behandeln ist;

vielmehr ist in diesem Fall schon nach bisheriger Rechtsprechung für das Revi-

sionsgericht gemäß § 274 Satz 1 StPO der Inhalt des berichtigten Protokolls

maßgebend (vgl. BGHSt 1, 259).

Tolksdorf Miebach Winkler

von Lienen Becker