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BGH Beschluss vom 11.07.2006 – VI ZB 13/06

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Juli 2006

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

RVG § 5; RVG VV Nr. 3202, 3402

Zur gebührenrechtlichen Auswirkung einer Vertretung des Streithelfers bei der Wahr-

nehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits durch einen

Rechtsanwalt der unterstützten Prozesspartei auf die Terminsgebühr und zur Ab-

grenzung von einer weitergehenden Beauftragung mit einer Einzeltätigkeit nach

Teil 3 Abschnitt 4 VV-RVG.

BGH, Beschluss vom 11. Juli 2006 - VI ZB 13/06 - LG Zwickau

AG Zwickau

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2006 durch die Vize-

präsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner und Wellner, die Richterin

Diederichsen und den Richter Pauge

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Streithelferin der Klägerin wird der

Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Zwickau vom

14. Februar 2006 aufgehoben, soweit er zum Nachteil der Streit-

helferin ergangen ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entschei-

dung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an

das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 294 €

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht hat die Beklagten mit Urteil vom 17. Juni 2004 als Ge-

samtschuldner zur Zahlung an den Rechtsvorgänger der Klägerin verurteilt.

Gegen dieses Urteil legten die Beklagten Berufung ein. Die Klägerin hat mit

Schriftsatz vom 2. August 2004 beantragt, die Berufung der Beklagten zurück-

zuweisen. Der Prozessbevollmächtigte der Streithelferin der Klägerin hat mit

Schriftsatz vom 15. Februar 2005 gleichfalls beantragt, die Berufung der Be-

klagten zurückzuweisen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Beru-

fungsgericht am 10. Juni 2005 ist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin so-

wohl für diese wie auch für den Prozessbevollmächtigten der Streithelferin auf-

getreten. Er hat für die Klägerin auf die Anträge in seinem Schriftsatz vom

2. August 2004 Bezug genommen und darüber hinaus für die Streithelferin die

Zurückweisung der Berufung beantragt. Nach Rücknahme der Berufung hat das

Landgericht den Beklagten als Gesamtschuldnern mit Beschluss vom 10. Juni

2005 die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Neben-

intervention auferlegt.

2

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 8. September 2005 die Kosten

der Klägerin gegen die Beklagten unter Einschluss einer Terminsgebühr für die

Berufungsverhandlung gemäß § 13 RVG, VV-RVG 3202 festgesetzt. Dem An-

trag der Streitgehilfin auf Festsetzung ihrer Kosten hat es mit Beschluss vom

14. November 2005 entsprochen, jedoch die beantragte Terminsgebühr von

294 € nebst Zinsen abgesetzt, weil keine Teilnahme am Termin erfolgt sei.

3

Gegen den am 6. Dezember 2005 zugestellten Beschluss hat die Streit-

helferin am 9. Dezember 2005 "Erinnerung" erhoben. Die Rechtspflegerin hat

der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Das Landgericht hat die sofortige

Beschwerde mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Der Be-

schluss ist der Streithelferin am 26. Februar 2006 zugestellt worden. Mit der

vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde vom 22. März 2006 verfolgt

die Streithelferin ihre Schlussanträge aus der Beschwerdeinstanz weiter.

II.

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1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im

Wesentlichen ausgeführt, nach der amtlichen Vorbemerkung Teil 3 Abs. 3 VV-

RVG entstehe die Terminsgebühr u.a. für die Vertretung in einem Verhand-

lungstermin. Der Prozessbevollmächtigte der Streithelferin habe jedoch nicht

am Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht teilgenom-

men. Dass er den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit der Terminswahr-

nehmung beauftragt, dieser den Termin auch für die Streithelferin wahrgenom-

men und für sie Anträge gestellt habe, könne nicht zur Entstehung einer Ter-

minsgebühr führen. Die Vertretung mehrerer Parteien in der Berufungsverhand-

lung könne allenfalls zu einer erhöhten Verfahrensgebühr für den Prozessbe-

vollmächtigten der Klägerin führen.

2. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts halten rechtlicher Nach-

prüfung nicht stand.

a) Die Rechtsbeschwerde ist nach Zulassung durch das Beschwerdege-

richt statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und zulässig, insbesondere form- und

fristgerecht (§ 567 Abs. 2, 575 ZPO) eingelegt und begründet worden. Sie hat

auch in der Sache Erfolg.

b) Auch Rechtsanwälten von Streithelfern erwächst die Terminsgebühr

bei Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung (vgl. Gebauer/

Schneider/Onderlo/N. Schneider, RVG, VV Vorb. 3 Rdn. 151; Gerold/Schmidt/

Müller-Rabe, RVG, VV 3104 Rdn. 10).

c) Der Prozessbevollmächtigte der Streithelferin hat sich im Termin zur

mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor dem Berufungsgericht am

10. Juni 2005 durch den Rechtsanwalt der Klägerin vertreten lassen. Mit dem

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Auftreten eines Terminsvertreters für den Prozessbevollmächtigten (vgl. BGH,

Urteil vom 29. Juni 2000 - I ZR 122/98 - NJW 2001, 753, 754 unter II. 2. b) bb))

der Streithelferin in der mündlichen Verhandlung ist für diesen die Terminsge-

bühr nach VV-RVG 3202 i.V.m. Vorb. 3 (3) VV-RVG entstanden, als ob er

selbst aufgetreten wäre. Eine höchstpersönliche Wahrnehmung des Termins

durch den Prozessbevollmächtigten der Streithelferin ist nicht Voraussetzung

für den Anfall der Gebühr. Die Rechtsbeschwerde weist zu Recht auf § 5 RVG

hin, der eine Vergütung auch für den Fall vorsieht, dass der Rechtsanwalt eine

Tätigkeit nicht persönlich erbringt, sondern sich durch einen anderen Anwalt

vertreten lässt.

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d) Anderes gilt lediglich, wenn der Termin durch einen (unterbevollmäch-

tigten) Anwalt in Einzeltätigkeit gemäß VV-RVG Abschnitt 4 wahrgenommen

wird, dem die Partei oder mit deren Einverständnis der Prozessbevollmächtigte

nur für die mündliche Verhandlung die Vertretung oder die Ausführung der Par-

teirechte übertragen hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2000 - I ZR 122/98 -

aaO 753, 754 unter II. 2. b) aa)). Dann steht die Terminsgebühr diesem zu und

nicht dem beauftragenden Rechtsanwalt (vgl. VV 3402; Mayer/Kroiß/Klees,

RVG, 2. Auflage, § 5 Rdn. 25; Bischof/Jungbauer/Podlech-Trappmann, RVG,

VV 3401 Anm. II 2.2; missverständlich Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, RVG,

"Unterbevollmächtigter" Ziff. 3); zusätzlich erhält der (unterbevollmächtigte) An-

walt eine hälftige Verfahrensgebühr (VV-RVG 3401) und rechnet selbst ab. Die

tatsächlichen Voraussetzungen dafür, dass eine zulässige Unterbevollmächti-

gung mit dieser Gebührenfolge (Beauftragung des Terminsvertreters im Inte-

resse der Partei) vorgelegen hat, hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt.

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3. Nach allem hat die angefochtene Entscheidung keinen Bestand und

ist aufzuheben, soweit sie zum Nachteil der Streithelferin ergangen ist. Das Be-

schwerdegericht wird nunmehr die erforderliche Überprüfung der Terminsge-

bühr vorzunehmen haben.

Müller Greiner Wellner

Diederichsen Pauge

Vorinstanzen:

AG Zwickau, Entscheidung vom 14.11.2005 - 17 C 3230/03 -

LG Zwickau, Entscheidung vom 14.02.2006 - 8 T 498/05 -