BGH Urteil vom 06.07.2006 – III ZR 2/06
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 6. Juli 2006 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Bei der Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII kommt der Pflegevertrag unter
der Geltung des Bayerischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes grundsätzlich
nicht zwischen dem Träger der Jugendhilfe und den Pflegeeltern, sondern
zwischen den Personensorgeberechtigten des betreffenden Kindes und den
Pflegeeltern zustande.
BGH, Urteil vom 6. Juli 2006 - III ZR 2/06 - LG Nürnberg-Fürth
AG Nürnberg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke im schriftlichen
Verfahren aufgrund der bis zum 16. Juni 2006 eingereichten Schriftsätze
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers zu 1 gegen das Urteil des Landgerichts
Nürnberg-Fürth, 4. Zivilkammer, vom 24. November 2005 wird zu-
rückgewiesen.
Der Kläger zu 1 hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tra-
gen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die am 12. Februar 1990 geborene K. war vom 19. Ok-
tober 1996 bis zum 7. Januar 2002 bei dem Kläger zu 1 (im Folgenden: Kläger)
und dessen Ehefrau, der an dem Revisionsverfahren nicht beteiligten Klägerin
zu 2, in Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII). Dieser Maßnahme der Jugendhilfe lag
ein von dem Jugendamt der beklagten Stadt ausgearbeiteter Hilfeplan zugrun-
de, der am 9. Dezember 1996 von den Mitarbeitern des Jugendamtes und des
Allgemeinen Sozialdienstes der Beklagten, von der damals noch personensor-
geberechtigten Mutter des Kindes sowie von der Ehefrau des Klägers unter-
schrieben worden war. Bei K. bestand eine "deutliche Verhaltensproble-
matik".
Der Kläger hat vorgetragen, K. habe durch aggressives Verhalten
Möbel, Türen und Wände in seiner Wohnung beschädigt. Er beansprucht des-
wegen von der Beklagten Aufwendungs- und Schadensersatz.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Vollstreckungsbescheid über
1.514,77 € nebst Zinsen erwirkt. Nach teilweiser Klagerücknahme hat er be-
gehrt, den Vollstreckungsbescheid in Höhe von 1.259,64 € (und Zinsen) auf-
recht zu erhalten. Das Amtsgericht hat den Vollstreckungsbescheid aufgehoben
und die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die - allein von dem Klä-
ger betriebene - Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt er die Auf-
rechterhaltung des Vollstreckungsbescheids im vorgenannten Umfang weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger könne Aufwendungsersatz (§ 670 BGB) mangels vertragli-
cher Grundlage nicht beanspruchen. Zwischen ihm und seiner Ehefrau einer-
seits, der Beklagten andererseits sei weder ein Auftrag noch ein Dienstvertrag
abgeschlossen worden. Der Hilfeplan selbst habe aufgrund seiner anders ge-
richteten Zielsetzung eine "Auftragsvergabe" (§§ 611 ff, 662 ff BGB) an die
Pflegeeltern nicht zum Inhalt gehabt. Eine "Beauftragung" mit der Vollzeitpflege
sei auch nicht mit dem Hilfeplan einhergegangen. Das Jugendamt der Beklag-
ten sei lediglich vermittelnd tätig geworden. Der "Pflegevertrag" werde, wie
Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Kinder- und Jugendhilfege-
setzes (BayKJHG) vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 392, BayRS 2162-1-A) zu ent-
nehmen sei, zwischen den leiblichen Eltern, gegebenenfalls vertreten durch das
Jugendamt, und den Pflegeeltern vereinbart.
II.
Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung stand.
Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann nicht von der Beklagten Zah-
lung von 1.259,64 € nebst Zinsen fordern.
1.
Unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Jugendhilferechts ist
zwischen den Parteien weder ein Dienstvertrag (§ 611 BGB) noch ein Auftrag
(§ 662 BGB) zustande gekommen, der den von dem Kläger geltend gemachten
Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 670 BGB (unmittelbar oder analog) oder
einen vertraglichen Schadensersatzanspruch stützen könnte.
a) Die Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) zählt als Hilfe zur Erziehung zu den
Leistungen der Jugendhilfe (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII). Der Personensorgebe-
rechtigte kann sie von dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe (vgl. § 69 Abs. 1
SGB VIII) beanspruchten, wenn eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen
entsprechende Erziehung nicht gewährleistet und die Hilfe für seine Entwick-
lung geeignet und notwendig ist (§ 27 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 SGB
VIII). Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im
Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder Jugendlichen
einbezogen werden (§ 27 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). Ist die Hilfe außerhalb der
eigenen Familie erforderlich - so liegt es bei der Vollzeitpflege -, sind der Per-
sonensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen; ihren
Wünschen ist möglichst zu entsprechen (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB
VIII). Die Entscheidung über die Hilfeart soll, wenn sie wie die Vollzeitpflege
voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer
Fachkräfte getroffen werden (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). Als Grundlage
für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgebe-
rechtigten und dem Kind oder Jugendlichen - im Fall der Vollzeitpflege weiter
unter Beteiligung der Pflegeperson (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII) - einen
Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art
der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält (§ 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1
SGB VIII).
b) Bei dem Hilfeplan handelt es sich um ein sozialpädagogisches Instru-
ment, mit dem das Jugendamt - hoheitlich aufgrund der §§ 27 ff SGB VIII (vgl.
Senatsurteil vom 23. Februar 2006 - III ZR 164/05 - NJW 2006, 1121, 1122
Rn. 12, vorgesehen für BGHZ) - den Hilfeprozess steuert und transparent
macht. Er dient zur Selbstkontrolle und zur Koordinierung der Aktivitäten des
Jugendamtes und der anderen an der Hilfe Beteiligten. In ihm werden ferner die
Vorstellungen der Personensorgeberechtigten, der Kinder und Jugendlichen
sowie der an der Hilfe Beteiligten dokumentiert und die getroffenen Arbeitsab-
sprachen in einem von allen Beteiligten häufig unterschriebenen sogenannten
"Hilfekontrakt" festgehalten (vgl. Münder u.a., FK-SGB VIII 5. Aufl. 2006 § 36
Rn. 50 ff; Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht 3. Aufl.
<Lfg. 8/2003> § 36 Rn. 44; Stähr in Hauck/Haines, SGB VIII <Lfg. VIII/00> § 36
Rn. 29, 31; Wiesner/Wiesner, SGB VIII 3. Aufl. 2006 § 36 Rn. 61; siehe auch
Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuord-
nung des Kinder- und Jugendhilferechts BT-Drucks. 11/5948 S. 74). Der Hilfe-
plan - dessen Rechtsnatur unentschieden bleiben kann (vgl. Jans/Happe/Saur-
bier/Maas aaO Rn. 46 und Stähr aaO Rn. 40; Wiesner/Wiesner aaO Rn. 62 ff
jeweils m.w.N.) - bietet das erzieherische Konzept, das für die Gewährung der
Jugendhilfe von Nöten ist (vgl. Münder u.a. aaO Rn. 51; Jans/Happe/Saur-
bier/Maas aaO; Stähr aaO Rn. 40 f; Wiesner/Wiesner aaO Rn. 62; siehe auch
BVerwGE 109, 155, 166 f). Dementsprechend ist darin, dass die hier an der
Jugendhilfe Beteiligten, d.h. die personensorgeberechtigte Mutter von Kathrin,
die Vertreter der Beklagten und die Ehefrau des Klägers, den Hilfeplan ("Teil C:
Kontrakt") unterzeichnet haben, zunächst nur eine Billigung des in ihm nieder-
gelegten erzieherischen Konzepts zu sehen, in dessen Vollzug Hilfe zur Erzie-
hung bewilligt und - sofern noch nicht geschehen - ein zivilrechtlicher Pflegever-
trag abgeschlossen werden konnte (vgl. Stähr aaO Rn. 22; s. auch Schellhorn,
SGB VIII § 33 Rn. 16; OVG Münster, Urteil vom 23. Januar 1986 - 8 A
1600/84 - Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private
Fürsorge 1986, 410, 411 und OVG Berlin, Urteil vom 21. Oktober 1982 - 6 B
35.81 - Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private
Fürsorge 1983, 91, 92 zum Pflegevertrag zwischen Jugendbehörde und Pfle-
geeltern).
c) Der Abschluss des Pflegevertrages oblag nach dem im Streitfall an-
wendbaren Bayerischen Kinder- und Jugendhilfegesetz nicht der Beklagten,
sondern der personensorgeberechtigten Mutter von K. . Das ergibt sich aus
Art. 28 BayKJHG. Danach soll das Jugendamt darauf hinwirken, dass zwischen
den Personensorgeberechtigten und der Pflegeperson - hier also zwischen der
Mutter von K. und dem Kläger und seiner Frau - eine vertragliche Verein-
barung über die Ausgestaltung des Pflegeverhältnisses abgeschlossen wird
(Pflegevereinbarung - Art. 28 Abs. 1 BayKJHG). Diese Pflegevereinbarung soll
insbesondere Regelungen enthalten über die Entgegennahme von Leistungen
zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen nach § 39 SGB VIII (vgl.
Art. 28 Abs. 2 Satz 1 BayKJHG). Auf Verlangen soll das Jugendamt die Perso-
nensorgeberechtigten und die Pflegeperson in bestimmten Fällen auch beraten
und beim Abschluss einer Pflegevereinbarung unterstützen (vgl. Art. 28 Abs. 3
Satz 1 KJHG). Nach dem gesetzlichen Leitbild soll das Jugendamt mithin nicht
selbst die Pflegevereinbarung schließen, sondern lediglich fördern, dass sie
zwischen den Personensorgeberechtigten und den Pflegepersonen zustande
kommt (vgl. Steding ZfJ 1993, 576, 578). Es ist nicht ersichtlich, dass das Ju-
gendamt der Beklagten hiervon abgewichen wäre.
d) Die Revision verweist - außer auf den schon angesprochenen Hilfe-
plan - darauf, dass nach dem Vorbringen des Klägers die Beklagte sich bei der
Bayerischen Versicherungskammer "gegen derartige Schäden" versichert habe.
Darin kann indes ein hinreichender Anhaltspunkt für eine - vom Gesetzgeber
als Ausnahme gedachte - Pflegevereinbarung zwischen dem Jugendamt und
den Pflegeeltern nicht gesehen werden. Der Abschluss der Versicherung konn-
te sich, wovon die Revision selbst auszugehen scheint, allein auf die Bera-
tungspflichten des Jugendamtes im Zusammenhang mit dem Hilfeplan sowie
auf sein vermittelndes Wirken gemäß Art. 28 BayKJHG beziehen. Selbst wenn
die Versicherung weiter die Inanspruchnahme der Beklagten aus einer von ihr
mit der Pflegefamilie getroffenen Pflegevereinbarung umfasste, handelte es
sich bloß um die Absicherung eines Risikos; es besagte nichts darüber, ob im
Streitfall ein solcher Vertrag gegeben war.
2.
Zwischen den Parteien bestand auch kein öffentlich-rechtliches Schuld-
verhältnis, das die Beklagte verpflichtete, dem Kläger analog § 670 BGB Auf-
wendungsersatz für Schäden zu leisten, die er durch das Verhalten des Pflege-
kindes erlitt.
Zwar ist ein Fürsorgeverhältnis zwischen dem Jugendamt und dem Pfle-
gekind und ein auf Hilfe zur Erziehung gerichtetes (§§ 27 ff SG VIII) sozialrecht-
liches Verhältnis zwischen dem Jugendamt und dem Personensorgeberechtig-
ten anzunehmen. Daraus folgt aber nicht - ebenso wenig wie das Jugendamt
uneingeschränkt für das Verhalten der Pflegeeltern einzustehen hat (vgl. inso-
weit Senatsurteil vom 23. Februar 2006 aaO S. 1123 f Rn. 18) -, dass das Ju-
gendamt im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses stets für
die Schäden haftete, die das Pflegekind den Pflegeeltern zufügt. Bei der Voll-
zeitpflege (§ 33 SGB VIII) unterscheidet sich das Verhältnis der Pflegeeltern
zum Pflegekind, soweit hier von Bedeutung, nicht von dem zu den leiblichen
Eltern. Geht es um die gewöhnliche Betreuung und das Leben des Kindes in
der Pflegefamilie, handelt es sich um einen Bereich, der zwar weiterhin der Auf-
sicht des Jugendamtes unterliegt, grundsätzlich aber in die Verantwortung der
Pflegeeltern gegeben ist (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2006 aaO S. 1123
Rn. 15). Dementsprechend sind die Pflegeeltern, die Schäden durch das Pfle-
gekind erleiden, - nicht anders als leibliche Eltern - auf die allgemeinen Vor-
schriften (§§ 823 ff BGB) verwiesen; sie könnten allerdings, wie die Revision
ausführt, durch den Abschluss einer Sammelhaftpflichtversicherung zum Schut-
ze der Pflegestellen das Schadensrisiko jedenfalls mindern.
3.
Eine verschuldensabhängige Haftung der Beklagten (§ 839 BGB i.V.m.
Art. 34 GG; §§ 31, 89, 823; 831 BGB) kommt nicht in Betracht. Das Berufungs-
gericht hat - unangegriffen - ein Auswahlverschulden von Seiten der Bedienste-
ten der Beklagten verneint. Soweit die Revision geltend macht, die Bedienste-
ten des Jugendamtes hätten es versäumt, dem Kläger den Abschluss einer
"entsprechenden Haftpflichtversicherung" nahe zu legen, handelt es sich um
neuen Tatsachenvortrag; dieser kann im Revisionsrechtszug nicht berücksich-
tigt werden.
Schlick
Wurm
Kapsa
Dörr
Galke
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, Entscheidung vom 31.03.2005 - 20 C 7782/04 -
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 24.11.2005 - 4 S 5045/05 -