BGH Urteil vom 29.06.2006 – I ZR 176/03
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ BGHR
ja : nein ja :
Verkündet am: 29. Juni 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
HGB § 429 Abs. 2, §§ 431, 435
Wird der Frachtführer wegen Beschädigung von Transportgut auf vollen Scha- densersatz in Anspruch genommen, muss der Ersatzberechtigte Anhaltspunkte vortragen, die darauf schließen lassen, dass der Schaden auf ein qualifiziertes Verschulden zurückzuführen ist. Diese können sich etwa aus der Art und dem Ausmaß der Beschädigung des Gutes ergeben. Der Frachtführer muss sich auf diesen Vortrag einlassen und mitteilen, welche Kenntnisse er über den konkre- ten Schadensverlauf hat und welche Schadensursachen er ermitteln konnte. Ihn trifft insoweit eine Recherchepflicht.
BGH, Urt. v. 29. Juni 2006 - I ZR 176/03 - Kammergericht
LG Berlin
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 29. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und
Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des
Kammergerichts vom 30. Juni 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-
wiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte, die Deutsche Post AG, wegen der Be-
schädigung von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Kläger übergab einer Schaltermitarbeiterin der Beklagten am
17. November 1999 in Berlin eine Paketsendung zur Beförderung nach Karlsru-
he. Hierfür füllte er einen Einlieferungsschein der "Deutsche Post Express
GmbH" (dabei handelt es sich um eine Tochtergesellschaft der Beklagten) aus,
den er der Schaltermitarbeiterin übergab. Der Einlieferungsbeleg enthielt auf
der Vorderseite den Hinweis auf die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedin-
gungen der Deutschen Post AG für den Frachtdienst Inland (im Weiteren: AGB)
sowie darauf, dass diese in der Postfiliale zur Einsichtnahme bereitgehalten
würden.
Die seinerzeit geltenden Abschnitte 2 und 6 der AGB (Stand: 1.7.1999)
hatten unter anderem folgenden Wortlaut:
"2. Vertragsverhältnis - Begründung/Ausschluss/Beteiligte -
(1) Rechte und Pflichten im Geltungsbereich dieser AGB werden durch Abschluss eines Beförderungsvertrages zwischen der Deut- schen Post und dem Absender begründet. In der Regel kommt die- ser Vertrag durch die Übergabe von Sendungen oder deren Über- nahme in die Obhut der Deutschen Post (Einlieferung bzw. Abho- lung) nach Maßgabe der vorliegenden AGB zustande. Abweichende Bedingungen sind schriftlich zu vereinbaren.
(2) Von der Beförderung ausgeschlossen sind (ausgeschlossene Sendungen):
…
5. Sendungen mit einem
tatsächlichen Wert von mehr als
50.000 DM
…
(3) Entspricht eine Sendung hinsichtlich ihrer Beschaffenheit (Grö- ße, Format und Gewicht usw.) oder in sonstiger Weise nicht den in Abschnitt 1 Abs. 2 genannten Bedingungen oder diesen AGB, so steht es der Deutschen Post frei,
1. die Annahme der Sendung zu verweigern oder 2. eine bereits übergebene/übernommene Sendung zurückzu-
geben oder zur Abholung bereitzuhalten oder
3. diese ohne Benachrichtigung des Absenders zu befördern und ein entsprechendes Nachentgelt gemäß Abschnitt 5 Abs. 3 zu erheben.
Das Recht der Deutschen Post, ein Vertragsangebot abzulehnen, bleibt, soweit nicht eine gesetzliche Verpflichtung entgegensteht, auch in anderen Fällen unberührt.
…
6. Haftung
(1) Die Deutsche Post haftet für Schäden, die auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, die sie, einer ihrer Leute oder ein sonstiger Erfüllungsgehilfe (§ 428 HGB) vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahr- scheinlichkeit eintreten werde, begangen hat, ohne Rücksicht auf die nachfolgenden Haftungsbeschränkungen. …
(2) Im Übrigen haftet die Deutsche Post für Verlust und Beschädi- gung von bedingungsgerechten Sendungen und für die nicht ord- nungsgemäße Erfüllung sonstiger Vertragspflichten nur im Umfang des unmittelbaren vertragstypischen Schadens bis zu bestimmten Höchstbeträgen. Die Deutsche Post ist auch von dieser Haftung be- freit, soweit der Schaden auf Umständen beruht, die sie auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwen- den konnte (z.B. Streik, höhere Gewalt). Die in §§ 425 Abs. 2 und 427 HGB genannten Fälle der Schadensteilung und besonderen Haftungsausschlussgründe bleiben unberührt.
…"
Das Paket wurde am 19. November 1999 an den Adressaten ausgelie-
fert, der den Empfang der Sendung als ordnungsgemäß quittierte. Mit Schrei-
ben vom 24. November 1999 reklamierte der Kläger gegenüber der Beklagten
die Beschädigung des beförderten Gutes. Die Beklagte hat eine Schadensregu-
lierung abgelehnt.
Der Kläger hat behauptet, in dem Paket habe sich (neben einem wertlo-
sen Instrument) eine Geige mit einem Schätzwert von 60.000 DM befunden.
Dieses Instrument habe er der Beklagten in unbeschädigtem Zustand und ord-
nungsgemäß verpackt zur Beförderung übergeben. Bei der Auslieferung an den
Empfänger sei die Geige beschädigt gewesen. Bei dem Schaden, durch dessen
Behebung Kosten i.H. von 4.698 DM entstanden seien, habe es sich um einen
Bodenstimmriss vom Saitenhalter bis zum Steg des Instruments gehandelt. Die
Beschädigung habe zu einer Wertminderung der Geige i.H. von 18.000 DM
(= 30 % des Schätzwertes) geführt. Von dem Wertminderungsbetrag hat der
Kläger in erster Instanz lediglich 15.000 DM geltend gemacht.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 19.698 DM nebst Zinsen zu zah-
len.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Auffassung ver-
treten, ihr stehe gegen den Kläger ein Schadensersatzanspruch wegen Ver-
schuldens bei Vertragsschluss zu, weil der Kläger mit der Einlieferung der Gei-
ge, die nach seinen eigenen Angaben einen Schätzwert von 60.000 DM gehabt
habe, gegen § 2 Abs. 2 der zum Vertragsinhalt gewordenen Allgemeinen Ge-
schäftsbedingungen verstoßen habe. Der Kläger müsse sie, die Beklagte, so
stellen, wie sie bei ordnungsgemäßer Aufklärung über den Wert der Sendung
stünde. In diesem Fall wäre es nicht zum Abschluss eines Frachtvertrages ge-
kommen.
Im Übrigen sei ihre Haftung gemäß § 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB ausge-
schlossen, weil die Verpackung nicht dazu geeignet gewesen sei, die Geige vor
typischen Einwirkungen eines Sammeltransports (mehrfaches Umlagern, Über-
stauen) zu schützen.
Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen
zur Zahlung von 18.400 DM (3.400 DM Reparaturkosten und 15.000 DM Wert-
minderung) nebst Zinsen verurteilt.
Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Der Kläger hat im Wege
der Anschlussberufung die Zahlung eines weiteren Wertminderungsbetrages
i.H. von 3.000 DM nebst Zinsen begehrt. Das Berufungsgericht hat die Klage
abgewiesen und die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision erstrebt der Klä-
ger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils sowie die Verurteilung
der Beklagten zur Zahlung weiterer 1.533,88 € (= 3.000 DM) nebst Zinsen. Die
Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat den von dem Kläger geltend gemachten
Schadensersatzanspruch für unbegründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
Es könne offen bleiben, ob es zwischen den Parteien zum Abschluss ei-
nes Vertrages über die Beförderung der streitgegenständlichen Sendung ge-
kommen sei. Eine Haftung der Beklagten für eine etwaige Beschädigung der
Geige sei nach Abschnitt 6 Abs. 2 der AGB der Beklagten, die Bestandteil eines
möglichen Beförderungsvertrages geworden seien, ausgeschlossen. Bei der
Regelung in Abschnitt 6 Abs. 2 AGB handele es sich nicht um eine überra-
schende Klausel i.S. von § 3 AGBG a.F.. Die in Rede stehende Klausel sei
auch nicht wegen Verstoßes gegen § 11 Nr. 7 AGBG a.F. unwirksam. Nach
Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 5 i.V. mit Abschnitt 2 Abs. 3 Nr. 1 ihrer AGB sei die Be-
klagte nicht verpflichtet gewesen, überhaupt für den Kläger tätig zu werden. Sie
habe die Sendung nur wegen der von dem Kläger unterlassenen Angabe über
den tatsächlichen Wert des Inhaltes zur Beförderung angenommen. Daher er-
scheine es als mit dem Regelungszweck des § 11 Nr. 7 AGBG a.F. vereinbar,
wenn die Beklagte ihre Haftung auch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihrer
Mitarbeiter ausschließe. Da die Beklagte die Sendung im Falle der Kenntnis des
von dem Kläger behaupteten Wertes nicht zur Beförderung entgegengenom-
men hätte, scheide ihre Haftung vollständig aus.
Auch wenn von einem wirksamen Zustandekommen eines Beförde-
rungsvertrages ausgegangen werde und man annehme, dass der in den Allge-
meinen Geschäftsbedingungen der Beklagten geregelte Haftungsausschluss
unwirksam sei, hätte die Klage im Ergebnis keinen Erfolg. Denn die Beklagte
könnte einem etwaigen Schadensersatzanspruch des Klägers ihrerseits einen
Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Ver-
tragsschluss entgegenhalten, der auf Freistellung von möglichen vertraglichen
Schadensersatzansprüchen gerichtet sei. Der Kläger habe es in zurechenbarer
Weise unterlassen, eine korrekte Angabe über den behaupteten Wert der ein-
gelieferten Sendung zu machen. Hätte er den Wert bei der Einlieferung zutref-
fend angegeben, hätte die Beklagte nach ihrem unwidersprochen gebliebenen
Vorbringen die Sendung nicht angenommen und es wäre nicht zum Abschluss
eines Transportvertrages gekommen.
Soweit der Kläger den geltend gemachten Schadensersatzanspruch dar-
auf stütze, dass die Beklagte es vertragswidrig unterlassen habe, die von ihm
gewünschte Transportversicherung zu vermitteln, ergebe sich daraus ebenfalls
keine Haftung der Beklagten. Bei korrekter Angabe des Wertes der Sendung
wäre es nicht zum Abschluss eines Beförderungsvertrages und damit auch
nicht zum Abschluss einer Transportversicherung gekommen.
Da dem Kläger schon dem Grunde nach kein Schadensersatzanspruch
zustehe, könne auch seine unselbständige Anschlussberufung keinen Erfolg
haben.
II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochte-
nen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Zwischen den Parteien ist trotz der Verbotsgutklausel in Abschnitt 2
Abs. 2 Nr. 5 AGB ein wirksamer Frachtvertrag durch schlüssiges Verhalten zu-
stande gekommen. Die Entgegennahme der ihrem Inhalt nach nicht erkennba-
ren Sendung durch eine Schaltermitarbeiterin der Beklagten konnte aus der
Sicht des Klägers nur dahin verstanden werden, dass die Beklagte ungeachtet
Die AGB der Beklagten stehen dem nicht entgegen.
a) Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme
des Berufungsgerichts, die AGB der Beklagten seien gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1b
AGBG a.F. wirksam in einen etwaigen Transportvertrag zwischen den Parteien
einbezogen worden. Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, dass die
Befreiung von § 2 AGBG a.F. gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1b AGBG a.F. im Wesent-
lichen nur für die Bedingungen zur Beförderung von Briefen und adressierten
Katalogen mit einem Einzelgewicht von weniger als 200 g gilt (vgl. Münch-
Komm.BGB/Basedow, 4. Aufl., § 23 AGBG Rdn. 26; Ulmer/Brandner/Hensen,
AGB-Gesetz, 9. Aufl., § 23 Rdn. 36c), während es hier um eine Paketsendung
geht. Das steht der vom Berufungsgericht angenommenen Einbeziehung der
AGB der Beklagten in einen zwischen den Parteien geschlossenen Beförde-
rungsvertrag jedoch nicht entgegen, da - wie der Senat aufgrund des unstreiti-
gen Sachverhalts selbst entscheiden kann - die Einbeziehungsvoraussetzungen
gemäß § 2 Abs. 1 AGBG a.F. erfüllt sind. Auf dem von dem Kläger zu den Ak-
ten gereichten "Einlieferungsbeleg Express", den er vor Einlieferung des Pake-
tes von der Schaltermitarbeiterin der Beklagten ausgehändigt erhalten und teil-
weise selbst ausgefüllt hat, ist auf der Vorderseite der deutlich erkennbare Hin-
weis enthalten, dass "die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen
Post AG für den Frachtdienst Inland gelten, die in (der) Postfiliale zur Einsicht-
nahme bereitgehalten werden". Damit ist den Anforderungen des § 2 Abs. 1
AGBG a.F. genügt (vgl. BGH, Urt. v. 18.6.1986 - VIII ZR 137/85, NJW-RR 1987,
112, 113 = ZIP 1986, 1126, 1128; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 305
Rdn. 29; MünchKomm.BGB/Basedow aaO § 2 AGBG Rdn. 8).
b) Gemäß Abschnitt 2 Abs. 2 AGB kommt zwischen dem Absender und
der Deutschen Post AG in der Regel durch die Übergabe von Sendungen oder
deren Übernahme in die Obhut der Deutschen Post (Einlieferung bzw. Abho-
lung) nach Maßgabe der geltenden AGB ein Beförderungsvertrag zustande.
Eine Einlieferung der streitgegenständlichen Paketsendung ist im vorliegenden
Fall erfolgt, da sie von der Schaltermitarbeiterin der Beklagten zur Beförderung
angenommen wurde.
Der Annahme eines Vertragsschlusses steht nicht die Regelung in Ab-
schnitt 2 Abs. 2 Nr. 5 AGB entgegen, wonach Sendungen mit einem tatsächli-
chen Wert von mehr als 50.000 DM von der Beförderung ausgeschlossen sind
(zur Auslegung einer vergleichbaren Bestimmung in den Allgemeinen Ge-
schäftsbedingungen der Beklagten vgl. BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 123/03,
Tz 17 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Die Bestimmung in Ab-
schnitt 2 Abs. 2 Nr. 5 AGB darf nicht isoliert betrachtet werden, sondern ist im
systematischen Zusammenhang mit Abschnitt 2 Abs. 3 Nr. 2 und 3 AGB zu be-
urteilen. Nach diesen Bestimmungen steht es der Beklagten frei, eine nicht be-
dingungsgerechte Sendung jederzeit an den Auftraggeber zurückzugeben oder
diese ohne Benachrichtigung des Absenders zu befördern und ein entspre-
chendes Nachentgelt gemäß Abschnitt 5 Abs. 3 AGB zu erheben. Diese Rege-
lungen wären überflüssig, wenn über (unerkannt) nicht bedingungsgerechte
Sendungen ein Vertrag schon nicht zustande käme (vgl. BGH, Urt. v. 14.6.2006
- I ZR 75/03, Urteilsumdruck S. 10).
2. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Beru-
fungsgerichts, dem Kläger stehe schon dem Grunde nach kein Schadenser-
satzanspruch wegen des streitgegenständlichen Transportschadens zu.
a) Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Schadens-
ersatz mit der Begründung verneint, eine Haftung der Beklagten für eine etwai-
ge Beschädigung der nach der Behauptung des Klägers in dem streitgegen-
ständlichen Paket befindlichen Geige sei nach Abschnitt 6 Abs. 2 der AGB der
Beklagten ausgeschlossen. Dem eigenen Vortrag des Klägers zufolge habe es
sich bei dem eingelieferten Paket um eine Sendung gehandelt, die nach Ab-
schnitt 2 Abs. 2 Nr. 5 AGB von der Beförderung ausgeschlossen gewesen sei.
Gemäß Abschnitt 2 Abs. 3 Nr. 1 AGB sei die Beklagte daher berechtigt gewe-
sen, ein Vertragsangebot des Klägers abzulehnen, was sie auch getan hätte,
wenn sie den tatsächlichen Wert der Sendung gekannt hätte. Unter diesen Um-
ständen widerspreche es nicht dem Regelungszweck des § 11 Nr. 7 AGBG
a.F., wenn die Beklagte ihre Haftung auch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
ihrer Mitarbeiter vollständig ausschließe. Diese Beurteilung hält der revisions-
rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
b) In der Revisionsinstanz ist auf der Grundlage des bisherigen Sach-
und Streitstandes zu unterstellen, dass die der Beklagten zur Beförderung ü-
bergebene Geige während des Transports durch ein qualifiziertes Verschulden
(§ 435 HGB) der Mitarbeiter der Beklagten beschädigt worden ist.
Nach Abschnitt 6 Abs. 1 AGB haftet die Beklagte für Schäden, die auf ei-
ne Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, die sie, einer ihrer Leute
oder ein sonstiger Erfüllungsgehilfe (§ 428 HGB) vorsätzlich oder leichtfertig
und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten
werde, begangen hat, "ohne Rücksicht auf die nachfolgenden Haftungsbe-
schränkungen". Diese Klausel ist nach dem Zusammenhang der AGB der Be-
klagten gemäß dem Grundsatz, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen im
Zweifel kundenfreundlich auszulegen sind (vgl. BGH, Urt. v. 30.3.2006
- I ZR 123/03, Tz 25), dahin zu verstehen, dass die in den vorangegangenen
und nachfolgenden Bedingungen geregelten Haftungsausschlüsse und Haf-
tungsbegrenzungen bei qualifiziertem Verschulden der Beklagten nicht gelten
sollen. Auf die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob eine Haftung der
Beklagten gemäß Abschnitt 6 Abs. 2 ihrer AGB wirksam ausgeschlossen ist,
kommt es daher nicht an.
Befördert die Beklagte eine "nicht bedingungsgerechte" Sendung auf-
grund eines wirksam zustande gekommenen Beförderungsvertrags unter Ein-
beziehung ihrer AGB, dann richtet sich ihre Haftung nicht nur nach Abschnitt 6
Abs. 2 ihrer AGB, sondern, was das Berufungsgericht verkannt hat, auch nach
deren Abschnitt 6 Abs. 1, in dem keine Unterscheidung zwischen Verbotsgütern
und so genannten bedingungsgerechten Sendungen vorgesehen ist. Die Be-
klagte selbst geht danach beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 435 HGB
auch bei Verbotsgütern von ihrer vollen Haftung aus (vgl. BGH, Urt. v.
30.3.2006 - I ZR 123/03, Tz 25). Abschnitt 6 Abs. 2 der AGB behandelt die Haf-
tung der Beklagten "im Übrigen", d.h. soweit die Voraussetzungen des Absat-
zes 1 nicht vorliegen.
Diese Auslegung widerspricht nicht den vom Berufungsgericht erörterten
Interessen von Verwender und Absender. Insbesondere wird ein Frachtführer,
der nach seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen an sich nur Güter mit ei-
nem geringeren Wert befördern will, dadurch nicht gezwungen, Sicherungen in
seiner Betriebsorganisation vorzusehen, die für den Transport wesentlich wert-
vollerer Güter ausgerichtet sind, weil ein Versender risikolos diesen Transport-
weg wählen und Güter von hohem Wert zur Beförderung an den Frachtführer
übergeben könnte. Die Haftung nach Maßgabe von Abschnitt 6 Abs. 1 AGB trifft
die Beklagte nur bei qualifiziertem Verschulden. Nur insoweit trägt sie demnach
auch das Risiko eines Verlusts oder einer Beschädigung von Gütern, bei de-
nen sie ansonsten ihre Haftung nach Abschnitt 6 Abs. 2 und Abs. 3 ihrer AGB
beschränkt oder ausgeschlossen hat. Es werden von ihr insoweit auch keine
Sicherungsmaßnahmen verlangt, die bei Leistungen, die auf die Beförderung
von Paketen mit einem Höchstwert von 50.000 DM gerichtet sind, zur Erfüllung
des Vertragszwecks nicht erbracht werden müssen. Um ihren vertraglichen
Pflichten zu genügen, muss die Beklagte lediglich solche Schutzvorkehrungen
treffen, die nach der Art und dem Wert der von ihr nach Maßgabe ihrer AGB
beförderten Güter geboten sind (BGH, Urt. v. 14.6.2006 - I ZR 75/03, Urteils-
umdruck S. 12 f.). Übergibt ein Versender der Beklagten andere als "bedin-
gungsgerechte Sendungen" im Sinne ihrer AGB, ohne die Beklagte darauf hin-
zuweisen, kann das Unterlassen, insbesondere der Angabe eines höheren
Werts, außerdem zu einer Verringerung der Schadensersatzpflicht der Beklag-
ten unter dem Gesichtspunkt des mitwirkenden Verschuldens des Absenders
führen (vgl. BGHZ 149, 337, 352 ff.; BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 46/04,
TranspR 2006, 205, 206 f.).
3. Die Revision wendet sich auch mit Recht gegen die Annahme des Be-
rufungsgerichts, Schadensersatzansprüche des Klägers seien jedenfalls des-
halb ausgeschlossen, weil der Beklagten ein eigener Schadensersatzanspruch
unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss zustehe, der
auf Freistellung von etwaigen vertraglichen Schadensersatzansprüchen des
Klägers gerichtet sei.
a) Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Fällen
schuldhafter Irreführung sowie Falschangaben vor oder bei Vertragsschluss
über die § 311 Abs. 2, §§ 280, 249 Abs. 1 BGB eine Lösung von dem abge-
schlossenen Vertrag in Betracht kommen (vgl. BGH, Urt. v. 31.1.1962
- VIII ZR 120/60, NJW 1962, 1196, 1197; Urt. v. 26.9.1997 - V ZR 29/96, NJW
1998, 302, 303 f.; Urt. v. 6.4.2001 - V ZR 394/99, NJW 2001, 2875 ff.). Eine von
dem Kläger möglicherweise verletzte Aufklärungspflicht über den Inhalt der
Sendung führte im Streitfall aber nicht zu einem Recht der Beklagten, die Auf-
hebung des Vertrags zu verlangen, weil diese Form des Schadensersatzes
nicht in den Schutzbereich einer eventuell verletzten Aufklärungspflicht fällt.
Der Grundsatz, dass derjenige, der pflichtwidrig ein schädigendes Ereig-
nis verursacht, dem Geschädigten für alle daraus entstandenen Schadensfol-
gen haftet, gilt nicht ohne Einschränkungen. Es ist anerkannt, dass der Verstoß
gegen eine Rechtspflicht nur zum Ersatz des Schadens verpflichtet, dessen
Eintritt die Einhaltung der Pflicht verhindern sollte. Das trifft nicht nur für den
Bereich des Deliktsrechts, sondern auch im Vertragsrecht zu. Auch hier muss
der Schaden nach Art und Entstehungsweise aus dem Bereich der Gefahren
stammen, zu deren Abwendung die verletzte Pflicht bestimmt war. Für vorver-
tragliche Schuldverhältnisse gilt nichts anderes (vgl. BGHZ 95, 199, 209 f.; 116,
209, 212; BGH, Urt. v. 17.10.1990 - IV ZR 197/89, VersR 1990, 1396, 1398).
b) Nach dem Inhalt der AGB der Beklagten soll die Mitteilung des Absen-
ders, dass es sich bei der Sendung um Verbotsgut handelt, nicht generell und
von vornherein den Abschluss eines Beförderungsvertrags mit der Beklagten
verhindern. Bis zu einem tatsächlichen Wert von 50.000 DM ist die Beklagte
nach Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 5 ihrer AGB ohnehin bereit, die Sendung zu beför-
dern. Bei einem darüber hinausgehenden Wert steht es ihr gemäß Abschnitt 2
Abs. 3 AGB frei, ein Leistungsverweigerungsrecht auszuüben, vom Vertrag zu-
rückzutreten oder diesen durchzuführen. Der Zweck einer eventuellen Mittei-
lungspflicht besteht danach ersichtlich nicht darin, einen Vertragsschluss zu
verhindern, sondern der Beklagten die Möglichkeit zu geben, von einem even-
tuellen Risiko Kenntnis zu nehmen und ihr verschiedene Verhaltensmöglichkei-
ten auf diese Kenntnis zu belassen. Dementsprechend besteht der Schaden
der Beklagten nicht in dem Vertragsschluss als solchem, so dass die Beklagte
auch nicht dessen Aufhebung bei einer Verletzung der Aufklärungspflicht bean-
spruchen kann (vgl. BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 123/03, Tz 22). Ein Fehlver-
halten des Versenders ist allein unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens
zu berücksichtigen.
4. Das angefochtene Urteil kann danach mit der bisherigen Begründung
nicht aufrechterhalten werden. Eine abschließende Entscheidung in der Sache
ist dem Senat nicht möglich, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen
dazu getroffen hat, ob die Beschädigung der Geige durch ein qualifiziertes Ver-
schulden der Mitarbeiter der Beklagten verursacht worden ist, was die Beklagte
auch in der Berufungsinstanz in Abrede gestellt hat.
Bei den insoweit noch gebotenen Feststellungen ist zu beachten, dass
der Geschädigte Anhaltspunkte vortragen muss, die darauf schließen lassen,
dass der Schaden auf ein qualifiziertes Verschulden zurückzuführen ist. Diese
können sich etwa aus der Art und dem Ausmaß der Beschädigung des Gutes
ergeben. Da nur der beklagte Frachtführer Angaben zu den näheren Umstän-
den der Schadensentstehung machen kann, hat er sich auf diesen Vortrag ein-
zulassen und mitzuteilen, welche Kenntnisse er über den konkreten Schadens-
verlauf hat und welche Schadensursachen er ermitteln konnte. Ihn trifft mithin
eine Recherchepflicht. Kann er trotz angemessener Nachforschungen keine
Angaben zur Schadensentstehung machen, kann daraus nicht die Vermutung
für das Vorliegen der Voraussetzungen eines qualifizierten Verschuldens herge-
leitet werden. Es gelten insoweit nicht die Grundsätze wie bei einem Verlust des
Gutes, bei dem die mangelnde Aufklärung des Ersatzberechtigten im Allgemei-
nen auf dem Fehlen von Schnittstellenkontrollen beruht, weil der Eintritt eines
Schadens und der Schadensbereich in zeitlicher, räumlicher und personeller
Hinsicht nicht (mehr) eingegrenzt werden können (vgl. BGHZ 158, 322, 330,
m.w.N.). Kann der Frachtführer trotz angemessener Recherchen nichts zur Ent-
stehung der Beschädigung des Gutes beitragen, bleibt der Ersatzberechtigte für
das Vorliegen der Voraussetzungen eines qualifizierten Verschuldens des
Transporteurs oder seiner Leute gegebenenfalls beweisfällig.
Dem Frachtführer bleibt es auch unbenommen, sich auf einen der be-
sonderen Haftungsausschlussgründe nach § 427 Abs. 1 HGB zu berufen und
dessen Voraussetzungen darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen. Die
Beklagte hat im Streitfall einen Haftungsausschluss gemäß § 427 Abs. 1 Nr. 2
HGB geltend gemacht. Dazu hat das Berufungsgericht bislang ebenfalls noch
keine Feststellungen getroffen.
III. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur
neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Ullmann
Herr RiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg ist in Urlaub.
Bornkamm
Ullmann
Pokrant
Schaffert
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 05.10.2001 - 28 O 104/00 - KG Berlin, Entscheidung vom 30.06.2003 - 12 U 301/01 -