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BGH Beschluss vom 05.07.2006 – IV ZB 39/05

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. Juli 2006

in der Nachlasssache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja

BGHZ: ja _____________________

BGB §§ 119 Abs. 1, 1954

Die irrige Vorstellung des unter Beschwerungen als Alleinerbe eingesetzten Pflichtteilsberechtigten, er dürfe die Erbschaft nicht ausschlagen, um seinen Anspruch auf den Pflichtteil nicht zu verlieren, rechtfertigt die Anfechtung ei- ner auf dieser Vorstellung beruhenden Annahme der Erbschaft.

BGH, Beschluss vom 5. Juli 2006 - IV ZB 39/05 - OLG Hamm LG Arnsberg

…………..

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke

am 5. Juli 2006

beschlossen:

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den

Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg

vom 13. April 2005 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 2) hat die Kosten der Rechtsmittelverfah-

ren zu tragen.

Gegenstandswert: 3000 €

Gründe

A.

1

Die Beschwerdeführerin erstrebt eine Klärung der Erbfolge im Erb-

scheinsverfahren. Der Erblasser hat seinen Sohn, den Beteiligten zu 1),

als Alleinerben eingesetzt, aber mit zahlreichen Vermächtnissen be-

schwert. Die Beteiligte zu 2) wurde als Testamentsvollstreckerin einge-

setzt. Das am 24. Juli 2003 eröffnete Testament wurde mit dem Eröff-

nungsprotokoll u.a. dem Beteiligten zu 1) durch Schreiben vom 30. Juli

2003 zugesandt. Dieser hat am 8. Oktober 2003 notariell beglaubigt fol-

gende Erklärung abgegeben:

"Am 07.07.2003 ist mein Vater ... verstorben. Mein Vater ... hat ein Testament hinterlassen, wonach ich ... zum Allein- erben berufen bin. Da ich die Erbschaft nicht fristgerecht ausgeschlagen habe, gilt die Erbschaft als angenommen.

Ich fechte hiermit die Annahme der Erbschaft wegen Irr- tums an und schlage die Erbschaft aus allen Berufungs- gründen ohne jede Bedingung aus. Der Nachlaß ist derart mit Vermächtnissen belastet, daß mein Pflichtteil gefährdet ist. Dieser Umstand war mir zum Zeitpunkt der Annahme nicht bekannt. Wäre mir dieser Umstand bekannt gewesen, hätte ich die Erbschaft zu keiner Zeit annehmen wollen."

2

Diese Erklärung ging am 13. Oktober 2003 beim Nachlassgericht

ein. Auf ihrer Grundlage beantragte die Beteiligte zu 2) vor der Rechts-

pflegerin des Nachlassgerichts einen Erbschein, der die gesetzliche Erb-

folge nach Wegfall des Beteiligten zu 1) ausweisen sollte. Dieser Erb-

schein wurde am 1. April 2004 erteilt. Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbe-

vollmächtigten vom 20. April 2004 hat die Beteiligte zu 2) die Einziehung

des Erbscheins gemäß § 2361 BGB angeregt und die Auffassung vertre-

ten, die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist durch den

Beteiligten zu 1) sei unwirksam. Am Verfahren sind außer den bereits

Genannten auch die im Erbschein vom 1. April 2004 aufgeführten ge-

setzlichen Erben sowie eine testamentarisch bedachte Vermächtnisneh-

merin beteiligt.

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Das Amtsgericht als Nachlassgericht hat nach Durchführung von

Ermittlungen die Einziehung des Erbscheins durch Beschluss vom

9. Dezember 2004 abgelehnt. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) blieb

ohne Erfolg. Auf ihre weitere Beschwerde hat das Oberlandesgericht die

Sache gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entschei-

dung vorgelegt (vgl. FamRZ 2006, 578 = ZEV 2006, 168).

5

B.

Auch die weitere Beschwerde hat keinen Erfolg.

I. 1. Das Oberlandesgericht möchte der Feststellung des Landge-

richts folgen, wonach der Beteiligte zu 1) die durch Vermächtnisse be-

schwerte Erbschaft u.a. deshalb nicht ausgeschlagen habe, weil er irrig

glaubte, andernfalls den Pflichtteil, auf den es ihm ankam, zu verlieren.

Das Oberlandesgericht hält einen solchen Rechtsirrtum für einen nach

§§ 119 Abs. 1, 1955, 1956 BGB erheblichen Inhaltsirrtum und damit die

zugleich mit der Anfechtung erklärte Ausschlagung des Beteiligten zu 1)

für wirksam. Es möchte deshalb die weitere Beschwerde zurückweisen.

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An dieser Entscheidung sieht es sich durch die Rechtsprechung

des Bayerischen Obersten Landesgerichts gehindert (BayObLG NJW-RR

1995, 904, 906; ZEV 1998, 431, 432), wonach bei Annahme der Erb-

schaft der Verlust des in § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB vorgesehenen Aus-

schlagungsrechts sowie des nach Ausschlagung zu beanspruchenden

Pflichtteilsanspruchs nur mittelbare Rechtsfolgen sind, auf deren Un-

kenntnis eine Anfechtung der unmittelbar erklärten Erbschaftsannahme

nicht gestützt werden könne. Diese Rechtsprechung erfasst auch den

vorliegenden Fall, obwohl der Beteiligte zu 1) - anders als in den vom

Bayerischen Obersten Landesgericht entschiedenen Fällen - die Erb-

schaft nicht durch ausdrückliche Erklärung angenommen, sondern ledig-

lich nicht fristgerecht ausgeschlagen hat. Denn die Versäumung der

Ausschlagungsfrist wird hinsichtlich ihrer Anfechtbarkeit durch § 1956

BGB der Erklärung einer Annahme gleichgestellt. Dies gilt auch für die

Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB wegen eines Irrtums etwa über die

Folgen des Ablaufs der Ausschlagungsfrist (RGZ 143, 419, 423 f.; OLG

Hamm OLGZ 1985, 286, 287 f.; MünchKomm-BGB/Leipold, 4. Aufl.

§ 1956 Rdn. 7 f.). Wie das vorlegende Oberlandesgericht weiter zutref-

fend ausführt, würde deshalb der hier vorliegende Irrtum über das Be-

stehen des dem Erben in § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB eingeräumten Aus-

schlagungsrechts, folge man dem Bayerischen Obersten Landesgericht,

als eine nur mittelbare Folge der gemäß § 1956 BGB zu fingierenden

Annahmeerklärung deren Anfechtung nicht rechtfertigen. Vielmehr würde

der angegriffene Beschluss des Landgerichts aufgehoben und die Sache

zu weiteren Ermittlungen hinsichtlich eines zusätzlichen Irrtums des Be-

teiligten zu 1) über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlas-

ses (§ 119 Abs. 2 BGB), nämlich die Unkenntnis einer erheblichen Nach-

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lassverbindlichkeit während der Ausschlagungsfrist, zurückverwiesen

werden müssen.

Damit sind die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 FGG gegeben.

Dass das Bayerische Oberste Landesgericht inzwischen nicht mehr be-

steht, ändert hier nichts an der Zulässigkeit der Vorlage (vgl. RGZ 148,

207, 209). Der Bundesgerichtshof hat über die weitere Beschwerde zu

entscheiden.

2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§§ 27, 29 FGG). Die Befugnis der

Beteiligten zu 2) zur weiteren Beschwerde folgt bereits daraus, dass ihre

erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist. Das Landgericht hat die Be-

teiligte zu 2) auch zur Erstbeschwerde zutreffend für gemäß §§ 19, 20

FGG befugt gehalten. Gegen die Ablehnung der Einziehung eines Erb-

scheins beschwerdeberechtigt ist jeder, der die Erteilung eines (anderen)

Erbscheins beantragen kann. Die Beteiligte zu 2) ist als Testamentsvoll-

streckerin befugt, Erbscheinsanträge zu stellen (vgl. Winkler, Der Testa-

mentsvollstrecker 17. Aufl. Rdn. 726; MünchKomm-BGB/Zimmermann,

aaO § 2203 Rdn. 10; MünchKomm-BGB/J. Mayer, § 2361 Rdn. 49). Ihrer

Beschwerdebefugnis steht nicht entgegen, dass der Erbschein, dessen

Einziehung sie betreibt, auf ihren eigenen Antrag erteilt worden ist. Im

Erbscheinsverfahren ist der Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln;

ob ein bereits erteilter Erbschein unrichtig und daher nach § 2361 BGB

einzuziehen ist, muss ohne Rücksicht auf Vorbringen und Anträge der

Beteiligten entschieden werden. Deshalb kann auch derjenige, dem ein

Erbschein antragsgemäß erteilt worden ist, gegen dessen Erteilung Be-

schwerde mit dem Ziel der Einziehung einlegen (BayObLG FamRZ 1991,

617, 618; NJW-RR 1995, 904; OLG Hamm ZEV 2003, 31, 32).

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II. Die weitere Beschwerde ist nicht begründet.

1. Das Landgericht hat im Ergebnis mit Recht festgestellt, der Be-

teiligte zu 1) habe sich bis zum Ablauf der Ausschlagungsfrist jedenfalls

darüber geirrt, dass er die mit Vermächtnissen belastete Erbschaft hätte

ausschlagen müssen, um den von ihm erstrebten Pflichtteilsanspruch zu

erlangen (§ 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Ausschlagungsfrist wurde spä-

testens durch den Zugang des am 30. Juli 2003 an den Beteiligten zu 1)

abgesandten Schreibens des Nachlassgerichts über die Eröffnung und

den Inhalt des Testaments in Lauf gesetzt; sie endete mithin am 11. oder

12. September 2003 (§§ 1944, 2306 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbs. BGB). Nach

dem Vortrag des Beteiligten zu 1) ging ihm das eröffnete Testament

schon am 25. Juli 2003 zu; danach lief die Ausschlagungsfrist bereits am

5. September 2003 ab. Jedenfalls ist die Feststellung nicht zu beanstan-

den, dass der Beteiligte zu 1) seinen Irrtum erst unmittelbar vor seiner

notariellen Erklärung vom 8. Oktober 2003 erkannt hat. Die Anfechtungs-

frist des § 1954 BGB ist also gewahrt.

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a) Der Beteiligte zu 1) hat am Ende seines Schreibens an das

Nachlassgericht vom 19. Mai 2004 vorgetragen, er sei dem Rechtsirrtum

erlegen gewesen, dass ihm der Pflichtteil auch dann zustehe, wenn er

das Erbe nicht ausschlage. Auf Fragen des Nachlassgerichts dazu, wann

er Kenntnis von der Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen, von der

Fristgebundenheit der Ausschlagungserklärung und den Rechtsfolgen

des Fristablaufs erhalten habe, antwortete der Beteiligte zu 1) mit

Schreiben vom 11. Juni 2004 u.a., dass man eine Erbschaft wegen

Überschuldung ausschlagen könne, sei ihm seit längerem bekannt. Er

habe aber aus dem Buch "ZDF-WISO - Erben und Vererben", das er An-

fang September 2003 gekauft habe, den Eindruck gewonnen, dass er die

Erbschaft nicht ausschlagen dürfe, weil er sonst das Pflichtteilsrecht ver-

liere, dass er aber den Rest, der auf den Pflichtteil fehle, auch dann her-

ausverlangen könne, wenn das Ererbte nicht den Wert der Hälfte des

gesetzlichen Erbteils erreiche. Auf weitere Nachfrage des Nachlassge-

richts teilte der Beteiligte zu 1) mit, von der Fristgebundenheit der Aus-

schlagung habe er am 26. September 2003 durch ein Schreiben der Be-

teiligten zu 2) erfahren und daraufhin den Notar aufgesucht, der die Er-

klärung vom 8. Oktober 2003 beglaubigt hat.

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b) Die Beteiligte zu 2) macht mit ihren Rechtsmitteln geltend, von

einem Irrtum, das Pflichtteilsrecht stehe dem Beteiligten zu 1) auch ohne

Ausschlagung zu, sei in der Anfechtungserklärung vom 8. Oktober 2003

nicht einmal andeutungsweise die Rede. Die Behauptung, dass der Be-

teiligte zu 1) bis zum Ablauf der Ausschlagungsfrist dem genannten Irr-

tum unterlegen habe, werde bestritten. Die Vorinstanzen hätten die Be-

teiligten nicht darauf hingewiesen, dass die Anfechtung unter diesem

Gesichtspunkt begründet sein könne. Die Auszüge aus erbrechtlichen

Erläuterungsbüchern, auf die sich der Beteiligte zu 1) beziehe, seien der

Beteiligten zu 2) nicht zugänglich gemacht worden. Der Beteiligte zu 1)

habe bereits in seinem Schreiben an die Beteiligte zu 2) vom 21. August

2003 im Hinblick auf die vom Erblasser ausgesetzten Vermächtnisse sei-

ne Enttäuschung über das Testament zum Ausdruck gebracht mit der

Begründung, wenn er enterbt worden wäre, würde der ihm gesetzlich zu-

stehende Pflichtteil ungefähr doppelt so hoch sein. Da der Beteiligte

zu 1) am Ende dieses Schreibens die Beteiligte zu 2) aufgefordert habe,

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ein Nachlassverzeichnis gemäß § 2215 BGB zu erstellen, habe er die

Erbschaft durch schlüssiges Verhalten angenommen. Die erstmals mit

den Schreiben vom 19. Mai und 11. Juni 2004 vorgebrachten Anfech-

tungsgründe seien verfristet.

c) Diese Rügen greifen nicht durch.

aa) Das Landgericht hat im Schreiben des Beteiligten zu 1) vom

21. August 2003 keine Annahme der Erbschaft durch schlüssiges Verhal-

ten gesehen. Diese tatrichterliche Würdigung ist nicht rechtsfehlerhaft,

weil das Schreiben gerade offen lässt, welche Konsequenzen der Betei-

ligte zu 1) aus seiner Enttäuschung über das Testament ziehen werde. In

diesem Zusammenhang kommt der Inanspruchnahme des dem Erben

zustehenden Anspruchs auf ein Nachlassverzeichnis aus § 2215 BGB

keine entscheidende Bedeutung für eine Annahme der Erbschaft zu, wie

das Oberlandesgericht mit Recht angenommen hat. Denn das Nachlass-

verzeichnis diente (ebenso wie weitere Nachforschungen des Beteiligten

zu 1)) erst einer Klärung des Nachlasswertes. Von dessen Höhe hing es

ab, ob und in welchem Umfang der Pflichtteilsanspruch durch Erfüllung

der Vermächtnisse beeinträchtigt werden würde. Mithin kann hier von ei-

ner Annahme der Erbschaft nicht vor Ablauf der Ausschlagungsfrist aus-

gegangen werden (§§ 1943, 1944 BGB).

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bb) Bereits das Schreiben des Beteiligten zu 1) vom 21. August

2003 zeigt, dass er sich mit der Frage beschäftigte, wie er trotz der im

Testament angeordneten Vermächtnisse jedenfalls die Hälfte seines ge-

setzlichen Erbteils erhalten könne. Der Beteiligte zu 1) hat am 29. Au-

gust 2003 die Räume des Erblassers und den Nachlassbestand besich-

besichtigt und Bankordner eingesehen. Mit Schreiben vom 1. September

2003 teilte der Beteiligte zu 1) der Beteiligten zu 2) mit, da er den ge-

setzlichen Pflichtteil haben wolle, bitte er sie, die im Testament angeord-

neten Vermächtnisse nicht zur Ausführung zu bringen. Angesichts der in

diesem Schreiben zum Ausdruck kommenden Entscheidung des Beteilig-

ten zu 1), auf jeden Fall seinen Pflichtteil in Anspruch zu nehmen, auch

wenn der letzte Wille des Erblassers deshalb nicht in vollem Umfang er-

füllt werde, hätte sich aufgedrängt, die Erbschaft innerhalb der noch lau-

fenden Frist im Hinblick auf § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB auszuschlagen.

Es liegt nahe, dass dies nur deshalb nicht geschehen ist, weil der Betei-

ligte zu 1) die Notwendigkeit einer Ausschlagung und die hierfür beste-

hende Frist nicht gekannt hat.

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cc) Fraglich könnte allenfalls sein, ob dieser Irrtum bis zum Ende

der Ausschlagungsfrist fortdauerte und ob er der Anfechtungserklärung

vom 8. Oktober 2003 zugrunde gelegt worden ist. Dass bei Erfüllung der

vom Erblasser ausgesetzten Vermächtnisse für den Beteiligten zu 1) we-

niger als sein Pflichtteil verbleiben würde, hat er zwar schon vor Ablauf

der Ausschlagungsfrist erkannt, wie sein Schreiben an die Beteiligte

zu 2) vom 1. September 2003 zeigt. Der Beteiligte zu 1) sah darin aber

keine Gefährdung seines Anspruchs auf den Pflichtteil, weil er irrig mein-

te, auch ohne Ausschlagung der Erbschaft vom Nachlass jedenfalls den

Pflichtteil beanspruchen zu können. Die Gefährdung des Pflichtteils er-

gab sich also gerade aus der Unkenntnis des § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Dass jedenfalls auch diese Fehlvorstellung mit der Anfechtungserklärung

vom 8. Oktober 2003 gemeint sei, konnte das Landgericht der notariell

beglaubigten Erklärung bei verständiger Auslegung unter Berücksichti-

gung der glaubhaften Angaben des Beteiligten zu 1) rechtsfehlerfrei ent-

nehmen.

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dd) Soweit die Beteiligte zu 2) geltend macht, das Landgericht ha-

be nicht darauf hingewiesen, dass ein Irrtum über die Notwendigkeit ei-

ner Ausschlagung gemäß § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB in Betracht komme,

wird übersehen, dass schon das Amtsgericht seine Entscheidung auf

diesen Gesichtspunkt gestützt hatte. Im Übrigen werden keine zusätzli-

chen, bisher unberücksichtigt gebliebenen Beweismittel vorgetragen; die

Beteiligte zu 2) behauptet vielmehr lediglich, dass ein derartiger Sach-

verhalt, den sie selbst schon wiederholt bestritten habe, auch von den

übrigen Beteiligten mit Nachdruck bestritten worden wäre. Das hätte der

Feststellung eines solchen Irrtums indessen im Ergebnis nicht entgegen-

gestanden. Die Feststellung eines solchen Irrtums steht auch nicht in

Widerspruch zu der weiteren Behauptung des Beteiligten zu 1), er habe

die Ausschlagungsfrist vor dem Schreiben der Beteiligten zu 2) vom

26. September 2003 nicht gekannt. Es liegt im Gegenteil eher fern, dass

der Beteiligte zu 1), wenn er die Notwendigkeit einer Ausschlagung ge-

mäß § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht kannte, gleichwohl über deren

Fristgebundenheit unterrichtet gewesen wäre. Das kann aber auf sich

beruhen, weil eine eventuelle Kenntnis der Ausschlagungsfrist jedenfalls

nichts daran änderte, dass der Beteiligte zu 1) irrig glaubte, die Erb-

schaft keinesfalls ausschlagen zu dürfen, um seinen Pflichtteilsanspruch

nicht zu verlieren. Zweifel an dem Vorliegen eines Irrtums über die Not-

wendigkeit einer Ausschlagung nach § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB ergeben

sich schließlich nicht daraus, dass der Beteiligte zu 1) einräumt, sich mit

Hilfe von erbrechtlichen Erläuterungsbüchern informiert zu haben. Er hat

daraus eine Seite in Kopie vorgelegt, wonach nicht pflichtteilsberechtigt

ist, wer das Erbe ausschlägt; weiter heißt es dort, wenn der Erblasser

den Pflichtteilsberechtigten mit Vermächtnissen beschwere, so dass das

Vererbte nicht den Wert der Hälfte des gesetzlichen Erbteils erreiche,

habe der Pflichtteilsberechtigte das Recht, den Rest herauszuverlangen.

Diese Kopie ist ausweislich der Akten dem Verfahrensbevollmächtigten

der Beteiligten zu 2) vom Nachlassgericht zur Kenntnis gebracht worden.

Selbst wenn in den vom Beteiligten zu 1) zu Rate gezogenen Erläute-

rungsbüchern auch die Regelung in § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht un-

erwähnt geblieben sein sollte, ließe sich nicht ausschließen, dass der

Beteiligte zu 1) diesen Hinweis übersehen oder als Laie dessen Bedeu-

tung nicht zutreffend erfasst hat. Deshalb kam es auf die von der Betei-

ligten zu 2) vermisste Vorlage der Erläuterungsbücher zur Einsicht für al-

le Beteiligten nicht entscheidend an.

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2. Der danach jedenfalls rechtsfehlerfrei festgestellte Irrtum des

Beteiligten zu 1) über die Notwendigkeit einer Ausschlagung der belaste-

ten Erbschaft zur Erhaltung seines Anspruchs auf den Pflichtteil ist ein

erheblicher Anfechtungsgrund.

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a) Worauf die Anfechtung gestützt werden kann, richtet sich allein

nach § 119 BGB; die Sonderregeln der §§ 1954, 1955, 1957 BGB für

Frist, Form und Wirkung der Anfechtung ändern oder erweitern die An-

fechtungsgründe nicht (BayObLG ZEV 1998, 431, 432). Mithin kommt

hier (abgesehen von einem Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaf-

ten) insbesondere ein Irrtum über den Inhalt der Erklärung in Betracht.

Ein solcher Inhaltsirrtum kann auch darin gesehen werden, dass der Er-

klärende über Rechtsfolgen seiner Willenserklärung

irrt, weil das

Rechtsgeschäft nicht nur die von ihm erstrebten Rechtswirkungen er-

zeugt, sondern solche, die sich davon unterscheiden. Ein derartiger

Rechtsirrtum berechtigt aber nach ständiger Rechtsprechung nur dann

zur Anfechtung, wenn das vorgenommene Rechtsgeschäft wesentlich

andere als die beabsichtigten Wirkungen erzeugt. Dagegen ist der nicht

erkannte Eintritt zusätzlicher oder mittelbarer Rechtswirkungen, die zu

den gewollten und eingetretenen Rechtsfolgen hinzutreten, kein Irrtum

über den Inhalt der Erklärung mehr, sondern ein unbeachtlicher Motivirr-

tum (vgl. BGHZ 134, 152, 156 m.w.N.).

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b) Im Sinne dieser Unterscheidung geht das Bayerische Oberste

Landesgericht - wie einleitend erwähnt - bei der Anfechtung einer aus-

drücklich erklärten Erbschaftsannahme davon aus, dass die unmittelbar

angestrebte Rechtsfolge einer solchen Erklärung allein das Ziel sei, die

Stellung als Erbe einzunehmen; der infolgedessen eintretende Verlust

des Wahlrechts nach § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB sei dagegen nur eine

mittelbare Rechtsfolge, deren Unkenntnis die Anfechtung nicht rechtfer-

tige (vgl. BayObLG NJW-RR 1995, 904, 906; ZEV 1998, 431, 432). Dem

ist die Literatur weithin gefolgt (so MünchKomm-BGB/Leipold, aaO

§ 1954 Rdn. 9; Staudinger/Otte, BGB 2000 § 1954 Rdn. 6; Soergel/Stein,

BGB 13. Aufl. § 1954 Rdn. 2; Lange/Kuchinke, Erbrecht 5. Aufl. § 8 VII

2 d). Wird die Erbschaft dagegen nicht durch ausdrückliche Erklärung,

sondern etwa durch schlüssiges Verhalten des Erben angenommen (pro

herede gestio), lässt das Bayerische Oberste Landesgericht eine Anfech-

tung zu, wenn der Erbe weder weiß noch will, dass er durch sein Verhal-

ten das Recht verliert, die Erbschaft auszuschlagen (BayObLGZ 1983,

153, 162 f.; NJW 1988, 1270, 1271; zustimmend Kipp/Coing, Erbrecht

14. Aufl. § 89 I 2) .

21

Dagegen hat das Oberlandesgericht Hamm bei einer Ausschla-

gungserklärung, die in der Vorstellung erfolgt war, dadurch werde die

(unter Beschränkungen und Beschwerungen angeordnete, den Pflichtteil

nicht übersteigende) Erbschaft in Pflichtteilsansprüche umgewandelt,

diese Umwandlung als die primär erstrebte Rechtsfolge und nicht etwa

nur als Nebenfolge der Ausschlagung angesehen (OLGZ 1982, 41, 49 f.).

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die im Antrag auf Erteilung eines

Erbscheins als Alleinerbe liegende schlüssige Annahme der (beschwer-

ten) Erbschaft für anfechtbar gehalten, weil der seinen Pflichtteil begeh-

rende Erbe geglaubt habe, nur so seinen Pflichtteilsanspruch sichern zu

können, und nicht gewusst habe, dass er die Erbschaft gemäß § 2306

Abs. 1 Satz 2 BGB ausschlagen müsse, um den Pflichtteil zu erlangen;

es hat die Ansicht gebilligt, der Wegfall des Pflichtteilsanspruchs sei als

ungewollte Hauptfolge der Annahme anzusehen (FamRZ 2001, 946, 947;

zustimmend Muscheler in: Groll (Hrsg.), Praxis-Handbuch Erbrechtsbera-

tung 2. Aufl. unter C II Rdn. 101). Im Schrifttum hat vor allem Keim die

Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts angegriffen

und geltend gemacht, im Fall einer den Pflichtteil zwar übersteigenden,

aber beschränkten oder beschwerten Erbschaft (§ 2306 Abs. 1 Satz 2

BGB) sei der Verlust des Pflichtteilsrechts infolge Annahme der Erb-

schaft deren wichtigste Rechtswirkung. "Mit der ausdrücklichen Annahme

einer Erbschaft glaubt der Rechtsunkundige niemals, dass er gerade

damit eine maßgebliche Beteiligung am Nachlass verlieren könnte, oder

umgekehrt, dass er ausgerechnet durch die Ausschlagung eine wertmä-

ßig größere Beteiligung am Erbe erhalten hätte" (ZEV 2003, 358, 360).

Wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 2306 Abs. 1 Satz 2

BGB vorliegen, sieht das vorlegende Oberlandesgericht in den rechtli-

chen Auswirkungen einer Erbschaftsannahme auf das Pflichtteilsrecht

eine der Hauptwirkungen des Rechtsgeschäfts, weil das Gesetz in

§ 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB die Möglichkeit der Ausschlagung gerade zu

dem Zweck eröffne, unbelastet von Beschränkungen und Beschwerun-

gen den Pflichtteil geltend machen zu können. Dem hat Haas in einer

Anmerkung zugestimmt und seine bisher abweichende Ansicht aufgege-

ben (Haas/Jeske, ZEV 2006, 172).

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c) Auch der Senat schließt sich der Ansicht des vorlegenden Ober-

landesgerichts an. Man kann die unmittelbaren und wesentlichen Rechts-

folgen schon einer ausdrücklich erklärten Annahme der Erbschaft nicht

generell darauf beschränken, dass der Erklärende die sich aus der letzt-

willigen Verfügung ergebende Rechtsstellung des Erben einnehmen will.

Wenn der zugedachte Erbteil zwar größer als der Pflichtteil ist, dem Er-

ben aber Beschränkungen oder Beschwerungen auferlegt sind, gehört zu

den unmittelbaren und wesentlichen Wirkungen der Erklärung einer An-

nahme der Erbschaft keineswegs nur, dass der Erbe die ihm zugedachte

Rechtsstellung einnimmt, sondern ebenso, dass er das von § 2306

Abs. 1 Satz 2 BGB eröffnete Wahlrecht verliert, sich für den möglicher-

weise dem Werte nach günstigeren Pflichtteilsanspruch zu entscheiden.

Für die hier vorliegende Annahme durch Verstreichenlassen der Aus-

schlagungsfrist kann nichts anderes gelten, gleich ob die Ausschla-

gungsfrist bewusst oder unbewusst nicht genutzt worden ist. Der Verlust

des Pflichtteilsrechts als Rechtsfolge solchen Verhaltens prägt dessen

Charakter nicht weniger als das Einrücken in die Rechtsstellung des Er-

ben; beide Folgen sind zwei Seiten derselben Medaille.

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Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) war daher zurückzu-

weisen.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Arnsberg, Entscheidung vom 13.04.2005 - 6 T 1/05 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 20.09.2005 - 15 W 188/05 -