BGH Beschluss vom 29.06.2006 – IX ZR 48/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Juni 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Vill
und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
am 29. Juni 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
16. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tra-
gen. Die Streithelfer zu 1) und 2) tragen die durch die Nebeninter-
vention verursachten Kosten selbst.
Streitwert: 230.081,35 Euro.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerden sind zulässig (§ 544 ZPO); sie sind
jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-
onsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Die von der Nichtzulassungsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich ange-
sehene Frage nach der Zurechnung unerlaubter Handlungen eines Konkurs-
oder Insolvenzverwalters, der in mehreren Verfahren bestellt ist, bedarf keiner
Klärung. Voraussetzung der Haftung der Masse nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO
(§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO) für ein deliktisches Verhalten des Verwalters ist, dass
dieses Verhalten im Zusammenhang mit der Konkurs- bzw. Insolvenzverwal-
tung steht. Schädigt der Konkursverwalter bei Verwaltung der Masse einen Drit-
ten, hat dieser Schadensersatzansprüche gegen die Masse (MünchKomm-
Rn. 22; Kübler/Prütting/Pape, InsO § 55 Rn. 31; Breutigam/Kahlert in Breuti-
Römermann/Andres, InsO § 55 Rn. 22; FK-InsO/Schumacher, 4. Aufl. § 55
Die Zurechnung von unerlaubten Handlungen erfolgt nach heute allge-
meiner Auffassung in entsprechender Anwendung von § 31 BGB (Jae-
ger/Henckel, aaO § 55 Rn. 14; Nerlich/Römermann/Andres, aaO Rn. 22;
MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 55 Rn. 36; Häsemeyer, Insolvenzrecht 3. Aufl.
Rn. 14.10; Breutigam/Kahlert in Breutigam/Blersch/Goetsch, aaO; Palandt/
Heinrichs, BGB 65. Aufl. § 31 Rn. 3). Danach ist für eine Zurechnung Voraus-
setzung, dass zwischen den Aufgaben des Verwalters und der schädigenden
Handlung ein sachlicher, nicht bloß zufälliger zeitlicher und örtlicher Zusam-
menhang besteht. Der Verwalter darf sich nicht so weit von seinen Aufgaben
entfernt haben, dass er für Außenstehende erkennbar außerhalb des allgemei-
nen Rahmens der ihm übertragenen Aufgaben gehandelt hat (BGHZ 99, 298,
300 f; Palandt/Heinrichs, aaO § 31 Rn. 10).
Das Erfordernis dieses Zusammenhangs hat das Berufungsgericht ge-
sehen und zutreffend bejaht. Der frühere Verwalter hat fremde Gelder zu der
jetzt von dem Beklagten verwalteten Masse gezogen. Eine Divergenz zu
BGHZ 99, 298, 300 und OLG Frankfurt/Main OLGZ 1985, 112 liegt nicht vor.
Der Anrechnung eines Mitverschuldens steht der Schutzzweck des § 254
BGB entgegen, da die Klage lediglich die Rückführung der durch unerlaubte
Handlung entzogenen Vermögenswerte bezweckt. Grundsatzfragen stellen sich
in diesem Zusammenhang nicht.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-
satz 2 ZPO abgesehen.
Ganter
Vill
Cierniak
Lohmann
Fischer
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 16.05.2003 - 10 O 355/02 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.01.2004 - I-7 U 81/03 -