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BGH Beschluss vom 29.06.2006 – V ZB 51/06

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. Juni 2006

in der Zwangsversteigerungssache

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. Juni 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein und Dr. Schmidt-

Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss

des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz

vom 28. Februar 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die außer-

gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das

Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht

erhoben.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt

75.000 €.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bun-

desgerichtshofs (Beschl. v. 13. März 2003, IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254; Se-

nat, Beschl. v. 18. September 2003, V ZB 53/02, NJW 2004, 223) unbeschadet

des Umstands, dass der Einzelrichter einerseits Grundsatzbedeutung verneint

und die Sache nicht gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Beschwerdegericht

übertragen, andererseits Grundsatzbedeutung bejaht und die Rechtsbeschwer-

de deshalb zugelassen hat, statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und 2 ZPO).

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind auch im Übrigen gegeben.

2

Der Widerspruch führt unter dem Gesichtspunkt der objektiv willkürlichen

Bejahung der Zuständigkeit des Einzelrichters zur Aufhebung der Entscheidung

und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht (Art. 101

Abs. 1 Satz 2 GG).

Krüger Klein Schmidt-Räntsch

Stresemann Czub

Vorinstanzen:

AG Görlitz, Entscheidung vom 02.02.2006 - 4 K 169/03 -

LG Görlitz, Entscheidung vom 28.02.2006 - 2 T 46/06 -