BGH Beschluss vom 11.07.2006 – VI ZB 13/06
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Juli 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
RVG § 5; RVG VV Nr. 3202, 3402
Zur gebührenrechtlichen Auswirkung einer Vertretung des Streithelfers bei der Wahr-
nehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits durch einen
Rechtsanwalt der unterstützten Prozesspartei auf die Terminsgebühr und zur Ab-
grenzung von einer weitergehenden Beauftragung mit einer Einzeltätigkeit nach
Teil 3 Abschnitt 4 VV-RVG.
BGH, Beschluss vom 11. Juli 2006 - VI ZB 13/06 - LG Zwickau
AG Zwickau
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2006 durch die Vize-
präsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner und Wellner, die Richterin
Diederichsen und den Richter Pauge
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Streithelferin der Klägerin wird der
Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Zwickau vom
14. Februar 2006 aufgehoben, soweit er zum Nachteil der Streit-
helferin ergangen ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entschei-
dung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an
das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 294 €
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat die Beklagten mit Urteil vom 17. Juni 2004 als Ge-
samtschuldner zur Zahlung an den Rechtsvorgänger der Klägerin verurteilt.
Gegen dieses Urteil legten die Beklagten Berufung ein. Die Klägerin hat mit
Schriftsatz vom 2. August 2004 beantragt, die Berufung der Beklagten zurück-
zuweisen. Der Prozessbevollmächtigte der Streithelferin der Klägerin hat mit
Schriftsatz vom 15. Februar 2005 gleichfalls beantragt, die Berufung der Be-
klagten zurückzuweisen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Beru-
fungsgericht am 10. Juni 2005 ist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin so-
wohl für diese wie auch für den Prozessbevollmächtigten der Streithelferin auf-
getreten. Er hat für die Klägerin auf die Anträge in seinem Schriftsatz vom
2. August 2004 Bezug genommen und darüber hinaus für die Streithelferin die
Zurückweisung der Berufung beantragt. Nach Rücknahme der Berufung hat das
Landgericht den Beklagten als Gesamtschuldnern mit Beschluss vom 10. Juni
2005 die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Neben-
intervention auferlegt.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 8. September 2005 die Kosten
der Klägerin gegen die Beklagten unter Einschluss einer Terminsgebühr für die
Berufungsverhandlung gemäß § 13 RVG, VV-RVG 3202 festgesetzt. Dem An-
trag der Streitgehilfin auf Festsetzung ihrer Kosten hat es mit Beschluss vom
14. November 2005 entsprochen, jedoch die beantragte Terminsgebühr von
294 € nebst Zinsen abgesetzt, weil keine Teilnahme am Termin erfolgt sei.
Gegen den am 6. Dezember 2005 zugestellten Beschluss hat die Streit-
helferin am 9. Dezember 2005 "Erinnerung" erhoben. Die Rechtspflegerin hat
der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Das Landgericht hat die sofortige
Beschwerde mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Der Be-
schluss ist der Streithelferin am 26. Februar 2006 zugestellt worden. Mit der
vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde vom 22. März 2006 verfolgt
die Streithelferin ihre Schlussanträge aus der Beschwerdeinstanz weiter.
II.
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
Wesentlichen ausgeführt, nach der amtlichen Vorbemerkung Teil 3 Abs. 3 VV-
RVG entstehe die Terminsgebühr u.a. für die Vertretung in einem Verhand-
lungstermin. Der Prozessbevollmächtigte der Streithelferin habe jedoch nicht
am Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht teilgenom-
men. Dass er den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit der Terminswahr-
nehmung beauftragt, dieser den Termin auch für die Streithelferin wahrgenom-
men und für sie Anträge gestellt habe, könne nicht zur Entstehung einer Ter-
minsgebühr führen. Die Vertretung mehrerer Parteien in der Berufungsverhand-
lung könne allenfalls zu einer erhöhten Verfahrensgebühr für den Prozessbe-
vollmächtigten der Klägerin führen.
2. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts halten rechtlicher Nach-
prüfung nicht stand.
a) Die Rechtsbeschwerde ist nach Zulassung durch das Beschwerdege-
richt statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und zulässig, insbesondere form- und
fristgerecht (§ 567 Abs. 2, 575 ZPO) eingelegt und begründet worden. Sie hat
auch in der Sache Erfolg.
b) Auch Rechtsanwälten von Streithelfern erwächst die Terminsgebühr
bei Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung (vgl. Gebauer/
Schneider/Onderlo/N. Schneider, RVG, VV Vorb. 3 Rdn. 151; Gerold/Schmidt/
Müller-Rabe, RVG, VV 3104 Rdn. 10).
c) Der Prozessbevollmächtigte der Streithelferin hat sich im Termin zur
mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor dem Berufungsgericht am
10. Juni 2005 durch den Rechtsanwalt der Klägerin vertreten lassen. Mit dem
Auftreten eines Terminsvertreters für den Prozessbevollmächtigten (vgl. BGH,
Urteil vom 29. Juni 2000 - I ZR 122/98 - NJW 2001, 753, 754 unter II. 2. b) bb))
der Streithelferin in der mündlichen Verhandlung ist für diesen die Terminsge-
bühr nach VV-RVG 3202 i.V.m. Vorb. 3 (3) VV-RVG entstanden, als ob er
selbst aufgetreten wäre. Eine höchstpersönliche Wahrnehmung des Termins
durch den Prozessbevollmächtigten der Streithelferin ist nicht Voraussetzung
für den Anfall der Gebühr. Die Rechtsbeschwerde weist zu Recht auf § 5 RVG
hin, der eine Vergütung auch für den Fall vorsieht, dass der Rechtsanwalt eine
Tätigkeit nicht persönlich erbringt, sondern sich durch einen anderen Anwalt
vertreten lässt.
d) Anderes gilt lediglich, wenn der Termin durch einen (unterbevollmäch-
tigten) Anwalt in Einzeltätigkeit gemäß VV-RVG Abschnitt 4 wahrgenommen
wird, dem die Partei oder mit deren Einverständnis der Prozessbevollmächtigte
nur für die mündliche Verhandlung die Vertretung oder die Ausführung der Par-
teirechte übertragen hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2000 - I ZR 122/98 -
aaO 753, 754 unter II. 2. b) aa)). Dann steht die Terminsgebühr diesem zu und
nicht dem beauftragenden Rechtsanwalt (vgl. VV 3402; Mayer/Kroiß/Klees,
RVG, 2. Auflage, § 5 Rdn. 25; Bischof/Jungbauer/Podlech-Trappmann, RVG,
VV 3401 Anm. II 2.2; missverständlich Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, RVG,
"Unterbevollmächtigter" Ziff. 3); zusätzlich erhält der (unterbevollmächtigte) An-
walt eine hälftige Verfahrensgebühr (VV-RVG 3401) und rechnet selbst ab. Die
tatsächlichen Voraussetzungen dafür, dass eine zulässige Unterbevollmächti-
gung mit dieser Gebührenfolge (Beauftragung des Terminsvertreters im Inte-
resse der Partei) vorgelegen hat, hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt.
3. Nach allem hat die angefochtene Entscheidung keinen Bestand und
ist aufzuheben, soweit sie zum Nachteil der Streithelferin ergangen ist. Das Be-
schwerdegericht wird nunmehr die erforderliche Überprüfung der Terminsge-
bühr vorzunehmen haben.
Müller Greiner Wellner
Diederichsen Pauge
Vorinstanzen:
AG Zwickau, Entscheidung vom 14.11.2005 - 17 C 3230/03 -
LG Zwickau, Entscheidung vom 14.02.2006 - 8 T 498/05 -