Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 29.06.2006 – 5 StR 199/06

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 29. Juni 2006 in der Strafsache gegen

wegen schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2006

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Dresden vom 18. Januar 2006 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Der Antrag der Nebenklägerin H , ihr in der Revisionsin-

stanz Prozesskostenhilfe

für die Hinzuziehung eines

Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Da kein Fall des § 397a Abs. 1 StPO vorliegt (die Nebenklagebefugnis ergibt

sich nicht aus § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 StPO, sondern aus

§ 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c StPO), kommt § 397a Abs. 2 StPO zur An-

wendung. Danach gilt hier: Eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die

nur vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete

Revision ist nicht erforderlich, § 397a Abs. 2 StPO (BGHR StPO § 397a

Abs. 2 Prozesskostenhilfe 2; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 397a Rdn. 9).

Basdorf Häger Gerhardt

Raum Schaal