BGH Beschlüsse vom 29.06.2006 – VII ZB 35/06
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Juni 2006
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka,
Bauner und die Richterin Safari Chabestari
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der
1. Zivilkammer (Einzelrichterin) des Landgerichts Bad Kreuznach
vom 13. Februar 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht
(Einzelrichterin) zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht
erhoben.
Beschwerdewert: 293,50 €.
Gründe
I.
Bei der Festsetzung der von den Beklagten als Gesamtschuldner an den
Kläger zu erstattenden Kosten hat der Rechtspfleger bei dem Amtsgericht die
von dem Kläger geltend gemachten Reisekosten und Abwesenheitsgelder sei-
nes erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten in Höhe von insgesamt 352 €
als nicht erstattungsfähig angesehen und sie dementsprechend im Kostenfest-
setzungsbeschluss nicht berücksichtigt.
Auf die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht
mit Beschluss der Einzelrichterin dem Kläger fiktive Reisekosten von 58,50 €
nebst Zinsen zuerkannt, die weitergehende sofortige Beschwerde zurückgewie-
sen und die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen.
Der Kläger begehrt mit der Rechtsbeschwerde, den Beschluss des Landge-
richts insoweit aufzuheben, als die Reisekosten seines Prozessbevollmächtig-
ten nicht in Ansatz gebracht wurden und diese in Abänderung des Kostenfest-
setzungsbeschlusses festzusetzen hilfsweise, die Sache zur weiteren Entschei-
dung an das Landgericht zurückzuverweisen.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3
ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil die Einzelrichte-
rin entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat.
2. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt indes der Auf-
hebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen
Richters ergangen ist. Die Einzelrichterin durfte nicht selbst entscheiden, son-
dern hätte das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern
besetzten Kammer übertragen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März
2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200; vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02,
BauR 2003, 1252 = ZfBR 2003, 557 und vom 11. September 2003 - XII ZB
188/02, NJW 2003, 3712).
3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an die Einzel-
richterin, die den angefochtenen Beschluss erlassen hat.
Dressler Wiebel Kniffka
Bauner Safari Chabestari
Vorinstanzen:
AG Simmern, Entscheidung vom 12.07.2005 - 3 C 768/04 -
LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 13.02.2006 - 1 T 61/05 -