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BGH Urteil vom 06.07.2006 – IX ZR 91/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 6. Juli 2006 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 6. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter

Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Lohmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 27. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Februar 2004 aufgeho-

ben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Titelgläubigerin der H. GmbH (i.F.: Schuldne-

rin). Die Beklagte zu 1 war Gesellschafterin der Schuldnerin. Die Beklagte zu 2

ist die Witwe und Erbin des persönlich haftenden Gesellschafters der Beklagten

zu 1, B. , der zugleich alleinvertretungsberechtigter Geschäfts-

führer und Gesellschafter der Schuldnerin war.

2

Im September 1999 führte die Schuldnerin mit aus einem Auslandsge-

schäft eingehenden Zahlungen einen Kontokorrentkredit bei der N. bank zu-

rück, für den die Beklagte zu 1 Grundschulden bestellt hatte. Daraufhin wurden

die Grundpfandrechte mit Bewilligung der N. bank gelöscht.

3

Ende Oktober 1999 veräußerten sämtliche Gesellschafter der Schuldne-

rin ihre Geschäftsanteile an einen gewissen G. , damit dieser die

Schuldnerin in Spanien "verschwinden" lasse. Nachdem der Erwerber zum

neuen Geschäftsführer bestellt worden war, verlegte dieser den Sitz der

Schuldnerin (faktisch) nach Spanien und stellte ihren Geschäftsbetrieb ein.

Vollstreckungsversuche der Klägerin waren vergeblich.

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Diese nimmt nunmehr die Beklagte zu 1 als frühere Gesellschafterin der

Schuldnerin und die Beklagte zu 2 als Erbin von B. aus dem

Gesichtspunkt der Gläubigeranfechtung auf Zahlung von 322.769,87 € nebst

Zinsen in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlan-

desgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die

Klägerin mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I.

Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Klägerin als anfech-

tungsberechtigt im Sinne von § 2 AnfG anzusehen ist. Eine Anfechtung der

Rückführung des Darlehens der Schuldnerin auf dem Konto der N. bank

und der Ablösung der Grundschulden nach § 3 Abs. 2 Satz 1 AnfG scheitere

bereits daran, dass zwischen der Beklagten zu 1 und der Schuldnerin kein ent-

geltlicher Vertrag geschlossen worden sei. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1

AnfG lägen nicht vor, weil es an einer Rechtshandlung der Schuldnerin - auch

in Form des Unterlassens - fehle. § 4 AnfG sei unanwendbar, weil die Löschung

der Grundschulden nicht unentgeltlich gewesen sei. Eine Anfechtungsmöglich-

keit nach § 6 Nr. 2 AnfG bestehe nicht. Zwar dürfte die Anfechtungsfrist nach

§ 7 Abs. 2 AnfG eingehalten worden sein; § 6 AnfG sei aber auf den vorliegen-

den Sachverhalt von vornherein nicht anwendbar. Auch die Voraussetzungen

eines Schadensersatzanspruchs nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 283c StGB

seien nicht erfüllt.

II.

8

Diese Begründung hält einer rechtlichen Überprüfung in wesentlichen

Punkten nicht stand.

1. Da das Berufungsgericht offen gelassen hat, ob die Voraussetzungen

des § 2 AnfG gegeben sind, ist in der Revisionsinstanz von einer Anfechtungs-

berechtigung der Klägerin auszugehen. In dem Parallelverfahren IX ZR 190/02

(Urt. v. 22. Dezember 2005, WM 2006, 242, 243, z.V.b. in BGHZ), das dieselbe

Schuldnerin und dieselben Beklagten betrifft, hat der Senat die Anfechtungsbe-

rechtigung des dortigen Klägers bejaht.

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2. Die Vorinstanz hat weiter dahingestellt sein lassen, ob die von der Be-

klagten zu 1 gestellten Grundschulden - dem Vortrag der Klägerin entspre-

chend - den Charakter Eigenkapital ersetzender Gesellschaftersicherheiten hat-

ten; auch hiervon ist daher in der Revisionsinstanz auszugehen.

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3. In dem Parallelverfahren hat der Senat (aaO S. 243 ff) entschieden,

dass das Vorgehen der Schuldnerin den Tatbestand der vorsätzlichen Gläubi-

gerbenachteiligung nach § 3 Abs. 1 AnfG erfüllen kann.

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Eine anfechtbare Rechtshandlung der Schuldnerin kann darin bestanden

haben, dass sie es unterlassen hat, einen Freistellungs-/Erstattungsanspruch

nach den Rechtsprechungsregeln zum Kapitalersatzrecht gegen die Beklagte

zu 1 als ihre frühere Gesellschafterin geltend zu machen. Zwar muss dies be-

wusst geschehen (§ 1 Abs. 2 AnfG); ein erhebliches Beweisanzeichen hierfür

ist aber der Umstand, dass die Gesellschaftsanteile an G. veräußert

wurden, damit dieser eine faktische Liquidation durchführe, ohne etwa noch

offene Forderungen zu realisieren und Gläubiger zu befriedigen. Ferner ist der

Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung zu bejahen, wenn eine Gesellschaft - wie

hier - ohne ordnungsgemäße Liquidation beseitigt werden soll, um so alle Ver-

bindlichkeiten zu "erledigen". Auch eine - wenigstens mittelbare - Benachteili-

gung der Gesellschaftsgläubiger ist gegeben, wenn zugleich der Zugriff auf den

Erstattungsanspruch gegen die Gesellschafter wesentlich erschwert wird, etwa

durch (faktische) Verlegung des Gesellschaftssitzes ins Ausland und stille Li-

quidation.

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Offen gelassen hat der Senat die Frage, ob der Sachverhalt nicht auch

die Voraussetzungen einer Schenkungsanfechtung (§ 4 AnfG) oder - alternativ -

einer Anfechtung nach § 3 Abs. 2 AnfG oder nach § 6 Nr. 2 AnfG erfüllt. Dahin-

gestellt blieb auch, ob die Handlungsweise der Schuldnerin oder ihrer Gesell-

schafter eine Haftung wegen sittenwidriger Schädigung

oder existenzvernichtenden Eingriffs begründet.

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Falls die Anfechtung gegen B. - sei es in seiner Eigen-

schaft als Gesellschafter der Schuldnerin, sei es als persönlich haftender Ge-

sellschafter der Beklagten zu 1 - begründet ist, haftet die Beklagte zu 2 als des-

sen Gesamtrechtsnachfolgerin.

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b) Wegen der Begründung im Einzelnen sowie wegen des Umfangs ei-

nes Anfechtungsanspruchs wird auf das Senatsurteil vom 22. Dezember 2005

Bezug genommen.

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c) Das die Abweisung der Klage durch das Landgericht bestätigende Be-

rufungsurteil kann danach nicht aufrechterhalten werden, weil das Berufungsge-

richt die Voraussetzungen eines Anfechtungsanspruchs jedenfalls nach § 3

Abs. 1, § 11 Abs. 1 AnfG nicht rechtsfehlerfrei verneint hat.

III.

16

Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache

ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-

zuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO), damit - neben der Anfechtungsberechtigung -

geprüft wird, ob gemäß dem Vorbringen der Klägerin die Besicherung kapitaler-

setzend im Sinne der §§ 30, 31 GmbHG war.

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Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht den in der mündlichen Ver-

handlung vor dem Senat gestellten Antrag der Beklagten zu 2, ihr die be-

schränkte Erbenhaftung vorzubehalten (§ 780 Abs. 1 ZPO), zu beachten haben.

Fischer

Ganter

Raebel

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

LG Essen, Entscheidung vom 05.12.2002 - 18 O 622/00 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 26.02.2004 - 27 U 59/03 -