BGH Beschluss vom 10.07.2006 – II ZR 195/05
II. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Juli 2006
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Juli 2006 durch den Vorsitzen-
den Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein, Caliebe und
Dr. Reichart
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 2. Juni 2005 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz
(§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die
Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche
Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Die Beklagte haftet aus Eigenkapitalersatz, weil das Stammkapital der Schuld-
nerin z.Zt. der Zahlungen nicht nachhaltig wiederhergestellt war (vgl. Sen.Urt. v.
19. September 2005 - II ZR 229/03, DStR 2005, 1999). Der Anspruch des Klä-
gers ist ein vertraglicher i.S. des § 5 Nr. 1 EuGVÜ (vgl. Nichtannahmebeschluss
vom 14. Juni 1999 - II ZR 269/98 zu OLG Jena ZIP 1998, 1496). Der Senat hat
die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 51.129,18 €
Goette
Kraemer
Gehrlein
Caliebe
Reichart
Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 06.05.2003 - 12 O 451/01 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 02.06.2005 - 12 U 143/03 -