BGH Beschlüsse vom 29.06.2006 – 4 StR 146/06
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Juni 2006
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Juni 2006 gemäß
§§ 44 f., 206 a, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand zur Begründung einer weiteren Ver-
fahrensrüge zu gewähren, wird verworfen.
2. Auf die Revision des Angeklagten
a) wird das Verfahren eingestellt, soweit der Ange-
klagte im Fall II. 8 der Gründe des Urteils des
Landgerichts Trier vom 18. Juli 2005 wegen vor-
sätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenver-
kehr verurteilt worden ist; insoweit werden die Kos-
ten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen
des Angeklagten der Staatskasse auferlegt,
b) wird das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch da-
hin geändert, dass der Angeklagte des vorsätzli-
chen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr
statt in 17 in 16 Fällen, davon in einem Fall in Tat-
einheit mit gefährlicher Körperverletzung, schuldig
ist.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
4. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen gefährlichen
Eingriffs in den Straßenverkehr in 17 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit
mit gefährlicher Körperverletzung, Betruges in sieben Fällen, versuchten Betru-
ges in vier Fällen, falscher Verdächtigung und falscher uneidlicher Aussage zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt; ferner hat es Maßre-
geln nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der
Angeklagte mit seiner auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts ge-
stützten Revision. Das Rechtsmittel führt zu einer Teileinstellung des Verfah-
rens; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO.
1. Die Verfahrensrügen dringen aus den Gründen der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts vom 8. Mai 2006 nicht durch. Entgegen dem Antrag des
Beschwerdeführers kann ihm auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zur Begründung einer weiteren Verfahrensrüge gewährt werden, mit der
er beanstandet, dass das Landgericht über seinen Befangenheitsantrag vom 2.
November 2004 durch die Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Landge-
richt G. in geschäftsverteilungsplanwidriger Besetzung entschieden ha-
be.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ausführung einer bisher
nicht in zulässiger Weise erhobenen Verfahrensrüge kommt, wenn die Revision
- wie hier - im Übrigen form- und fristgerecht begründet worden ist, grundsätz-
lich nicht in Betracht (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 4, 7;
BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 1997 - 4 StR 152/97 und vom 8. August 2001
- 2 StR 313/01). Sie ist in der Rechtsprechung nur in eng begrenzten Ausnah-
mefällen für zulässig erachtet worden, etwa wenn dem Verteidiger bis zum Ab-
lauf der Revisionsbegründungsfrist trotz mehrfacher Mahnung keine Aktenein-
sicht gewährt oder das Sitzungsprotokoll nicht zur Einsichtnahme zur Verfügung
gestellt wurde (vgl. BGH NStZ 1984, 418; Meyer-Goßner StPO 49. Aufl. § 44
Rdn. 7 a m.w.N.) und er dadurch an einer ordnungsgemäßen Begründung der
Verfahrensrüge behindert war. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber auch
nach dem Vorbringen des insoweit darlegungspflichtigen (vgl. BGHR StPO § 45
Abs. 2 Tatsachenvortrag 10; BGH, Beschluss vom 6. Mai 1997 - 4 StR 152/97)
Beschwerdeführers nicht vor.
Der Angeklagte hat nicht glaubhaft gemacht, er sei ohne sein Verschul-
den (§ 44 Satz 1 StPO) verhindert gewesen, die Revisionsbegründungsfrist für
seine verspätet ausgeführte Rüge einzuhalten. Hierfür genügt sein Vorbringen
nicht, wegen der Unleserlichkeit der Unterschriften unter dem Beschluss habe
er erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist durch die Gegenerklärung
der Staatsanwaltschaft erfahren, dass der Vorsitzende Richter am Landgericht
G. an dem Beschluss über das Befangenheitsgesuch mitgewirkt habe,
weshalb er erst danach Einblick in den Geschäftsverteilungsplan des Landge-
richts habe nehmen können, um die ordnungsgemäße Besetzung der Kammer
zu überprüfen. Von einem Beschwerdeführer, der die fehlerhafte Besetzung des
Gerichts geltend machen will, ist zu verlangen, dass er sich während des Laufs
der Revisionsbegründungsfrist die ihm zugänglichen, zur Prüfung der Beset-
zung erforderlichen Informationen verschafft. Es wäre dem Beschwerdeführer
vorliegend ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, die Besetzung der
Kammer etwa durch Beantragung einer Abschrift des Beschlusses (§ 35 Abs. 1
Satz 2 StPO) und Namhaftmachung der mitwirkenden Richter (vgl. § 24 Abs. 3
Satz 2 StPO) in Erfahrung zu bringen und zeitgleich den Geschäftsverteilungs-
plan anzufordern. Dazu hätte für den Angeklagten schon deshalb Anlass be-
standen, weil er bereits bei der von ihm am 14. Februar 2006 zu Protokoll der
Geschäftsstelle begründeten Revision ebenso wie sein Verteidiger mit der frist-
gerecht angebrachten inhaltsgleichen Verfahrensbeschwerde die Beschlussfas-
sung über sein Ablehnungsgesuch gerügt und dabei auch geltend gemacht hat,
wegen der Unleserlichkeit der Unterschriften sei nicht ersichtlich, welche Richter
an dem Beschluss mitgewirkt haben. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte sich
der Beschwerdeführer nach der Gerichtsbesetzung erkundigen müssen. Da er
dies unterlassen hat, fehlt es an einem hinreichenden Nachweis, dass der Be-
schwerdeführer unverschuldet durch äußere Umstände an einer rechtzeitigen
Anbringung der nachgeschobenen Verfahrensrüge gehindert war. Das Wieder-
einsetzungsgesuch ist deshalb unzulässig, ohne dass es darauf ankommt, dass
der Angeklagte erst später positive Kenntnis von der Mitwirkung des Vorsitzen-
den Richters G. an der Beschlussfassung erlangte.
Davon abgesehen, könnte die weitere Verfahrensrüge auch nicht durch-
dringen; denn ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen, die § 344
Abs. 2 Satz 2 StPO an die Begründung des geltend gemachten Verfahrens-
mangels stellt. Die Revision teilt den Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts
nur derart bruchstückhaft mit, dass der Senat allein auf der Grundlage der Re-
visionsbegründung nicht beurteilen kann, ob die Kammer bei der Beschlussfas-
sung über das Ablehnungsgesuch mit dem Vorsitzenden Richter am Landge-
richt G. ordnungsgemäß besetzt war (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2
Besetzungsrüge 5, 7; Meyer-Goßner aaO § 338 Rdn. 21).
Schließlich könnte die Rüge auch in der Sache keinen Erfolg haben, da
nach den vom Revisionsgericht insoweit für seine Prüfung zu Grunde gelegten
Beschwerdegesichtspunkten (vgl. Meyer-Goßner aaO § 338 Rdn. 27 m.N.) das
Landgericht das Ablehnungsgesuch zu Recht als unberündet zurückgewiesen
hat.
2. Der Senat stellt das Verfahren insoweit ein, als das Landgericht den
Angeklagten im Fall II. 8 der Gründe des angefochtenen Urteils wegen vorsätz-
lichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt hat. Insoweit steht
der Verfolgung - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutref-
fend ausgeführt hat - das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs nach
§ 84 Abs. 2 Satz 1 OWiG entgegen. Denn wegen des in diesem Fall von dem
Angeklagten am 27. Dezember 1999 provozierten Verkehrsunfalls war der An-
geklagte bereits durch Urteil des Amtsgerichts Trier vom 7. Juni 2000 - 8011 Js
6202/00 - 34 OWiG - im Ordnungswidrigkeitenverfahren rechtskräftig zu einer
Geldbuße verurteilt worden. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend.
3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der ausgeführ-
ten Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Auch der Gesamtstrafenausspruch kann bestehen bleiben. Zwar führt die Teil-
einstellung zum Wegfall der im Fall II. 8 der Urteilsgründe erkannten Einzelfrei-
heitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Angesichts von Anzahl und
Gewicht der verbleibenden Taten sowie der Summe der dafür ausgeworfenen
Einzelfreiheitsstrafen kann der Senat aber ausschließen, dass der Tatrichter
ohne die von der Einstellung betroffene Einzelstrafe zu einer milderen Gesamt-
strafe gelangt wäre.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible