Rechtsprechung / BGH

BGH Urteile vom 11.07.2006 – VI ZR 23/06

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Juli 2006

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2006 durch die Vize-

präsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner und Wellner, die Richterin Diede-

richsen und den Richter Pauge

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil

des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom

7. Dezember 2005 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert: 75.793,44 €

Gründe

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1. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544

Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung

des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung

verletzt den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1

GG.

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2. Mit Erfolg macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, das Beru-

fungsgericht habe Vortrag der Klägerin in deren Schriftsatz vom 18. November

2005 verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt. Entgegen der Auffassung des

Berufungsgerichts handelte es sich bei der Behauptung der Klägerin, der Be-

klagte habe das beanstandete Schreiben auch an das Finanzamt S. und die

Schule der Tochter des Geschäftsführers der Klägerin gerichtet, nicht um neuen

Vortrag im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO. Der Beklagte hat diese Behauptungen

nämlich nicht bestritten. § 531 Abs. 2 ZPO ist aber auf solche Tatsachen nicht

anwendbar, die im Berufungsrechtszug zwar erstmals vorgetragen werden, a-

ber unstreitig bleiben (BGHZ 161, 138, 141 ff.; BGH, Urteile vom 6. Dezember

2004 - II ZR 394/02 - NJW-RR 2005, 437 und vom 13. Juli 2005 - IV ZR 47/04 -

FamRZ 2005, 1555, 1557).

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Hinzu kommt, dass der Vortrag der Klägerin auch deshalb hätte berück-

sichtigt werden müssen, weil es sich um eine - stets zulässige - Konkretisierung

ihres erstinstanzlichen Vorbringens gehandelt hat (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juni

1991 - VIII ZR 129/90 - NJW-RR 1991, 1214, 1215 und vom 26. Juni 2003

- VII ZR 281/02 - NJW-RR 2003, 1321, 1322). Die Klägerin hat in der Beru-

fungsbegründung zu ihrem erstinstanzlichen Vortrag, der Beklagte habe das

Schreiben flächendeckend verbreitet, behauptet, er habe das Schreiben an

Kunden und Nichtkunden der Klägerin gesandt. Dazu hat sie 39 Empfänger

genannt, darunter u.a. den örtlichen Fußballverein, das Finanzamt S. und die

T.-H.-Schule. Der Beklagte hat sich in seiner Berufungserwiderung lediglich auf

den Standpunkt gestellt, die Versendung des Schreibens an die genannten 39

Adressaten könne man nicht als "flächendeckend" bezeichnen. Er hat sogar

"knapp 100" Faxschreiben eingeräumt und gemeint, dies sei keine "flächende-

ckende Verbreitung". Dass unter den Adressaten auch Finanzbeamte und Leh-

rer gewesen seien, sei nicht zu beanstanden, da auch diese ordentlich verdien-

ten und deswegen als Käufer von Eigentumswohnungen in Betracht kämen.

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3. Das Berufungsurteil beruht auf dem Verfahrensfehler. Das Berufungs-

gericht hat die Klageansprüche als unbegründet erachtet, weil das beanstande-

te Schreiben keine unwahren Tatsachenbehauptungen enthalte, eine Mei-

nungsäußerung im Vordergrund stehe und die eingeschränkten Voraussetzun-

gen, unter denen die Unterlassung der Behauptung einer wahren Tatsache un-

ter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in das Recht am Unternehmen verlangt

werden könne, im Streitfall nicht vorlägen, weil sich der Beklagte hier mit Erfolg

auf Wahrnehmung berechtigter Interessen (Rechtsgedanke des § 193 StGB)

berufen könne. Die dabei vorzunehmende Abwägung ergebe, dass das von ihm

wahrgenommene Interesse seiner Auftraggeber an der Verbreitung des Schrei-

bens überwiege.

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Nicht auszuschließen ist, dass das Ergebnis dieser Abwägung anders

ausgefallen wäre, wenn das Berufungsgericht den vermeintlich als neu angese-

henen und deshalb nicht berücksichtigten Tatsachenvortrag der Klägerin in sei-

ne Beurteilung einbezogen hätte. Das Berufungsgericht hat sich nämlich nicht

mit der Frage auseinandergesetzt, ob die mit der Versendung des Faxschrei-

bens erfolgte Information über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen

den Geschäftsführer der Klägerin unter dem Blickwinkel der Wahrnehmung be-

rechtigter Interessen gerechtfertigt war, obwohl die Versendung u.a. auch an

das Finanzamt S., den örtlichen Fußballverein und die Schule der Tochter des

Geschäftsführers der Klägerin erfolgt ist. Nach der Rechtsprechung des Bun-

desgerichtshofs ist für die Beurteilung der Frage der Zulässigkeit der Verbrei-

tung wahrer Tatsachen, die einen ungünstigen Schluss auf die Kreditwürdigkeit

eines Kaufmanns zulassen, eine gewissenhafte Abwägung der konkurrierenden

Interessen vorzunehmen, wobei insbesondere zu prüfen ist, ob die Verbreitung

an einen mehr oder weniger großen Personenkreis unbedingt notwendig war

und mit der größtmöglichen Schonung der berechtigten Interessen des Betrof-

fenen erfolgte (BGHZ 8, 142, 145 f.; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 161, 266,

269 f. ["Prangerwirkung"]). Dies wird das Berufungsgericht bei erneuter Befas-

sung zu berücksichtigen haben.

Müller Greiner Wellner

Diederichsen Pauge

Vorinstanzen:

LG Halle, Entscheidung vom 03.03.2005 - 4 O 527/04 -

OLG Naumburg, Entscheidung vom 07.12.2005 - 6 U 47/05 -