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BGH Beschluss vom 24.06.2008 – 5 StR 247/08
5. Strafsenat
5 StR 247/08 (alt: 5 StR 77/06)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 24. Juni 2008 in der Strafsache gegen
wegen Untreue u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2008
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Wuppertal vom 18. Februar 2008 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Nach Aufrechterhaltung der zugehörigen Feststellungen war eine Beweiser-
hebung zur Frage etwa nicht uneingeschränkter Schuldfähigkeit unzulässig.
Das Landgericht hat das Ausmaß der überlangen Verfahrensdauer in der
Sache insgesamt beanstandungsfrei festgestellt.
Basdorf Raum Brause
Schaal Schneider