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BGH Beschluss vom 23.07.2008 – 2 StR 283/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juli 2008 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 31. Januar 2008 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-
onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-
klagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft eine rechtsstaatswidrige Verfah-
rensverzögerung bejaht. Die im Urteil mitgeteilten Umstände tragen weder die
Annahme einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Ermittlungsver-
fahren noch vor dem Landgericht; konkrete Zeiträume der Untätigkeit oder fal-
sche, verzögernde Sachbearbeitung zeigen die Urteilsgründe nicht auf. Nicht
jede geringfügige Verzögerung ist bereits rechtsstaatswidrig (BGH NStZ 2005,
445, 446). Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass eine Mathematisierung
(5 % Abschlag) der Strafzumessung grundsätzlich fremd ist (vgl. Senatsbe-
schluss vom 7. Juli 2006 - 2 StR 148/06).
2. Durch die rechtsfehlerhaft vorgenommene Strafmilderung wegen
rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung ist der Angeklagte nicht beschwert.
Da die Urteilsgründe tatsächlich keinen Anhalt für eine rechtsstaatswidrige Ver-
fahrensverzögerung bieten, kommt es nicht darauf an, ob eine Kompensation
nach der Vollstreckungslösung (Beschluss des Großen Senats für Strafsachen
vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124 = NStZ 2008, 234) unter den
hier gegebenen Umständen möglicherweise für den Angeklagten günstiger ge-
wesen wäre. Der Senat braucht sich deshalb nicht mit der ständigen Recht-
sprechung des 3. Strafsenats (vgl. Beschluss vom 18. Januar 2008 - 3 StR
388/07, StraFo 2008, 250) auseinanderzusetzen, wonach das Verschlechte-
rungsverbot dem Ausspruch einer höheren Strafe nach Zurückverweisung allein
auf Grund der Revision des Angeklagten nicht entgegenstehe, wenn der den
bisherigen Strafausspruch überschießende Teil der neu erkannten Strafe für
verbüßt erklärt werde (ablehnend u. a. Beschlüsse des 1. Strafsenats vom 20.
März 2008 - 1 StR 488/07, des 2. Strafsenats vom 5. März 2008 - 2 StR 54/08,
StraFo 2008, 251, des 4. Strafsenats vom 20. April 2008 - 4 StR 443/07 und
des 5. Strafsenats vom 2. April 2008 - 5 StR 354/07, StraFo 2008, 251 und 5
StR 62/08, wistra 08, 266).
3. Auch den Härteausgleich hat das Landgericht in einer den Angeklag-
ten ungerechtfertigt begünstigenden Weise vorgenommen, indem es die ver-
büßte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr voll von der an sich als angemes-
sen angesehenen neuen Gesamtfreiheitsstrafe abgezogen hat. Durch den Här-
teausgleich soll der Angeklagte nicht besser gestellt werden, als wenn die an
sich einbeziehungsfähigen Strafen zum Zeitpunkt des tatrichterlichen Urteils
noch nicht vollstreckt gewesen wären. Der Tatrichter hat hier nicht bedacht,
dass in diesem Fall das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom
22. März 2005 Zäsurwirkung entfaltet hätte, so dass die Strafe aus dem Straf-
befehl vom 6. Oktober 2005 und die Strafe für die Tat vom 17. August 2005
nicht in die vom Landgericht gebildete Gesamtfreiheitsstrafe hätten einbezogen
werden können.
4. Das Landgericht war für die Bildung einer neuen Gesamtstrafe aus
den verbleibenden Einzelstrafen der aufgelösten Gesamtstrafe aus dem Urteil
des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Februar 2006 nicht zuständig, weil
keine Strafe für eine von ihm abzuurteilende Tat einzubeziehen war. Angesichts
der Höhe der Einzelstrafen von fünf Monaten und drei Monaten und der vom
Landgericht daraus gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten
schließt der Senat jedoch aus, dass das Amtsgericht Frankfurt am Main eine
noch niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.
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