BGH Beschluss vom 29.06.2006 – IX ZR 167/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Juni 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 29. Juni 2006
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Hamm vom 20. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungs-
beschwerde einschließlich der durch die Nebenintervention verur-
sachten Kosten.
Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde
wird auf 4.255.538,93 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Rechtsfrage, ob bei der Berechnung der Anfechtungsfristen gemäß
§ 139 InsO ein zulässiger und begründeter Insolvenzantrag zu berücksichtigen
ist, der bei einem unzuständigen Gericht gestellt und vor Erlass des Eröff-
nungsbeschlusses an das zuständige Gericht verwiesen worden ist, stellt sich
nicht. Das Berufungsgericht hat die Anträge vom 18. Mai 1998 deshalb für un-
beachtlich gehalten, weil es sich (zu Unrecht) an die Ausführungen in den
Gründen des Beschlusses des Oberlandesgericht Köln vom 7. Juni 2001 ge-
bunden gesehen hat, die Anträge seien unzulässig gewesen.
Die Frage der Wissenszurechnung innerhalb einer Behörde und unter
verschiedenen Behörden ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits
geklärt. Es kommt jeweils auf den zuständigen Bediensteten der zuständigen
Behörde an; behördliche Zuständigkeitsregelungen sind dabei zu beachten
(z.B. BGHZ 109, 327, 331; 134, 343, 346; BGH, Urt. v. 15. Dezember 2005
- IX ZR 227/04, NZI 2006, 175, 176). Kenntnisse der Bediensteten von Steuer-
behörden des Landes Nordrhein-Westfalen können der beklagten Stadt deshalb
nicht zugerechnet werden. Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 22 Abs. 1 AO.
Die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge bei der Grundsteuer
obliegt dem Finanzamt als eigene Aufgabe, nicht als Aufgabe der Gemeinde.
Verfahrensfehler von verfassungsrechtlicher Relevanz zeigt die Nichtzu-
lassungsbeschwerde nicht auf. Das rechtliche Gehör des Klägers (Art. 103
Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. Das Landgericht hat als nicht erwiesen ange-
sehen, dass die Nebenintervenientin dem Schuldner ein Darlehen gewährt oder
sein Verrechnungskonto mit im Jahre 1999 geleisteten Zahlungen belastet hät-
te. Selbst wenn dem Berufungsgericht bei der Würdigung der vom Kläger vor-
getragenen Indizien für eine Kenntnis von einer Gläubigerbenachteiligung Feh-
ler unterlaufen wären, was nicht ersichtlich ist, wäre Art. 103 Abs. 1 GG da-
durch nicht verletzt. Die tatsächliche Verständigung führt nicht zu einer Inkon-
gruenz der Zahlungen, welche die Beklagte erhalten hat. Auch im Übrigen ist
nicht ersichtlich, dass entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers über-
gangen worden wäre.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO
abgesehen.
Ganter
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Paderborn, Entscheidung vom 08.01.2003 - 4 O 583/00 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.07.2004 - 27 U 45/03 -