BGH Urteil vom 29.06.2006 – 5 StR 483/05
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 29. Juni 2006 in der Strafsache gegen
wegen Untreue u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Sitzung vom
27. und 29. Juni 2006, an der teilgenommen haben:
Richter Basdorf als Vorsitzender,
Richter Häger,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum,
Richter Schaal
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin L. ,
Rechtsanwalt V.
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
am 29. Juni 2006 für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Wuppertal vom 26. Mai 2004 aufgehoben, soweit der
Angeklagte verurteilt worden ist; insoweit wird der Angeklagte
freigesprochen. Der angeordnete Verfall von Wertersatz ent-
fällt.
2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeich-
nete Urteil aufgehoben, soweit der Angeklagte vom Vorwurf
der Steuerhinterziehung in zwei Fällen freigesprochen wor-
den ist. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft
wird verworfen.
3. Soweit der Angeklagte freigesprochen und die Revision der
Staatsanwaltschaft verworfen wird, trägt die Staatskasse die
Kosten des Verfahrens und die dadurch entstandenen not-
wendigen Auslagen des Angeklagten.
4. Im Umfang der Aufhebung der Freisprüche wird die Sache zu
neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die weite-
ren Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine
andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue zu einer zur
Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, den
Verfall von Wertersatz in Höhe von 25.000 Euro angeordnet und den Ange-
klagten vom Vorwurf weiterer vier Untreuetaten sowie vom Vorwurf der Steu-
erhinterziehung in zwei Fällen freigesprochen. Mit seiner auf Verfahrensrü-
gen und sachlichrechtliche Beanstandungen gestützten Revision wendet sich
der Angeklagte gegen seine Verurteilung und den angeordneten Wertersatz-
verfall. Die Staatsanwaltschaft wendet sich – wirksam beschränkt auf die
Vorwürfe der Steuerhinterziehung in zwei Fällen sowie die Vorwürfe der Un-
treue in den Komplexen H. -Stiftung und D. -Stiftung – gegen die
ergangenen Teilfreisprüche. Das Rechtsmittel des Angeklagten ist begrün-
det. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die von der Bundesanwaltschaft
allein in Bezug auf die Steuerdelikte vertreten wird, hat nur insoweit Erfolg.
I.
Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getrof-
fen:
Der Angeklagte war Prokurist der G. W.
mbH Wuppertal (nachfolgend: GWG), als deren Geschäftsführer
die gesondert abgeurteilten früheren Mitangeklagten Hi. und S.
wirkten.
Hi. und S. waren maßgeblich an der Vergabe von zwei
großen Bauaufträgen und dem Ankauf von zwei Grundstücken beteiligt. Da-
bei handelte es sich um die Vergabe von Generalunternehmeraufträgen an
das Bauunternehmen H. G. GmbH und Co. KG (nachfolgend: G.
KG) zur Errichtung des vierten Bauabschnitts eines von der H. -
Stiftung geplanten Altenwohnheims mit einem Auftragsvolumen von
ca. 30 Mio. DM (nachfolgend: H. -Stiftung) und zur Errichtung eines von
der D. -Stiftung geplanten Wohnquartiers für betreutes Altenwohnen mit
einem Auftragsvolumen von ca. 28 Mio. DM (nachfolgend: D. -Stiftung).
Die Grundstücksankäufe betrafen ein hier nach der Revisionsbeschränkung
der Staatsanwaltschaft nicht mehr verfahrensgegenständliches Grundstück
in der Wuppertaler Tannenbergstraße und ein Grundstück der ehemaligen
B. -Brauerei in Wuppertal zwecks städtebaulicher Entwicklung des
brachliegenden Geländes zum Preis von 7,7 Mio. DM.
Die früheren Mitangeklagten Hi. und S. ließen sich bei der
Auftragsvergabe und den Grundstückskäufen wesentlich von erheblichen
Zuwendungen des ebenfalls gesondert abgeurteilten früheren Mitangeklag-
ten K. leiten. K. – ein frühpensionierter ehemaliger Oberamtsanwalt,
in Wuppertal als „Mister 10 %“ bekannt – war bereits seit geraumer Zeit er-
folgreich im Immobilien- und Baugeschäft tätig und hatte seit Beginn der 80er
Jahre durch die Investition in größere Bauprojekte mit der G. KG Kon-
takt bekommen, von der er für die Beauftragung jeweils verdeckte Provisio-
nen erhielt. K wurde im Vorstand der H. -Stiftung und der D. -
Stiftung auch tätig, um in dieser Funktion bei zukünftigen Bauvorhaben für
eine Auftragsvergabe an die G. KG zu sorgen und damit weitere Provi-
sionen zu verdienen. Aus demselben Beweggrund unterhielt K. auch jah-
relang enge Beziehungen zu dem Angeklagten und den ursprünglich mitan-
geklagten Geschäftsführern der GWG. Der Angeklagte erhielt ab 1994 von
K. zahlreiche Sachzuwendungen.
Hinsichtlich des Verurteilungsfalls ist das Landgericht von folgenden
Feststellungen ausgegangen:
Kurz vor dem Ankauf des Grundstücks B. -Brauerei durch die
GWG im Jahr 1995 war der Verkäufer – der gesondert Verfolgte Z , ein
Geschäftsfreund K. s – in finanziellen Schwierigkeiten; er stand vor der
Insolvenz, nachdem ihm die finanzierende Deutsche Bank gedroht hatte, die
Kredite für dieses Projekt zu kündigen. Z. hatte das Grundstück bereits
1993 der GWG zum Kauf angeboten, woraufhin die GWG die Prüfung einer
städtebaulichen Entwicklung des Geländes beschloss. Auf Druck K. s, der
Hi. die finanziellen Schwierigkeiten seines Freundes Z. beschrieb
und wegen dessen drohender Insolvenz zur Eile drängte, wurde im März
1995 der notarielle Kaufvertrag über das B. -Grundstück zu dem von
der Deutschen Bank vorgegebenen Kaufpreis von 7,7 Mio. DM geschlossen;
die Deutsche Bank war Inhaberin einer auf dem Grundstück lastenden
Grundschuld über 6 Mio. DM.
Das Landgericht hat eine die Verurteilung wegen Untreue gebietende
Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht durch den Angeklagten – zu-
sammengefasst – darin gesehen, dass er gegenüber dem Aufsichtsrat der
GWG nicht gegen den Grundstücksankauf eingeschritten sei, obgleich es
sich angesichts der drohenden Zahlungsunfähigkeit Z. s um ein übereil-
tes und deshalb wirtschaftlich ungünstiges Geschäft gehandelt habe; hätte
man bis zum Eintritt der Insolvenz Z. s zugewartet, hätte eine günstigere
Ankaufsmöglichkeit bestanden. Der GWG sei durch den übereilten Ankauf
des Grundstücks ein Mindestvermögensnachteil von 2 Mio. DM entstanden,
weil um mindestens diesen Betrag der Kaufpreis bei längerem Zuwarten
günstiger ausgefallen wäre.
In den Fällen H. -Stiftung und D. -Stiftung hat das Landge-
richt eine Untreue des Angeklagten mit der Begründung abgelehnt, dass die-
ser sich bei seinem Handeln nicht in pflichtwidriger Weise von den als
freundschaftlich verstandenen Zuwendungen K. s habe leiten lassen und
die pflichtwidrigen Handlungen der GWG-Geschäftsführung für ihn nicht
unmittelbar greifbar gewesen seien.
II.
Zur Revision des Angeklagten:
Die Revision des Angeklagten ist bereits mit der Sachrüge begründet,
so dass es eines Eingehens auf die verfahrensrechtlichen Beanstandungen
nicht bedarf. Die Verurteilung wegen Untreue im Komplex B. -Brauerei
begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Wie der Senat mit Urteil
vom heutigen Tage im Verfahren gegen Hi. (5 StR 485/05) entschieden
hat, gebot die Treupflicht vorliegend nicht das Zuwarten auf die Insolvenz
Z. s, um hierdurch möglicherweise zu einem noch günstigeren Preis ab-
zuschließen. Auf die Frage, ob der Angeklagte in der hier vorliegenden
Sachverhaltskonstellation mit Blick auf seine Stellung als Prokurist überhaupt
zu weitergehender Intervention gegenüber dem Aufsichtsrat verpflichtet war,
kommt es demnach nicht an.
Die Sache ist insoweit im Sinne des § 354 Abs. 1 StPO entschei-
dungsreif. Es ist nicht zu erwarten, dass ein neues Tatgericht in Bezug auf
das Projekt B. -Brauerei zu tragfähigen Schuldfeststellungen gelangen
kann. Mit dem Freispruch entfällt auch der Verfall von Wertersatz.
III.
Zur Revision der Staatsanwaltschaft:
Soweit die Bundesanwaltschaft die Revision vertritt, hat diese Erfolg.
Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
1. Hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf der Steuerhinterziehung
in zwei Fällen leidet das Urteil, wie die Bundesanwaltschaft umfassend und
zutreffend in ihrem Terminsantrag ausgeführt hat, an einem durchgreifenden
sachlichrechtlichen Mangel. Das Landgericht hatte mit Eröffnungsbeschluss
vom 13. Dezember 2002 auch die Anklageschrift vom 9. September 2002 zur
Hauptverhandlung zugelassen. Danach liegt dem Angeklagten zur Last, in
den Jahren 1996 und 1998 von K. erhaltene Zuwendungen nicht als Ein-
künfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG in den zugehörigen Einkommensteuererklä-
rungen angegeben und hierdurch Steuern verkürzt zu haben. Die nach § 267
Abs. 5 Satz 1 StPO für einen Freispruch notwendigen Feststellungen enthält
das angefochtene Urteil nicht. Die Urteilsgründe verhalten sich – offenbar
aufgrund eines versehentlichen Unterlassens – weder dazu, ob der Ange-
klagte die in der Anklageschrift bezeichneten Zuwendungen erhalten, noch
was der Angeklagte in seinen Einkommensteuererklärungen angegeben hat
und wie er von seinem Finanzamt veranlagt wurde. Auch dem Gesamtzu-
sammenhang der Urteilsgründe ist nicht ausreichend deutlich zu entnehmen,
dass der Angeklagte hinsichtlich der Zuwendungen K. s keine Einkom-
mensteuerhinterziehung begangen hat, insbesondere auch nicht den Fest-
stellungen des Landgerichts zum Charakter von Zuwendungen in vorange-
gangenen Jahren. Die Sache bedarf daher insoweit neuer tatrichterlicher
Verhandlung und Entscheidung, sofern nicht angesichts des verbleibenden
möglichen Schuldumfangs eine Einstellung des Verfahrens erfolgt.
2. Die weitergehende, auf den Freispruch vom Vorwurf der Untreue in
den Komplexen H. -Stiftung (Fall II. 2 der Urteilsgründe) und D. -
Stiftung (Fall II. 4 der Urteilsgründe) gerichtete Revision kann aus den Grün-
den der Antragsschrift der Bundesanwaltschaft keinen Erfolg haben.
Zu einem Eingreifen des Revisionsgerichts berechtigende Rechtsfeh-
ler in der Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils zeigt die Staatsan-
waltschaft nicht auf; sie sind auch sonst nicht erkennbar.
Basdorf Häger Gerhardt
Raum Schaal