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BGH Beschluss vom 29.06.2006 – IX ZR 144/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. Juni 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Vill,

Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer

am 29. Juni 2006

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 2. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zwei-

brücken vom 2. April 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückge-

wiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

766.937,82 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch

unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und

weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2

Satz 1 ZPO).

2

Soweit das Berufungsgericht die Angabe einer Büroanschrift nicht für

ausreichend erachtet hat, liegt zwar eine Divergenz vor zu zwei Urteilen des

Bundesgerichtshofs (BGHZ 145, 358; BGH, Urt. v. 17. März 2004 - VIII ZR

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107/02, BGH-Report 2004, 902). Hierauf beruht jedoch das Berufungsurteil

nicht, denn der Kläger hatte keine Büroanschrift angegeben.

An einer Divergenz zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. März

2004 (aaO) fehlt es im Übrigen schon deshalb, weil dieses dem Berufungsge-

richt noch nicht bekannt sein konnte (BGH, Beschl. v. 8. April 2003 - XI ZR

193/02, ZIP 2003, 1082, 1083).

Eine rechtsgrundsätzliche Frage zum Zweck der Angabe der ladungsfä-

higen Anschrift in der Klage stellt sich nicht. Widersprüche zwischen den Ent-

scheidungen BGHZ 102, 332 und der genannten Entscheidung des VIII. Senats

(aaO) bestehen entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht. Die Entscheidung

BGHZ 102, 332 stellt auf den Zeitpunkt der Klageerhebung ab. Für diesen Zeit-

punkt hat der VIII. Senat an der dort vertretenen Auffassung festgehalten.

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Entgegen der Auffassung der Beschwerde war es nicht willkürlich, dass

das Berufungsgericht dem Beweisantritt des Klägers für die behauptete neue

Wohnanschrift nicht nachgegangen ist. Für Willkür genügt nicht ein einfacher

Gesetzesverstoß. Erforderlich ist vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwen-

dung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich deshalb

der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (BGHZ

154, 288, 299 f). Der Kläger hatte vorgetragen, er verfüge weiterhin über meh-

rere Wohnungen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass an diese neue

Anschrift Ladungen an den Kläger und seinen Sohn nicht übermittelt werden

konnten. Unter diesen Umständen konnte es ohne Willkür den Sachvortrag des

Klägers dazu, dass sich seine Wohnung nunmehr an der angegebenen neuen

Anschrift befinde, für unzureichend halten. Dem Versuch des Berufungsge-

richts, die erforderlichen Feststellungen zum Vorliegen einer Wohnanschrift

durch Befragung des Klägers zu treffen, hat sich dieser entzogen. Die Annah-

me, die vorgelegten Privatatteste bestätigten nicht hinreichend seine Verhand-

lungsunfähigkeit, beruhte ebenfalls nicht auf sachfremden Erwägungen. Eine

amtsärztliche Untersuchung hat der Kläger verweigert. Die konkrete Gefahr ei-

ner Verhaftung mag zwar ein schützenswertes Interesse sein, das einem Er-

scheinen beim Amtsarzt entgegensteht (vgl. BFH, NJW 2001, 1158). Die An-

nahme des Berufungsgerichts, ausreichende Gründe für eine drohende Verhaf-

tung seien nicht vorgetragen, ist jedoch weder willkürlich, noch verstößt diese

Annahme gegen Art. 2 GG. Es fehlte an ausreichend substantiierten Vortrag

des Klägers zu einer Gefahr der Verhaftung.

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Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen und An-

träge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu zie-

hen. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG die Berücksichtigung erhebli-

cher Beweisanträge (vgl. BVerfGE 60, 247, 249 ff; 69, 141, 143). Art. 103

Abs. 1 GG gewährt aber keinen Schutz dagegen, dass ein Gericht einen Be-

weisantrag aus Gründen des formellen Rechts unberücksichtigt lässt, wenn sich

im Prozessrecht hierfür eine hinreichende Stütze findet (vgl. BVerfGE 50, 32,

36; 69, 141, 144; BGH, Beschl. v. 18. Januar 2005 - XI ZR 340/03, BGH-Report

2005, 939 f). Dies war hier der Fall.

7

Das Grundrecht auf rechtliches Gehör oder auf wirkungsvollen Rechts-

schutz ist nicht verletzt, wenn eine Klage aus prozessualen Gründen als unzu-

lässig abgewiesen wird und diese Entscheidung weder willkürlich noch offen-

kundig unzutreffend ist (vgl. BVerfGE 18, 380, 383; 75, 302, 312). Letzteres ist

hier nicht der Fall.

8

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Ganter

Vill

Cierniak

Lohmann

Fischer

Vorinstanzen:

LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 28.04.2003 - 2 O 1016/02 -

OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 02.04.2004 - 2 U 10/03 -