BGH Beschluss vom 03.07.2006 – II ZR 64/06
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Juli 2006
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Juli 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer,
Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt
schon deshalb ohne Erfolg, weil die besonderen Voraussetzungen des § 116
Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob im Hin-
blick auf den durch das Berufungsgericht bereits zugesprochenen Betrag in
Höhe von 39.375,00 € Masseunzulänglichkeit gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 1
1. Halbs. ZPO besteht
(siehe hierzu Sen.Beschl. v. 21. Januar 2002
- II ZB 2/01, ZIP 2002, 303, 304; OLG Dresden ZIP 2004, 187, 188 jew.
m.w.Nachw.). Denn jedenfalls ist den am Gegenstand des Rechtsstreits wirt-
schaftlich Beteiligten zuzumuten, die Prozesskosten aufzubringen (§ 116 Abs. 1
Nr. 1 2. Halbs. ZPO).
Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten,
welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu
erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Pro-
zesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem
Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich größer sein wird (BGH, Beschl. v.
27. September 1990 - IX ZR 250/89, ZIP 1990, 1490; BAG, Beschl. v. 28. April
2003 - 2 AZB 78/02, ZIP 2003, 1947, 1948). Dabei bestimmt sich die Zumutbar-
keit anhand einer wertenden Abwägung der Gesamtumstände (Sen.Beschl. v.
6. März 2006 - II ZB 11/05, ZIP 2006, 682).
Die genannten Voraussetzungen sind jedenfalls bei einer Gläubigerin,
der Stadt G. , erfüllt, die entgegen der Ansicht des Klägers wirtschaftlich
Beteiligte ist (BGH, Beschl. v. 2. September 1999 - VII ZA 3/99, NZI 1999, 450;
Zöller/Philippi, ZPO 25. Aufl. § 116 Rdn. 10 m.w.Nachw.). Die Stadt G. hat
bei einem Erfolg der Klage aus der Insolvenzmasse einen Betrag zu erwarten,
der deutlich höher ist als die - von ihr als Vorschuss aufzubringenden - Ge-
richtskosten.
Die Gläubigerin hat eine festgestellte Forderung in Höhe von 54.772,00 €
angemeldet, die im Falle eines Obsiegens des Klägers gegen den Beklagten in
Höhe von ca. 56 % der Forderung, d.h. in Höhe von ca. 30.000,00 € befriedigt
werden könnte gegenüber einer ohne die Prozessführung bestehenden Befrie-
digungsaussicht in Höhe von ca. 14.000,00 €. Denn es fehlen hinreichende An-
haltspunkte dafür, dass ein gegen den Beklagten erwirkter Titel - ganz oder
teilweise - nicht realisiert werden könnte. Zur - weiteren - gerichtlichen Durch-
setzung des restlichen Forderungsbetrages sind - für das Verfahren der dritten
Instanz - demgegenüber nur Prozesskosten in Höhe von 5.064,46 € aufzubrin-
gen.
Goette
Kurzwelly
Kraemer
Gehrlein
Caliebe
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, Entscheidung vom 21.06.2005 - 10 O 205/04 -
OLG Celle, Entscheidung vom 01.02.2006 - 9 U 105/05 -