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BGH Urteil vom 29.06.2006 – 5 StR 483/05

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 29. Juni 2006 in der Strafsache gegen

wegen Untreue u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Sitzung vom

27. und 29. Juni 2006, an der teilgenommen haben:

Richter Basdorf als Vorsitzender,

Richter Häger,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Raum,

Richter Schaal

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin L. ,

Rechtsanwalt V.

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

am 29. Juni 2006 für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Wuppertal vom 26. Mai 2004 aufgehoben, soweit der

Angeklagte verurteilt worden ist; insoweit wird der Angeklagte

freigesprochen. Der angeordnete Verfall von Wertersatz ent-

fällt.

2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeich-

nete Urteil aufgehoben, soweit der Angeklagte vom Vorwurf

der Steuerhinterziehung in zwei Fällen freigesprochen wor-

den ist. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft

wird verworfen.

3. Soweit der Angeklagte freigesprochen und die Revision der

Staatsanwaltschaft verworfen wird, trägt die Staatskasse die

Kosten des Verfahrens und die dadurch entstandenen not-

wendigen Auslagen des Angeklagten.

4. Im Umfang der Aufhebung der Freisprüche wird die Sache zu

neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die weite-

ren Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine

andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue zu einer zur

Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, den

Verfall von Wertersatz in Höhe von 25.000 Euro angeordnet und den Ange-

klagten vom Vorwurf weiterer vier Untreuetaten sowie vom Vorwurf der Steu-

erhinterziehung in zwei Fällen freigesprochen. Mit seiner auf Verfahrensrü-

gen und sachlichrechtliche Beanstandungen gestützten Revision wendet sich

der Angeklagte gegen seine Verurteilung und den angeordneten Wertersatz-

verfall. Die Staatsanwaltschaft wendet sich – wirksam beschränkt auf die

Vorwürfe der Steuerhinterziehung in zwei Fällen sowie die Vorwürfe der Un-

treue in den Komplexen H. -Stiftung und D. -Stiftung – gegen die

ergangenen Teilfreisprüche. Das Rechtsmittel des Angeklagten ist begrün-

det. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die von der Bundesanwaltschaft

allein in Bezug auf die Steuerdelikte vertreten wird, hat nur insoweit Erfolg.

I.

Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getrof-

fen:

Der Angeklagte war Prokurist der G. W.

mbH Wuppertal (nachfolgend: GWG), als deren Geschäftsführer

die gesondert abgeurteilten früheren Mitangeklagten Hi. und S.

wirkten.

Hi. und S. waren maßgeblich an der Vergabe von zwei

großen Bauaufträgen und dem Ankauf von zwei Grundstücken beteiligt. Da-

bei handelte es sich um die Vergabe von Generalunternehmeraufträgen an

das Bauunternehmen H. G. GmbH und Co. KG (nachfolgend: G.

KG) zur Errichtung des vierten Bauabschnitts eines von der H. -

Stiftung geplanten Altenwohnheims mit einem Auftragsvolumen von

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ca. 30 Mio. DM (nachfolgend: H. -Stiftung) und zur Errichtung eines von

der D. -Stiftung geplanten Wohnquartiers für betreutes Altenwohnen mit

einem Auftragsvolumen von ca. 28 Mio. DM (nachfolgend: D. -Stiftung).

Die Grundstücksankäufe betrafen ein hier nach der Revisionsbeschränkung

der Staatsanwaltschaft nicht mehr verfahrensgegenständliches Grundstück

in der Wuppertaler Tannenbergstraße und ein Grundstück der ehemaligen

B. -Brauerei in Wuppertal zwecks städtebaulicher Entwicklung des

brachliegenden Geländes zum Preis von 7,7 Mio. DM.

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Die früheren Mitangeklagten Hi. und S. ließen sich bei der

Auftragsvergabe und den Grundstückskäufen wesentlich von erheblichen

Zuwendungen des ebenfalls gesondert abgeurteilten früheren Mitangeklag-

ten K. leiten. K. – ein frühpensionierter ehemaliger Oberamtsanwalt,

in Wuppertal als „Mister 10 %“ bekannt – war bereits seit geraumer Zeit er-

folgreich im Immobilien- und Baugeschäft tätig und hatte seit Beginn der 80er

Jahre durch die Investition in größere Bauprojekte mit der G. KG Kon-

takt bekommen, von der er für die Beauftragung jeweils verdeckte Provisio-

nen erhielt. K wurde im Vorstand der H. -Stiftung und der D. -

Stiftung auch tätig, um in dieser Funktion bei zukünftigen Bauvorhaben für

eine Auftragsvergabe an die G. KG zu sorgen und damit weitere Provi-

sionen zu verdienen. Aus demselben Beweggrund unterhielt K. auch jah-

relang enge Beziehungen zu dem Angeklagten und den ursprünglich mitan-

geklagten Geschäftsführern der GWG. Der Angeklagte erhielt ab 1994 von

K. zahlreiche Sachzuwendungen.

Hinsichtlich des Verurteilungsfalls ist das Landgericht von folgenden

Feststellungen ausgegangen:

Kurz vor dem Ankauf des Grundstücks B. -Brauerei durch die

GWG im Jahr 1995 war der Verkäufer – der gesondert Verfolgte Z , ein

Geschäftsfreund K. s – in finanziellen Schwierigkeiten; er stand vor der

Insolvenz, nachdem ihm die finanzierende Deutsche Bank gedroht hatte, die

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Kredite für dieses Projekt zu kündigen. Z. hatte das Grundstück bereits

1993 der GWG zum Kauf angeboten, woraufhin die GWG die Prüfung einer

städtebaulichen Entwicklung des Geländes beschloss. Auf Druck K. s, der

Hi. die finanziellen Schwierigkeiten seines Freundes Z. beschrieb

und wegen dessen drohender Insolvenz zur Eile drängte, wurde im März

1995 der notarielle Kaufvertrag über das B. -Grundstück zu dem von

der Deutschen Bank vorgegebenen Kaufpreis von 7,7 Mio. DM geschlossen;

die Deutsche Bank war Inhaberin einer auf dem Grundstück lastenden

Grundschuld über 6 Mio. DM.

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Das Landgericht hat eine die Verurteilung wegen Untreue gebietende

Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht durch den Angeklagten – zu-

sammengefasst – darin gesehen, dass er gegenüber dem Aufsichtsrat der

GWG nicht gegen den Grundstücksankauf eingeschritten sei, obgleich es

sich angesichts der drohenden Zahlungsunfähigkeit Z. s um ein übereil-

tes und deshalb wirtschaftlich ungünstiges Geschäft gehandelt habe; hätte

man bis zum Eintritt der Insolvenz Z. s zugewartet, hätte eine günstigere

Ankaufsmöglichkeit bestanden. Der GWG sei durch den übereilten Ankauf

des Grundstücks ein Mindestvermögensnachteil von 2 Mio. DM entstanden,

weil um mindestens diesen Betrag der Kaufpreis bei längerem Zuwarten

günstiger ausgefallen wäre.

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In den Fällen H. -Stiftung und D. -Stiftung hat das Landge-

richt eine Untreue des Angeklagten mit der Begründung abgelehnt, dass die-

ser sich bei seinem Handeln nicht in pflichtwidriger Weise von den als

freundschaftlich verstandenen Zuwendungen K. s habe leiten lassen und

die pflichtwidrigen Handlungen der GWG-Geschäftsführung für ihn nicht

unmittelbar greifbar gewesen seien.

II.

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Zur Revision des Angeklagten:

Die Revision des Angeklagten ist bereits mit der Sachrüge begründet,

so dass es eines Eingehens auf die verfahrensrechtlichen Beanstandungen

nicht bedarf. Die Verurteilung wegen Untreue im Komplex B. -Brauerei

begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Wie der Senat mit Urteil

vom heutigen Tage im Verfahren gegen Hi. (5 StR 485/05) entschieden

hat, gebot die Treupflicht vorliegend nicht das Zuwarten auf die Insolvenz

Z. s, um hierdurch möglicherweise zu einem noch günstigeren Preis ab-

zuschließen. Auf die Frage, ob der Angeklagte in der hier vorliegenden

Sachverhaltskonstellation mit Blick auf seine Stellung als Prokurist überhaupt

zu weitergehender Intervention gegenüber dem Aufsichtsrat verpflichtet war,

kommt es demnach nicht an.

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Die Sache ist insoweit im Sinne des § 354 Abs. 1 StPO entschei-

dungsreif. Es ist nicht zu erwarten, dass ein neues Tatgericht in Bezug auf

das Projekt B. -Brauerei zu tragfähigen Schuldfeststellungen gelangen

kann. Mit dem Freispruch entfällt auch der Verfall von Wertersatz.

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III.

Zur Revision der Staatsanwaltschaft:

Soweit die Bundesanwaltschaft die Revision vertritt, hat diese Erfolg.

Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

1. Hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf der Steuerhinterziehung

in zwei Fällen leidet das Urteil, wie die Bundesanwaltschaft umfassend und

zutreffend in ihrem Terminsantrag ausgeführt hat, an einem durchgreifenden

sachlichrechtlichen Mangel. Das Landgericht hatte mit Eröffnungsbeschluss

vom 13. Dezember 2002 auch die Anklageschrift vom 9. September 2002 zur

Hauptverhandlung zugelassen. Danach liegt dem Angeklagten zur Last, in

den Jahren 1996 und 1998 von K. erhaltene Zuwendungen nicht als Ein-

künfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG in den zugehörigen Einkommensteuererklä-

rungen angegeben und hierdurch Steuern verkürzt zu haben. Die nach § 267

Abs. 5 Satz 1 StPO für einen Freispruch notwendigen Feststellungen enthält

das angefochtene Urteil nicht. Die Urteilsgründe verhalten sich – offenbar

aufgrund eines versehentlichen Unterlassens – weder dazu, ob der Ange-

klagte die in der Anklageschrift bezeichneten Zuwendungen erhalten, noch

was der Angeklagte in seinen Einkommensteuererklärungen angegeben hat

und wie er von seinem Finanzamt veranlagt wurde. Auch dem Gesamtzu-

sammenhang der Urteilsgründe ist nicht ausreichend deutlich zu entnehmen,

dass der Angeklagte hinsichtlich der Zuwendungen K. s keine Einkom-

mensteuerhinterziehung begangen hat, insbesondere auch nicht den Fest-

stellungen des Landgerichts zum Charakter von Zuwendungen in vorange-

gangenen Jahren. Die Sache bedarf daher insoweit neuer tatrichterlicher

Verhandlung und Entscheidung, sofern nicht angesichts des verbleibenden

möglichen Schuldumfangs eine Einstellung des Verfahrens erfolgt.

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2. Die weitergehende, auf den Freispruch vom Vorwurf der Untreue in

den Komplexen H. -Stiftung (Fall II. 2 der Urteilsgründe) und D. -

Stiftung (Fall II. 4 der Urteilsgründe) gerichtete Revision kann aus den Grün-

den der Antragsschrift der Bundesanwaltschaft keinen Erfolg haben.

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Zu einem Eingreifen des Revisionsgerichts berechtigende Rechtsfeh-

ler in der Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils zeigt die Staatsan-

waltschaft nicht auf; sie sind auch sonst nicht erkennbar.

Basdorf Häger Gerhardt

Raum Schaal