BGH Beschluss vom 29.06.2006 – 5 StR 199/06
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 29. Juni 2006 in der Strafsache gegen
wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2006
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Dresden vom 18. Januar 2006 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Der Antrag der Nebenklägerin H , ihr in der Revisionsin-
stanz Prozesskostenhilfe
für die Hinzuziehung eines
Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Da kein Fall des § 397a Abs. 1 StPO vorliegt (die Nebenklagebefugnis ergibt
sich nicht aus § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 StPO, sondern aus
§ 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c StPO), kommt § 397a Abs. 2 StPO zur An-
wendung. Danach gilt hier: Eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die
nur vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete
Revision ist nicht erforderlich, § 397a Abs. 2 StPO (BGHR StPO § 397a
Abs. 2 Prozesskostenhilfe 2; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 397a Rdn. 9).
Basdorf Häger Gerhardt
Raum Schaal