BGH Urteil vom 29.06.2006 – VII ZR 274/04
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 29. Juni 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja __________________
BGB §§ 631, 633 Abs. 3 a.F.
Eine ordnungsgemäße Mangelbeseitigung eines mit Schimmelpilz befallenen
Dachstuhls liegt nicht vor, wenn dessen Holzgebälk nach Vornahme der Arbeiten
weiterhin mit Schimmelpilzsporen behaftet ist. Dies gilt auch dann, wenn von die-
sen keine Gesundheitsgefahren für die Bewohner des Gebäudes ausgehen.
BGH, Urteil vom 29. Juni 2006 - VII ZR 274/04 - OLG Celle LG Hannover
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter
Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und die Richterin Safari Chabestari
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Oktober 2004 im Kosten-
punkt und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen die Beklagte
zu 2 abgewiesen worden ist.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens sowie des in der Haupt-
sache erledigten Verfahrens, an das Berufungsgericht zurückver-
wiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Kostenerstattung in Anspruch.
Der Kläger ließ sich ein Einfamilienhaus bauen. Mit den Architekten- und
Ingenieurleistungen beauftragte er den Beklagten zu 1, mit den Holzbau-, Gips-
karton- und Isolierungsarbeiten die Beklagte zu 2. Die Beklagte zu 2 errichtete
den Dachstuhl des Gebäudes im Herbst/Frühjahr 1998/1999.
Im April 1999 stellte der Kläger Schimmelpilz an dem Holzgebälk des
Dachstuhls fest. Mit Schreiben vom 9. Juli 1999 an die Beklagte zu 2 verlangte
der Kläger, den Dachstuhl bis zum 6. August 1999 zu beseitigen und neu her-
zustellen. Andernfalls werde er den Bauvertrag kündigen und die erforderlichen
Arbeiten durch ein anderes Unternehmen ausführen lassen. Mit Schreiben vom
20. August 1999 setzte der Kläger für beide Beklagten eine neue Frist zur Man-
gelbeseitigung bis zum 27. August 1999. Nachdem der Beklagte zu 1 sich be-
reits mit Schreiben vom 20. Juli 1999 bereit erklärt hatte, die Mängel des Wer-
kes zu beseitigen, bot er mit Schreiben vom 27. August 1999 dem Kläger die
Sanierung des Dachstuhls durch die Beklagte zu 2 nach Maßgabe der Empfeh-
lungen eines von ihm eingeschalteten Sachverständigen an. Der Kläger ging
hierauf nicht ein. In der Folgezeit leitete er ein selbständiges Beweisverfahren
ein. Unter Bezugnahme auf ein in jenem Verfahren eingeholtes Sachverständi-
gengutachten forderte der Kläger die Beklagten erneut zur Mangelbeseitigung
durch Entfernung des Dachstuhles auf. Nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten
Frist veranlasste der Kläger im September 2000 die Entfernung und die Neuer-
richtung des Dachstuhles durch ein Drittunternehmen.
Das Landgericht hat die auf Erstattung der hierdurch angefallenen Kos-
ten gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.
Der Senat hat die Revision des Klägers zugelassen, mit der dieser sein Klage-
begehren weiterverfolgt. Während des Revisionsverfahrens haben der Kläger
und der Beklagte zu 1 hinsichtlich des Beklagten zu 1 die Hauptsache überein-
stimmend für erledigt erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
Auf das Schuldverhältnis findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis
zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1
EGBGB).
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger habe keinen An-
spruch auf Ersatz der für Abriss und Neuerrichtung des Dachstuhls geltend ge-
machten Kosten. Beide Beklagten hätten ein Recht, den unstreitig von Schim-
mel befallenen Dachstuhl nachzubessern. Verlange der Auftraggeber eine be-
stimmte Art der Nachbesserung, trage er die Beweislast dafür, dass nur so der
Mangel beseitigt werden könne. Diesen Beweis habe der Kläger nicht geführt.
Im Gegenteil habe sich ergeben, dass die vom Kläger veranlasste Totalsanie-
rung nicht erforderlich gewesen sei.
Für den Kläger stelle sich der Schimmelbefall wegen der für die künftigen
Bewohner befürchteten Gesundheitsgefährdung als Mangel dar. Schimmelpilze
besäßen Schadstoffcharakter. Nach den vom Sachverständigen vorgeschlage-
nen Nachbesserungsarbeiten wäre jedoch nicht zu erwarten gewesen, dass
schädliche Partikel in die im Dachgeschoss ausgebauten Wohnräume eindrin-
gen würden. Es wäre allenfalls ein Restrisiko von maximal 10 % verblieben,
dass es noch zu einer Gesundheitsgefährdung hätte kommen können. Danach
lasse sich nicht feststellen, dass die von den Beklagten angebotene Sanierung
ungeeignet und nicht zuzumuten gewesen wäre.
Zutreffend habe das Landgericht auch einen nur anteiligen Anspruch auf
Kostenersatz für die bei einer eingeschränkten Sanierung angefallenen Arbei-
ten abgelehnt. Ein solcher Anspruch scheitere daran, dass sich die Beklagten
mit der geschuldeten Mangelbeseitigung nicht in Verzug befunden hätten. Viel-
mehr sei der Kläger selbst in Annahmeverzug geraten, nachdem der Beklagte
zu 1 mit Schreiben vom 27. August 1999 und dem darin in Bezug genommenen
Schreiben vom 20. Juli 1999 die Beseitigung der Mängel angeboten und der
Kläger dieses Angebot abgelehnt habe.
II.
Das hält der rechtlichen Überprüfung in mehreren Punkten nicht stand.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind bereits im Ansatz rechtsfehler-
haft, weil es verkennt, worin der unstreitig gegebene Werkmangel besteht (1.).
Die Feststellungen des Berufungsgerichts erlauben nicht die Auffassung, der
Kläger sei in Annahmeverzug geraten (2.).
1. Der von der Beklagten zu 2 errichtete Dachstuhl war mangelhaft, weil
er unstreitig vollständig von Schimmelpilz befallen war. Das vertraglich ge-
schuldete Werk war ein Dachstuhl ohne Pilzbefall.
Die Frage einer Gesundheitsgefährdung kann in diesem Zusammenhang
dahinstehen, weil sie unbeachtlich ist. Der verschimmelte Dachstuhl wäre selbst
dann mangelhaft gewesen, wenn von ihm keinerlei Gefahren für die Bewohner
des Hauses gedroht hätten.
2. Die Feststellungen des Berufungsgerichts erlauben nicht die Annah-
me, der Kläger habe sich bei Abriss und Neuerrichtung des Dachstuhls durch
ein Drittunternehmen im Annahmeverzug mit der Mangelbeseitigung durch die
Beklagten befunden.
a) Es ist nicht erkennbar, dass das Berufungsgericht die Voraussetzun-
Berufungsgericht im Zusammenhang mit der eingeschränkten Sanierung er-
wähnte Schreiben des Klägers vom 9. Juli 1999 die Erklärung im Sinne dieser
Vorschriften enthält, ein Angebot einer ordnungsgemäßen Mangelbeseitigung
nicht annehmen zu wollen, erscheint als überaus zweifelhaft.
b) Davon unabhängig ist das Berufungsurteil rechtsfehlerhaft, weil sich
aus den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ergibt, dass das Angebot
des Beklagten zu 1 in seinem Schreiben vom 27. August 1999 mit Bezugnahme
auf sein Schreiben vom 20. Juli 1999 im Hinblick auf die vorgeschlagene Art
und Weise der Mangelbeseitigung geeignet war, einen Annahmeverzug des
Klägers zu begründen.
Ein Annahmeverzug setzt grundsätzlich zunächst voraus, dass die Leis-
tung ordnungsgemäß angeboten wird. Das Angebot einer Mangelbeseitigung,
die nicht den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführt, ist nicht ordnungsge-
mäß; der Auftraggeber braucht eine solche Mangelbeseitigung grundsätzlich
nicht zu akzeptieren (BGH, Urteil vom 27. März 2003 - VII ZR 443/01, BGHZ
154, 301, 304). Da der Mangel in dem Schimmelpilz bestand, hätte eine ord-
nungsgemäße Mangelbeseitigung nur darin bestehen können, den Schimmel-
pilz vollständig und endgültig zu beseitigen. Ob dies mit den vom Beklagten
zu 1 angebotenen Sanierungsmaßnahmen hätte erreicht werden können, er-
scheint als zweifelhaft und ist jedenfalls dem Berufungsurteil nicht zu entneh-
men. Denn das Berufungsgericht hat sich auf die nicht ausschlaggebende Prü-
fung beschränkt, ob mit den angebotenen Maßnahmen eine Gesundheitsge-
fährdung im Großen und Ganzen abgewendet werden könne.
III.
Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben. Das Berufungs-
gericht wird die erforderlichen Feststellungen hinsichtlich eines Anspruchs ge-
gen die Beklagte zu 2 nachzuholen haben. Über die Kosten des erledigten Teils
des Verfahrens wird es gemäß § 91a ZPO zu entscheiden haben.
Dressler Wiebel Kniffka
Bauner
Safari Chabestari
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 09.02.2004 - 20 O 1875/01 -
OLG Celle, Entscheidung vom 26.10.2004 - 16 U 56/04 -