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BGH Beschluss vom 24.06.2008 – 5 StR 247/08

5. Strafsenat

5 StR 247/08 (alt: 5 StR 77/06)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 24. Juni 2008 in der Strafsache gegen

wegen Untreue u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2008

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Wuppertal vom 18. Februar 2008 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Nach Aufrechterhaltung der zugehörigen Feststellungen war eine Beweiser-

hebung zur Frage etwa nicht uneingeschränkter Schuldfähigkeit unzulässig.

Das Landgericht hat das Ausmaß der überlangen Verfahrensdauer in der

Sache insgesamt beanstandungsfrei festgestellt.

Basdorf Raum Brause

Schaal Schneider