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BGH Beschluss vom 06.07.2006 – IX ZR 237/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 237/04

BESCHLUSS

vom

6. Juli 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 6. Juli 2006

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München

- Zivilsenate in Augsburg - vom 25. November 2004 wird auf Kos-

ten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf

39.926,54 Euro festgesetzt.

Gründe:

1

2

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die

Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Das Berufungsgericht hat die in zweiter Instanz erstmals erhobene Ver-

jährungseinrede zu Recht nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zurückgewiesen. Die

Anwendung des § 531 Abs. 2 ZPO auf die Verjährungseinrede ist in der Recht-

sprechung des Bundesgerichtshofs mittlerweile geklärt. Hat sich der Schuldner

nicht bereits außergerichtlich auf Verjährung berufen, muss dem Umstand, dass

bereits vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz Verjährung

eingetreten ist, grundsätzlich durch Erhebung der Einrede in dieser Instanz

Rechnung getragen werden. Mit der erstmals im Berufungsverfahren erhobe-

nen Einrede ist der Schuldner ausgeschlossen, wenn nicht die Voraussetzun-

gen des § 531 Abs. 2 ZPO vorliegen (BGH, Urt. v. 21. Dezember 2005 - X ZR

165/04, BGH-Report 2006, 599, 601 f).

3

Auch im Übrigen stellen sich keine entscheidungserheblichen Rechtsfra-

gen von grundsätzlicher Bedeutung. Das angefochtene Urteil steht in Einklang

mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH, Urt. v. 17. September 1987

- IX ZR 156/86, ZIP 1987, 1398). Darüber hinaus haftet der Beklagte auch aus

§ 82 KO; denn der Versicherungsnehmer der Klägerin war aussonderungsbe-

rechtigt (vgl. BGH, Urt. v. 9. März 2006 - IX ZR 55/04, WM 2006, 918, 919).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2

ZPO abgesehen.

Fischer

Ganter

Raebel

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 14.01.2004 - 2 O 1194/03 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 25.11.2004 - 14 U 158/04 -