Rechtsprechung / BGH

BGH Beschlüsse vom 29.06.2006 – 4 StR 146/06

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. Juni 2006

in der Strafsache

gegen

wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Juni 2006 gemäß

§§ 44 f., 206 a, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand zur Begründung einer weiteren Ver-

fahrensrüge zu gewähren, wird verworfen.

2. Auf die Revision des Angeklagten

a) wird das Verfahren eingestellt, soweit der Ange-

klagte im Fall II. 8 der Gründe des Urteils des

Landgerichts Trier vom 18. Juli 2005 wegen vor-

sätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenver-

kehr verurteilt worden ist; insoweit werden die Kos-

ten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen

des Angeklagten der Staatskasse auferlegt,

b) wird das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch da-

hin geändert, dass der Angeklagte des vorsätzli-

chen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr

statt in 17 in 16 Fällen, davon in einem Fall in Tat-

einheit mit gefährlicher Körperverletzung, schuldig

ist.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen gefährlichen

Eingriffs in den Straßenverkehr in 17 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit

mit gefährlicher Körperverletzung, Betruges in sieben Fällen, versuchten Betru-

ges in vier Fällen, falscher Verdächtigung und falscher uneidlicher Aussage zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt; ferner hat es Maßre-

geln nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der

Angeklagte mit seiner auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts ge-

stützten Revision. Das Rechtsmittel führt zu einer Teileinstellung des Verfah-

rens; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2

StPO.

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1. Die Verfahrensrügen dringen aus den Gründen der Antragsschrift des

Generalbundesanwalts vom 8. Mai 2006 nicht durch. Entgegen dem Antrag des

Beschwerdeführers kann ihm auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand zur Begründung einer weiteren Verfahrensrüge gewährt werden, mit der

er beanstandet, dass das Landgericht über seinen Befangenheitsantrag vom 2.

November 2004 durch die Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Landge-

richt G. in geschäftsverteilungsplanwidriger Besetzung entschieden ha-

be.

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Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ausführung einer bisher

nicht in zulässiger Weise erhobenen Verfahrensrüge kommt, wenn die Revision

- wie hier - im Übrigen form- und fristgerecht begründet worden ist, grundsätz-

lich nicht in Betracht (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 4, 7;

BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 1997 - 4 StR 152/97 und vom 8. August 2001

- 2 StR 313/01). Sie ist in der Rechtsprechung nur in eng begrenzten Ausnah-

mefällen für zulässig erachtet worden, etwa wenn dem Verteidiger bis zum Ab-

lauf der Revisionsbegründungsfrist trotz mehrfacher Mahnung keine Aktenein-

sicht gewährt oder das Sitzungsprotokoll nicht zur Einsichtnahme zur Verfügung

gestellt wurde (vgl. BGH NStZ 1984, 418; Meyer-Goßner StPO 49. Aufl. § 44

Rdn. 7 a m.w.N.) und er dadurch an einer ordnungsgemäßen Begründung der

Verfahrensrüge behindert war. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber auch

nach dem Vorbringen des insoweit darlegungspflichtigen (vgl. BGHR StPO § 45

Abs. 2 Tatsachenvortrag 10; BGH, Beschluss vom 6. Mai 1997 - 4 StR 152/97)

Beschwerdeführers nicht vor.

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Der Angeklagte hat nicht glaubhaft gemacht, er sei ohne sein Verschul-

den (§ 44 Satz 1 StPO) verhindert gewesen, die Revisionsbegründungsfrist für

seine verspätet ausgeführte Rüge einzuhalten. Hierfür genügt sein Vorbringen

nicht, wegen der Unleserlichkeit der Unterschriften unter dem Beschluss habe

er erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist durch die Gegenerklärung

der Staatsanwaltschaft erfahren, dass der Vorsitzende Richter am Landgericht

G. an dem Beschluss über das Befangenheitsgesuch mitgewirkt habe,

weshalb er erst danach Einblick in den Geschäftsverteilungsplan des Landge-

richts habe nehmen können, um die ordnungsgemäße Besetzung der Kammer

zu überprüfen. Von einem Beschwerdeführer, der die fehlerhafte Besetzung des

Gerichts geltend machen will, ist zu verlangen, dass er sich während des Laufs

der Revisionsbegründungsfrist die ihm zugänglichen, zur Prüfung der Beset-

zung erforderlichen Informationen verschafft. Es wäre dem Beschwerdeführer

vorliegend ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, die Besetzung der

Kammer etwa durch Beantragung einer Abschrift des Beschlusses (§ 35 Abs. 1

Satz 2 StPO) und Namhaftmachung der mitwirkenden Richter (vgl. § 24 Abs. 3

Satz 2 StPO) in Erfahrung zu bringen und zeitgleich den Geschäftsverteilungs-

plan anzufordern. Dazu hätte für den Angeklagten schon deshalb Anlass be-

standen, weil er bereits bei der von ihm am 14. Februar 2006 zu Protokoll der

Geschäftsstelle begründeten Revision ebenso wie sein Verteidiger mit der frist-

gerecht angebrachten inhaltsgleichen Verfahrensbeschwerde die Beschlussfas-

sung über sein Ablehnungsgesuch gerügt und dabei auch geltend gemacht hat,

wegen der Unleserlichkeit der Unterschriften sei nicht ersichtlich, welche Richter

an dem Beschluss mitgewirkt haben. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte sich

der Beschwerdeführer nach der Gerichtsbesetzung erkundigen müssen. Da er

dies unterlassen hat, fehlt es an einem hinreichenden Nachweis, dass der Be-

schwerdeführer unverschuldet durch äußere Umstände an einer rechtzeitigen

Anbringung der nachgeschobenen Verfahrensrüge gehindert war. Das Wieder-

einsetzungsgesuch ist deshalb unzulässig, ohne dass es darauf ankommt, dass

der Angeklagte erst später positive Kenntnis von der Mitwirkung des Vorsitzen-

den Richters G. an der Beschlussfassung erlangte.

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Davon abgesehen, könnte die weitere Verfahrensrüge auch nicht durch-

dringen; denn ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen, die § 344

Abs. 2 Satz 2 StPO an die Begründung des geltend gemachten Verfahrens-

mangels stellt. Die Revision teilt den Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts

nur derart bruchstückhaft mit, dass der Senat allein auf der Grundlage der Re-

visionsbegründung nicht beurteilen kann, ob die Kammer bei der Beschlussfas-

sung über das Ablehnungsgesuch mit dem Vorsitzenden Richter am Landge-

richt G. ordnungsgemäß besetzt war (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2

Besetzungsrüge 5, 7; Meyer-Goßner aaO § 338 Rdn. 21).

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Schließlich könnte die Rüge auch in der Sache keinen Erfolg haben, da

nach den vom Revisionsgericht insoweit für seine Prüfung zu Grunde gelegten

Beschwerdegesichtspunkten (vgl. Meyer-Goßner aaO § 338 Rdn. 27 m.N.) das

Landgericht das Ablehnungsgesuch zu Recht als unberündet zurückgewiesen

hat.

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2. Der Senat stellt das Verfahren insoweit ein, als das Landgericht den

Angeklagten im Fall II. 8 der Gründe des angefochtenen Urteils wegen vorsätz-

lichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt hat. Insoweit steht

der Verfolgung - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutref-

fend ausgeführt hat - das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs nach

§ 84 Abs. 2 Satz 1 OWiG entgegen. Denn wegen des in diesem Fall von dem

Angeklagten am 27. Dezember 1999 provozierten Verkehrsunfalls war der An-

geklagte bereits durch Urteil des Amtsgerichts Trier vom 7. Juni 2000 - 8011 Js

6202/00 - 34 OWiG - im Ordnungswidrigkeitenverfahren rechtskräftig zu einer

Geldbuße verurteilt worden. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend.

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3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der ausgeführ-

ten Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Auch der Gesamtstrafenausspruch kann bestehen bleiben. Zwar führt die Teil-

einstellung zum Wegfall der im Fall II. 8 der Urteilsgründe erkannten Einzelfrei-

heitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Angesichts von Anzahl und

Gewicht der verbleibenden Taten sowie der Summe der dafür ausgeworfenen

Einzelfreiheitsstrafen kann der Senat aber ausschließen, dass der Tatrichter

ohne die von der Einstellung betroffene Einzelstrafe zu einer milderen Gesamt-

strafe gelangt wäre.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible