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BGH Beschluss vom 29.06.2006 – V ZB 51/06
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Juni 2006
in der Zwangsversteigerungssache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. Juni 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein und Dr. Schmidt-
Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss
des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz
vom 28. Februar 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die außer-
gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das
Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht
erhoben.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt
75.000 €.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofs (Beschl. v. 13. März 2003, IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254; Se-
nat, Beschl. v. 18. September 2003, V ZB 53/02, NJW 2004, 223) unbeschadet
des Umstands, dass der Einzelrichter einerseits Grundsatzbedeutung verneint
und die Sache nicht gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Beschwerdegericht
übertragen, andererseits Grundsatzbedeutung bejaht und die Rechtsbeschwer-
de deshalb zugelassen hat, statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und 2 ZPO).
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind auch im Übrigen gegeben.
Der Widerspruch führt unter dem Gesichtspunkt der objektiv willkürlichen
Bejahung der Zuständigkeit des Einzelrichters zur Aufhebung der Entscheidung
und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht (Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG).
Krüger Klein Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
AG Görlitz, Entscheidung vom 02.02.2006 - 4 K 169/03 -
LG Görlitz, Entscheidung vom 28.02.2006 - 2 T 46/06 -