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BGH Beschluss vom 06.07.2006 – IX ZR 237/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Juli 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 6. Juli 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München
- Zivilsenate in Augsburg - vom 25. November 2004 wird auf Kos-
ten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
39.926,54 Euro festgesetzt.
Gründe:
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Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Das Berufungsgericht hat die in zweiter Instanz erstmals erhobene Ver-
jährungseinrede zu Recht nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zurückgewiesen. Die
Anwendung des § 531 Abs. 2 ZPO auf die Verjährungseinrede ist in der Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs mittlerweile geklärt. Hat sich der Schuldner
nicht bereits außergerichtlich auf Verjährung berufen, muss dem Umstand, dass
bereits vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz Verjährung
eingetreten ist, grundsätzlich durch Erhebung der Einrede in dieser Instanz
Rechnung getragen werden. Mit der erstmals im Berufungsverfahren erhobe-
nen Einrede ist der Schuldner ausgeschlossen, wenn nicht die Voraussetzun-
gen des § 531 Abs. 2 ZPO vorliegen (BGH, Urt. v. 21. Dezember 2005 - X ZR
165/04, BGH-Report 2006, 599, 601 f).
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Auch im Übrigen stellen sich keine entscheidungserheblichen Rechtsfra-
gen von grundsätzlicher Bedeutung. Das angefochtene Urteil steht in Einklang
mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH, Urt. v. 17. September 1987
- IX ZR 156/86, ZIP 1987, 1398). Darüber hinaus haftet der Beklagte auch aus
§ 82 KO; denn der Versicherungsnehmer der Klägerin war aussonderungsbe-
rechtigt (vgl. BGH, Urt. v. 9. März 2006 - IX ZR 55/04, WM 2006, 918, 919).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2
ZPO abgesehen.
Fischer
Ganter
Raebel
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 14.01.2004 - 2 O 1194/03 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 25.11.2004 - 14 U 158/04 -