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BGH Beschluss vom 12.07.2006 – 1 StR 158/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 158/06

BESCHLUSS

vom

12. Juli 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2006 gemäß §§ 46

Abs. 1, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-

gen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revi-

sion gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 4. April

2005 sowie

2. die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil

werden auf seine Kosten verworfen.

Gründe:

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1. Zum Wiedereinsetzungsgesuch hat der Generalbundesanwalt zutref-

fend ausgeführt:

"Der Wiedereinsetzungsantrag ist jedenfalls unbegründet.

a) Mit dem Vortrag, er sei ohne sein Verschulden gehindert gewesen, die

Revisionsfrist einzuhalten, dringt der Verurteilte nicht durch. Dem zur Glaub-

haftmachung vorgelegten Attest vom 7. März 2005 (Anlage 8) widersprechen

die übereinstimmenden dienstlichen Erklärungen der Vorsitzenden Richterin,

der Berichterstatterin und der Staatsanwältinnen. Danach beteiligte sich der

Verurteilte bis zur Urteilsverkündung am 4. April 2005 ohne erkennbare ge-

sundheitliche Beeinträchtigung aktiv, unter anderem durch Anträge sowie

mündliche und schriftliche Stellungnahmen, an der Hauptverhandlung. Das At-

test vom 3. Januar 2006 (Anlage 2) macht keine näheren Aussagen zum Ge-

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sundheitszustand des Verurteilten während der Revisionseinlegungsfrist und ist

ebenfalls nicht geeignet, nachträglich die Unfähigkeit des Verurteilten zu deren

Einhaltung zu begründen.

b) Der Verurteilte war auch nicht durch einen - wie er vorträgt - unwirk-

samen Rechtsmittelverzicht an der Einhaltung der Revisionseinlegungsfrist ge-

hindert.

Die Richtigkeit seines Vorbringens zum Zustandekommen des Rechts-

mittelverzichtes und der Absprache ergibt sich weder aus dem Urteil noch aus

dem Hauptverhandlungsprotokoll. Die Vorsitzende Richterin, die Berichterstat-

terin sowie die beteiligten Staatsanwältinnen sind den Behauptungen des Verur-

teilten zum Ablauf der Hauptverhandlung ausdrücklich entgegen getreten. Die

mit Anlage 4 der Revisionsbegründung zum Zwecke der Glaubhaftmachung

vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Verteidigers berührt den beanstan-

deten Vorgang ebenfalls nicht.

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Selbst wenn man die Richtigkeit der Behauptungen des Verurteilten un-

terstellt, wäre dies für die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision ohne Bedeutung

(BGH, Beschluss vom 19. April 2005 - 5 StR 586/04). Ein Hinwirken des Ge-

richts auf einen Rechtsmittelverzicht hätte lediglich dessen Unwirksamkeit zur

Folge, so dass dem Verurteilten die einwöchige Frist zur Einlegung der Revision

(§ 341 Abs. 1 StPO) zur Verfügung gestanden hätte."

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Dem schließt sich der Senat an.

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2. Die Revision ist daher unzulässig, weil sie verspätet eingelegt wurde

(§ 341 Abs. 1 StPO).

Nack Wahl Boetticher

Kolz Elf