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BGH Urteil vom 26.06.2003 – VII ZR 281/02

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 26. Juni 2003 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Vortrag zu einer in erster Instanz nicht ausdrücklich erwähnten, von Amts wegen zu

prüfenden Anspruchsgrundlage ist kein neues Angriffsmittel in der Berufung, wenn

sich deren Voraussetzungen bereits aus dem erstinstanzlichen Vortrag ergeben.

VOB/B § 17 Nr. 6 Abs. 3

Der Auftragnehmer kann die sofortige Auszahlung des Sicherungseinbehalts ohne

Nachfrist verlangen, wenn der Auftraggeber die Einzahlung auf ein Sperrkonto end-

gültig verweigert hat.

BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 - VII ZR 281/02 - LG Potsdam

AG Brandenburg

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 26. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter

Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 13. Zivilkammer

des Landgerichts Potsdam vom 1. Juli 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurück-

verwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger verlangt die Auszahlung eines Sicherungseinbehaltes von

2.787,71 DM.

Die Beklagten beauftragten den Kläger mit Dachdeckungs- und Abdich-

tungsarbeiten. Der Vertrag, nach dessen § 1 Abs. 2 Nr. 6 die VOB/B Vertrags-

bestandteil sein sollte, sah einen Gewährleistungseinbehalt von 5 % der Brutto-

abrechnungssumme vor, der durch unbefristete Bürgschaft abgelöst werden

durfte. Für die Verpflichtung zur Einzahlung des Einbehalts auf ein Sperrkonto

sollte nach § 9 Abs. 5 des Vertrages § 17 Nr. 6 VOB/B gelten. Nach Abschluß

der Arbeiten legte der Kläger eine Bürgschaftsurkunde vor. Die Beklagten

zahlten daraufhin 2.844,60 DM. Die Parteien streiten darum, ob mit dieser

Zahlung der Sicherungseinbehalt ausgezahlt oder die Zahlung anderweitig ver-

rechnet worden ist. Die Beklagten sind der Auffassung, die Forderung auf Aus-

zahlung des Sicherungseinbehalts sei mit der Zahlung erloschen. Der Kläger

hat eine Bürgschaft vorgelegt, die befristet ist. Er hat seine Klage allein auf sein

Ablösungsrecht nach Vorlage dieser Bürgschaft gestützt.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Ungeachtet der Frage, ob

der Anspruch überhaupt bestehe, könne der Kläger schon deshalb keine Aus-

zahlung des Sicherungseinbehalts verlangen, weil die Bürgschaft befristet sei

und damit nicht der Sicherungsvereinbarung entspreche.

Mit der Berufung hat der Kläger vorgetragen, die Beklagten seien schon

deshalb gemäß § 17 Nr. 6 Abs. 3 VOB/B zur Auszahlung des Sicherungseinbe-

halts verpflichtet, weil sie diesen nicht auf ein Sperrkonto eingezahlt hätten. Ei-

ne an sich erforderliche Nachfristsetzung sei entbehrlich gewesen, weil sie ihre

Verpflichtung zur Einzahlung auf ein Sperrkonto bereits dem Grunde nach

bestritten hätten. Zudem habe der Kläger vorsorglich nach Erlaß des erstin-

stanzlichen Urteils eine Nachfrist gesetzt, die fruchtlos abgelaufen sei. Die Be-

rufung ist zurückgewiesen worden. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der

Kläger seinen Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils

und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Auf das Schuldverhältnis

finden die Gesetze

in der bis zum

31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1

EGBGB). Für das Verfahrensrecht gelten die Regelungen der Zivilprozeßord-

nung in der seit dem 1. Januar 2002 gültigen Fassung.

I.

Das Berufungsgericht führt aus, auf der Grundlage der vom Amtsgericht

festgestellten Tatsachen stehe dem Kläger kein Zahlungsanspruch zu.

Soweit der Kläger in der Berufung erstmals vortrage, der Gewährlei-

stungseinbehalt sei von den Beklagten nicht auf ein Sperrkonto eingezahlt wor-

den, dürfe dieses Vorbringen nicht berücksichtigt werden. Die verspätete Ein-

führung dieser neuen Tatsache beruhe nicht auf einem Verfahrensmangel. Die

Verspätung des Vorbringens beruhe auf Nachlässigkeit des Klägers. Die Tatsa-

che hätte bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorgetra-

gen werden können. Der Anspruch auf Auszahlung gemäß § 17 Nr. 6 Abs. 3

VOB/B sei nicht erst durch Ablauf der vorsorglich gesetzten Nachfrist entstan-

den. Die Beklagten hätten die Zahlung des Sicherungseinbehalts endgültig

verweigert. Die Fristsetzung sei deshalb entbehrlich gewesen.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

1. In der Revision hat der Senat zugunsten des Klägers zu unterstellen,

daß die im Vertrag enthaltene Regelung über die Einzahlung auf ein Sperrkonto

mit ihrem Verweis auf § 17 Nr. 6 VOB/B wirksam in den Vertrag einbezogen

worden ist. Das ist so, wenn die Beklagten Verwender des Vertragsformulars

waren. War der Kläger Verwender, so mußte er den Beklagten gemäß § 2

Abs. 1 Nr. 2 AGBG bei Vertragsabschluß Gelegenheit verschaffen, den Inhalt

des § 17 Nr. 6 VOB/B zur Kenntnis zu nehmen. Es fehlen jegliche Feststellun-

gen dazu, wer Verwender des Vertragsformulars war und ob die Beklagten

Gelegenheit hatten, den Inhalt des § 17 Nr. 6 VOB/B zur Kenntnis zu nehmen.

Aus der Bemerkung des amtsgerichtlichen Urteils, dem Vertrag läge die VOB/B

zugrunde, ergibt sich letzteres nicht. Es ist lediglich eine Rechtsauffassung, die

durch Tatsachen für die wirksame Einbeziehung der VOB/B in den Vertrag nicht

belegt ist. Daran ändert es auch nichts, daß die Parteien diese Rechtsauffas-

sung teilen (BGH, Urteil vom 8. Juli 1999 - VII ZR 237/98, BauR 1999, 1294 =

ZfBR 2000, 30).

2. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß der Kläger den Siche-

rungseinbehalt nach § 17 Nr. 6 Abs. 3 VOB/B ohne Ablauf einer Nachfrist her-

ausverlangen kann. Zugunsten der Revision ist zu unterstellen, daß der Siche-

rungseinbehalt noch nicht ausgezahlt worden ist.

a) Der Auftraggeber ist gemäß § 17 Nr. 6 Abs. 1 und Abs. 2 VOB/B ver-

pflichtet, einbehaltene Sicherheitsbeträge auf ein Sperrkonto einzubezahlen.

Zahlt er den Betrag nicht rechtzeitig ein, so kann ihm der Auftragnehmer hierfür

eine angemessen Nachfrist setzen. Läßt der Auftraggeber auch diese verstrei-

chen, so kann der Auftragnehmer die sofortige Auszahlung des einbehaltenen

Betrages verlangen und braucht dann keine Sicherheit mehr zu leisten, § 17

Nr. 6 Abs. 3 VOB/B. Der Auftragnehmer kann die sofortige Auszahlung des Si-

cherungseinbehalts auch ohne Nachfrist verlangen, wenn diese entbehrlich ist.

Es entspricht allgemeinen Rechtsgrundsätzen, daß eine an sich erforderliche

Fristsetzung entbehrlich ist, wenn sie reine Förmelei wäre (vgl. z.B. BGH, Urteil

vom 12. September 2002 - VII ZR 344/01, BauR 2002, 1847 = NZBau 2002,

668 = ZfBR 2003, 30). Das ist der Fall, wenn der Schuldner seine Leistungsver-

pflichtung endgültig verweigert, vgl. § 281 Abs. 2 BGB n.F.. Dieser Grundsatz

gilt auch für § 17 Nr. 6 Abs. 3 VOB/B (Ingenstau/Korbion, VOB, 14. Aufl., B § 17

Rdn. 169; Beck´scher VOB-Komm./Jagenburg, § 17 Nr. 6 Rdn. 34; Heier-

mann/Riedl/Rusam, VOB, 9. Aufl., B § 17 Rdn. 40).

b) Die Beklagten haben sich zwar nicht ausdrücklich geweigert, den Si-

cherungseinbehalt auf ein Sperrkonto zu zahlen. Sie haben jedoch die Auffas-

sung vertreten, sie schuldeten überhaupt keine Auszahlung des Sicherungsein-

behalts, weil sie ihn bereits ausgezahlt hätten. Danach stand fest, daß die Be-

klagten einer Aufforderung zur Einzahlung des Sicherungseinbehalts auf ein

Sperrkonto keine Folge leisten würden. Die Nachfrist gemäß § 17 Nr. 6 Abs. 3

VOB/B war von vornherein entbehrlich.

2. Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß das Vor-

bringen des Klägers, die Beklagten hätten den Sicherungseinbehalt nicht auf

ein Sperrkonto einbezahlt, ein neues Angriffsmittel ist, das in der Berufung nur

unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO berücksichtigt werden

könnte.

a) Ein neues Angriffsmittel im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO kann auch ein

neuer Tatsachenvortrag sein, der das Gericht nötigt, eine neue Anspruchs-

grundlage zu prüfen. Ein neues Angriffsmittel wird dagegen nicht in den Prozeß

eingeführt, wenn sich der Anspruch bereits aus dem erstinstanzlichen Vortrag

ergibt und der Vortrag in der Berufungsinstanz diesen Umstand nur verdeutlicht

oder erläutert (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1991 - VIII ZR 129/90, NJW-RR

1991, 1214, 1215).

b) Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß sich aus dem beidersei-

tigen Vortrag der Parteien in der ersten Instanz zwanglos auch ohne ausdrück-

liche Hervorhebung durch den Kläger ergibt, daß die Beklagten den Betrag

nicht auf ein Sperrkonto eingezahlt und die Einzahlung endgültig verweigert

haben. Das folgt bereits daraus, daß sie behauptet haben, der Betrag sei be-

reits an den Kläger ausgezahlt. Aus diesem Sachverhalt ergab sich ein Aus-

zahlungsanspruch des Klägers aus § 17 Nr. 6 Abs. 3 VOB/B für den Fall, daß

der Sicherungseinbehalt noch nicht ausgezahlt war. Diese aus dem vorgelegten

Vertrag ersichtliche Anspruchsgrundlage war von den Gerichten von Amts we-

gen zu berücksichtigen. Denn die Gerichte entscheiden über den Streitgegen-

stand unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten (vgl.

BGH, Urteil vom 18. Juli 2002 - III ZR 287/01, BauR 2002, 1831, 1833; Zöl-

ler/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 308 Rdn. 5). Es kommt deshalb nicht darauf

an, daß der Kläger erstinstanzlich seinen Anspruch auf Auszahlung des Siche-

rungseinbehalts rechtlich allein aus der Ablösungsbefugnis abgeleitet hat.

Bereits das Amtsgericht hätte nach dem gebotenen richterlichen Hinweis

auf Grundlage dieses Zahlungsanspruchs entscheiden müssen. Soweit das

Berufungsgericht meint, das Amtsgericht sei nicht verpflichtet gewesen, eine

unschlüssige Klage durch seinen Hinweis erfolgreich zu machen, verkennt es,

daß die Klage schlüssig war.

III.

Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben. Die Sache ist an das Beru-

fungsgericht zurückzuverweisen, da der Senat auf der Grundlage der getroffe-

nen Feststellungen nicht selbst entscheiden kann.

Dressler

Thode

Kuffer

Kniffka

Bauner