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BGH Beschluss vom 05.06.2008 – V ZB 150/07

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZB 150/07

BESCHLUSS

vom

5. Juni 2008

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

ZVG §§ 71, 81; BGB § 119 Abs. 1

Der Bieter kann sein Gebot nicht wegen einer Fehlvorstellung über den Umfang der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte gem. § 119 Abs. 1 BGB anfechten.

BGH, Beschl. v. 5. Juni 2008 - V ZB 150/07 - LG Lüneburg

AG Celle

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Juni 2008 durch den Vor-

sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin

Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss

der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 4. Dezember

2007 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert

für

die Gerichtskosten

des

Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 113.256,29 €.

Gründe:

I.

1

Die Beteiligte zu 2 (Gläubigerin) war Inhaberin von sechs Grundschulden,

die in Abt. III, lfd. Nr. 2, 3, 4, 5, 6 und 9 auf dem Grundbuchblatt des im Eingang

dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes gebucht sind. Sie betreibt die

Zwangsversteigerung gegen die Beteiligten zu 1 (Schuldner) aus der in Abt. III

unter der lfd. Nr. 5 eingetragenen Grundschuld wegen eines dinglichen und

persönlichen Anspruchs in Höhe von 30.677,51 € zzgl. Zinsen und Kosten. Der

Verkehrswert des Objekts wurde auf 245.000 € festgesetzt.

2

In dem Versteigerungstermin vom 14. November 2007 wurde von dem

Vollstreckungsgericht bekannt gegeben, dass nach den Versteigerungsbe-

dingungen Rechte im Wert von insgesamt 43.256,29 € bestehen bleiben. Der

Beteiligte zu 3 (Ersteher) erschien erst nach der Bekanntgabe der Versteigerungs-

bedingungen im Sitzungssaal, gab ein Gebot von 70.000 € ab und entfernte sich

sogleich wieder, um ein Telefonat zu führen. Nach Rückkehr in den Sitzungssaal

teilte er auf eine Frage des Vertreters der Gläubigerin dem Vollstreckungsgericht

mit, dass ihm bei der Gebotsabgabe das Bestehenbleiben von Rechten nicht

bekannt gewesen sei. Nachdem sein Gebot im Termin das Meistgebot geblieben

war, beantragte er, die Entscheidung über den Zuschlag um eine Woche auszu-

setzen und den Zuschlag auf sein Gebot zu versagen. Mit Schreiben vom

15. November 2007 erklärte er, dass er sein am Vortrag im Termin abgegebenes

Gebot nach § 119 BGB anfechte.

3

Das Vollstreckungsgericht hat dem Beteiligten zu 3 mit Beschluss vom

21. November 2007 den Zuschlag erteilt. Die dagegen von dem Beteiligten zu 3

erhobene sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen

Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Antrag auf Aufhebung des Zuschlags-

beschlusses weiter.

II.

4

Das Beschwerdegericht meint, die Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB sei

ausgeschlossen, weil der Beteiligte zu 3 sich nicht über die Bedeutung oder

Tragweite seiner Erklärung geirrt habe. An einem Inhaltsirrtum fehle es, wenn ein

Bieter erst nach der Bekanntgabe des geringsten Gebotes im Termin erscheine

und sein Gebot in bewusster Unkenntnis der Versteigerungsbedingungen abgebe.

5

Überdies liege - wenn überhaupt - nur ein nicht zur Anfechtung be-

rechtigender Irrtum über die gesetzlichen Rechtsfolgen des Gebotes vor. Der

Beteiligte zu 3 habe nämlich mit seinem Gebot die von ihm erstrebte Rechtsfolge

erreicht, das zum Eigentumserwerb durch Zuschlag

führende Meistgebot

abzugeben. Eine Fehlvorstellung des Bieters über die nach § 52 Abs. 1 ZVG

bestehen bleibenden Rechte beziehe sich auf eine kraft Gesetzes eintretende

Nebenfolge des Eigentumserwerbs in der Zwangsversteigerung. Ein solcher Irrtum

betreffe allein die weiteren gesetzlichen Folgen eines im Versteigerungstermin

abgegebenen Gebots und sei daher kein nach § 119 Abs. 1 BGB zur Anfechtung

berechtigender Inhaltsirrtum.

6

Der Beteiligte zu 3 könne auch nicht damit gehört werden, dass ihn in den

vor der Versteigerung durchgeführten Kaufvertragsverhandlungen das Grundstück

zu einem Preis zwischen 80.000 und 100.000 € angeboten worden sei. Derartige

Umstände, die einen freihändigen Verkauf des Grundstücks beträfen, berührten

das Zwangsversteigerungsverfahren nicht.

III.

7

8

Das hält einer rechtlichen Prüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren stand.

Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige

(§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

1. Das Beschwerdegericht geht im Ausgangspunkt zutreffend davon aus,

dass ein Bieter mit der Zuschlagsbeschwerde nach §§ 95, 100 Abs. 1 ZVG

geltend machen kann, dass das von ihm im Versteigerungstermin abgegebene

Gebot unwirksam gewesen sei (RGZ 54, 308, 310). Der Zuschlag darf nach § 81

Abs. 1 ZVG nur auf das wirksame Gebot des Meistbietenden erteilt werden (OLG

Hamm OLGZ 1972, 250, 251; Rpfleger 1998, 438, 439; OLG Frankfurt Rpfleger

1980, 441, 442; Stöber, ZVG-Handbuch, 8. Auflage, Rdn. 349). Die Entscheidung

über die Wirksamkeit eines Gebotes ist zwar grundsätzlich bereits im Ver-

steigerungstermin zu treffen, weil das Vollstreckungsgericht dies von Amts wegen

zu prüfen und unwirksame Gebote nach § 71 Abs. 1 ZVG zurückzuweisen hat. Ist

das jedoch unterblieben, muss diese Prüfung bei der Entscheidung über den

Zuschlag nachgeholt werden (RGZ 54, 308, 310).

9

2. Die angefochtene Entscheidung geht davon aus, dass ein im Ver-

steigerungstermin abgegebenes Gebot nach den Bestimmungen des Bürgerlichen

Gesetzbuchs über die Anfechtung einer Willenserklärung angefochten werden

kann. Die Rechtsbeschwerde stellt diese - für ihr Anliegen günstige - Rechtsauf-

fassung nicht infrage.

10

a) Das entspricht der in Rechtsprechung (OLG Dresden OLG 17, 355, 356;

OLG Frankfurt Rpfleger 1980, 441, 442; OLG Hamm OLGZ 1972, 250, 251;

Rpfleger 1998, 438, 439; OLG Königsberg OLG 4, 157, 158; OLG Posen Seufferts

Archiv, Bd. 56, S. 337, 338; OLG Stettin OLG 6, 436, 437; so wohl auch BGH, Urt.

v. 17. April 1984, VI ZR 191/82, NJW 1984, 1950, 1951 – zum Schadensersatz

nach § 122 Abs. 1 BGB) und im Schrifttum (Baur/Stürner/Bruns, Zwangsvoll-

streckungsrecht, 13. Aufl., § 36.15; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht,

7. Aufl., Rdn. 910; Hintzen in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer,

ZVG, 13. Aufl., § 71 Rdn. 15; Korinthenberg/Wenz, ZVG, 6. Aufl., § 71, Anm. 1;

Jäckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., §§ 71, 72 Anm. III.1.a; Reinhard/Müller, ZVG, 8. Aufl.,

§ 71, Anm. 3a; Schiffhauer, Rpfleger 1972, 341; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 71

Anm. 3.1) herrschenden Ansicht.

11

Ein Teil des jüngeren Schrifttums ist allerdings demgegenüber der Auf-

fassung, dass auf das im Zwangsversteigerungsverfahren abgegebene Gebot die

Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Anfechtung von Willens-

erklärungen weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden sind (Böttcher,

ZVG, 4. Aufl., § 71 Rdn. 44; Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsver-

waltungsrecht, 2. Aufl., § 15 II.2; Gaul, Gedächtnisschrift Arens, 89, 123 ff.; Ro-

senberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 11. Aufl., § 65 II.1; Stadlhofer-

Wissinger, Das Gebot in der Zwangsversteigerung, 149 ff.).

12

b) Der Senat hat die Rechtsfrage, ob die in einem Versteigerungstermin

abgegebenen Gebote nach §§ 119 ff. BGB angefochten werden können, bisher

offen gelassen (vgl. Beschl. v. 18. Oktober 2007, V ZB 44/07, NJW-RR 2008, 222,

223). Sie braucht auch hier nicht entschieden zu werden, da es an einem Anfech-

tungsgrund fehlt.

13

Nach § 119 Abs. 1 BGB kann derjenige, der bei der Abgabe seiner

Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war (Inhaltsirrtum) oder eine Er-

klärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte (Erklärungsirrtum) die

Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage

und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben hätte.

14

Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn schon der äußere Tatbestand nicht

dem Willen des Erklärenden entspricht. Ein solcher Irrtum scheidet hier deshalb

aus, weil der Beteiligte zu 3 im Versteigerungstermin ein Gebot abgeben wollte.

15

Bei einem Inhaltsirrtum entspricht zwar der äußere Tatbestand dem Willen

des Erklärenden, dieser irrt sich jedoch über die Bedeutung oder die Tragweite

seiner Erklärung (BGH, Urt. v. 26. Mai 1999, VIII ZR 141/98, NJW 1999, 2664,

2665 - insoweit in BGHZ 142, 23 ff. nicht abgedruckt). Nicht nach § 119 Abs. 1

BGB anfechtbar sind dagegen Erklärungen, die auf einen im Stadium der

Willensbildung unterlaufenen Irrtum im Beweggrund - Motivirrtum - (BGHZ 139,

177, 180) oder auf einer Fehlvorstellung über die Rechtsfolgen beruhen, die sich

nicht aus dem Inhalt der Erklärung ergeben, sondern kraft Gesetzes eintreten

- Rechtsfolgenirrtum - (BGHZ 70, 47, 48; Urt. v. 15. Dezember 1994, IX ZR

252/93, NJW 1995, 1484, 1485). Die Fehlvorstellung des Bieters bei der Abgabe

des Gebotes, dass das Grundstück nach den Versteigerungsbedingungen

lastenfrei zu erwerben sei, ist danach kein Irrtum über den Inhalt des Gebots, der

nach § 119 Abs. 1 BGB zur Anfechtung einer Willenserklärung berechtigt.

16

aa) Allerdings wird von der bisher herrschenden Auffassung in der

Rechtsprechung (OLG Königsberg OLG 4, 157, 158; OLG Posen Seufferts Archiv,

Bd. 56, S. 337, 338; OLG Stettin OLG 6, 436, 437; OLG Dresden OLG 17, 355,

356; OLG Hamm OLGZ 1972, 250, 251 u. Rpfleger 1998, 438, 439) und in der

Literatur

(Hintzen

in: Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG,

13. Aufl., § 71 Rdn. 15; Korinthenberg/Wenz, ZVG, 6. Aufl., § 71, Anm. 1;

Jäckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., §§ 71, 72 Anm. III.1.a; Reinhard/Müller, ZVG, 8. Aufl.,

§ 71, Anm. 3a; Schiffhauer, Rpfleger 1972, 341) in diesen Fällen ein Inhaltsirrtum

bejaht. Das wird damit begründet, dass der Inhalt des Gebots den Willen des

Bieters zum Ausdruck bringe, welchen „Preis“ er für den Erwerb des Grundstücks

zu zahlen bereit sei. Ein von der Fehlvorstellung des Bieters über die von ihm zu

übernehmenden Rechte bestimmtes Gebot sei daher nicht als Ausdruck des

Willens des Bieters aufzufassen (OLG Königsberg OLG 4, 157, 158; OLG

Dresden OLG 17, 355, 356). Wer über die Bedeutung des Deckungsgrundsatzes

irre, verkenne die rechtliche Tragweite seiner Erklärung und irre sich damit über

den Inhalt seiner Erklärung (OLG Hamm OLGZ 1972, 249, 251; OLG Stuttgart

Justiz 1979, 332, 333).

17

Dem steht die im Schrifttum vertretene Auffassung gegenüber, nach der ein

Irrtum des Bieters über die von ihm zu übernehmenden Rechte allein die

Rechtsfolgen des in §§ 44 Abs. 1, 52 Abs. 1 Satz 1 ZVG angeordneten Deckungs-

und Erhaltungsprinzips betreffe. Die Fehlvorstellung des Bieters habe das der

Gebotsabgabe vorausgehende Stadium der Willensbildung über die Höhe seines

Gebotes beeinflusst. Der Bieter habe sich daher bei der Abgabe des Gebotes in

einem unbeachtlichen Motivirrtum befunden, der nicht den Inhalt der Erklärung

betreffe, sondern die der Erklärung vorausgehende Kalkulation über die Höhe

seines Gebots entscheidend beeinflusst habe (Stadlhofer-Wissinger, Das Gebot in

der Zwangsversteigerung, 140; Gaul, Gedächtnisschrift Arens, 89, 125).

18

bb) Der Senat tritt der letztgenannten Auffassung bei, auf der auch die Ent-

scheidung des Beschwerdegerichts im Ergebnis beruht. Eine Fehlvorstellung des

Bieters bei der Abgabe seines Gebotes darüber, welche Rechte bei einem

Zuschlag bestehen bleiben, betrifft die gesetzlichen (oder die davon abwei-

chenden, nach Maßgabe des § 59 ZVG vom Vollstreckungsgericht festgestellten)

Versteigerungsbedingungen. Die nach Maßgabe des Gesetzes sich an den

Zuschlag auf das Meistgebot anknüpfenden Rechtsfolgen beruhen nicht auf der

Willensentschließung des Bieters bei der Abgabe seines Gebotes.

19

Der Umstand, dass die Fehlvorstellung des Bieters sich auf eine kraft

Gesetzes eintretende Rechtsfolge bezieht, schließt allerdings nach ständiger

Rechtsprechung eine Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB noch nicht in jedem

Falle aus (a.A. MünchKomm-BGB/Kramer, BGB, 5. Aufl., § 119, Rdn 84; Stau-

dinger/Singer, BGB [2004], § 119, Rdn. 67 f.). Ein Inhaltsirrtum kann nämlich auch

darin begründet sein, dass der Erklärende über die Rechtsfolgen seiner Willens-

erklärung irrt, weil das Rechtsgeschäft nicht nur die von ihm erstrebten Rechts-

wirkungen erzeugt, sondern auch solche, die sich davon unterscheiden (RGZ 89,

29, 33; BGH, Beschl. v. 5. Juli 2006, IV ZB 39/05, NJW 2006, 3353, 3354). Ein

derartiger Rechtsirrtum berechtigt jedoch nur dann zur Anfechtung, wenn das

vorgenommene Rechtsgeschäft wesentlich andere als die beabsichtigten

Wirkungen erzeugt. Dagegen ist der nicht erkannte Eintritt zusätzlicher und

mittelbarer Rechtswirkungen, die zu den gewollten und eingetretenen

Rechtsfolgen hinzutreten, kein Irrtum über den Inhalt der Erklärung mehr, sondern

ein unbeachtlicher Motivirrtum (vgl. BGHZ 134, 152, 156; BGH, Beschl. v. 5. Juli

2006, IV ZB 39/05, aaO).

20

Der Rechtsfolgenirrtum eines Bieters über die zu übernehmenden Rechte

ist nicht als ein wesentlicher Irrtum über den Inhalt des Gebotes anzusehen, der

diesen nach § 119 Abs. 1 BGB zur Anfechtung berechtigt. Ausschlaggebend dafür

ist, dass der Bieter sein Gebot in einem gesetzlich geregelten Verfahren abgibt.

Die von dem Bieter gewollte Rechtsfolge ist vor allem darauf gerichtet, in dem von

dem Vollstreckungsgericht geleiteten Bietgeschäft Meistbietender zu werden, und

damit den Zuschlag nach Maßgabe der Versteigerungsbedingungen zu erhalten.

Nach den dem Bietgeschäft zugrunde liegenden Bestimmungen des Gesetzes

über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung sind die Gebote nur noch

nach dem bar zu zahlenden Betrag und nicht mehr - wie zuvor nach dem in

Preußen, Bayern und Sachsen geltenden Landesrecht - entsprechend dem von

dem Bieter insgesamt zu tragenden Aufwand unter Anrechnung des Kapital-

betrages der zu übernehmenden Rechte abzugeben (dazu Motive zum Entwurf

des ZVG von 1889, S. 116; Denkschrift zum ZVG von 1897, S. 46). Die Teilnahme

am Bietgeschäft erfordert danach von dem Bieter zwar, zur Bestimmung seiner

tatsächlichen Belastung bei der Abgabe eines Gebotes auch die Rechte am

versteigerten Grundstück zu berücksichtigen, die nach Maßgabe der Versteige-

rungsbedingungen bestehen bleiben. Diese Rechtsfolge ist aber nicht mehr Teil

seines Gebotes, sondern eine mittelbare Rechtsfolge der von allen Bietern zu

berücksichtigenden Bedingungen der Versteigerung, die in die Kalkulation jedes

Gebotes einfließen muss. Unterläuft dem Bieter

in diesem Stadium der

Willensbildung ein Fehler bei der Berechnung seines Gebotes, so handelt es sich

um einen Motivirrtum, der von keinem der gesetzlich vorgesehenen

Anfechtungsgründe erfasst wird (vgl. BGHZ 139, 177, 180).

21

cc) Auf die weiteren Differenzierungen in dem angefochten Beschluss und

auf die dagegen von der Rechtsbeschwerde erhobenen Angriffe kommt es nicht

an. Da ein Irrtum des Bieters über die nach § 52 Abs. 1 Satz 1 ZVG bestehen

bleibenden Rechte nicht zu einer Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB berechtigt,

ist es nicht erheblich, ob der Bieter sich bei der Abgabe seines Gebots keine

Gedanken über solche Rechte gemacht oder sein Gebot auf einer konkreten

Fehlvorstellung darüber beruht hat.

22

4. Erfolg kann die Rechtsbeschwerde schließlich auch nicht mit dem

Hinweis auf das Vorbringen des Beschwerdeführers haben, dass der Irrtum, mit

dem Zuschlag lastenfreies Eigentum zu erwerben, durch ein mit der Gläubigerin

vor dem Versteigerungstermin geführtes Gespräch veranlasst worden sei. Das

Vorbringen zu den behaupteten Vorgängen außerhalb des Versteigerungstermins

hat das Beschwerdegericht zu Recht als unerheblich angesehen, da eine

Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss nur auf eine Verletzung der in § 100

Abs. 1 ZVG benannten Vorschriften durch das Vollstreckungsgericht, aber nicht

auf fehlerhafte Informationen durch Dritte vor dem Termin gestützt werden kann

(vgl. OLG München HRR 1936 Nr. 1075).

IV.

23

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten in

dem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde grundsätzlich nicht als Parteien im

Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber stehen (Senat, Beschl. v. 26. Oktober

2006, V ZB 188/05, WM 2007, 82, 86; Beschl. v. 15. März 2007, V ZB 95/06, WM

2007, 1284, 1285).

24

Der Gegenstandswert ist nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert des

Zuschlags zu bestimmen, dessen Aufhebung beantragt ist. Der Wert entspricht

dem Meistgebot des Rechtsbeschwerdeführers (§ 54 Abs. 2 Satz 1 GKG).

Krüger Klein Stresemann

Czub Roth

Vorinstanzen:

AG Celle, Entscheidung vom 21.11.2007 - 30 K 89/05 -

LG Lüneburg, Entscheidung vom 04.12.2007 - 4 T 171/07 -