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BGH Urteil vom 03.07.2006 – II ZR 151/04
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 3. Juli 2006 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
ja (ohne I der Entscheidungsgründe) ja
AktG §§ 113, 114
a) Ein Beratungsvertrag zwischen einer Aktiengesellschaft und einem Unter- nehmen, dessen alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ein Mitglied ihres Aufsichtsrats ist, fällt in den Anwendungsbereich der §§ 113, 114 AktG.
b) Ein Vertrag, nach dem das Aufsichtsratsmitglied einer Aktiengesellschaft oder ein von ihm beherrschtes Unternehmen die Gesellschaft "in betriebs- wirtschaftlichen und steuerrechtlichen Fragen beraten" soll, verstößt mangels Abgrenzung gegenüber der Organtätigkeit des Aufsichtsrats gegen § 113 AktG und ist daher einer Zustimmung durch den Aufsichtsrat als Gesamtor- gan gemäß § 114 Abs. 1 AktG nicht zugänglich (Fortführung von BGHZ 114, 127; 126, 340, 344 ff.).
c) Der aktienrechtliche Anspruch der Gesellschaft auf Rückgewähr der Bera- tungsvergütung gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1 AktG greift auch im Fall eines gegen § 113 AktG verstoßenden Beratungsvertrages ein und besteht gegen- über dem betreffenden Aufsichtsratsmitglied auch dann, wenn der Vertrag mit einem von ihm beherrschten Unternehmen abgeschlossen worden ist.
BGH, Urteil vom 3. Juli 2006 - II ZR 151/04 - OLG Köln LG Köln
Der
II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 3. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette
und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Teilurteil des 18. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Köln vom 27. Mai 2004 wird auf Kosten des Beklagten
zu 2 zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Der Beklagte zu 2 amtierte von 1987 bis zum 1. September 2000 als Mit-
glied und Vorsitzender des Aufsichtsrats der klagenden Aktiengesellschaft. Er
war des Weiteren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten
zu 1, einer Steuerberatungs-GmbH, welche schon vor 1987 als Beraterin der
Klägerin - ohne schriftlichen Beratervertrag - tätig war. Am 15. Mai 1987 be-
schloss der Aufsichtsrat der Klägerin u.a. eine "Genehmigung der Erweiterung
des Beratervertrages". Ob der neue Beratervertrag, der nach dem Beschluss-
protokoll den Aufsichtsratsmitgliedern ausgehändigt worden sein soll, ihnen tat-
sächlich vorlag und inhaltlich bekannt war, ist unter den Parteien streitig. Ge-
mäß dem am 16. Mai 1987 von der Klägerin und der Beklagten zu 1 unter-
zeichneten Beratungsvertrag sollte die Beklagte zu 1 die Klägerin "im bisheri-
gen Umfang in betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Fragen in der
Bundesrepublik Deutschland" beraten und das Honorar dafür "wie bisher nach
vereinbarten Tagessätzen und nachgewiesenen Kosten" abrechnen. Darüber
hinaus sollte die Beklagte zu 1 künftig nach Vereinbarung mit dem Vorstand der
Klägerin auch deren ausländische Tochtergesellschaften in betriebswirtschaftli-
chen und steuerrechtlichen Fragen sowie bei der Vorbereitung der deutschen
Konzernbilanz gegen ein jeweils zu vereinbarendes Honorar beraten. Am
29. Dezember 1992 unterzeichneten die Klägerin und die Beklagte zu 1 einen
geänderten Beratervertrag, nach dem die Beklagte zu 1 ab 1993 wegen erheb-
licher Zunahme ihrer Beratungstätigkeit ein jährliches Pauschalhonorar von
250.000,00 DM (zuzügl. MwSt.) erhalten sollte. Am 28. April 2000 beschloss
der Aufsichtsrat der Klägerin die Genehmigung dieser Vertragsänderung. Auf
die Klage eines Aufsichtsratsmitglieds wurde durch rechtskräftiges Urteil des
Landgerichts Duisburg vom 16. August 2002 die Nichtigkeit des Genehmi-
gungsbeschlusses festgestellt, weil der hieran mitwirkende Beklagte zu 2 am
3. Juli 1997 nicht wirksam als Aufsichtsratsmitglied wiedergewählt worden sei
und deshalb nicht die erforderliche Zahl von Aufsichtsratsmitgliedern für die
Genehmigung gestimmt habe.
2
Mit ihrer Klage hat die Klägerin beide Beklagten gesamtschuldnerisch auf
Rückzahlung der in den Jahren 1991 bis 2000 gezahlten Beratungshonorare
von 2.421.825,00 DM bzw. 1.238.259,40 € u.a. aus § 114 Abs. 2 Satz 1 AktG
(analog) in Anspruch genommen, weil eine Genehmigung seitens des Auf-
sichtsrats gemäß § 114 Abs. 1 AktG auch für einen Beratungsvertrag mit einer
Gesellschaft, deren einziger Gesellschafter ein Aufsichtsratsmitglied sei, gefor-
dert werden müsse und eine wirksame Genehmigung hier nicht vorliege. Auch
der Beklagte zu 2 hafte persönlich für die Rückzahlung der im Ergebnis ihm
zugeflossenen Honorare. Die Beklagten haben sich u.a. auf Verjährung gemäß
§§ 116, 93 Abs. 6 AktG berufen und behauptet, in der Aufsichtsratssitzung vom
15. Mai 1987 sei - entsprechend einem vorgelegten "Geheimprotokoll", dessen
Authentizität die Klägerin bestreitet - eine Begrenzung des jährlichen Honorar-
volumens auf 300.000,00 DM verabredet und der Vorstand ermächtigt worden,
ggf. ein Pauschalhonorar zu vereinbaren. Allen Aufsichtsratsmitgliedern sei
auch bekannt gewesen, dass die Beklagte zu 1 einen Tagessatz in Höhe von
1.000,00 DM erhalte. Insgesamt habe sie Leistungen im Wert von ca.
7 Mio. DM erbracht.
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Das Landgericht hat der Klage gegenüber der Beklagten zu 1 entspro-
chen und sie gegenüber dem Beklagten zu 2 abgewiesen. Dagegen haben die
Klägerin und die Beklagte zu 1 Berufung eingelegt. Durch Eröffnung des Insol-
venzverfahrens über das Vermögen der Beklagten zu 1 ist das Berufungsver-
fahren ihr gegenüber unterbrochen worden. Nach Schluss der mündlichen Ver-
handlung über die Berufung der Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 2 bean-
tragte dieser die Wiedereröffnung mit dem Vortrag: "Der Insolvenzverwalter
rechnet gegen die - bestrittene - Forderung der Klägerin mit den Ansprüchen
der Beklagten zu 1 aus ungerechtfertigter Bereicherung auf". Zugleich kündigte
der Beklagte zu 2 eine Hilfswiderklage gegen die Klägerin auf Rückzahlung des
Betrages an, zu dessen Zahlung an die Klägerin er ggf. verurteilt werden sollte.
Unter dem 17. Mai 2004 teilte die Beklagte zu 1 dem Berufungsgericht mit, dass
das Insolvenzgericht die Eigenverwaltung angeordnet habe (§ 271 InsO) und
sie (vertreten durch den Beklagten zu 2 als Eigenverwalter) den unterbroche-
nen Rechtsstreit aufnehme. Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil der Klage
gegenüber dem Beklagten zu 2 entsprochen. Dagegen richtet sich die - von
dem Berufungsgericht zugelassene - Revision des Beklagten zu 2 (künftig: der
Beklagte).
Entscheidungsgründe:
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Die Revision bleibt erfolglos.
5
I. Entgegen der Ansicht der Revision ist das angefochtene Teilurteil
(§ 301 ZPO) nicht prozessual unzulässig. Unzulässig ist ein Teilurteil nach stän-
diger Rechtsprechung dann, wenn es ganz oder zum Teil davon abhängt, wie
der Streit über den Rest ausgeht, so dass die Gefahr einander widerstreitender
Erkenntnisse, auch durch das Rechtsmittelgericht, besteht (vgl. BGHZ 120,
376, 380). Ob und unter welchen Voraussetzungen dies auch dann gilt, wenn
durch Teilurteil über eine Klage gegen einen von mehreren als Gesamtschuld-
ner in Anspruch genommenen Streitgenossen entschieden wird (dazu BGH,
Urt. v. 11. Oktober 1991 - V ZR 341/89, WM 1992, 242; Urt. v. 12. Januar 1999
- VI ZR 77/98, NJW 1999, 1035), die grundsätzlich auch
in getrennten
Prozessen verklagt werden können, kann hier dahinstehen. Zulässig ist in sol-
chem Fall ein Teilurteil jedenfalls dann, wenn über das Vermögen eines (einfa-
chen) Streitgenossen das Insolvenzverfahren eröffnet und damit gemäß § 240
ZPO das Verfahren insoweit unterbrochen worden ist, weil die Unterbrechung
zu einer faktischen Trennung der Verfahren führt und die Dauer der Unterbre-
chung
in der Regel ungewiss
ist (BGH, Urt. v. 19. Dezember 2002
- VII ZR 176/02, WM 2003, 1740). Eine andere Beurteilung kommt nur in Be-
tracht, wenn Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass das unterbrochene Ver-
fahren alsbald fortgesetzt werden kann (BGH, Urt. v. 19. Dezember 2002 aaO),
wobei aber solche Anhaltspunkte naturgemäß vor Schluss der mündlichen Ver-
handlung vorliegen müssen. Fehl geht es deshalb, soweit die Revision rügt, das
Berufungsgericht hätte zur Vermeidung eines unzulässigen Teilurteils die
mündliche Verhandlung wiedereröffnen müssen (§ 156 ZPO), nachdem die Be-
klagte zu 1 mit Schriftsatz vom 17. Mai 2004 kurz vor dem anberaumten Ver-
kündungstermin mitgeteilt habe, dass am selben Tag die Eigenverwaltung über
ihr Vermögen angeordnet worden sei (§ 271 InsO) und der Beklagte zu 2 als
Eigenverwalter das ihr gegenüber unterbrochene Verfahren aufnehme (§ 250
ZPO).
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Ebenso wenig ist das Teilurteil deshalb unzulässig, weil der Beklagte
zu 2 mit Schriftsatz vom 1. April 2004 die Wiedereröffnung der mündlichen Ver-
handlung zwecks Erhebung seiner Hilfswiderklage beantragt und u.a. geltend
gemacht hat, der Insolvenzverwalter der Beklagten zu 1 rechne gegenüber den
Ansprüchen der Klägerin hilfsweise auf. Wie das Berufungsgericht zutreffend
ausführt, konnte die Hilfswiderklage nach Schluss der mündlichen Verhandlung
ohnehin nicht mehr in zulässiger Weise erhoben werden (vgl. BGH, Beschl. v.
12. Mai 1992 - IX ZR 251/91, NJW-RR 1992, 1085) und war im Übrigen auch
sachlich nicht geeignet, die Entscheidung über die Klage zu beeinflussen, wie
sich aus § 114 Abs. 2 AktG ergibt. Eine Aufrechnung namens des Insolvenz-
verwalters der Beklagten zu 1 konnte der Beklagte zu 2 nicht (wirksam) erklä-
ren. Sein im Präsens gefasster Vortrag zu der angeblichen Aufrechnung des
Insolvenzverwalters lässt offen, ob dieser die Aufrechnung bereits gegenüber
der Klägerin erklärt hatte oder dies nur beabsichtigte. Davon abgesehen wäre
auch eine Aufrechnungserklärung seitens der Beklagten zu 1 nicht geeignet,
den Anspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 2 (als etwaigem Ge-
samtschuldner) zu Fall zu bringen und damit die Entscheidung über die Klage
zu beeinflussen. Denn die Beklagte zu 1 unterläge, falls sie entsprechend § 114
Abs. 2 AktG die Honorarrückzahlung schulden würde, auch ihrerseits dem aus
§ 114 Abs. 2 AktG folgenden Aufrechnungsverbot, wie das Berufungsgericht
ebenfalls zutreffend ausführt. Schuldet die Beklagte zu 1 die Honorarrückzah-
lung dagegen nicht, kann sie ohnehin nicht aufrechnen. Sonstige zwingende
Gründe für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156
Abs. 2 ZPO lagen nicht vor. Das Berufungsgericht hat die mündliche Verhand-
lung verfahrensfehlerfrei geschlossen.
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II. In der Sache meint das Berufungsgericht, der Beklagte schulde
- unabhängig von einer möglichen Haftung auch der Beklagten zu 1 - analog
§ 114 Abs. 2 AktG die Rückzahlung der an die Beklagte zu 1 gezahlten Bera-
tungshonorare. Der im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Juli 1994 (BGHZ
126, 340, 346 f.) dargelegte Schutzzweck des § 114 AktG gebiete es, § 114
AktG einschließlich des gegen das Aufsichtsratsmitglied gerichteten Rückzah-
lungsanspruchs gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1 AktG auch dann anzuwenden,
wenn das Aufsichtsratsmitglied den Beratungsvertrag nicht selbst abschließe,
sondern sich dazu einer von ihm als Alleingesellschafter geführten GmbH be-
diene. Dies stelle objektiv eine Umgehung des § 114 AktG mit dem Ziel dar, das
dortige Zustimmungserfordernis und eine Rückzahlungsverpflichtung des Auf-
sichtsratsmitglieds zu vermeiden. Der Beklagte sei nach seinem eigenen Vor-
trag der eigentliche Berater und mittelbarer Empfänger der Vergütung gewesen.
Diese wirtschaftliche Identität von natürlicher Person und GmbH unterfalle dem
Normzweck und gebiete deshalb die entsprechende Anwendung des § 114
AktG. Wie das Landgericht zutreffend ausführe, sei der in dem Beschlussproto-
koll vom 15. Mai 1987 genannte Vertragsentwurf nicht konkret genug gewesen,
um dem Aufsichtsrat eine Kontrolle darüber zu ermöglichen, ob die zu erbrin-
gende Leistung außerhalb oder innerhalb der organschaftlichen, durch die Auf-
sichtsratsvergütung abgegoltenen Pflichten liege (vgl. BGHZ 126, 340, 344 f.).
Abgesehen von fehlenden Angaben zur Honorarhöhe in dem Vertragsentwurf
sei insbesondere bei der vereinbarten "betriebswirtschaftlichen Beratung" eine
Abgrenzung zu den von einem Aufsichtsratsmitglied ohnehin geschuldeten Be-
ratungsleistungen nicht möglich. Dazu besage auch das sog. "Geheimprotokoll"
nichts. Schon die insoweit fehlende Konkretisierung führe zur Unwirksamkeit
der Zustimmung des Aufsichtsrats mit der Folge, dass der Beratungsvertrag
gemäß § 114 Abs. 1 AktG insgesamt unwirksam sei und davon - entgegen der
Ansicht des Beklagten - nicht der Teilbereich der steuerlichen Beratung ausge-
nommen werden könne.
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III. Dies hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
1. Wie der Senat im Urteil vom 4. Juli 1994 (II ZR 197/93, BGHZ 126,
340, 346 f.) ausgeführt hat, ist der Regelungszweck des § 114 AktG in Zusam-
menhang mit demjenigen des § 113 AktG zu sehen. Danach ist die Entschei-
dung über die Vergütung für die Amtsführung der Aufsichtsratsmitglieder, so-
weit dies nicht bereits in der Satzung geregelt ist, allein der Hauptversammlung
vorbehalten. Damit sollen im Interesse der Aktionäre und der Gläubiger der Ge-
sellschaft einerseits eine "Selbstbedienung" der Aufsichtsratsmitglieder, ande-
rerseits aber auch die Kompetenz des Vorstandes ausgeschlossen werden,
über die Vergütung der Mitglieder seines Überwachungsorgans zu befinden
(vgl. Mertens, FS Steindorff 1990, S. 173 f.; Hüffer, AktG 7. Aufl. § 113 Rdn. 1).
§ 114 AktG flankiert diesen Schutzzweck, indem er zwischen Vorstand und ein-
zelnen Aufsichtsratsmitgliedern ausgehandelte Verträge über Dienstleistungen
höherer Art, insbesondere Beratungsverträge o.ä. der Zustimmung des Auf-
sichtsrats und damit einer zwingenden präventiven - die Offenlegung des Ver-
trages gegenüber dem Aufsichtsrat voraussetzenden - Kontrolle darauf hin un-
terwirft, ob der betreffende Vertrag tatsächlich nur Dienstleistungen außerhalb
der organschaftlichen Tätigkeit (vgl. § 114 Abs. 1 AktG) oder aber eine verdeck-
te Sonderzuwendung zum Gegenstand hat, welche dem einzelnen Aufsichts-
ratsmitglied unter Umgehung der Entscheidungskompetenz der Hauptversamm-
lung (§ 113 Abs. 1 AktG) gewährt wird und die Gefahr einer unsachlichen Be-
einflussung seiner Kontrolltätigkeit mit sich bringt. Darüber hinaus ist eine prä-
ventive Kontrolle von Beratungsverträgen im Hinblick darauf geboten, dass die-
se auch außerhalb der Gewährung rechtswidriger Sondervorteile zu engen Be-
ziehungen und Verflechtungen zwischen dem Vorstand und einzelnen Auf-
sichtsratsmitgliedern führen können (vgl. BGHZ 126, 340, 347 f.).
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2. Zwar erfasst § 114 AktG seinem Wortlaut nach nur Beratungsverträge
zwischen der Gesellschaft und Aufsichtsratsmitgliedern. Unter Zugrundelegung
des dargestellten Normzwecks der §§ 113, 114 AktG kann es aber, wie das
Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend ausführt, keinen entscheidenden Un-
terschied machen, ob das Aufsichtsratsmitglied den Vertrag im eigenen Namen
oder im Namen einer von ihm als alleinigem Gesellschafter (und Geschäftsfüh-
rer) geführten GmbH abschließt, über die er mittelbar die ausbedungene Vergü-
tung erhält (vgl. insoweit auch OLG Frankfurt, AG 2005, 925 f.). Dies stellt sich
objektiv als eine Umgehung der §§ 113, 114 AktG mit dem Ziel dar, deren
Rechtsfolgen zu vermeiden.
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a) Anders als § 115 AktG, der den Zustimmungsvorbehalt für Kreditge-
währungen an Aufsichtsratsmitglieder ausdrücklich auf eine Reihe von Umge-
hungssachverhalten ausdehnt (vgl. auch § 89 AktG), enthält § 114 AktG zwar
keine entsprechende Regelung. Da ein Sachgrund hierfür nicht ersichtlich ist,
lässt sich aber daraus - entgegen der Ansicht der Revision - nicht entnehmen,
dass es für die von dem Berufungsgericht befürwortete analoge Anwendung
des § 114 AktG auf den vorliegenden Fall an einer "planwidrigen Regelungslü-
cke" fehle, was voraussetzen würde, dass der Gesetzgeber bewusst davon ab-
gesehen hat, offenbare Umgehungen der §§ 113, 114 AktG in deren Anwen-
dungsbereich einzubeziehen. Davon kann keine Rede sein. Dass jedenfalls
Beratungsverträge zwischen einer AG und einer Gesellschaft, deren einziger
Gesellschafter und Geschäftsführer ein Aufsichtsratsmitglied der AG ist, in den
Anwendungsbereich der §§ 113, 114 AktG fallen, entspricht der nahezu einhel-
ligen Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, wobei zum Teil sogar ge-
ringere Anforderungen gestellt werden (vgl. KG, AG 1997, 42; OLG Frankfurt,
AG 2005, 925; LG Stuttgart, BB 1998, 1549 mit Anmerkung Wissmann/Ost, BB
1998, 1957; LG Köln, ZIP 2002, 1296; Oppenhoff, FS Barz 1974, 283, 287;
Lutter/Kremer, ZGR 1992, 86, 106; Semler in MünchKommAktG 2. Aufl. § 114
Rdn. 43; Hoffmann-Becking in MünchHdB AG § 33 Rdn. 30; Breuer/Fraune in
Heidel AktG § 114 Rdn. 5; Hopt/M. Roth in GroßKommAktG 4. Aufl. § 114
Rdn. 42; Mertens in Kölner Komm.z.AktG 2. Aufl. § 114 Rdn. 7; Vetter in
Marsch-Barner/Schäfer, HdB Börsennotierte AG § 30 Rdn. 11; ders. AG 2006,
173 ff.; a.A. Raiser/Wiesner, AG 1976, 266 f.). Die Gleichstellung einer beson-
deren gesellschaftsrechtlichen Bindungen unterliegenden Person mit einem
Unternehmen, an dem sie maßgeblich beteiligt ist, findet sich - ohne ausdrückli-
che entsprechende Gesetzesregelung - auch in anderen Bereichen des Gesell-
schaftsrechts, so z.B. im Rahmen des § 62 AktG (vgl. z.B. Henze in
GroßKommAktG 4. Aufl. § 62 Rdn. 22), der §§ 30 f. GmbHG sowie im Recht
des Eigenkapitalersatzes (vgl. Senat BGHZ 81, 311, 315; Urt. v. 21. Juni 1999
- II ZR 70/98, ZIP 1999, 1315), wobei es nicht entscheidend darauf ankommt,
ob es sich um eine Analogie oder um eine an Sinn und Zweck der Norm orien-
tierte Gesetzesauslegung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten handelt. Im
vorliegenden Fall gilt nichts anderes. Entscheidend ist hier, dass der Beklagte
zu 2 und die von ihm als Alleingesellschafter geführte Beklagte zu 1 eine wirt-
schaftliche Einheit darstellen (vgl. auch Senat BGHZ 105, 168, 176 f.), die es
rechtfertigt, den zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 abgeschlosse-
nen Beratungsvertrag einem solchen zwischen der Klägerin und dem Beklagten
zu 2 gleichzustellen, zumal andernfalls Umgehungen der genannten Vorschrif-
ten durch Einschaltung einer Ein-Mann-GmbH Tor und Tür geöffnet wäre und
ein bewusstes Absehen des Gesetzgebers von einem Umgehungsschutz re-
gelmäßig nicht angenommen werden kann (vgl. auch Senat BGHZ 110, 47,
55 f.).
12
b) Soll ein Aufsichtsratsmitglied die §§ 113, 114 AktG durch eine Gestal-
tung der vorliegenden Art nicht umgehen können, so müssen die Rechtsfolgen
einer etwaigen Unzulässigkeit des Beratervertrages unter Einschluss derjenigen
des Fehlens einer Zustimmung des Aufsichtsrats gemäß § 114 Abs. 1 AktG,
insbesondere die aktienrechtliche Rückgewährverpflichtung des Aufsichtsrats-
mitglieds gemäß § 114 Abs. 2 AktG, auch gegenüber dem Aufsichtsratsmitglied
eingreifen, dem die Vergütung mittelbar aufgrund des mit "seiner" GmbH abge-
schlossenen Beratungsvertrages zugeflossen ist. Insoweit gilt hier unter Norm-
zweckgesichtspunkten ähnliches wie bei gemäß §§ 30 GmbHG, 57 AktG verbo-
tenen Leistungen an ein von einem Gesellschafter beherrschtes Unternehmen,
wofür - jedenfalls auch - der Gesellschafter gemäß §§ 31 GmbHG, 62 AktG er-
stattungspflichtig ist (vgl. Senat BGHZ 81, 311, 315; Sen.Urt. v. 24. September
1990 - II ZR 174/89, ZIP 1990, 1467; Bayer in MünchKommAktG 2. Aufl. § 57
Rdn. 63, § 62 Rdn. 14; Henze in GroßKommAktG 4. Aufl. § 62 Rdn. 22;
Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG 18. Aufl. § 31 Rdn. 13 a.E.). Ebenso wie
§ 62 AktG statuiert § 114 Abs. 2 Satz 1 AktG einen speziellen aktienrechtlichen
Erstattungsanspruch (vgl. Semler in MünchKommAktG 2. Aufl. § 114 Rdn. 90;
Hüffer, AktG 7. Aufl. § 114 Rdn. 7), nicht etwa - entgegen der Ansicht der Revi-
sion - einen Bereicherungsanspruch, der sich nur gegen den unmittelbar Berei-
cherten richten könnte. Rückzahlungspflichtig ist nach dem Wortlaut des § 114
Abs. 2 Satz 1 AktG "das Aufsichtsratsmitglied". Ob im vorliegenden Fall auch
die Beklagte zu 1 rückzahlungspflichtig ist, ist hier nicht zu entscheiden.
13
c) Zu Unrecht meint die Revision, der Rückgewähranspruch gegenüber
dem Beklagten aus § 114 Abs. 2 AktG müsse in entsprechender Anwendung
des § 115 Abs. 3 Satz 2 daran scheitern, dass die Klägerin und die Beklagte
zu 1 miteinander verbundene Unternehmen (§§ 15, 18 AktG) seien, weil der
Beklagte zu 2 nach dem Vortrag der Klägerin neben seinem Anteilsbesitz an
der Beklagten zu 1 über eine Aktienmehrheit von 50,1 % an der Klägerin verfügt
haben soll. Abgesehen davon, dass dieser Vortrag der Klägerin sich nur auf die
Zeit ab Dezember 1998 bezog und zudem nicht ersichtlich ist, dass sich der
Beklagte in der Vorinstanz den ihm nach Ansicht der Revision günstigen Vor-
trag im Sinne der Ausnahmevorschrift des § 115 Abs. 3 Satz 2 AktG zu eigen
gemacht hat, betrifft diese Vorschrift nur miteinander verbundene Unternehmen,
zwischen welchen Kreditgewährungen zum gewöhnlichen Geschäftsverkehr
gehören (vgl. Hefermehl/Spindler in MünchKommAktG 2. Aufl. § 89 Rdn. 30),
ohne dass dadurch Umgehungssachverhalte privilegiert werden sollen (vgl.
Mertens in Kölner Komm.z.AktG aaO § 114 Rdn. 8). Auch die Kautelen für die
Kreditgewährung an Aufsichtsrats- oder Vorstandsmitglieder gemäß §§ 115
Abs. 1, 89 Abs. 1 AktG gelten nach ihrem Sinn und Zweck in gleicher Weise für
den Umgehungssachverhalt der Kreditgewährung an ein von dem Organmit-
glied als Alleingesellschafter beherrschtes Unternehmen (vgl. Oppenhoff aaO
S. 290; Mertens aaO § 89 Rdn. 9). Hätte der Beklagte zu 2 den mit "seiner"
GmbH zustande gekommenen Beratungsvertrag selbst abgeschlossen, wären
die §§ 113, 114 AktG unabhängig von seiner Beteiligung an der Klägerin zwei-
felsfrei anwendbar. Der die Gleichstellung des Aufsichtsratsmitglieds mit einem
von ihm beherrschten Unternehmen gebietende Normzweck der genannten
Vorschriften kann nicht dadurch ausgehebelt werden, dass man auf die Kon-
zernsituation abstellt. Eine Unternehmensverbindung in Form eines faktischen
Unterordnungs- und Gleichordnungskonzerns unter der Herrschaft des Auf-
sichtsratsmitglieds selbst ist in § 115 Abs. 3 Satz 2 und § 89 Abs. 4 Satz 2 AktG
nicht gemeint (vgl. Mertens aaO Rdn. 10 a.E.).
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d) Für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung ist der - auch von der Revi-
sion nicht aufgegriffene - Umstand, dass der Beklagte im Jahr 1997 nicht wirk-
sam als Aufsichtsratsmitglied wiedergewählt worden ist und die Rückgewähran-
sprüche der Klägerin sich auch auf den Zeitraum danach erstrecken. Abgese-
hen davon, dass die Beratungsverträge, aufgrund deren er die zurückgeforderte
Vergütung erhalten hat, lange zuvor abgeschlossen worden sind, gelten für die
Zeit ab 1997 die Grundsätze der fehlerhaften Bestellung (vgl. Hüffer, AktG
§ 250 Rdn. 16), weil der Beklagte als Aufsichtsrat weiterhin amtierte und es für
seine Organpflichten unter Einschluss der Kautelen der §§ 113, 114 AktG auf
die tatsächlich ausgeübte Funktion ankommt (vgl. allgemein BGHZ 41, 282; 47,
341; Hüffer aaO § 101 Rdn. 17).
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3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts waren allerdings die vor-
liegenden Beratungsverträge, insbesondere derjenige vom 16. Mai 1987, nicht
(nur) wegen Fehlens einer wirksamen Zustimmung des Aufsichtsrats unwirk-
sam, sondern wegen Verstoßes gegen § 113 AktG schon nicht genehmigungs-
fähig (vgl. Kropff in Semler/v. Schenck, Hdb. für Aufsichtsratsmitglieder 2. Aufl.
§ 8 Rdn. 116; OLG Frankfurt, AG 2005, 925 m.w.Nachw.), was auch die Revisi-
on verkennt. Im Ergebnis ändert dies aber nichts (vgl. unten d).
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a) Wie der Senat in seinen Grundsatzentscheidungen vom 25. März
1991 (BGHZ 114, 127 ff.) und vom 4. Juli 1994 (BGHZ 126, 340 ff.) ausgespro-
chen hat, sind Beratungsverträge einer AG mit Aufsichtsratsmitgliedern über
Tätigkeiten, welche bereits von der zur Überwachungsaufgabe des Aufsichts-
rats gehörenden Beratungspflicht umfasst werden, gemäß §§ 113 AktG, 134
BGB nichtig. Zulässig, aber in ihrer Wirksamkeit von der Zustimmung des Auf-
sichtsrats nach § 114 AktG abhängig, sind nur Verträge über Dienstleistungen,
die nicht in den Aufgabenbereich des Aufsichtsrats fallen (vgl. § 114 Abs. 1
AktG; BGHZ 126, 340, 344). Um Umgehungen des § 113 AktG zu verhindern
und den Aufsichtsrat in die Lage zu versetzen, eine verantwortliche Prüfung und
entsprechende Abgrenzung vorzunehmen, muss ein Beratungsvertrag i.S. von
§ 114 AktG eindeutige Feststellungen darüber ermöglichen, ob die zu erbrin-
gende Leistung außer- oder innerhalb der organschaftlichen Pflichten des Auf-
sichtsratsmitglieds liegt und der Vertrag keine verdeckten Sonderzuwendungen
enthält. Dazu gehört, dass die speziellen Beratungsgegenstände und das dafür
zu entrichtende Entgelt so konkret bezeichnet werden, dass sich der Aufsichts-
rat ein eigenständiges Urteil über Art und Umfang der Leistung sowie über die
Höhe und Angemessenheit der Vergütung bilden kann. Verträge, die diese An-
forderungen nicht erfüllen, weil sie Beratungsgegenstände umfassen, die auch
zur Organtätigkeit gehören oder gehören können, sind von vornherein nicht von
§ 114 Abs. 1 AktG gedeckt, sondern nach § 113 AktG zu beurteilen (BGHZ 126,
340, 344 f.).
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b) Den genannten Anforderungen genügte der vorliegende Beratungs-
vertrag vom 15. Juni 1987, wie das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf
das erstinstanzliche Urteil rechts- und verfahrensfehlerfrei ausführt, schon des-
halb nicht, weil danach neben der steuerrechtlichen eine Beratung "in betriebs-
wirtschaftlichen Fragen" vereinbart war und bei dieser allgemein gehaltenen
Bezeichnung eine Abgrenzung gegenüber der organschaftlichen Aufgabe des
Aufsichtsrats nicht möglich ist. Denn diese umfasst auch die Beratung des Vor-
standes in Fragen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsfüh-
rung (BGHZ 114, 127, 129 f.), mithin in betriebswirtschaftlichen Fragen der Un-
ternehmensführung (vgl. Kropff in Semler/v. Schenck aaO § 8 Rdn. 112; Vetter,
AG 2006, 173, 177). Anders als evtl. bei der steuerlichen handelt es sich jeden-
falls bei der betriebswirtschaftlichen Beratung nicht um eine aus dem Aufga-
benbereich des Aufsichtsrats herausfallende, klar abgrenzbare Beratung in
Fragen eines besonderen Fachgebiets (zu dieser Abgrenzung BGHZ 114, 127,
132). Entgegen der Ansicht der Revision kommt es nicht darauf an, ob der all-
gemein gefasste Vertragsinhalt der üblichen Gestaltung eines Beratungsvertra-
ges mit einem Rechtsanwalt oder Steuerberater entsprach. Denn hier waren
eben wegen der Organfunktion des Beklagten, welche auch den Einsatz indivi-
dueller Sachkenntnis (vgl. Semler in MünchKommAktG 2. Aufl. § 114 Rdn. 26)
und bei Bedarf eine das übliche Maß übersteigende Beanspruchung des Auf-
sichtsratsmitglieds einschließt (BGHZ 114, 127, 131), die besonderen Kautelen
der §§ 113, 114 AktG zu beachten. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob den
anderen Aufsichtsratsmitgliedern die Vertragsurkunde vorlag und das daraus
nicht ersichtliche Tageshonorar von 1.000,00 DM oder die Begrenzung des
jährlichen Honorarvolumens auf 300.000,00 DM bekannt waren, weil angesichts
der Unbestimmtheit der "Beratung in betriebswirtschaftlichen Fragen" unklar
blieb, ob und inwieweit es sich um verdeckte Sonderzuwendungen für die Or-
gantätigkeit handelte. Aus dem gleichen Grund stellt sich die Frage der Ge-
nehmigungsfähigkeit mündlich getroffener Honorarvereinbarungen (offengelas-
sen in BGHZ 126, 340, 345) hier ebenfalls nicht.
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c) Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht der Annahme einer
Teilwirksamkeit des Beratungsvertrages hinsichtlich der "steuerlichen Beratung"
und der Vereinbarung einer hierauf entfallenden Vergütung in Anwendung des
§ 139 BGB (befürwortend Beater, ZHR 157 [1993], 420, 434; Hoffmann-Becking
in MünchHdB GesR IV 2. Aufl. § 33 Rdn. 28) entgegengetreten. Diese Annah-
me scheitert jedenfalls daran, dass es für einen derart eingeschränkten Bera-
tungsvertrag und die hierauf entfallende Vergütung schon an einer Zustimmung
des Aufsichtsrats gemäß § 114 Abs. 1 AktG fehlt.
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Ebenso wenig kann sich der Beklagte auf den vor seiner Wahl zum Auf-
sichtsratsmitglied geschlossenen Beratungsvertrag berufen, weil dieser für die
Dauer der Amtsführung des Beklagten seine Wirkung verlor (Senat BGHZ 114,
127). Für den geänderten Beratervertrag vom 29. Dezember 1992 fehlt es
- abgesehen von dessen ebenfalls fehlender Genehmigungsfähigkeit - auf der
Grundlage des vom Berufungsgericht herangezogenen Urteils des Landgerichts
Duisburg vom 16. August 2002 schon an einem formell ordnungsgemäßen Ge-
nehmigungsbeschluss des Aufsichtsrats. Die Revision erhebt insoweit keine
Einwände.
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d) Wenn auch der Beratungsvertrag vom 16. Mai 1987 zumindest zum
Teil nicht genehmigungsfähig bzw. gemäß §§ 113 AktG, 134 BGB nichtig (und
im Übrigen jedenfalls nicht wirksam genehmigt) ist (vgl. oben c), so kann das
gleichwohl nicht dazu führen, dass insoweit ein Rückzahlungsanspruch der
Klägerin nur aus §§ 812 ff. BGB, nicht aber aus § 114 Abs. 2 Satz 1 anzuneh-
men ist. Der Gesetzgeber hat in §§ 113, 114 AktG die - in Grenzbereichen flie-
ßende - Unterscheidung zwischen nicht genehmigungsfähigen, weil gemäß
§§ 113 AktG, 134 BGB nichtigen, und nicht (wirksam) genehmigten Beratungs-
verträgen nicht klar erkannt (vgl. AusschussB bei Kropff, AktG 1965 S. 159). Er
hat in den genannten Vorschriften keine unterschiedlichen Rechtsfolgen ange-
ordnet, sondern in § 114 Abs. 2 AktG einen aktienrechtlichen Rückgewähran-
spruch statuiert, der nach seinem Sinn und Zweck in allen Fällen von gemäß
§§ 113, 114 AktG unwirksamen Beratungsverträgen eingreift (vgl. auch Hüffer,
AktG 7. Aufl. § 115 Rdn. 7; Semler in MünchKommAktG aaO § 114 Rdn. 86).
Es wäre ungereimt, wenn für einen erkennbar unbestimmten und daher schon
nicht genehmigungsfähigen Beratervertrag schwächere Rechtsfolgen eingreifen
würden als bei Fehlen einer (wirksamen) Genehmigung, zumal im ersten Fall
auch ein Zustimmungsbeschluss des Aufsichtsrats (§ 114 Abs. 1 AktG) wie der
vorliegende vom 15. Mai 1987 wegen Verstoßes gegen § 113 AktG gesetzwid-
rig, mithin unwirksam ist und die Kumulation beider Unwirksamkeitsgründe nicht
zu schwächeren Rechtsfolgen als das bloße Fehlen einer (wirksamen) Zustim-
mung führen kann. Vielmehr müssen der aktienrechtliche Rückgewähranspruch
gegen das Aufsichtsratsmitglied und das Aufrechnungsverbot gemäß § 114
Abs. 2 AktG in Fällen eines nicht genehmigungsfähigen, gemäß § 113 AktG
unerlaubten Beratungsvertrages erst recht eingreifen (vgl. auch LG Stuttgart
BB 1998, 1549, 1553).
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4. Der Rückgewähranspruch gegen den Beklagten aus § 114 Abs. 2
Satz 2 AktG ist - entgegen der vorinstanzlich erhobenen und von der Revision
nicht mehr geltend gemachten Einrede - auch nicht verjährt. Er unterlag
- ebenso wie der mit ihm konkurrierende Bereicherungsanspruch der Klägerin
(§ 812 BGB) - nach Maßgabe des Art. 229 § 6 EGBGB der dreißigjährigen Ver-
jährungsfrist gemäß § 195 BGB i.d.F. bis zum 31. Dezember 2001. Die Verjäh-
rungsfrist gemäß §§ 116, 93 Abs. 6 i.V.m. Abs. 3 Nr. 7 AktG betrifft nur Scha-
densersatzansprüche gegen Aufsichtsratsmitglieder wegen Mitwirkung an der
Gewährung unzulässiger Vergütungen, nicht aber den Rückgewähranspruch
gegen das Aufsichtsratsmitglied, das die Vergütung (mittelbar oder unmittelbar)
erhalten hat. Die Klage ist im März 2002 eingereicht worden.
Goette Kurzwelly Kraemer
Gehrlein Caliebe
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 12.06.2003 - 22 O 243/02 -
OLG Köln, Entscheidung vom 27.05.2004 - 18 U 114/03 -