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BGH Urteil vom 06.07.2006 – III ZR 2/06

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 6. Juli 2006 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 611, 662; SGB VIII § 33; BayKJHG Art. 28

Bei der Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII kommt der Pflegevertrag unter

der Geltung des Bayerischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes grundsätzlich

nicht zwischen dem Träger der Jugendhilfe und den Pflegeeltern, sondern

zwischen den Personensorgeberechtigten des betreffenden Kindes und den

Pflegeeltern zustande.

BGH, Urteil vom 6. Juli 2006 - III ZR 2/06 - LG Nürnberg-Fürth

AG Nürnberg

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke im schriftlichen

Verfahren aufgrund der bis zum 16. Juni 2006 eingereichten Schriftsätze

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers zu 1 gegen das Urteil des Landgerichts

Nürnberg-Fürth, 4. Zivilkammer, vom 24. November 2005 wird zu-

rückgewiesen.

Der Kläger zu 1 hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tra-

gen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die am 12. Februar 1990 geborene K. war vom 19. Ok-

tober 1996 bis zum 7. Januar 2002 bei dem Kläger zu 1 (im Folgenden: Kläger)

und dessen Ehefrau, der an dem Revisionsverfahren nicht beteiligten Klägerin

zu 2, in Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII). Dieser Maßnahme der Jugendhilfe lag

ein von dem Jugendamt der beklagten Stadt ausgearbeiteter Hilfeplan zugrun-

de, der am 9. Dezember 1996 von den Mitarbeitern des Jugendamtes und des

Allgemeinen Sozialdienstes der Beklagten, von der damals noch personensor-

geberechtigten Mutter des Kindes sowie von der Ehefrau des Klägers unter-

schrieben worden war. Bei K. bestand eine "deutliche Verhaltensproble-

matik".

Der Kläger hat vorgetragen, K. habe durch aggressives Verhalten

Möbel, Türen und Wände in seiner Wohnung beschädigt. Er beansprucht des-

wegen von der Beklagten Aufwendungs- und Schadensersatz.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Vollstreckungsbescheid über

1.514,77 € nebst Zinsen erwirkt. Nach teilweiser Klagerücknahme hat er be-

gehrt, den Vollstreckungsbescheid in Höhe von 1.259,64 € (und Zinsen) auf-

recht zu erhalten. Das Amtsgericht hat den Vollstreckungsbescheid aufgehoben

und die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die - allein von dem Klä-

ger betriebene - Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt er die Auf-

rechterhaltung des Vollstreckungsbescheids im vorgenannten Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

Der Kläger könne Aufwendungsersatz (§ 670 BGB) mangels vertragli-

cher Grundlage nicht beanspruchen. Zwischen ihm und seiner Ehefrau einer-

seits, der Beklagten andererseits sei weder ein Auftrag noch ein Dienstvertrag

6

abgeschlossen worden. Der Hilfeplan selbst habe aufgrund seiner anders ge-

richteten Zielsetzung eine "Auftragsvergabe" (§§ 611 ff, 662 ff BGB) an die

Pflegeeltern nicht zum Inhalt gehabt. Eine "Beauftragung" mit der Vollzeitpflege

sei auch nicht mit dem Hilfeplan einhergegangen. Das Jugendamt der Beklag-

ten sei lediglich vermittelnd tätig geworden. Der "Pflegevertrag" werde, wie

Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Kinder- und Jugendhilfege-

setzes (BayKJHG) vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 392, BayRS 2162-1-A) zu ent-

nehmen sei, zwischen den leiblichen Eltern, gegebenenfalls vertreten durch das

Jugendamt, und den Pflegeeltern vereinbart.

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II.

Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung stand.

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann nicht von der Beklagten Zah-

lung von 1.259,64 € nebst Zinsen fordern.

1.

Unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Jugendhilferechts ist

zwischen den Parteien weder ein Dienstvertrag (§ 611 BGB) noch ein Auftrag

(§ 662 BGB) zustande gekommen, der den von dem Kläger geltend gemachten

Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 670 BGB (unmittelbar oder analog) oder

einen vertraglichen Schadensersatzanspruch stützen könnte.

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a) Die Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) zählt als Hilfe zur Erziehung zu den

Leistungen der Jugendhilfe (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII). Der Personensorgebe-

rechtigte kann sie von dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe (vgl. § 69 Abs. 1

SGB VIII) beanspruchten, wenn eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen

entsprechende Erziehung nicht gewährleistet und die Hilfe für seine Entwick-

lung geeignet und notwendig ist (§ 27 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 SGB

VIII). Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im

Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder Jugendlichen

einbezogen werden (§ 27 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). Ist die Hilfe außerhalb der

eigenen Familie erforderlich - so liegt es bei der Vollzeitpflege -, sind der Per-

sonensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen; ihren

Wünschen ist möglichst zu entsprechen (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB

VIII). Die Entscheidung über die Hilfeart soll, wenn sie wie die Vollzeitpflege

voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer

Fachkräfte getroffen werden (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). Als Grundlage

für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgebe-

rechtigten und dem Kind oder Jugendlichen - im Fall der Vollzeitpflege weiter

unter Beteiligung der Pflegeperson (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII) - einen

Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art

der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält (§ 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1

SGB VIII).

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b) Bei dem Hilfeplan handelt es sich um ein sozialpädagogisches Instru-

ment, mit dem das Jugendamt - hoheitlich aufgrund der §§ 27 ff SGB VIII (vgl.

Senatsurteil vom 23. Februar 2006 - III ZR 164/05 - NJW 2006, 1121, 1122

Rn. 12, vorgesehen für BGHZ) - den Hilfeprozess steuert und transparent

macht. Er dient zur Selbstkontrolle und zur Koordinierung der Aktivitäten des

Jugendamtes und der anderen an der Hilfe Beteiligten. In ihm werden ferner die

Vorstellungen der Personensorgeberechtigten, der Kinder und Jugendlichen

sowie der an der Hilfe Beteiligten dokumentiert und die getroffenen Arbeitsab-

sprachen in einem von allen Beteiligten häufig unterschriebenen sogenannten

"Hilfekontrakt" festgehalten (vgl. Münder u.a., FK-SGB VIII 5. Aufl. 2006 § 36

Rn. 50 ff; Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht 3. Aufl.

<Lfg. 8/2003> § 36 Rn. 44; Stähr in Hauck/Haines, SGB VIII <Lfg. VIII/00> § 36

Rn. 29, 31; Wiesner/Wiesner, SGB VIII 3. Aufl. 2006 § 36 Rn. 61; siehe auch

Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuord-

nung des Kinder- und Jugendhilferechts BT-Drucks. 11/5948 S. 74). Der Hilfe-

plan - dessen Rechtsnatur unentschieden bleiben kann (vgl. Jans/Happe/Saur-

bier/Maas aaO Rn. 46 und Stähr aaO Rn. 40; Wiesner/Wiesner aaO Rn. 62 ff

jeweils m.w.N.) - bietet das erzieherische Konzept, das für die Gewährung der

Jugendhilfe von Nöten ist (vgl. Münder u.a. aaO Rn. 51; Jans/Happe/Saur-

bier/Maas aaO; Stähr aaO Rn. 40 f; Wiesner/Wiesner aaO Rn. 62; siehe auch

BVerwGE 109, 155, 166 f). Dementsprechend ist darin, dass die hier an der

Jugendhilfe Beteiligten, d.h. die personensorgeberechtigte Mutter von Kathrin,

die Vertreter der Beklagten und die Ehefrau des Klägers, den Hilfeplan ("Teil C:

Kontrakt") unterzeichnet haben, zunächst nur eine Billigung des in ihm nieder-

gelegten erzieherischen Konzepts zu sehen, in dessen Vollzug Hilfe zur Erzie-

hung bewilligt und - sofern noch nicht geschehen - ein zivilrechtlicher Pflegever-

trag abgeschlossen werden konnte (vgl. Stähr aaO Rn. 22; s. auch Schellhorn,

SGB VIII § 33 Rn. 16; OVG Münster, Urteil vom 23. Januar 1986 - 8 A

1600/84 - Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private

Fürsorge 1986, 410, 411 und OVG Berlin, Urteil vom 21. Oktober 1982 - 6 B

35.81 - Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private

Fürsorge 1983, 91, 92 zum Pflegevertrag zwischen Jugendbehörde und Pfle-

geeltern).

12

c) Der Abschluss des Pflegevertrages oblag nach dem im Streitfall an-

wendbaren Bayerischen Kinder- und Jugendhilfegesetz nicht der Beklagten,

sondern der personensorgeberechtigten Mutter von K. . Das ergibt sich aus

Art. 28 BayKJHG. Danach soll das Jugendamt darauf hinwirken, dass zwischen

den Personensorgeberechtigten und der Pflegeperson - hier also zwischen der

Mutter von K. und dem Kläger und seiner Frau - eine vertragliche Verein-

barung über die Ausgestaltung des Pflegeverhältnisses abgeschlossen wird

(Pflegevereinbarung - Art. 28 Abs. 1 BayKJHG). Diese Pflegevereinbarung soll

insbesondere Regelungen enthalten über die Entgegennahme von Leistungen

zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen nach § 39 SGB VIII (vgl.

Art. 28 Abs. 2 Satz 1 BayKJHG). Auf Verlangen soll das Jugendamt die Perso-

nensorgeberechtigten und die Pflegeperson in bestimmten Fällen auch beraten

und beim Abschluss einer Pflegevereinbarung unterstützen (vgl. Art. 28 Abs. 3

Satz 1 KJHG). Nach dem gesetzlichen Leitbild soll das Jugendamt mithin nicht

selbst die Pflegevereinbarung schließen, sondern lediglich fördern, dass sie

zwischen den Personensorgeberechtigten und den Pflegepersonen zustande

kommt (vgl. Steding ZfJ 1993, 576, 578). Es ist nicht ersichtlich, dass das Ju-

gendamt der Beklagten hiervon abgewichen wäre.

13

d) Die Revision verweist - außer auf den schon angesprochenen Hilfe-

plan - darauf, dass nach dem Vorbringen des Klägers die Beklagte sich bei der

Bayerischen Versicherungskammer "gegen derartige Schäden" versichert habe.

Darin kann indes ein hinreichender Anhaltspunkt für eine - vom Gesetzgeber

als Ausnahme gedachte - Pflegevereinbarung zwischen dem Jugendamt und

den Pflegeeltern nicht gesehen werden. Der Abschluss der Versicherung konn-

te sich, wovon die Revision selbst auszugehen scheint, allein auf die Bera-

tungspflichten des Jugendamtes im Zusammenhang mit dem Hilfeplan sowie

auf sein vermittelndes Wirken gemäß Art. 28 BayKJHG beziehen. Selbst wenn

die Versicherung weiter die Inanspruchnahme der Beklagten aus einer von ihr

mit der Pflegefamilie getroffenen Pflegevereinbarung umfasste, handelte es

sich bloß um die Absicherung eines Risikos; es besagte nichts darüber, ob im

Streitfall ein solcher Vertrag gegeben war.

14

2.

Zwischen den Parteien bestand auch kein öffentlich-rechtliches Schuld-

verhältnis, das die Beklagte verpflichtete, dem Kläger analog § 670 BGB Auf-

wendungsersatz für Schäden zu leisten, die er durch das Verhalten des Pflege-

kindes erlitt.

15

Zwar ist ein Fürsorgeverhältnis zwischen dem Jugendamt und dem Pfle-

gekind und ein auf Hilfe zur Erziehung gerichtetes (§§ 27 ff SG VIII) sozialrecht-

liches Verhältnis zwischen dem Jugendamt und dem Personensorgeberechtig-

ten anzunehmen. Daraus folgt aber nicht - ebenso wenig wie das Jugendamt

uneingeschränkt für das Verhalten der Pflegeeltern einzustehen hat (vgl. inso-

weit Senatsurteil vom 23. Februar 2006 aaO S. 1123 f Rn. 18) -, dass das Ju-

gendamt im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses stets für

die Schäden haftete, die das Pflegekind den Pflegeeltern zufügt. Bei der Voll-

zeitpflege (§ 33 SGB VIII) unterscheidet sich das Verhältnis der Pflegeeltern

zum Pflegekind, soweit hier von Bedeutung, nicht von dem zu den leiblichen

Eltern. Geht es um die gewöhnliche Betreuung und das Leben des Kindes in

der Pflegefamilie, handelt es sich um einen Bereich, der zwar weiterhin der Auf-

sicht des Jugendamtes unterliegt, grundsätzlich aber in die Verantwortung der

Pflegeeltern gegeben ist (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2006 aaO S. 1123

Rn. 15). Dementsprechend sind die Pflegeeltern, die Schäden durch das Pfle-

gekind erleiden, - nicht anders als leibliche Eltern - auf die allgemeinen Vor-

schriften (§§ 823 ff BGB) verwiesen; sie könnten allerdings, wie die Revision

ausführt, durch den Abschluss einer Sammelhaftpflichtversicherung zum Schut-

ze der Pflegestellen das Schadensrisiko jedenfalls mindern.

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3.

Eine verschuldensabhängige Haftung der Beklagten (§ 839 BGB i.V.m.

Art. 34 GG; §§ 31, 89, 823; 831 BGB) kommt nicht in Betracht. Das Berufungs-

gericht hat - unangegriffen - ein Auswahlverschulden von Seiten der Bedienste-

ten der Beklagten verneint. Soweit die Revision geltend macht, die Bedienste-

ten des Jugendamtes hätten es versäumt, dem Kläger den Abschluss einer

"entsprechenden Haftpflichtversicherung" nahe zu legen, handelt es sich um

neuen Tatsachenvortrag; dieser kann im Revisionsrechtszug nicht berücksich-

tigt werden.

Schlick

Wurm

Kapsa

Dörr

Galke

Vorinstanzen:

AG Nürnberg, Entscheidung vom 31.03.2005 - 20 C 7782/04 -

LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 24.11.2005 - 4 S 5045/05 -