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BGH Beschluss vom 12.07.2006 – 1 StR 158/06
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Juli 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2006 gemäß §§ 46
Abs. 1, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revi-
sion gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 4. April
2005 sowie
2. die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil
werden auf seine Kosten verworfen.
Gründe:
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1. Zum Wiedereinsetzungsgesuch hat der Generalbundesanwalt zutref-
fend ausgeführt:
"Der Wiedereinsetzungsantrag ist jedenfalls unbegründet.
a) Mit dem Vortrag, er sei ohne sein Verschulden gehindert gewesen, die
Revisionsfrist einzuhalten, dringt der Verurteilte nicht durch. Dem zur Glaub-
haftmachung vorgelegten Attest vom 7. März 2005 (Anlage 8) widersprechen
die übereinstimmenden dienstlichen Erklärungen der Vorsitzenden Richterin,
der Berichterstatterin und der Staatsanwältinnen. Danach beteiligte sich der
Verurteilte bis zur Urteilsverkündung am 4. April 2005 ohne erkennbare ge-
sundheitliche Beeinträchtigung aktiv, unter anderem durch Anträge sowie
mündliche und schriftliche Stellungnahmen, an der Hauptverhandlung. Das At-
test vom 3. Januar 2006 (Anlage 2) macht keine näheren Aussagen zum Ge-
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sundheitszustand des Verurteilten während der Revisionseinlegungsfrist und ist
ebenfalls nicht geeignet, nachträglich die Unfähigkeit des Verurteilten zu deren
Einhaltung zu begründen.
b) Der Verurteilte war auch nicht durch einen - wie er vorträgt - unwirk-
samen Rechtsmittelverzicht an der Einhaltung der Revisionseinlegungsfrist ge-
hindert.
Die Richtigkeit seines Vorbringens zum Zustandekommen des Rechts-
mittelverzichtes und der Absprache ergibt sich weder aus dem Urteil noch aus
dem Hauptverhandlungsprotokoll. Die Vorsitzende Richterin, die Berichterstat-
terin sowie die beteiligten Staatsanwältinnen sind den Behauptungen des Verur-
teilten zum Ablauf der Hauptverhandlung ausdrücklich entgegen getreten. Die
mit Anlage 4 der Revisionsbegründung zum Zwecke der Glaubhaftmachung
vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Verteidigers berührt den beanstan-
deten Vorgang ebenfalls nicht.
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Selbst wenn man die Richtigkeit der Behauptungen des Verurteilten un-
terstellt, wäre dies für die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision ohne Bedeutung
(BGH, Beschluss vom 19. April 2005 - 5 StR 586/04). Ein Hinwirken des Ge-
richts auf einen Rechtsmittelverzicht hätte lediglich dessen Unwirksamkeit zur
Folge, so dass dem Verurteilten die einwöchige Frist zur Einlegung der Revision
(§ 341 Abs. 1 StPO) zur Verfügung gestanden hätte."
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Dem schließt sich der Senat an.
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2. Die Revision ist daher unzulässig, weil sie verspätet eingelegt wurde
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