Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.07.2006 – II ZR 195/05

II. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Juli 2006

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Juli 2006 durch den Vorsitzen-

den Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein, Caliebe und

Dr. Reichart

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am

Main vom 2. Juni 2005 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz

(§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die

Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche

Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur

Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Die Beklagte haftet aus Eigenkapitalersatz, weil das Stammkapital der Schuld-

nerin z.Zt. der Zahlungen nicht nachhaltig wiederhergestellt war (vgl. Sen.Urt. v.

19. September 2005 - II ZR 229/03, DStR 2005, 1999). Der Anspruch des Klä-

gers ist ein vertraglicher i.S. des § 5 Nr. 1 EuGVÜ (vgl. Nichtannahmebeschluss

vom 14. Juni 1999 - II ZR 269/98 zu OLG Jena ZIP 1998, 1496). Der Senat hat

die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz

ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 51.129,18 €

Goette

Kraemer

Gehrlein

Caliebe

Reichart

Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 06.05.2003 - 12 O 451/01 -

OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 02.06.2005 - 12 U 143/03 -