BGH Beschluss vom 29.06.2006 – IX ZR 144/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Juni 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Vill,
Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
am 29. Juni 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 2. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zwei-
brücken vom 2. April 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückge-
wiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
766.937,82 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch
unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2
Satz 1 ZPO).
Soweit das Berufungsgericht die Angabe einer Büroanschrift nicht für
ausreichend erachtet hat, liegt zwar eine Divergenz vor zu zwei Urteilen des
Bundesgerichtshofs (BGHZ 145, 358; BGH, Urt. v. 17. März 2004 - VIII ZR
107/02, BGH-Report 2004, 902). Hierauf beruht jedoch das Berufungsurteil
nicht, denn der Kläger hatte keine Büroanschrift angegeben.
An einer Divergenz zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. März
2004 (aaO) fehlt es im Übrigen schon deshalb, weil dieses dem Berufungsge-
richt noch nicht bekannt sein konnte (BGH, Beschl. v. 8. April 2003 - XI ZR
193/02, ZIP 2003, 1082, 1083).
Eine rechtsgrundsätzliche Frage zum Zweck der Angabe der ladungsfä-
higen Anschrift in der Klage stellt sich nicht. Widersprüche zwischen den Ent-
scheidungen BGHZ 102, 332 und der genannten Entscheidung des VIII. Senats
(aaO) bestehen entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht. Die Entscheidung
BGHZ 102, 332 stellt auf den Zeitpunkt der Klageerhebung ab. Für diesen Zeit-
punkt hat der VIII. Senat an der dort vertretenen Auffassung festgehalten.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde war es nicht willkürlich, dass
das Berufungsgericht dem Beweisantritt des Klägers für die behauptete neue
Wohnanschrift nicht nachgegangen ist. Für Willkür genügt nicht ein einfacher
Gesetzesverstoß. Erforderlich ist vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwen-
dung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich deshalb
der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (BGHZ
154, 288, 299 f). Der Kläger hatte vorgetragen, er verfüge weiterhin über meh-
rere Wohnungen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass an diese neue
Anschrift Ladungen an den Kläger und seinen Sohn nicht übermittelt werden
konnten. Unter diesen Umständen konnte es ohne Willkür den Sachvortrag des
Klägers dazu, dass sich seine Wohnung nunmehr an der angegebenen neuen
Anschrift befinde, für unzureichend halten. Dem Versuch des Berufungsge-
richts, die erforderlichen Feststellungen zum Vorliegen einer Wohnanschrift
durch Befragung des Klägers zu treffen, hat sich dieser entzogen. Die Annah-
me, die vorgelegten Privatatteste bestätigten nicht hinreichend seine Verhand-
lungsunfähigkeit, beruhte ebenfalls nicht auf sachfremden Erwägungen. Eine
amtsärztliche Untersuchung hat der Kläger verweigert. Die konkrete Gefahr ei-
ner Verhaftung mag zwar ein schützenswertes Interesse sein, das einem Er-
scheinen beim Amtsarzt entgegensteht (vgl. BFH, NJW 2001, 1158). Die An-
nahme des Berufungsgerichts, ausreichende Gründe für eine drohende Verhaf-
tung seien nicht vorgetragen, ist jedoch weder willkürlich, noch verstößt diese
Annahme gegen Art. 2 GG. Es fehlte an ausreichend substantiierten Vortrag
des Klägers zu einer Gefahr der Verhaftung.
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen und An-
träge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu zie-
hen. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG die Berücksichtigung erhebli-
cher Beweisanträge (vgl. BVerfGE 60, 247, 249 ff; 69, 141, 143). Art. 103
Abs. 1 GG gewährt aber keinen Schutz dagegen, dass ein Gericht einen Be-
weisantrag aus Gründen des formellen Rechts unberücksichtigt lässt, wenn sich
im Prozessrecht hierfür eine hinreichende Stütze findet (vgl. BVerfGE 50, 32,
36; 69, 141, 144; BGH, Beschl. v. 18. Januar 2005 - XI ZR 340/03, BGH-Report
2005, 939 f). Dies war hier der Fall.
Das Grundrecht auf rechtliches Gehör oder auf wirkungsvollen Rechts-
schutz ist nicht verletzt, wenn eine Klage aus prozessualen Gründen als unzu-
lässig abgewiesen wird und diese Entscheidung weder willkürlich noch offen-
kundig unzutreffend ist (vgl. BVerfGE 18, 380, 383; 75, 302, 312). Letzteres ist
hier nicht der Fall.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ganter
Vill
Cierniak
Lohmann
Fischer
Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 28.04.2003 - 2 O 1016/02 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 02.04.2004 - 2 U 10/03 -