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BGH Beschluss vom 29.06.2006 – 5 StR 77/06

5. Strafsenat

5 StR 77/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 29. Juni 2006 in der Strafsache gegen

– Adhäsionsklägerinnen: G. W. mbH

Wuppertal, vertreten durch den Geschäftsführer;

H. -Stiftung, vertreten durch den Vorstand –

wegen Untreue u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2006 beschlossen:

1. Mit Zustimmung der Bundesanwaltschaft wird das Ver-

fahren gemäß § 154a Abs. 2 StPO hinsichtlich der Fälle

II. 1. d) und e) der Urteilsgründe auf den Vorwurf der Un-

treue durch überhöhte Abrechnung der Altlasten be-

schränkt. Der Angeklagte ist insoweit der Untreue schul-

dig.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Wuppertal vom 17. Dezember 2003 gemäß

§ 349 Abs. 4 StPO aufgehoben

a) mit den Feststellungen, soweit der Angeklagte im Fall

II. 1. f) der Urteilsgründe wegen Bestechung in Tat-

einheit mit Untreue verurteilt wurde;

b) im Ausspruch über die in Fall II. 1. d) und e) verhängte

Einzelstrafe sowie im Ausspruch über die Gesamtstra-

fe;

c) im Ausspruch über die Adhäsionsentscheidungen; von

der Entscheidung über die Adhäsionsanträge wird ab-

gesehen. Insoweit trägt die Staatskasse die gerichtli-

chen Auslagen.

3.

Im Umfang der Aufhebung (2 a und b) wird die Sache zu

neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschafts-

strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „tateinheitlich

begangener Untreue in besonders schwerem Fall in zwei Fällen“ (Einsatz-

strafe zwei Jahre Freiheitsstrafe), wegen Bestechung in Tateinheit mit Un-

treue (Einzelstrafe ein Jahr Freiheitsstrafe) sowie wegen Anstiftung zur Un-

treue in vier Fällen (Einzelstrafen zwischen einem Jahr und drei Monaten und

einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Weiterhin hat das Landgericht

den Angeklagten unter Absehung von der Entscheidung über weitergehende

Adhäsionsanträge

verurteilt,

„an

die

Adhäsionsklägerin

G. W.

Wuppertal (GWG) 2.789.608,50 € nebst Zinsen in Höhe

von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Februar 2003

und an die Adhäsionsklägerin H. -Stiftung gesamtschuldnerisch neben

dem anderweitig Verfolgten P. 392.678,83 € nebst 4% Zinsen

hieraus seit dem 6. August 1996, abzüglich vom anderweitig Verfolgten G.

am 4. März 2003 auf einen Teilbetrag der Hauptforderung in Höhe von

285.678,83 € nebst den angegebenen Zinsen hieraus gezahlter 226.268,41 €

sowie abzüglich weiterer am 11. März 2003 vom anderweitig Verfolgten G.

auf diesen Teilbetrag nebst angegebener Zinsen hieraus gezahlter

83.287,79 € zu zahlen, sowie gesamtschuldnerisch mit dem anderweitig Ver-

folgten P. 14.827,46 € nebst 4% Zinsen seit dem 15. Juni 1995 zu zah-

len“. Die mit der Revisionsbegründung seines Wahlverteidigers wirksam be-

schränkte Revision des Angeklagten führt zu einer Schuldspruchreduzierung

in Anwendung des § 154a Abs. 2 StPO und hat im Übrigen im Umfang ihrer

Anfechtung – die Verurteilung wegen Anstiftung zur Untreue in vier Fällen

ficht der Angeklagte nicht an – Erfolg.

I.

2

Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklag-

te, ein frühpensionierter ehemaliger Oberamtsanwalt bei der Staatsanwalt-

schaft Wuppertal, Vorstandsmitglied der H. -Stiftung und einer weiteren

Stiftung. Diese Ämter hatte er erworben, nachdem er sich ab Anfang der

achtziger Jahre erfolgreich als Bauinvestor etabliert hatte und über diese Tä-

tigkeit Kontakte zu den anderweitig Verfolgten P. , einem Direktor der

Deutschen Bank Wuppertal und Vorstandsvorsitzenden der H. -

Stiftung, G. , dem Inhaber eines größeren Wuppertaler Bauunterneh-

mens, sowie Hi. und S. , Geschäftsführern der GWG, geknüpft

hatte.

3

Im Zuge der Entwicklung zweier Bauprojekte, an denen die

Stiftungen und die GWG beteiligt waren, ließ G. dem Angeklagten ver-

deckt Geldzahlungen zukommen, die der Angeklagte dazu nutzte, Geld- und

Sachzuwendungen an die Geschäftsführer der GWG auszukehren, damit

diese im Gegenzug G. s Bauunternehmen bevorzugt beauftragen würden.

Dane-ben war der Angeklagte am überteuerten Ankauf zweier Grundstücke

durch die GWG beteiligt. Wegen dieser Geschehnisse hat das Landgericht

den Angeklagten rechtskräftig wegen Anstiftung zur Untreue in vier Fällen

durch die anderweitig Verfolgten Hi. und S. verurteilt.

4

Hinsichtlich der vom Revisionsangriff umfassten Tatvorwürfe

hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen:

5

1. Zur Umsetzung eines Bauprojekts für die Errichtung von

Altenheimen hatte die GWG von der H. -Stiftung ein Hanggrundstück

erworben, auf dem früher eine Textilienfirma ansässig war. Aufgrund eines

für einen früheren Bauabschnitt eingeholten Bodengutachtens gingen die

Beteiligten davon aus, dass nur ein geringes Restrisiko für eine Bodenkon-

tamination aus der Zeit des Textilienunternehmens (so genanntes „Altlasten-

risiko“) bestand, da durch die Hanglage des Grundstückes von einem „Aus-

waschen“ eventuell vorhandener Altlasten ausgegangen werden könne. Das

noch vorhandene Altlastenrestrisiko wurde im Kaufvertrag von der erwerben-

den GWG übernommen und sollte von dieser im Rahmen des Generalunter-

nehmervertrages an G. s Bauunternehmen „durchgereicht“ werden.

6

Nachdem im Zuge der Bauarbeiten an einem früheren Bauab-

schnitt wider Erwarten doch Bodenkontaminationen vorgefunden worden wa-

ren, die von G. aufgrund des Generalunternehmervertrages kostspielig

zu entsorgen waren, kam es zwischen den Beteiligten wegen des Altlastenri-

sikos in diesem so genannten vierten Bauabschnitt zu Spannungen. In dieser

Situation sagte der Angeklagte mündlich zu, dass die H. -Stiftung –

entgegen dem zuvor geschlossenen Kaufvertrag – zur Verbesserung des

Verhältnisses zur GWG und zu G. das Altlastenrisiko übernehmen wer-

de. Daneben war die Übernahme des Altlastenrisikos auch dadurch motiviert,

dass der Angeklagte die Übernahme für gerechtfertigt hielt, weil der für die

H. -

Stiftung vorteilhafte Kaufpreis im Hinblick auf eine von den Kaufvertragspar-

teien angenommene Altlastenfreiheit zustande gekommen war. Gleichwohl

erkannte der Angeklagte, dass er für die H. -Stiftung auf eine sehr

günstige Vertragsposition verzichtete.

7

Als G. dann tatsächlich auch in diesem vierten Bauab-

schnitt auf Altlasten stieß, kündigte er gegenüber dem Angeklagten aufgrund

der zuvor erfolgten Zusicherungen eine Berechnung der Altlastenbeseiti-

gungskosten gegenüber der H. -Stiftung an. Der Angeklagte und der an-

derweitig Verfolgte P. erkannten nunmehr die Gelegenheit, sich

Schwarzgeldbeträge zu Lasten der H. -Stiftung zu verschaffen, und

veranlassten

G.

, die Kosten der Altlastenbeseitigung überhöht abzurechnen und ihnen

– dem Angeklagten und P. – die so „erwirtschafteten“ Mehrerlöse

auszuhändigen. Insgesamt stellte G. ca. 560.000 DM mehr in Rech-

nung, als die Beseitigung der Altlasten tatsächlich kostete.

8

Das Landgericht hat dieses Geschehen als zwei in gleicharti-

ger Idealkonkurrenz stehende Fälle der Untreue gewertet. Der Angeklagte

hat seine Revision auf die Verurteilung wegen der Übernahme der Altlasten

beschränkt und die überhöhte Abrechnung der Altlasten ausdrücklich von

seinem Revisionsangriff ausgenommen.

9

der

2. Nach den Vertragsbestimmungen zwischen der GWG und

H.

-Stiftung hatte die Stiftung die Kosten der Gestaltung der Außenanlagen

des geplanten Altenheims zu tragen. Der anderweitig Verfolgte P.

hatte die Idee entwickelt, einen durch das Gelände fließenden, damals noch

verschütteten Bach wieder freizulegen und so das Parkambiente zu verbes-

sern. Der Angeklagte und der anderweitig Verfolgte P. sannen da-

nach, die öffentliche Hand an den Kosten für die Freilegung des Bachs zu

beteiligen. Sie wussten, dass es insbesondere bei der Partei der Grünen in

Wuppertal Pläne gab, die Freilegung von Fließgewässern durch die Kommu-

ne finanziell zu unterstützen. Vor diesem Hintergrund erschien es ihnen op-

portun, den als kritischen „Störenfried“ geltenden Grünen-Stadtrat W.

, einen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden Sozialwis-

senschaftler, in ihrem Sinne zu beeinflussen. Zu diesem Zwecke bot der An-

geklagte dem Stadtrat W. einen Beratervertrag mit der H. -

Stiftung an, der mit monatlich 1.000 DM entlohnt werden und W.

wirtschaftlich und ideell an die H. -Stiftung binden sollte. In dem dann

tatsächlich von dem Angeklagten und dem anderweitig Verfolgten P.

unterschriebenen Beratervertrag wurde der Gegenstand der Beratungstätig-

keit mit folgenden Schwerpunktthemen umrissen: „Wohnen ausländischer

Mitbürger im Alter, Wohnformen deutscher Mitbürger im Ausland und Integra-

tion von Behinderten-Wohnen im Altenbereich“. Tatsächlich sollte sich

W. absprachegemäß, aber nach außen verschleiert, vor allem um die

Interessen der Stiftung bei der Frage der Finanzierung der Freilegung des

Baches verdient machen. In der Folgezeit gelang es W. , durch seine

Einflussnahme in der Partei und im Rat ein den Interessen auch der H.

-Stiftung entsprechendes Förderprogramm auflegen zu lassen. Aus die-

sem Förderprogramm wurde die Freilegung des Baches mit 107.000 DM be-

zuschusst, während W. im Rahmen seines Beratervertrages insge-

samt 29.000 DM erhielt.

10

Das Landgericht hat dieses Geschehen als Untreue zu Lasten

der H. -Stiftung in Tateinheit mit Bestechung gewertet.

II.

11

12

Im Umfang der Anfechtung hat das Urteil keinen Bestand.

1. Der Senat hat das Verfahren hinsichtlich der Übernahme

und überhöhten Abrechnung der Altlasten mit Zustimmung der Bundesan-

waltschaft nach § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Untreue durch ü-

berhöhte Abrechnung der Altlasten beschränkt, weil die bisherigen Feststel-

lungen den Vorwurf der Untreue durch die Übernahme der Altlasten nicht

tragen und die für diese Gesetzesverletzung zu erwartende Strafe nicht be-

trächtlich ins Gewicht fällt. Die Verfahrensbeschränkung führt zur Aufhebung

der in Fall II. 1. d) und e) verhängten Einzelstrafe sowie der Gesamtstrafe.

Der Senat kann nicht sicher ausschließen, dass das Landgericht, welches

ausdrücklich die Verwirklichung zweier Untreueakte straferschwerend bei der

Einzelstraffindung berücksichtigt hat, bei zutreffender Bewertung zu einer

geringeren Strafe gelangt wäre.

13

2. Soweit der Angeklagte wegen Bestechung in Tateinheit mit

Untreue verurteilt worden ist, hat die Revision vollumfänglich Erfolg.

14

a) Die Verurteilung wegen Untreue im Zusammenhang mit

dem Beratervertrag W. hat keinen Bestand, da nach den rechtsfeh-

lerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts ein Vermögensnachteil

im Sinne des § 266 StGB nicht vorliegt. Insoweit nimmt der Senat auf die

zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift der Bundesanwaltschaft Be-

zug.

15

b) Auch die Verurteilung wegen Bestechung des Stadtrats

W

begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insoweit finden auch hier

die Grundsätze Anwendung, die der Senat in seinem Urteil vom 9. Mai 2006

(5 StR 453/05 zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen) aufgestellt hat:

Kommunale Mandatsträger sind keine Amtsträger, es sei denn, sie werden

mit konkreten Verwaltungsaufgaben betraut, die über ihre Mandatstätigkeit in

der kommunalen Volksvertretung und den zugehörigen Ausschüssen hin-

ausgehen (BGH aaO). Solch weitergehende Bestellung zu konkreten Verwal-

tungsaufgaben hat das Landgericht bei W. nicht festgestellt.

16

trägers

Erschöpft sich aber die Tätigkeit eines kommunalen Mandats-

– wie hier – im Handeln in Wahlen und Abstimmungen in der Volksvertretung

selbst, in Teilen der Volksvertretung wie den Fraktionen oder in den unmittel-

bar der Volksvertretung zugehörigen Ausschüssen, kommt lediglich eine

Strafbarkeit nach § 108e StGB in Betracht. Gleiches gilt für die Tätigkeit im

Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen in Volksvertretungen, also etwa für

die Einflussnahme auf andere Ratsmitglieder und die sonstige Beteiligung an

der politischen Willensbildung auf Gemeindeebene (BGH aaO).

17

3. Der Senat hebt die Adhäsionsentscheidungen auf und sieht

von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge ab, weil die Anträge auch

unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Adhäsionsklägerin-

nen namentlich vor dem Hintergrund der hier erfolgten Teilaufhebung, ver-

fahrensübergreifend erfolgter Anordnung von (Teil-)Gesamtschuldnerschaft

und erst im Revisionsverfahren abgegebener einseitiger Teilerledigterklärun-

gen zur Erledigung im Strafverfahren ungeeignet sind (§ 406 Abs. 1 Satz 4

StPO). Die Kostenentscheidung für das Adhäsionsverfahren folgt nach billi-

gem Ermessen des Senats aus § 472a Abs. 2 StPO (vgl. auch Eb. Schmidt,

Lehrkommentar zur StPO und zum GVG, Nachtragsband II § 472a Rdn. 3).

Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet.

18

4. Das neue Tatgericht wird das Geschehen

im Fall

W. mit Blick auf eine mögliche Strafbarkeit nach § 108e StGB zu prü-

fen und sich dabei an den Maßstäben des Urteils des Senats vom 9. Mai

2006 (5 StR 453/05) zu orientieren haben.

19

Bei der Festsetzung der Einzelstrafe in Fall II. 1. e) der Urteils-

gründe wird es zu bedenken haben, dass sich der Untreueschaden auf die

überhöht angesetzten Rechnungsteile beschränkt.

20

Der Senat hat aufgrund der pauschalen Beanstandung aller

Einzelstrafen in der Revisionsbegründungsschrift (insb. S. 13) erwogen, ob

die Revision – entgegen dem klaren Wortlaut des Revisionsantrags – in die-

sem Punkt nicht beschränkt werden, sondern sämtliche Einzelstrafaussprü-

che erfassen sollte. Dies kann letztlich dahinstehen, da die Strafzumes-

sungserwägungen des Landgerichts keine durchgreifenden Rechtsfehler

aufweisen. Im Übrigen schließt der Senat aus, dass sich die Bemessung der

aufgehobenen Einsatzstrafe auf die übrigen Einzelstrafen ausgewirkt hat.

21

Bei der neuen Einzelstraf- und Gesamtstrafbestimmung wird

das neue Tatgericht den langen Zeitablauf seit Begehung der Tat zu beden-

ken und zu erörtern haben, ob das Verfahren nach Erlass des angefochtenen

Urteils in einer dem Gebot des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK genügenden Weise

gefördert worden ist; widrigenfalls wird eine konventionswidrige Verzögerung

kompensatorisch zu berücksichtigen sein. Trotz des entsprechend vermin-

derten Schuldumfangs wird indes die zentrale Rolle des Angeklagten im Ge-

füge seiner Taten und derjenigen seiner früheren Mitangeklagten schon auf

der Grundlage der rechtskräftigen Schuldsprüche – auch mit Blick auf die

weit-

gehend schon im Ermittlungsverfahren eingestandenen und gleich-

wohl nach § 154 StPO ausgeschiedenen Steuerdelikte mit einem angeklag-

ten Hinterziehungsschaden von über 500.000 DM – eine noch aussetzungs-

fähige Freiheitsstrafe kaum rechtsfehlerfrei rechtfertigen können.

Basdorf Häger Gerhardt

Raum Schaal