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BGH Urteil vom 15.12.2005 – IX ZR 227/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 15. Dezember 2005 Bürk, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
InsO § 9 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 2 Nr. 2, § 24 Abs. 1, § 82
a) Eine Bank kann auf Weisung des Schuldners dessen kreditorisches Konto mit be-
freiender Wirkung belasten, falls sie keine Kenntnis davon hat, dass auf Anord-
nung des Insolvenzgerichts ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungs-
vorbehalt bestellt worden ist, welcher der Verfügung nicht zugestimmt hat.
b) Eine Bank muss organisatorisch Vorsorge treffen, damit ihre Kunden betreffende
Informationen über die Eröffnung von Insolvenzverfahren oder Sicherungsmaß-
nahmen im Vorfeld der Insolvenzeröffnung von ihren Ent-scheidungsträgern zur
Kenntnis genommen werden. Wird sie dieser Obliegenheit nicht gerecht, muss sie
sich Kenntnisse, die bei einem zur Vornahme von Rechtsgeschäften bestellten
und ermächtigten Bediensteten vorhanden sind, als ihr bekannt zurechnen lassen.
c) Die Vermutung, dass derjenige, der vor der öffentlichen Bekanntmachung der In-
solvenzeröffnung oder einer Sicherungsmaßnahme etwas an den Schuldner ge-
leistet hat, die gerichtliche Anordnung nicht gekannt hat, knüpft an die dem Regel-
fall entsprechende öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt an. Weitere Veröf-
fentlichungen, die der Regel-Veröffentlichung vorausgegangen sind, haben diese
Vermutungswirkung nicht.
BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - IX ZR 227/04 - OLG Hamm
LG Bielefeld
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Rich-
ter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Vill
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung im Übri-
gen - das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm
vom 30. Juni 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als
die Berufung gegen die Klageabweisung in Höhe von 43.817,91 €
zurückgewiesen worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und
Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens -
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
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Nachdem ein Gläubiger Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
über das Vermögen des in Detmold geschäftsansässigen R. G.
(fortan: Schuldner) gestellt hatte, bestellte das Amtsgericht - Insolvenzgericht -
Detmold mit Beschluss vom 9. Januar 2001 den Kläger zum vorläufigen Insol-
venzverwalter; zugleich ordnete es an, Verfügungen des Schuldners seien nur
noch mit Zustimmung des Klägers wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO). Der
Beschluss wurde am 13. Januar 2001 in der Lippischen Landeszeitung, am
15. Januar 2001 in der Lippischen Rundschau und am 22. Januar 2001 im
Amtsblatt für den Regierungsbezirk Detmold (fortan: Amtsblatt) veröffentlicht.
Am 1. März 2001 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum
Insolvenzverwalter bestellt. Der entsprechende Beschluss wurde am 6. März
2001 in der Lippischen Landeszeitung und am 9. März 2001 im Amtsblatt veröf-
fentlicht.
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Am 17. Januar 2001 eröffnete der Schuldner ohne Wissen des Klägers
ein Girokonto bei der verklagten Bank in Bielefeld, Zweigstelle Stieghorst. In der
Zeit vom 18. Januar bis 9. März 2001 verfügte er - teils durch Barabhebungen,
teils durch Überweisungsaufträge - über die auf das Konto gelangenden Beträ-
ge, ohne dass der Kläger dies wusste. Die Beklagte erbrachte auf diese Weise
Leistungen in Höhe von 64.770,28 € an den Schuldner.
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Der Kläger hat die Beklagte auf Rückzahlung dieses Betrages in An-
spruch genommen. In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Dagegen
wendet sich der Kläger mit seiner zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe:
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Das Rechtsmittel führt - unter Zurückweisung im Übrigen - teilweise zur
Aufhebung und Zurückverweisung.
I.
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Das Berufungsgericht hat zwischen den Verfügungen vor dem Wirksam-
werden der öffentlichen Bekanntmachung der Verfügungsbeschränkung und
denen danach unterschieden. Als öffentliche Bekanntmachung hat es aus-
schließlich die Veröffentlichung im Amtsblatt angesehen. Diese sei am dritten
Tage nach der Veröffentlichung wirksam geworden. Wegen der bis zum
24. Januar 2001 (diesen Tag eingeschlossen) erfolgten Verfügungen, die sich
auf einen Betrag von 20.932,63 € summierten, komme der Beklagten die Ver-
mutung zugute, dass sie die Verfügungsbeschränkung nicht gekannt habe (§ 82
Satz 2 InsO). Diese Vermutung habe der Kläger nicht entkräftet. Auch die da-
nach abverfügten Beträge in Höhe von insgesamt 43.817,91 € müsse die Be-
klagte nicht zurückzahlen. Denn sie habe bewiesen, weder die Verfügungsbe-
schränkung noch die am 1. März 2001 erfolgte Insolvenzeröffnung gekannt zu
haben (§ 82 Satz 1 InsO). Hierbei komme es allein auf den Kenntnisstand der
Filiale Stieghorst als der kontoführenden Stelle an.
II.
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Die Revision ist unbeschränkt zugelassen. Der Urteilsausspruch enthält
insoweit keine Einschränkungen. Solche können sich zwar auch aus den Ent-
scheidungsgründen ergeben (BGHZ 153, 358, 360; BGH, Urt. v. 23. September
2004 - IX ZR 137/03, NJW-RR 2005, 494). Dafür ist jedoch erforderlich, dass
sich diesen mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen lässt, das Berufungsge-
richt habe die revisionsrechtliche Nachprüfung nur wegen eines abtrennbaren
Teils seiner Entscheidung eröffnen wollen (BGH, Urt. v. 12. Juni 2000
- XII ZR 159/98, WM 2000, 1967, 1968; v. 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, NJW
2003, 2529). Davon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden. Das Beru-
fungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage, unter welchen Um-
ständen einer juristischen Person Kenntnisse nach § 82 Satz 1 InsO zuzurech-
nen seien, höchstrichterlich noch nicht geklärt sei. Diese Frage stellt sich hier
für die Verfügungen bis zum 24. Januar 2001 und danach in gleicher Weise.
III.
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Hinsichtlich der Beträge (43.817,91 €), die der Schuldner nach dem
24. Januar 2001 abverfügt hat, ist die Klage derzeit nicht abweisungsreif.
1. Bei dem Guthaben auf dem von dem Schuldner bei der Beklagten ein-
gerichteten Konto handelte es sich um einen Gegenstand der Insolvenzmasse
(§ 81 Abs. 1 Satz 1 InsO). Ob die Beklagte dadurch, dass sie die Verfügungen
(Barabhebungen und Überweisungsaufträge) des Schuldners ausgeführt hat,
von ihren Verpflichtungen aus dem Giroverhältnis freigeworden ist oder von
dem Kläger auf nochmalige Leistung in Anspruch genommen werden kann, be-
urteilt sich nach § 82 Satz 1 InsO. Diese Vorschrift ist auch anwendbar, wenn
der Schuldner mit seinen Verfügungen einer Verfügungsbeschränkung nach
§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO zuwidergehandelt hat.
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a) Im Schrifttum wird teilweise angenommen, mit der absoluten Wirkung
der Verfügungsbeschränkungen nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO sei der Aus-
schluss jeglichen Gutglaubensschutzes verbunden (Uhlenbruck, InsO 12. Aufl.
§ 23 Rn. 2). Diese Ansicht steht jedoch mit § 24 Abs. 1 InsO im Widerspruch,
wonach in einem solchen Fall die §§ 81, 82 InsO entsprechend anwendbar
sind. Demgemäß geht die herrschende Meinung zutreffend davon aus, dass die
in § 23 InsO vorgeschriebene Bekanntmachung der Verfügungsbeschränkun-
gen den - sonst möglichen - gutgläubigen Erwerb einschränken soll (Münch-
Komm-InsO/Haarmeyer, § 23 Rn. 2; HK-InsO/Kirchhof, 3. Aufl. § 23 Rn. 2; Pa-
pe in Kübler/Prütting, InsO § 23 Rn. 3; Mönning in Nerlich/Römermann, InsO
§ 23 Rn. 8; Braun/Kind, InsO 2. Aufl. § 23 Rn. 2; Gerhardt in Kölner Schrift zur
Insolvenzordnung 2. Aufl. S. 213 Rn. 42; vgl. ferner BGHZ 140, 54, 56 ff., 60).
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b) Von anderen wird für die Anwendung des § 82 InsO eine wirksame
Leistungsbeziehung zwischen dem Schuldner und dem Leistenden vorausge-
setzt. Fehle es von vornherein an einer wirksamen Anweisung zur Leistung,
könne diese nicht der (künftigen) Masse zugerechnet werden. Das Rückabwick-
lungsrisiko müsse demgemäß der Bank zur Last fallen (MünchKomm-InsO/Ott,
§ 82 Rn. 22). Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Obwohl Überweisungsaufträge
Verfügungscharakter haben (Schimansky in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bank-
rechts-Handbuch 2. Aufl. § 50 Rn. 35) und Verfügungen des Schuldners, denen
der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2
Alt. 2 InsO) nicht zugestimmt hat, absolut unwirksam sind, konnte die verklagte
Bank, falls sie keine Kenntnis von der Verfügungsbeschränkung hatte, das kre-
ditorische Konto des Schuldners mit befreiender Wirkung belasten (vgl. Schi-
mansky aaO § 50 Rn. 36; Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis 5. Aufl.
Rn. 3.11). Denn das Giroverhältnis wurde durch die Verfügungsbeschränkung
nicht beendet (Schimansky aaO § 50 Rn. 35); es erlischt erst mit der Verfah-
renseröffnung (vgl. BGHZ 58, 108, 111; 70, 86, 93; BGH, Beschl. v. 21. März
1995 - XI ZR 189/94, NJW 1995, 1483). Das Überweisungsgesetz vom 21. Juli
1999 (BGBl. I, 1642) ist im vorliegenden Fall noch nicht anwendbar, weil es In-
landsüberweisungen erst ab dem 1. Januar 2002 erfasst.
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c) Soweit es sich bei den Leistungen der Beklagten um Barauszahlungen
gehandelt hat, ist § 82 InsO ohne weiteres anwendbar. Eine Bank, die von den
in der Person des Kunden bestehenden Verfügungsbeschränkungen keine
Kenntnis hat, kann an jenen mit befreiender Wirkung aus dem vorhandenen
Guthaben
leisten (Obermüller,
Insolvenzrecht
in der Bankpraxis 6. Aufl.
Rn. 3.572). Für Saldierungen nach Maßgabe des weiterhin wirksamen Girover-
trages kann dies nicht anders sein, solange § 82 InsO den guten Glauben der
Bank - auch in Bezug auf einen nach § 24 Abs. 1, § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO un-
wirksamen Überweisungsauftrag - schützt.
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2. Indes hat im vorliegenden Fall die Beklagte, welche die Darlegungs-
und Beweislast trifft (MünchKomm-InsO/Ott, § 82 Rn. 15; Uhlenbruck, InsO
12. Aufl. § 82 Rn. 13; HK-InsO/Eickmann, aaO § 82 Rn. 11; Lüke in Küb-
ler/Prütting, InsO § 82 Rn. 8; Braun/Kroth, aaO § 82 Rn. 9), bislang nicht nach-
gewiesen, dass sie zur Zeit der Leistung die Verfügungsbeschränkung ihres
Kunden nicht gekannt hat.
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Insoweit schadet bereits die Kenntnis eines Mitglieds eines Organs einer
juristischen Person, auch wenn es mit dem operativen Geschäft an der Basis
nicht unmittelbar etwas zu tun hat (BGH, Urt. v. 1. März 1984 - IX ZR 34/83,
NJW 1984, 1953, 1954; für § 82 InsO zustimmend MünchKomm-InsO/Ott, § 82
Rn. 14; Lüke
in Kübler/Prütting,
InsO § 82 Rn. 22; Wittkowski
in Ner-
lich/Römermann, § 82 InsO Rn. 19; für Banken ebenso Schimansky aaO § 50
Rn. 17). Das Wissen eines vertretungsberechtigten Organmitglieds ist als Wis-
sen des Organs anzusehen und damit auch der juristischen Person zuzurech-
nen (BGHZ 109, 327, 331). Darüber hinaus muss jede am Rechtsverkehr teil-
nehmende Organisation sicherstellen, dass die ihr ordnungsgemäß zugehen-
den, rechtserheblichen Informationen von ihren Entscheidungsträgern zur
Kenntnis genommen werden können. Sie muss es deshalb so einrichten, dass
ihre Repräsentanten, die dazu berufen sind, im Rechtsverkehr bestimmte Auf-
gaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen, die erkennbar erheblichen
Informationen tatsächlich an die entscheidenden Personen weiterleiten (BGHZ
117, 104, 106 f.; 140, 54, 62; MünchKomm-InsO/Ott, aaO; Wittkowski in Ner-
lich/Römermann, aaO; HK-InsO/Eickmann, aaO § 82 Rn. 6). Hieraus folgt für
eine Bank die Notwendigkeit eines internen Informationsaustauschs (Schi-
mansky aaO). Informationen, die auf der Führungsebene vorhanden sind, müs-
sen - soweit sie für diejenigen bedeutsam sind, welche im direkten Kontakt mit
den Kunden für die Bank Rechtsgeschäfte vornehmen - an diese weitergege-
ben werden; erforderlich ist also ein Informationsfluss von oben nach unten.
Umgekehrt müssen Erkenntnisse, die von einzelnen Angestellten gewonnen
werden, jedoch auch für andere Mitarbeiter und spätere Geschäftsvorgänge
erheblich sind, die erforderliche Breitenwirkung erzielen. Dazu kann ein Infor-
mationsfluss von unten nach oben, aber auch ein horizontaler, filialübergreifen-
der Austausch erforderlich sein (BGH, Urt. v. 1. Juni 1989 - III ZR 261/87, WM
1989, 1364, 1367; v. 1. Juni 1989 - III ZR 277/87, WM 1989, 1368, 1369 f.; v.
15. Januar 2004 - IX ZR 152/00, WM 2004, 720, 722). Die Notwendigkeit eines
Informationsaustauschs innerhalb der Bank bedingt entsprechende organisato-
rische Maßnahmen. Solche sind wegen des möglichen Zugriffs auf Datenspei-
cher zumutbar (Lüke in Kübler/Prütting, aaO; Schimansky aaO). Jedenfalls
dann, wenn es an derartigen organisatorischen Maßnahmen fehlt, muss sich
die Bank das Wissen einzelner Mitarbeiter - auf welcher Ebene auch immer
diese angesiedelt sind - zurechnen lassen (LG Dortmund ZIP 1997, 206, 207;
MünchKomm-InsO/Ott, aaO; Uhlenbruck, aaO § 82 InsO Rn. 13; Wittkowski in
Nerlich/Römermann, aaO; Smid, InsO 2. Aufl. § 82 Rn. 9). Dass sich, wie das
Berufungsgericht unter Berufung auf Eickmann (HK-InsO, 2. Aufl. § 82 Rn. 16)
gemeint hat, die Frage der Kenntnis allein nach der Wissenslage der kontofüh-
renden Stelle beurteile (diese Auffassung hat Eickmann in der 3. Aufl. aufgege-
ben; anders nur noch Hess, InsO 2. Aufl. § 82 Rn. 31), ist danach unzutreffend.
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Die Beklagte - die selbst davon ausgeht, sie müsse in ihrem Geschäfts-
bereich die Entwicklung des Wirtschaftslebens unter Einbeziehung von Insol-
venzen beobachten - hat mithin darzulegen, welche Organisationsstrukturen sie
geschaffen hat, um entsprechende Informationen aufzunehmen und intern wei-
terzugeben. Daran fehlt es bisher. Die Beklagte hat nur vorgetragen, was sie
nicht getan hat, etwa dass das Amtsblatt nicht bezogen worden sei. Daher ist
für die revisionsrechtliche Beurteilung gemäß der Behauptung des Klägers da-
von auszugehen, dass Vorstandsmitglieder und andere Wissensvertreter der
Beklagten von den gegen G. verhängten Sicherungsmaßnahmen Kenntnis
hatten.
IV.
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Soweit der Kläger die Rückzahlung der bis einschließlich 24. Januar
2001 an den Schuldner erbrachten Leistungen (20.932,63 €) begehrt, bleibt die
Revision ohne Erfolg, weil sich die Beklagte auf die Vermutung des § 82 Satz 2
InsO berufen kann. Diese Leistungen hat die Beklagte vor der amtlichen Be-
kanntmachung erbracht. Dass sie gleichwohl die Verfügungsbeschränkung ge-
kannt habe, hat der Kläger - den insoweit die Beweislast trifft (MünchKomm-
InsO/Ott, § 82 Rn. 15; Uhlenbruck, aaO § 82 Rn. 12) - nicht bewiesen.
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Das
für die amtlichen Bekanntmachungen des Amtsgerichts
- Insolvenzgerichts - Detmold bestimmte Blatt im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1
InsO war das Amtsblatt für den Regierungsbezirk Detmold. Die Vorschrift geht
auf eine Initiative des Rechtsausschusses zurück, der insoweit die Regelung
der Konkursordnung beibehalten wollte (BT-Drucks. 12/7302 S. 156). Welches
Blatt für die amtlichen Bekanntmachungen eines Gerichts bestimmt ist, richtet
sich damit - nicht anders als unter der Geltung des § 76 KO (vgl. hierzu
Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 76 Rn. 2) - nach Landesrecht (MünchKomm-
InsO/Ganter, § 9 Rn. 11; Uhlenbruck, aaO § 9 Rn. 3; Prütting in Kübler/Prütting,
aaO § 9 Rn. 5b; HK-InsO/Kirchhof, aaO § 9 Rn. 4; Becker
in Ner-
lich/Römermann, aaO § 9 Rn. 9). Im Frühjahr 2001 waren in Nordrhein-
Westfalen noch die Richtlinien für das Regierungsamtsblatt (RV des Justizmi-
nisteriums vom 22. Oktober 1999, 1243 - I D. 34, MBl. NRW 1999, 1094 ) in
Kraft. Danach galt als Amtsblatt das jeweilige Amtsblatt für den Regierungsbe-
zirk. Demgemäß wurden in dem Amtsblatt für den Regierungsbezirk Detmold
die Beschlüsse und Anordnungen in Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzsa-
chen für die Landgerichtsbezirke Bielefeld (zum Regierungsbezirk Detmold ge-
hört auch die kreisfreie Stadt Bielefeld), Detmold und Paderborn veröffentlicht.
Dagegen wendet sich der Kläger nicht.
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Er macht lediglich geltend, dass das Insolvenzgericht von der durch § 9
Abs. 2 Satz 1 InsO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, weitere
oder wiederholte Veröffentlichungen zu veranlassen. Es habe - entsprechend
einer zu Beginn des Geschäftsjahres getroffenen Festlegung - die gegen den
Schuldner angeordneten Sicherungsmaßnahmen auch in Lippischen Tageszei-
tungen bekanntgemacht, und zwar bereits vor der Veröffentlichung im Amts-
blatt. Eine Bekanntmachung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 InsO stehe derjenigen im
Amtsblatt rangmäßig nicht nach, so dass die Vermutungswirkung nach § 82
Satz 2 InsO weit früher eingesetzt habe, als vom Berufungsgericht angenom-
men.
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Diese Ansicht ist unzutreffend. Fraglich ist bereits, ob die vom Insolvenz-
gericht nach § 9 Abs. 2 Satz 1 InsO angeordneten weiteren Veröffentlichungen
in den Tageszeitungen "öffentliche Bekanntmachungen" sind (ablehnend Hen-
ckel/Gerhardt, InsO § 9 Rn. 3; Becker in Nerlich/Römermann, aaO § 9 Rn. 13 f.;
Eickmann in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 2. Aufl. § 31 Rn. 98; ebenso
MünchKomm-InsO/Ganter, § 9 Rn. 13 für den Fall, dass die weiteren Veröffent-
lichungen der Regel-Veröffentlichung vorausgehen). Jedenfalls kommt die
Vermutungswirkung nach § 82 Satz 2 InsO lediglich der dem Regelfall entspre-
chenden öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt gemäß § 9 Abs. 1 InsO zu
(MünchKomm-InsO/Ott, § 82 Rn. 15 a.E.; Uhlenbruck, aaO § 82 Rn. 13; Eick-
mann in Gottwald, aaO). Da die weiteren Veröffentlichungen nicht dieselbe
Aufmerksamkeit des Publikums erwarten lassen wie die Regel-Veröffentlichung
im Amtsblatt, haben sie nicht die Wirkung des § 9 Abs. 3 InsO (Hen-
ckel/Gerhardt, InsO § 9 Rn. 9; MünchKomm-InsO/Ganter, § 9 Rn. 23; Uh-
lenbruck, aaO § 9 Rn. 5; Becker in Nerlich/Römermann, aaO § 9 Rn. 14; FK-
InsO/Schmerbach, 3. Aufl. § 9 Rn. 17). Wenn sie gleichzeitig mit der Regel-
Veröffentlichung erfolgen oder dieser nachfolgen, kommt es darauf zwar nicht
an, weil die Wirkung des § 9 Abs. 3
InsO bereits durch die Regel-
Veröffentlichung ausgelöst wird. Erfolgen die weiteren Veröffentlichungen vor
der Regel-Veröffentlichung, entsteht die Wirkung des § 9 Abs. 3 InsO jedoch
erst durch diese. Dann ist es konsequent, den weiteren Veröffentlichungen
auch die Vermutungswirkung zu versagen.
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Die Ansicht des Klägers, es könne nicht angehen, dass niemand
Sicherungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 2 Nr. 2
InsO
trotz erfolgter
Veröffentlichung der gerichtlichen Anordnung in einer Tageszeitung beachten
müsse, geht fehl. Auch eine der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt
vorausgehende Veröffentlichung in einer Tageszeitung kann den guten Glauben
an die Verfügungsbefugnis eines Schuldners beseitigen. Dies setzt aber
gungsbefugnis eines Schuldners beseitigen. Dies setzt aber voraus, dass die
Kenntnis von dieser Veröffentlichung bewiesen wird. Die Möglichkeit dieser Be-
weisführung erschwert mithin die Entkräftung der mit der Regel-
Veröffentlichung verbundenen Vermutung.
V.
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Das Berufungsurteil ist somit teilweise aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).
In diesem Umfang ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO), damit die bisher
fehlenden Feststellungen nachgeholt, insbesondere die zur Unkenntnis der Wis-
sensvertreter angetretenen Beweise erhoben werden.
Fischer Ganter Raebel
Kayser Vill
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 04.12.2003 - 4 O 522/02 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 30.06.2004 - 31 U 15/04 -