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BGH Beschluss vom 07.07.2006 – 2 StR 148/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 148/06

BESCHLUSS

vom

7. Juli 2006

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Juli 2006 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. August 2005 im

Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls, versuchter ge-

fährlicher Körperverletzung und Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körper-

verletzung unter Einbeziehung einer Vorstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wur-

de.

2

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-

letzung formellen und materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der

Sachrüge hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übri-

gen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3

Es kann dahinstehen, ob dem Generalbundesanwalt darin zu folgen wä-

re, dass im vorliegenden Fall einer Nichthaftsache ohne weiteres von einer

kompensationspflichtigen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nach

Urteilsverkündung auszugehen ist. Der Strafausspruch hat aus einem anderen

Grund keinen Bestand.

4

Das Landgericht hat der im Verantwortungsbereich der Justiz liegenden

Verzögerung mit einem "Abschlag von 15 % auf die schuldangemessene Strafe

Rechnung getragen" (UA S. 22) und danach Einzelfreiheitsstrafen von acht Mo-

naten, zehn Monaten und einem Jahr verhängt. Abgesehen davon, dass eine

Mathematisierung der Strafzumessung fremd ist, fehlt die Mitteilung der an sich

schuldangemessenen Strafen, um dem Revisionsgericht eine Überprüfung der

"Berechnung" der Strafen zu ermöglichen. Die verhängten Strafen legen zudem

nahe, dass die als Ausgangspunkt gewählten Strafen nicht der Vorschrift des

§ 39 StGB entsprechen, nach der Freiheitsstrafen unter einem Jahr nach vollen

Wochen und Monaten und Freiheitsstrafen von längerer Dauer nach vollen Mo-

naten und Jahren bemessen werden.

5

Die Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht erfasst und kön-

nen bestehen bleiben. Der neue Tatrichter ist nicht gehindert, ergänzende, nicht

im Widerspruch stehende Feststellungen zu treffen.

VRiinBGH Dr. Rissing-van Saan Otten Rothfuß befindet sich in Urlaub und ist deshalb verhindert zu unter- schreiben. Otten Fischer Roggenbuck