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BGH Urteil vom 06.07.2006 – I ZR 175/03

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja ja BGHZ: ja BGHR:

Verkündet am: 6. Juli 2006 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Vergaberichtlinien

a) Der Begriff des Erlasses in § 5 Abs. 1 UrhG ist kein verwaltungsrechtlicher, sondern ein urheberrechtlicher Begriff, der entsprechend dem Zweck der Vorschrift auszulegen ist. Zu den amtlichen Erlassen gehören deshalb auch allgemeine Regelungen, die zwar formal nur an andere Behörden gerichtet sind, denen aber zumindest eine gewisse Außenwirkung zukommt.

b) Wegen des durch § 5 Abs. 1 UrhG geschützten Publizitätsinteresses der All- gemeinheit kann die Vorschrift auch eingreifen, wenn das Werk im urheber- rechtlichen Sinn, das der Hoheitsträger zum Inhalt seiner - vom Gesetz als "amtliches Werk" bezeichneten - Willensäußerung gemacht hat, nicht aus dem Amt selbst herrührt und von dessen Mitarbeitern im dienstlichen Auftrag geschaffen worden ist, sondern von Mitarbeitern eines anderen Amtes oder privaten Urhebern. Entscheidend ist, ob und inwieweit die Verlautbarung dem Hoheitsträger als eigenverantwortliche Willensäußerung zuzurechnen ist.

c) Nach dem Regelungszweck des § 5 Abs. 1 UrhG kommt es nicht darauf an, ob die von dem Hoheitsträger als amtlicher Erlass getroffene Regelung recht- lich zulässig und wirksam ist, sofern sie nur nach seinem Willen die Verwal- tungspraxis bestimmen soll.

BGH, Urt. v. 6. Juli 2006 - I ZR 175/03 - OLG Köln LG Köln

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 6. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die

Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesge-

richts Köln vom 27. Juni 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurück-

gewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist als Verlag von dem Bundesministerium für Verkehr, Bau-

und Wohnungswesen (BMVBW, im Folgenden "Ministerium") mit Druck und

Vertrieb einer Neufassung des "Handbuchs für die Vergabe und Ausführung

von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau" (im Folgenden auch "Hand-

buch") beauftragt worden.

2

Das Handbuch besteht aus einer Loseblattsammlung von Regelungen für

die Vergabe von Aufträgen und die Abwicklung von Verträgen über Bauleistun-

gen im Bereich des Straßen- und Brückenbaus (mit Vordrucken) sowie einem

Anhang mit ergänzenden Unterlagen. Die Vergaberichtlinien sind von dem

Hauptausschuss Verdingungswesen im Straßen- und Brückenbau (im Folgen-

den auch "Ausschuss") aufgestellt worden, der sich aus Mitarbeitern des Minis-

teriums und der Straßenbauverwaltungen der Bundesländer zusammensetzt.

Durch Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 20/2001 vom 25. Juni 2001

hat das Ministerium die Neufassung des Handbuchs für seinen Geschäftsbe-

reich eingeführt und den obersten Straßenbaubehörden der Länder zugleich

empfohlen, das Handbuch im Interesse einer einheitlichen Handhabung auch

für die Straßen in ihrem Zuständigkeitsbereich einzuführen.

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Die Beklagte vertreibt in ihrem Verlag ebenfalls die Neufassung des

Handbuchs. Die Klägerin sieht darin eine Verletzung ihr zustehender urheber-

rechtlicher Nutzungsrechte. Sie hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen,

a) es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, das Hand- buch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau, HVH B-StB, von dem nachstehend Kopien des Titelblattes, des Impressums sowie der Gliederung wiedergegeben sind, herzustellen und/oder zu vertreiben:

b) die Vervielfältigungsstücke des im Antrag zu 1a genannten Handbuches, die sich in ihrem Eigentum oder Besitz befinden, an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der auf Kosten der Beklagten vorzunehmenden Vernich- tung herauszugeben;

c) der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die in Ziffer 1a genannten Handlungen vorgenommen hat, und zwar unter Angabe der erzielten Umsätze und der getätigten Werbung mit Angabe der Werbemedien unter Nennung der Auf- lagenhöhe und unter Angabe der Vertriebswege sowie Rechnung zu legen über die mit dem genannten Handbuch erzielten Ge- winne;

2.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser aus den in Ziffer 1a genannten Handlungen bisher entstanden ist und noch entstehen wird.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landge-

richtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (OLG Köln GRUR 2004,

142).

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-

weisung die Beklagte beantragt, begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des

landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

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I. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, dass der Klägerin keine

urheberrechtlichen Ansprüche zustünden. Dazu hat es ausgeführt:

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Das Handbuch sei ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk. Urheber des

Handbuchs sei der Ausschuss. Dieser sei vom Ministerium und den obersten

Straßenbaubehörden der Länder damit beauftragt worden, das Handbuch zu

entwickeln. Die Umsetzung dieses Auftrags habe die Einräumung der aus-

schließlichen Nutzungsrechte beinhaltet, weil der Zweck des Vorhabens, die

Einführung des Handbuchs durch das Ministerium, nur so habe erreicht werden

können. Das Ministerium habe die ausschließlichen Nutzungsrechte zur Verviel-

fältigung und Verbreitung der Neufassung auf die Klägerin übertragen, die mit

Druck und Vertrieb beauftragt worden sei.

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Die Klageanträge seien gleichwohl unbegründet, weil das Handbuch als

amtlicher Erlass gemäß § 5 Abs. 1 UrhG keinen urheberrechtlichen Schutz ge-

nieße. Das Handbuch enthalte ins Einzelne gehende Anweisungen zur Vergabe

bestimmter Aufträge im Bereich des Straßen- und Brückenbaus. Diese Anwei-

sungen seien für die nachgeordneten Behörden im Geschäftsbereich des Minis-

teriums verbindlich, weil dieses das Handbuch durch das Allgemeine Rund-

schreiben Straßenbau Nr. 20/2001 eingeführt und gebeten habe, das Regel-

werk bei einschlägigen Bauvorhaben zugrunde zu legen. Dem Erlass komme

zudem eine gewisse Außenwirkung für Unternehmen im Bereich des Straßen-

und Brückenbaus zu.

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Das Handbuch sei ein amtlicher Erlass, obwohl es nicht von dem Ministe-

rium selbst, sondern vom Ausschuss stamme, der selbst kein Amt sei. Die Fest-

legung von verwaltungsinternen Vergaberichtlinien falle - soweit Bundesstraßen

betroffen seien - in den Zuständigkeitsbereich des Ministeriums. Dieses habe

- gemeinsam mit den obersten Straßenbaubehörden der Länder - die Entwick-

lung und Festlegung der Richtlinien dem Ausschuss übertragen, der nur mit

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Beamten des Bundes und der Länder besetzt sei und sein Bestehen dem Be-

mühen verdanke, für Bund und Länder einheitliche Vergaberichtlinien zu schaf-

fen. Durch die Einführung des Handbuchs mit Allgemeinem Rundschreiben ha-

be das Ministerium zum Ausdruck gebracht, dass es das Werk inhaltlich billige

und in seinem Geschäftsbereich so behandelt wissen wolle, als stamme es von

ihm.

II. Die Revisionsangriffe gegen diese Beurteilung haben keinen Erfolg.

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche, die sie auf urhe-

berrechtliche Nutzungsrechte stützt, die sie letztlich von den Mitgliedern des

Ausschusses erworben haben will, nicht zu. Dies gilt schon deshalb, weil das

"Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und

Brückenbau", soweit es von Mitgliedern des Ausschusses geschaffen worden

ist, ein amtliches Werk im Sinne des § 5 Abs. 1 UrhG ist und dementsprechend

keinen urheberrechtlichen Schutz genießt. Es muss daher nicht erörtert werden,

ob die in das Handbuch aufgenommenen Unterlagen Werke im Sinne des § 2

UrhG sind oder das Handbuch seinem Inhalt nach als Sammelwerk (§ 4 Abs. 1

UrhG) schutzfähig sein könnte. Ebenso kann die Frage offen bleiben, ob das

Ministerium und die Klägerin wirksam die Übertragung ausschließlicher Nut-

zungsrechte zur Vervielfältigung und Verbreitung des Handbuchs vereinbart

haben.

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1. Das Handbuch ist jedenfalls hinsichtlich der von Mitgliedern des

Hauptausschusses Verdingungswesen im Straßen- und Brückenbau geschaf-

fenen Vergaberichtlinien ein Erlass im Sinne des § 5 Abs. 1 UrhG.

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a) Der Begriff des Erlasses in § 5 Abs. 1 UrhG ist kein verwaltungsrecht-

licher, sondern ein urheberrechtlicher Begriff, der entsprechend dem Zweck der

Vorschrift auszulegen ist (vgl. Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 3. Aufl.,

§ 5 UrhG Rdn. 27; v. Albrecht, Amtliche Werke und Schranken des Urheber-

rechts zu amtlichen Zwecken, 1992, S. 47 f.). Diese soll nicht nur der Publizität

von Gesetzen und Verordnungen dienen, sondern auch der Publizität ihrer Aus-

legung und Anwendung durch Verwaltungsbehörden und Gerichte (vgl. BVerfG

GRUR 1999, 226, 229 f.). Die Öffentlichkeit soll Äußerungen von Hoheitsträ-

gern, die für die gegenwärtige oder zukünftige Amtsausübung bedeutsam sind,

zur Kenntnis nehmen können, ohne daran durch urheberrechtliche Befugnisse

an Werken, die zu ihrer Abfassung benutzt worden sind, gehindert zu sein (vgl.

auch Schricker/Katzenberger aaO § 5 UrhG Rdn. 27; Dreier in Dreier/Schulze,

UrhG, § 5 Rdn. 3). Das Allgemeininteresse an der Publizität amtlicher Äußerun-

gen bezieht sich auch auf allgemeine Regelungen, die zwar formal nur an ande-

re Behörden gerichtet sind, denen aber zumindest eine gewisse Außenwirkung

zukommt (vgl. auch BGH, Urt. v. 26.4.1990 - I ZR 79/88, GRUR 1990, 1003,

1004 - DIN-Normen; Schricker/Katzenberger aaO § 5 UrhG Rdn. 30; Möh-

ring/Nicolini/Ahlberg, UrhG, 2. Aufl., § 5 Rdn. 13). Die Vorschrift des § 5 Abs. 1

UrhG bestimmt damit im Allgemeininteresse Inhalt und Schranken des Urheber-

rechts als Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG GRUR

1999, 226, 228).

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Wegen des Publizitätsinteresses der Allgemeinheit kann § 5 Abs. 1 UrhG

auch eingreifen, wenn das Werk im urheberrechtlichen Sinn (§ 2 Abs. 2 UrhG),

das der Hoheitsträger zum Inhalt seiner - vom Gesetz als "amtliches Werk" be-

zeichneten - Willensäußerung gemacht hat, nicht aus dem Amt selbst herrührt

und von dessen Mitarbeitern im dienstlichen Auftrag geschaffen worden ist,

sondern von Mitarbeitern eines anderen Amtes oder privaten Urhebern (vgl.

BGH, Urt. v. 12.6.1981 - I ZR 95/79, GRUR 1982, 37, 40 - WK-Dokumentation;

Urt. v. 9.10.1986 - I ZR 145/84, GRUR 1987, 166, 167 - AOK-Merkblatt; vgl.

dazu auch nachstehend unter c)). Entscheidend ist, ob und inwieweit die Ver-

lautbarung dem Hoheitsträger als eigenverantwortliche Willensäußerung zuzu-

rechnen ist (vgl. BGHZ 116, 136, 145 f. - Leitsätze; BGH GRUR 1990, 1003,

1005 - DIN-Normen). Nach dem Regelungszweck der Vorschrift kommt es auch

nicht darauf an, ob die von dem Hoheitsträger als amtlicher Erlass getroffene

Regelung rechtlich zulässig und wirksam ist, sofern sie nur nach seinem Willen

die Verwaltungspraxis bestimmen soll (vgl. auch BGH GRUR 1990, 1003, 1005

- DIN-Normen; Schricker/Katzenberger aaO § 5 UrhG Rdn. 30).

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b) Das Ministerium hat die von Mitgliedern des Ausschusses erarbeiteten

Richtlinien, die im Handbuch zusammengefasst sind, als amtlichen Erlass im

Sinne des § 5 Abs. 1 UrhG herausgegeben. Es hat die Richtlinien ausdrücklich

als Sammlung durch Allgemeines Rundschreiben für den Geschäftsbereich der

Bundesfernstraßen eingeführt. Die Einkleidung der Weisung, das Handbuch bei

allen Bauvorhaben zugrunde zu legen, in die Form einer Bitte ändert nichts

daran, dass das Handbuch insoweit als verbindliche Regelung erlassen worden

ist. Dies wird durch den Umstand verdeutlicht, dass das Ministerium in dem All-

gemeinen Rundschreiben lediglich eine Empfehlung ausgesprochen hat, soweit

es um die Einführung des Handbuchs für die zur Zuständigkeit der Länder ge-

hörenden Straßen ging.

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Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kommt dem Erlass ne-

ben seiner behördeninternen Bindungswirkung auch eine gewisse Außen-

wirkung zu. Aufträge im Bereich des Straßen- und Brückenbaus für Bundes-

fernstraßen werden danach nur noch gemäß den Richtlinien des Handbuchs

vergeben. Bewerber müssen sich deshalb, wenn sie einen Auftrag erhalten wol-

len, an die Vorgaben der Richtlinien halten.

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Die Frage, ob das Ministerium bezüglich der Bundesfernstraßen durch

Erlass verbindliche Regelungen treffen durfte, obwohl die Länder die Bundes-

autobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrag des

Bundes verwalten (Art. 90 Abs. 2, Art. 85 GG), kann offen bleiben. Wie bereits

dargelegt, hängt die Beurteilung einer Verwaltungsanordnung als Erlass im

Sinne des § 5 Abs. 1 UrhG nicht davon ab, ob der Hoheitsträger zu einer sol-

chen Anordnung befugt war.

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c) Das Handbuch genießt danach gemäß § 5 Abs. 1 UrhG jedenfalls hin-

sichtlich der darin enthaltenen Vergaberichtlinien keinen urheberrechtlichen

Schutz. Die Frage, ob diese Wirkung nur eintritt, wenn die Urheber (§ 7 UrhG)

der Verwendung ihrer Werke für ein sog. amtliches Werk zugestimmt haben

(vgl. dazu BVerfG GRUR 1999, 226, 229; offen gelassen BGH GRUR 1987,

166, 167 - AOK-Merkblatt - und GRUR 1990, 1003, 1004 - DIN-Normen; vgl.

weiter Schricker/Katzenberger aaO § 5 UrhG Rdn. 22 m.w.N.), muss nicht ent-

schieden werden. Als Urheber der Vergaberichtlinien kommen nur Beamte des

Bundes und der Länder in Betracht, die im Ausschuss zusammengearbeitet

haben, um für Bund und Länder einheitliche Vergaberichtlinien zu schaffen. Es

kann daher ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass diese der Ver-

wendung ihrer Beiträge in amtlichen Verlautbarungen zugestimmt haben.

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2. In seinem Anhang enthält das Handbuch auch Teile der Verdingungs-

ordnung für Bauleistungen (VOB). Die Frage, ob der Anhang insoweit als Teil

des Erlasses des Ministeriums anzusehen ist (vgl. dazu auch BGH, Urt. v.

30.6.1983 - I ZR 129/81, GRUR 1984, 117, 118 - VOB/C), kann offen bleiben.

Die Klägerin kann bezogen auf diese Teile des Handbuchs ohnehin keine urhe-

berrechtlichen Befugnisse geltend machen, weil nicht dargelegt ist, wie sie an

diesen Nutzungsrechte erworben haben könnte.

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III. Die Revision der Klägerin war danach zurückzuweisen. Die Kosten-

entscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Pokrant

Büscher

Bergmann

Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 04.12.2002 - 28 O 127/02 -

OLG Köln, Entscheidung vom 27.06.2003 - 6 U 4/03 -