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BGH Beschluss vom 29.06.2006 – III ZB 36/06

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. Juni 2006

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

nein

ZPO §§ 263, 511

Zur Frage, ob der Berufungskläger die Beseitigung einer in dem angefochte-

nen Urteil liegenden Beschwer erstrebt, wenn er den geltend gemachten An-

spruch erstinstanzlich auf den Gewinn eines Preisausschreibens stützt und in

der zweiten Instanz eine vertragliche Grundlage für seinen Anspruch an-

nimmt.

BGH, Beschluss vom 29. Juni 2006 - III ZB 36/06 - LG Kaiserslautern

AG Kaiserslautern

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und

Dr. Herrmann

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der

1. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 17. Februar

2006 - 1 S 141/05 - aufgehoben.

Die Sache wird zur Entscheidung über die Berufung der Klägerin

an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin beteiligte sich an einem von der Beklagten ausgelobten

Wettbewerb, bei dem eine Gesamtpreissumme von 20.000 € ausgesetzt war.

Nach einem Verfahren der Vorauswahl, einem Ideenwettbewerb, war sie zum

Hauptwettbewerb zugelassen worden. Während die Ausschreibungsunterlagen

der Beklagten vorsahen, dass sämtliche Unterlagen zu den für den Hauptwett-

bewerb zugelassenen Themen von den entsprechenden Teilnehmern bis zum

31. März 2004 abgegeben werden und sodann durch eine Jury beurteilt werden

sollten, fand am 24. April 2004 auf Einladung der Beklagten ein Workshop statt,

an dem die Klägerin und vier weitere Bewerber teilnahmen. In dem Protokoll zu

dieser Veranstaltung, in dem die Bewerber als "Projektgruppe" bezeichnet wer-

den, ist ein "vorläufiges Diskussionsergebnis als Auftrag an die Projektgruppe"

festgehalten und die "Durchführung in Teamarbeit als ganzheitliches Gesamt-

projekt, das die fünf unterschiedlichen Ideen der Teilnehmer weitestmöglich

übernimmt und optimal integriert" vorgesehen. Am 30. Juni 2004 trafen sich

Vertreter der Beklagten, der Jury und die fünf Bewerber zu einem zweiten

Workshop. Das Protokoll enthält Feststellungen über die Herstellung eines Ein-

vernehmens, welche von drei zuvor entwickelten Projektideen gemeinsam wei-

terverfolgt werden sollte; ferner ist in ihm ein Projektauftrag formuliert, der an

die Teilnehmer der Projektgruppe gerichtet ist. Ein für den 31. August 2004 vor-

gesehener dritter Workshop fand nicht statt. In der Folgezeit lehnten die vier

anderen Wettbewerber die weitere Zusammenarbeit mit der Klägerin ab, wor-

über sie mit Schreiben der Beklagten vom 13. Oktober 2004 informiert wurde. In

diesem Schreiben wird weiter ausgeführt, die Jurymitglieder hätten entschie-

den, dass die Weiterarbeit der Projektgruppe in dem verkleinerten Kreis fortge-

setzt werden solle, um das Projekt zu einem erfolgreichen Ende zu bringen, und

die Klägerin könne ihre Einzelleistung zur Bewertung einreichen, um ihre Chan-

ce zu wahren, an dem ausgelobten Preis zu partizipieren. Anfang 2005 wurde

die aus vier Personen bestehende Gruppe mit dem Stiftungspreis ausgezeich-

net und erhielt das Preisgeld von 20.000 €.

2

Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe an dem ausgesetzten Preis

quotenmäßig beteiligt werden müssen. Ihre auf Zahlung von 4.000 € gerichtete

Klage, die erstinstanzlich wesentlich auf die Erwägung gestützt war, in der Sa-

che habe die Jury bereits am 24. April 2004 verbindlich über die Preisverleihung

an die Mitglieder der Projektgruppe entschieden, hat das Amtsgericht abgewie-

sen.

3

Mit ihrer Berufung hat die Klägerin ihr Zahlungsbegehren als Hauptan-

trag weiterverfolgt und insoweit im Kern beanstandet, das Amtsgericht habe

übersehen, dass die aus den fünf ursprünglichen Mitbewerbern gebildete Pro-

jektgruppe als Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzusehen sei, aus der die

Klägerin nicht ausgeschieden sei. Im Anschluss an den ersten Workshop habe

in der Sache kein Wettbewerb mehr stattgefunden. Die Erteilung des Projekt-

auftrages am 30. Juni 2004 müsse entweder als konkludenter Abschluss eines

Werkvertrags mit der Projektgruppe, der die ursprünglich als Preis ausgelobten

20.000 € als Entgelt vorgesehen habe, oder als eine verbindliche Entscheidung

über die Preisverleihung bereits durch den Zusammenschluss der Teilnehmer

betrachtet werden.

4

Das Landgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen.

II.

5

1.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1

Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-

richts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

6

2.

Das Berufungsgericht hält die rechtzeitig eingelegte und begründete Be-

rufung für unzulässig, weil mit dem Rechtsmittel keine Beseitigung der Be-

schwer aus der angefochtenen Entscheidung verfolgt werde. Auch wenn der in

erster Linie formulierte Zahlungsantrag weiterverfolgt werde, liege wegen eines

ausgetauschten Lebenssachverhalts ein anderer Streitgegenstand und somit

eine Klageänderung vor. Während die Klägerin ihren Anspruch in erster Instanz

auf eine einseitige Erklärung - nämlich die im Workshop vom 24. April 2004

verkündete, für die Beklagte verbindliche Entscheidung des Preisgerichts - ge-

stützt habe, solle der Anspruch jetzt auf einem am 30. Juni 2004 zwischen der

Beklagten und den Mitgliedern der Projektgruppe - einzeln oder als Gesellschaft

bürgerlichen Rechts - geschlossenen Werkvertrag beruhen. Selbst wenn man

hierin keine Änderung des Streitgegenstands sehen wolle, sei hier von Bedeu-

tung, dass die Klägerin unter Ziff. III ihrer Klage weitergehende Ansprüche, die

ihr aufgrund ihrer Tätigkeit nach dem 1. Juli 2004 und wegen möglicher Verlet-

zung von Urheberrechten gegen die Beklagte und die weiteren Teilnehmer der

Projektgruppe zustehen könnten, ausgeklammert habe. Solche mache die Klä-

gerin aber zum Gegenstand des Berufungsverfahrens, wenn sie eine werkver-

tragliche Vergütung für den Fall künftiger ordnungsgemäßer Ausführung des

Projektauftrages vom 30. Juni 2004 begehre.

3.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts,

dass die Berufung nur dann zulässig ist, wenn der Berufungskläger mit ihr die

Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer erstrebt.

Dies ist dann nicht der Fall, wenn er im Wege der Klageänderung einen neuen,

bislang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt, ohne den in

erster Instanz erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiter-

zuverfolgen (vgl. Senatsurteil vom 30. November 1995 - III ZR 240/94 - NJW

1996, 527 f m.w.N.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-

hofs ist Streitgegenstand eines Rechtsstreits nicht ein bestimmter materiell-

rechtlicher Anspruch, sondern der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfol-

genbehauptung verstandene, eigenständige prozessuale Anspruch, der durch

den Klageantrag (Rechtsfolge) und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus

8

dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt wird (vgl. BGHZ

157, 47, 50; BGHZ 117, 1, 5 m.w.N.).

9

b) Wie das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkennt, verfolgt die Kläge-

rin mit ihrem auf Zahlung in Höhe von 4.000 € gerichteten Hauptantrag dassel-

be Ziel wie in erster Instanz. Da jedoch die (unterschiedliche) materiell-

rechtliche Einordnung des Anspruchs, die die Klägerin in erster und zweiter In-

stanz vorgenommen hat, ohne Belang ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2000

- X ZR 62/98 - NJW 2000, 3492, 3493) - insoweit ist es Sache des Gerichts,

den unterbreiteten Lebenssachverhalt rechtlich zu würdigen -, kommt es für die

Nämlichkeit des Streitgegenstands entscheidend darauf an, ob der in zweiter

Instanz vorgetragene Lebenssachverhalt mit dem in erster Instanz - im Wesent-

lichen - übereinstimmt. Das ist hier zu bejahen. Die Klägerin hat in beiden

Rechtszügen einen Streitstoff unterbreitet, der zeitlich mit der Auslobung eines

Wettbewerbs durch die Beklagte beginnt und mit der förmlichen Preisgewäh-

rung an vier Mitbewerber der Klägerin endet. Übereinstimmend in beiden

Rechtszügen hat sie auf eine Besonderheit dieses Wettbewerbs aufmerksam

gemacht und in den Mittelpunkt ihrer rechtlichen Überlegungen gestellt, nämlich

den Umstand, dass offenbar auf Initiative der Beklagten die Vorschläge der fünf

Mitbewerber des Hauptwettbewerbs in Teamarbeit zu einem gemeinsamen Ge-

samtprojekt zusammengeführt werden sollten, wie es in dem an die Projekt-

gruppe gerichteten Projektauftrag beim zweiten Workshop ausformuliert worden

ist. Eine nähere rechtliche Einordnung dieser offenbaren Aufhebung oder Modi-

fizierung der ursprünglich bestehenden Konkurrenzsituation und die Frage, ob

und gegebenenfalls welche Bindungen sich hieraus für die Beklagte und das

Preisgericht ergeben haben, hat das Amtsgericht nicht vorgenommen. Darin

liegt der Kern der Beanstandungen der Klägerin in der Berufungsinstanz. Dass

die Klägerin mit Rücksicht auf den von ihr geschilderten Geschehensablauf

erstinstanzlich die Auffassung vertreten hat, der Sache nach habe sich die Jury

schon beim ersten Workshop für eine Preisverleihung an die fünf Bewerber ent-

schieden, während sie im zweiten Rechtszug stärker betont hat, die Beteiligten

hätten einvernehmlich die Bedingungen für eine Fortführung des Projekts ver-

ändert und damit gesellschafts- und werkvertragliche Bindungen geschaffen,

stellen lediglich Überlegungen und Versuche der Klägerin dar, auf Möglichkei-

ten der rechtlichen Einordnung des unterbreiteten Lebenssachverhalts hinzu-

weisen. Ein neuer Streitgegenstand wird hiermit nicht eingeführt.

10

c) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand,

dass die Klägerin erstinstanzlich weitergehende Ansprüche aufgrund ihrer Tä-

tigkeiten nach dem 1. Juli 2004 ausgeklammert hat. Wie sich aus der Bezug-

nahme des Berufungsgerichts auf S. 3 der Anlage K 14 ergibt, handelt es sich

insoweit um Ansprüche, die - über den Anteil am Preisgeld hinausgehend -

Leistungen betreffen, die die Klägerin namentlich im Anschluss an den zweiten

Workshop erbracht hat und die nach ihrer Auffassung nach § 632 BGB ange-

messen zu vergüten seien. Sie sind jedoch nicht Gegenstand des in der Beru-

fungsinstanz gestellten Hauptantrags auf quotenmäßige Beteiligung am Preis-

geld.

11

4.

Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache zur

Entscheidung über die Berufung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Schlick

Wurm

Streck

Dörr

Herrmann

Vorinstanzen:

AG Kaiserslautern, Entscheidung vom 02.09.2005 - 1 C 601/05 -

LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 17.02.2006 - 1 S 141/05 -