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BGH Beschluss vom 08.08.2001 – 2 StR 313/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. August 2001
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 2001 beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung ei-
ner Verfahrensrüge wird zurückgewiesen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Meiningen vom 23. Februar 2001 wird verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von
Betäubungsmitteln in zehn Fällen, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Be-
täubungsmitteln in einem Fall und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Be-
täubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des
Angeklagten mit der Sachrüge und Verfahrensrügen. Nachdem der General-
bundesanwalt seinen Antrag, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu ver-
werfen, dem Verteidiger zugestellt hatte, beantragte dieser Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung der
Verfahrensbeschwerde, mit der die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags
gerügt werden soll (§ 244 Abs. 3 StPO). Diese Rüge war bereits in der Revisi-
onsbegründungsschrift erhoben, nach Auffassung des Generalbundesanwalts
aber nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO entsprechend ausgeführt
worden.
1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig.
Der Generalbundesanwalt hat zu Recht darauf hingewiesen, daß die
unter I.3 der Revisionsbegründungsschrift erhobene Verfahrensrüge nicht den
Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO entspricht, weil der in der Hauptver-
handlung gestellte Beweisantrag in der Revisionsbegründungsschrift nicht voll-
ständig wiedergegeben worden ist. Es fehlen insbesondere die im Beweisan-
trag enthaltenen zur Frage der Konnexität von Beweistatsache und Beweis-
mittel bedeutsamen Angaben, daß die Zeugin F. die in ihr Wissen gestell-
ten Tatsachen von dem Zeugen S. erfahren habe. Der Verteidiger hat inso-
weit ausgeführt, daß seine Angestellte einen im Computer gespeicherten Be-
weisantrag eines früheren Entwurfs in die Revisionsbegründung eingesetzt und
er dieses Versehen bei der von ihm vorgenommenen Schlußredaktion nicht
bemerkt habe.
Bei dieser Sachlage kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
zur Ausführung der Verfahrensrüge bei der im übrigen durch die Sachrüge und
weitere Verfahrensrügen form- und fristgerecht begründeten Revision nicht in
Betracht. Eine Wiedereinsetzung zu diesem Zweck ist in der Rechtsprechung
nur in eng begrenzten Ausnahmefällen für zulässig erachtet worden, etwa
wenn dem Verteidiger bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist trotz
mehrfacher Mahnung keine Akteneinsicht gewährt oder das Sitzungsprotokoll
nicht zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt wurde oder bei einer zu Proto-
koll erklärten Revisionsbegründung der Rechtspfleger entgegen dem Begehren
des Angeklagten den Inhalt von ihm vorgelegter Schriftstücke nicht in die Revi-
sionsbegründung aufgenommen hat (BGH NStZ 1984, 418; 1985, 492 f.; 1992,
292 f.). Ein solcher weder dem Verteidiger noch dem Angeklagten zuzurech-
nender Hinderungsgrund liegt hier nicht vor. Im übrigen begegnet die Ableh-
nung der beantragten Beweiserhebung wegen Bedeutungslosigkeit durch den
gerügten Beschluß des Landgerichts auch keinen Bedenken.
2. Die weiteren Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne von § 349
Abs. 2 StPO. Auch die Nachprüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher Hinsicht
hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Jähnke Detter Bo-
de
Otten Elf