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BGH Urteil vom 20.07.2006 – I ZR 185/03
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ BGHR
ja : nein ja :
Verkündet am: 20. Juli 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Bodenrichtwertsammlung
UrhG §§ 87a, 87b, 5
Die von einem Gutachterausschuss zur Ermittlung von Bodenrichtwerten (§ 192 BauGB) herausgegebene Bodenrichtwertsammlung stellt weder eine amtliche Be- kanntmachung i.S. von § 5 Abs. 1 UrhG noch ein anderes amtliches Werk i.S. von § 5 Abs. 2 UrhG dar.
BGH, Urt. v. 20. Juli 2006 – I ZR 185/03 – OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Rich-
ter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesge-
richts Frankfurt am Main vom 1. Juli 2003 wird auf Kosten des Streithel-
fers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
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Klägerin ist die Stadt Karlsruhe. Der von ihr nach § 192 BauGB eingesetzte
Gutachterausschuss zur Ermittlung von Bodenrichtwerten gibt jährlich eine Boden-
richtwertsammlung in gedruckter Form heraus, die gegen Entgelt vertrieben wird.
Diese Sammlung enthält auch die vom Gutachterausschuss ermittelten wertbe-
stimmenden Parameter und einen für das Gebiet der Stadt Karlsruhe geltenden
Grundstücksmarktbericht.
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Die Beklagte ist ein Softwareunternehmen, das bundesweit Bodenrichtwerte
verschiedener Städte zusammenfasst und im Internet über einen Provider entgelt-
lich zum Abruf anbietet. Hierfür übernimmt sie auch Daten aus der Bodenricht-
wertsammlung des Gutachterausschusses der Klägerin. Sie hat sich in dieser
Frage vom Streithelfer anwaltlich beraten lassen.
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Die Klägerin ist der Auffassung, die Übernahme der Daten verletze ihre
Rechte als Datenbankherstellerin. Sie hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die Bodenrichtwerte ein- schließlich wertbestimmender Parameter und Grundstücksmarktberich- te des Gutachterausschusses der Klägerin zu vervielfältigen, zu verbrei- ten und öffentlich wiederzugeben.
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Die Beklagte und der Streithelfer sind der Klage entgegengetreten. Sie ha-
ben geltend gemacht, durch Erstellung der Bodenrichtwertsammlung erfülle die
Klägerin nur ihre gesetzliche Verpflichtung aus §§ 192 ff. BauGB. Die Bodenricht-
wertsammlung sei ein amtliches und damit gemeinfreies Werk. Die gesetzliche
Vorschrift des § 5 UrhG, nach der amtliche Werke vom Urheberrechtsschutz aus-
genommen seien, beziehe sich auch auf Datenbanken.
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Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsge-
richt hat die Berufung der Beklagten und ihres Streithelfers zurückgewiesen. Hier-
gegen richtet sich die – vom Senat zugelassene – Revision des Streithelfers, mit
der er den Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Re-
vision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
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I. Das Berufungsgericht hat in dem beanstandeten Verhalten der Beklagten
eine Verletzung des Datenbankrechts der Klägerin nach §§ 97, 87a Abs. 1 UrhG
gesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die Beklagte greife dadurch, dass sie die vom Gutachterausschuss der Klä-
gerin ermittelten Bodenrichtwerte und Grundstücksmarktberichte insgesamt über-
nehme und damit einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank
vervielfältige und verbreite, in das ausschließliche Recht der Klägerin gemäß
§ 87b Abs. 1 UrhG ein. Dem Anspruch der Klägerin stehe § 5 UrhG nicht entge-
gen. Die Bestimmung des § 5 Abs. 1 UrhG, nach der u.a. amtliche Bekanntma-
chungen vom Urheberrechtsschutz ausgenommen seien, setze einen regelnden
Charakter der Mitteilung voraus, der den Bodenrichtwerten nicht zukomme. Zwar
handele es sich bei den Bodenrichtwerten und Grundstücksmarktberichten der
Klägerin um amtliche Informationen nach § 5 Abs. 2 UrhG. Diese seien aber nur
vom urheberrechtlichen Schutz ausgenommen, wenn sie im amtlichen Interesse
zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden seien. Das setze voraus,
dass nach Art und Bedeutung des Werkes ein amtliches Interesse daran bestehe,
die allgemeine Kenntnisnahme des Werkes nicht nur durch eine amtliche Veröf-
fentlichung, sondern auch durch die ungehinderte Verbreitung durch jedermann zu
fördern. Dieses spezifische Verbreitungsinteresse fehle bei Bodenrichtwerten und
Grundstücksmarktberichten. Dem Anliegen, jedermann und jederzeit Auskunft
über wichtige Daten des Bodenmarktes zu geben, um die Durchsichtigkeit und
Übersichtlichkeit für den privaten Sektor zu verbessern, sei mit dem Recht auf je-
derzeitige Auskunft ausreichend Rechnung getragen.
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II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht den Anspruch der Klägerin ge-
gen die Beklagte gemäß § 97 Abs. 1, § 87b Abs. 1 UrhG für begründet erachtet.
Die Beklagte verletzt das Recht der Klägerin als Datenbankherstellerin gemäß
§ 87b Abs. 1 UrhG, indem sie die von der Klägerin herausgegebenen Bodenricht-
werte einschließlich der wertbestimmenden Parameter und Grundstücksmarktbe-
richte übernimmt und ihrem Kundenkreis im Internet zum Abruf anbietet.
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1. Bei der von der Klägerin herausgegebenen Sammlung der Bodenricht-
werte mit den wertbestimmenden Parametern und mit dem Grundstücksmarktbe-
richt handelt es sich um eine Datenbank. Der Schutz der §§ 87a ff. UrhG be-
schränkt sich nicht auf elektronische Datenbanken, sondern erfasst auch Daten-
sammlungen, die unter Einsatz nicht unerheblicher Investitionen auf andere Weise
– etwa in gedruckter Form – zusammengestellt sind (BGHZ 141, 329, 337 – Tele-
Info-CD, m.w.N.; vgl. auch EuGH, Urt. v. 9.11.2004 – C-444/02, Slg. 2004, I-10549
= GRUR 2005, 254 Tz 22 – Fixtures-Fussballspielpläne II). Nach den getroffenen
Feststellungen ist die Bodenrichtwertsammlung in gedruckter Form eine Samm-
lung von systematisch angeordneten und einzeln zugänglichen Daten, die zu
erstellen einen nicht unerheblichen Aufwand für Personal-, Sach-, Material- und
sonstige Kosten erfordert.
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2. Die Klägerin kann als Herstellerin der Datenbank die Rechte aus §§ 97,
87a ff. UrhG geltend machen. Hersteller einer Datenbank ist nach § 87a Abs. 2
UrhG, wer die Investitionen nach § 87a Abs. 1 UrhG vorgenommen hat. Nach den
getroffenen Feststellungen hat die Klägerin für die Sammlung, Überprüfung und
Darstellung der (vorhandenen) Bodenrichtwerte und Grundstücksmarktberichte
wesentliche Investitionen erbracht. Wie das Berufungsgericht zutreffend ange-
nommen hat, steht der Umstand, dass die Klägerin nach §§ 192 ff. BauGB ver-
pflichtet ist, eine solche Sammlung zu erstellen, der Bejahung des Merkmals der
wesentlichen Investition nicht entgegen.
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3. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die von der Klä-
gerin herausgegebene Sammlung der Bodenrichtwerte einschließlich der wertbe-
stimmenden Parameter und des Grundstücksmarktberichts als Datenbank Sui-
generis-Schutz nach § 87b Abs. 1 UrhG genießt und nicht als amtliches Werk ge-
mäß § 5 UrhG gemeinfrei ist. Daher bedarf die Frage keiner Klärung, ob Daten-
bankrechte durch § 5 UrhG eingeschränkt werden können, obwohl die Richtlinie
96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über
den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. Nr. L 77 v. 27.3.1996, S. 20) eine
derartige Schranke nicht erwähnt (vgl. BGHZ 141, 329, 339 – Tele-Info-CD).
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a) Die Bodenrichtwertsammlung ist kein amtliches Werk i.S. von § 5 Abs. 1
UrhG. Danach sind vom urheberrechtlichen Schutz Gesetze, Verordnungen, amt-
liche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfass-
te Leitsätze zu Entscheidungen ausgenommen. Bei einer Bodenrichtwertsamm-
lung könnte es sich allenfalls um eine amtliche Bekanntmachung handeln. Doch
auch diese Frage ist zu verneinen.
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aa) Eine amtliche Bekanntmachung setzt einen regelnden Inhalt voraus; sie
erfasst nicht jede informatorische Äußerung eines Amtes (Schricker, GRUR 1991,
645, 648 f.; Ahlberg
in Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 5
Rdn. 14; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, § 5 UrhG Rdn. 19; Drei-
er in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 5 Rdn. 5; Obergfell in Mest-
mäcker/Schulze, Kommentar zum deutschen Urheberrecht, § 5 UrhG Rdn. 26; vgl.
auch v. Ungern-Sternberg, GRUR 1977, 766, 767 f.; Marquardt in Wandtke/Bullin-
ger, Urheberrecht, 2. Aufl., § 5 UrhG Rdn. 11; Götting in Loewenheim, Handbuch
des Urheberrechts, § 31 Rdn. 8; a.A. Katzenberger, GRUR 1972, 686, 699; Schri-
cker/Katzenberger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 5 UrhG Rdn. 31).
14
Der Begriff der amtlichen Bekanntmachung in § 5 Abs. 1 UrhG ist ebenso wie
der Begriff des Erlasses kein verwaltungsrechtlicher, sondern ein urheberrechtli-
cher Begriff, der entsprechend dem Zweck der Vorschrift auszulegen ist (vgl. hier-
zu eingehend BGH, Urt. v. 6.7.2006 – I ZR 175/03, GRUR 2006, 848 Tz 14 =
WRP 2006, 1243 – Vergaberichtlinien, zum Abdruck in BGHZ bestimmt). § 5 UrhG
geht auf §§ 16, 26 LUG zurück und sollte diese Regelung mit einigen Änderungen
übernehmen (Begr. des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. IV/270, S. 39). In § 5
Abs. 1 UrhG wurden als amtliche Werke aus § 16 LUG die Gesetze, Verordnun-
gen, amtlichen Erlasse und Entscheidungen übernommen, also Werke mit regeln-
dem Inhalt. Obwohl auch Bekanntmachungen neu in den Katalog aufgenommen
worden waren, wurden als sachliche Erweiterung in der Begründung des Gesetz-
entwurfs nur die neu eingefügten amtlichen Leitsätze erwähnt (BT-Drucks. IV/270,
S. 39). Dennoch war eine sachliche Änderung nicht beabsichtigt. Vielmehr sollten
amtliche Bekanntmachungen nur dann gemeinfrei sein, wenn sie ebenso wie die
sonst aufgezählten Werke eine normative oder einzelfallbezogene rechtliche Re-
gelung enthalten (v. Gamm, Urheberrechtsgesetz, § 5 Rdn. 4 f.; Schricker, GRUR
1991, 645, 648 f.). Dies entspricht auch dem Regelungszusammenhang zu § 5
Abs. 2 UrhG: Die in § 16 LUG weiterhin enthaltenen „sonstigen zum amtlichen
Gebrauch hergestellten amtlichen Schriften“ sind nunmehr als andere amtliche
Werke von § 5 Abs. 2 UrhG erfasst, die nur bei Vorliegen weiterer Voraussetzun-
gen gemeinfrei sein sollen (BT-Drucks. IV/270, S. 39). Nur bei rechtlichen Rege-
lungen liegt aber ein derart erhebliches öffentliches Interesse an der Verbreitung
vor, dass die Ausnahme vom Urheberrechtsschutz ohne weitere Voraussetzungen
gerechtfertigt ist.
15
bb) Die von der Klägerin herausgegebene Bodenrichtwertsammlung hat kei-
nen regelnden Inhalt. Das Berufungsgericht hat zutreffend die tatsächlichen und
rechtlichen Verhältnisse in der Weise zusammengefasst, dass es sich bei den Bo-
denrichtwerten gemäß § 196 Abs. 1 BauGB um auf statistischer Erfassung beru-
hende tatsächliche Angaben zu durchschnittlichen Bodenwerten handelt. Grund-
lage bildet die beim Gutachterausschuss geführte Kaufpreissammlung (§ 196
Abs. 1, § 193 Abs. 3 BauGB). Die Bodenrichtwerte sind zwar gemäß § 196 Abs. 3
Satz 1 BauGB dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Sie haben jedoch keinen
regelnden Inhalt, sondern werden nur als Hilfsmittel bei der Wertermittlung heran-
gezogen. Bodenrichtwerte sind nach den einschlägigen Bestimmungen des Be-
wertungsgesetzes auch nicht allgemeinverbindlich, sondern nur Ausgangspunkt
für eine Wertschätzung im typisierten Verfahren (§ 145 Abs. 3 Satz 1 BewG; vgl.
dazu: BFHE 210, 48, 50). Weist der Steuerpflichtige nach, dass der Verkehrswert
niedriger ist, ist dieser zugrunde zu legen (§ 145 Abs. 3 Satz 3 BewG). Die indivi-
duellen Verhältnisse bleiben somit maßgeblich.
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b) Der Schutz der in Rede stehenden Bodenrichtwertsammlung nach dem
Urheberrechtsgesetz entfällt auch nicht nach § 5 Abs. 2 UrhG. Nach dieser Be-
stimmung sind andere amtliche Werke nur vom Schutz nach dem Urheberrechts-
gesetz ausgenommen, wenn sie im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kennt-
nisnahme veröffentlicht worden sind. Zwar ist die von der Klägerin herausgegebe-
ne Bodenrichtwertsammlung ein anderes amtliches Werk; sie ist aber nicht im
amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden.
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aa) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, setzt die Veröffentlichung
im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme ein spezifisches Verbrei-
tungsinteresse der Behörde voraus. Das öffentliche Interesse muss gegenüber
dem Verwertungsinteresse des Verfassers des Werkes überwiegen und die mög-
lichst weite und von Urheberrechten freie Verbreitung erfordern. Diese Vorausset-
zung ist bei amtlichen Werken ohne regelnden Inhalt nicht ohne weiteres gege-
ben. Nicht ausreichend ist das allgemeine Interesse, das die Allgemeinheit an je-
der Veröffentlichung einer Behörde hat. Vielmehr muss ein besonderes Interesse
vorliegen, das nach Art und Bedeutung der Information gerade darauf gerichtet ist,
dass der Nachdruck oder die sonstige Verwertung des die Information vermitteln-
den Werks für jedermann freigegeben wird (BGH, Urt. v. 30.6.1983 – I ZR 129/81,
GRUR 1984, 117, 119 – VOB/C; Urt. v. 2.7.1987 – I ZR 232/85, GRUR 1988, 33,
35 = WRP 1988, 233 – Topographische Landeskarten).
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Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn es um die Abwehr von
Gefahren geht. In derartigen Fällen ist die rasche und umfassende Information der
Allgemeinheit erforderlich (Schricker/Katzenberger aaO § 5 UrhG Rdn. 42). Auf
der anderen Seite fehlt das besondere Interesse in der Regel, wenn das Werk nur
allgemeine Informationen aus dem Bereich der Daseinsvorsorge vermittelt. Bei-
spiele sind amtliche Statistiken, Kartenwerke oder allgemeine Merkblätter. In die-
sen Fällen erfordert das allgemeine Informationsinteresse nicht die Rechtsfolge
des § 5 Abs. 2 UrhG (vgl. ausdrücklich zu amtlichen Kartenwerken die Begrün-
dung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. IV/270, S. 39; vgl. BGH GRUR 1988,
33, 35 – Topographische Landeskarten). Im Zweifel sind alle Umstände des Ein-
zelfalls abzuwägen. Je bedeutsamer die Information ist, desto eher liegt ein spezi-
fisches Verbreitungsinteresse vor. Ist die Information weniger bedeutsam, wird die
Abwägung in der Regel ergeben, dass die allgemeine Kenntnisnahme bereits
durch eine erfolgte Veröffentlichung sichergestellt ist, ohne dass zusätzlich eine
urheberrechtsfreie Verbreitung erforderlich wäre (vgl. BGH GRUR 1984, 117, 119
– VOB/C; v. Albrecht, Amtliche Werke und Schranken des Urheberrechts zu amtli-
chen Zwecken, S. 88; Schricker/Katzenberger aaO § 5 UrhG Rdn. 43).
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bb) Hinsichtlich der von der Klägerin herausgegebenen Bodenrichtwert-
sammlung fehlt ein spezifisches Verbreitungsinteresse.
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Art und Bedeutung der Bodenrichtwertsammlung einschließlich des Grund-
stücksmarktberichts erfordern keine urheberrechtsfreie Verwertung. Die Boden-
richtwertsammlung enthält allgemeine Informationen aus dem Bereich der Da-
seinsvorsorge. Zu Recht hat das Berufungsgericht sie mit amtlichen Statistiken
und Kartenwerken verglichen. Durch die Bodenrichtwertsammlung soll ein der
Wirklichkeit entsprechendes Abbild der Wertverhältnisse auf dem Bodenmarkt ge-
zeichnet werden, um die Durchsichtigkeit und Übersichtlichkeit des Bodenmarktes
für den privaten Sektor zu verbessern (Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr,
BauGB, 9. Aufl., § 196 Rdn. 2; Kleiber in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Baugesetz-
buch, Band IV, Stand 1.1.2006, § 196 Rdn. 4, 9 ff.). Nur insoweit dienen die Bo-
denrichtwerte den Finanzämtern als Hilfsmittel für eine Wertschätzung von Grund-
stücken im typisierten Verfahren (vgl. Kleiber in Ernst/Zinkahn/Bielenberg aaO
§ 196 Rdn. 25, 135). Diese Bedeutung der Bodenrichtwerte erfordert keine allge-
meine Kenntnisnahme der Sammlung, die über die gesetzlichen Informations-
pflichten der Klägerin und ihres Gutachterausschusses hinausgeht. Die allgemeine
Kenntnisnahme ist in ausreichender Weise dadurch sichergestellt, dass neben ei-
ner Verpflichtung zur behördeninternen Information des zuständigen Finanzamts
die Veröffentlichung der Bodenrichtwerte vorgeschrieben ist (§ 196 Abs. 3 Satz 1
BauGB) und jedermann Auskunft verlangen kann (§ 196 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
Ein Interesse an einer darüber hinausgehenden Verbreitung ist nicht erkennbar.
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Ein spezifisches Verbreitungsinteresse ergibt sich auch nicht aus der Richtli-
nie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November
2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl.
L 345, S. 90), die bis zum 1. Juli 2005 hätte umgesetzt werden müssen. Diese
Richtlinie enthält keine Regelungen darüber, ob Informationen des öffentlichen
Sektors Urheberrechtsschutz genießen oder nicht. Die Richtlinie gilt nicht für das
geistige Eigentum Dritter (Art. 1 Abs. 2 lit. b der Richtlinie) und lässt auch das
geistige Eigentum der Behörde unberührt. Sie regelt lediglich die Bedingungen,
nach denen öffentliche Stellen ihre Rechte am geistigen Eigentum wahrnehmen
können, wenn sie die Weiterverwendung von Dokumenten genehmigen (Erwä-
gungsgrund 24). Dementsprechend folgt aus dem Recht auf Zugang zu einer In-
formation nicht, dass das Werk, das diese Information enthält, i.S. von § 5 Abs. 2
UrhG zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden ist (vgl. zum Entwurf
eines Umsetzungsgesetzes, des Gesetzes über die Weiterverwendung von Infor-
mationen öffentlicher Stellen – IWG –, Altmeppen/Kahlen, MMR 2006, 499, 500).
4. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte das
Datenbankrecht der Klägerin verletzt hat.
a) Bereits mit der auch von der Revision eingeräumten Übernahme der Bo-
denrichtwerte verwendet die Beklagte einen nach Art und Umfang wesentlichen
Teil der Datenbank und greift damit in das der Klägerin zustehende Ausschließ-
lichkeitsrecht nach § 87b Abs. 1 UrhG ein.
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24
b) Landgericht und Berufungsgericht haben die Verurteilung der Beklagten
darüber hinaus auf die wertbestimmenden Parameter und die Grundstücksmarkt-
berichte erstreckt. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die
Beklagte neben den Bodenrichtwerten auch diese Daten übernommen und sie
nach einer Aufbereitung ihrem Kundenkreis im Internet über einen Provider zum
Abruf zur Verfügung gestellt hat. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die-
se Feststellung mit der Rüge, das Berufungsgericht habe zu Unrecht den entspre-
chenden Vortrag der Klägerin als unstreitig zugrunde gelegt. Es ist aus Rechts-
gründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht das Bestreiten der Be-
klagten als neuen Vortrag in der Berufungsinstanz angesehen hat, der nach § 531
Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen ist.
25
aa) Allerdings verweist das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang zu
Unrecht darauf, dass das Bestreiten dem landgerichtlichen Urteil nicht entnommen
werden könne und die Beklagte im Falle übergangenen Sachvortrags Tatbe-
standsberichtigung hätte beantragen müssen. Eine Tatbestandsberichtigung wäre
in Betracht gekommen, wenn das landgerichtliche Urteil das fragliche Vorbringen
ausdrücklich als unstreitig wiedergegeben hätte. Da sich dem erstinstanzlichen Ur-
teil eine solche Aussage jedoch nicht entnehmen lässt, war die Beklagte im Beru-
fungsverfahren nicht gehindert, auf ein in erster Instanz erfolgtes, im Tatbestand
des landgerichtlichen Urteils aber nicht dokumentiertes Bestreiten zurückzugrei-
fen. Denn eine negative Beweiskraft dafür, dass schriftsätzlich angekündigtes, im
Tatbestand aber unerwähnt gebliebenes Vorbringen nicht zum Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gemacht worden ist, kann dem Tatbestand auch nach
§ 314 ZPO nicht beigelegt werden (vgl. BGHZ 158, 269, 280 f.; 158, 295, 309;
Gaier, NJW 2004, 2041, 2043; Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 529 Rdn. 7 und
§ 559 Rdn. 17).
26
bb) Das Berufungsgericht hat jedoch die Nichtzulassung des zweitinstanzli-
chen Bestreitens mit der weiteren Erwägung begründet, dass dem erstinstanzli-
chen Vorbringen der Beklagten ein ausdrückliches Bestreiten des in Rede stehen-
den Klagevortrags nicht zu entnehmen sei. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung
stand.
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Die Beklagte hat in zweiter Instanz – wie das Berufungsgericht meint: erst-
mals und damit verspätet – bestritten, von der Klägerin über die Bodenrichtwerte
hinaus noch andere Daten übernommen zu haben. Dem hält die Revision den
Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung entgegen, wonach es nicht zutreffe,
„dass die Beklagte die Bodenrichtwerte sowie die Grundstücksmarktdaten, die die
Klägerin nach § 196 BauGB erfasst, übernimmt und kommerziell zum Verkauf an-
bietet“. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsge-
richt in diesem Vortrag kein ausdrückliches Bestreiten gesehen hat. Denn dieser
Vortrag, der nicht zwischen Bodenrichtwerten, wertbestimmenden Parametern und
Grundstücksmarktberichten unterscheidet, stellt ersichtlich nur auf die – unzutref-
fende (vgl. BGH, Urt. v. 21.4.2005 – I ZR 1/02, GRUR 2005, 940, 942 = WRP
2005, 1538 – Marktstudien) – Rechtsansicht ab, es liege keine Übernahme von
Daten vor, wenn die maßgeblichen Daten einem zuvor erworbenen Datenträger
entnommen und sodann in eine eigene, kommerziell zu nutzende Datei eingele-
sen werden. Dabei stellt die Beklagte den entsprechenden Tatsachenvortrag
selbst unter Beweis und damit auch die nicht auf Bodenrichtwerte beschränkte
Entnahme von Grundstückswertdaten aus der Datenbank der Klägerin.
28
III. Danach ist die Revision des Streithelfers mit der Kostenfolge des § 97
Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Ullmann
Bornkamm
Büscher
Schaffert
Bergmann
Vorinstanzen:
LG Frankfurt, Entscheidung vom 19.09.2002 - 2/3 O 211/02 -
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 01.07.2003 - 11 U 50/02 -