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BGH Beschluss vom 19.04.2005 – 5 StR 586/04
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 19. April 2005 in der Strafsache gegen
wegen vorsätzlichen Bankrotts u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2005
beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung
der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz
vom 27. Januar 2003 und die Revision des Angeklagten ge-
gen das genannte Urteil werden als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten der Rechtsbehelfe zu tragen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Insolvenz-
verschleppung in zwei Fällen und vorsätzlichen Bankrotts unter Einbezie-
hung früherer Verurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr
und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewäh-
rung ausgesetzt. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist und seine
Revision bleiben ohne Erfolg.
I.
Der Angeklagte und sein Verteidiger haben im Anschluß an die Ver-
kündung des Urteils am 27. Januar 2003 jeder für sich erklärt, daß auf die
Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet werde. Der Angeklagte hat gegen
das Urteil mit einem am 16. September 2004 beim Landgericht eingegange-
nen Schreiben Revision eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Revisionseinlegung bean-
tragt. Den Wiedereinsetzungsantrag begründet er damit, daß „die Forderung,
diesen Rechtsmittelverzicht zu erklären, ein Bestandteil der Absprache war“.
Zur Verhinderung im Sinne des § 44 Satz 1 StPO macht der Angeklagte gel-
tend, daß ihm der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 24. Juli 2003
– 3 StR 368/02, 3 StR 415/02 (NJW 2003, 3426) – erst am 13. Septem-
ber 2004 zur Kenntnis gelangt sei. Mit diesem in anderer Sache als Anfrage
nach § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG ergangenen Beschluß hat der 3. Strafsenat
seine Absicht erklärt, zu entscheiden: „Die Erklärung des Angeklagten, auf
Rechtsmittel zu verzichten, ist unwirksam, wenn ihr eine Urteilsabsprache
vorausgegangen ist, in der unzulässigerweise (BGHSt 43, 195, 204) ein
Rechtsmittelverzicht versprochen worden ist.“
II.
Der Wiedereinsetzungsantrag versagt.
1. Er ist bereits unzulässig. Der Angeklagte hat seine Behauptung,
daß „die Forderung, diesen Rechtsmittelverzicht zu erklären, ein Bestandteil
der Absprache war,“ weder in seinem Antrag vom 16. September 2004 noch
in seinem am 19. November 2004 beim Landgericht Chemnitz eingegange-
nen Schreiben nebst Anlage glaubhaft gemacht. Die Richtigkeit der Behaup-
tung ergibt sich auch nicht aus dem Hauptverhandlungsprotokoll oder dem
angefochtenen Urteil.
2. Im übrigen wäre der Wiedereinsetzungsantrag unbegründet.
Allerdings hat der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichts-
hofs durch Beschluß vom 3. März 2005 – GSSt 1/04 – folgende Grundsätze
aufgestellt: (1.) Das Gericht darf im Rahmen einer Urteilsabsprache an der
Erörterung eines Rechtsmittelverzichts nicht mitwirken und auf einen solchen
Verzicht auch nicht hinwirken. (2.) Nach jedem Urteil, dem eine Urteilsab-
sprache zugrunde liegt, ist der Rechtsmittelberechtigte, der nach § 35a
Satz 1 StPO über ein Rechtsmittel zu belehren ist, stets auch darüber zu be-
lehren, daß er ungeachtet der Absprache in seiner Entscheidung frei ist,
Rechtsmittel einzulegen (qualifizierte Belehrung). Das gilt auch dann, wenn
die Absprache einen Rechtsmittelverzicht nicht zum Gegenstand hatte.
(3.) Der nach einer Urteilsabsprache erklärte Verzicht auf die Einlegung ei-
nes Rechtsmittels ist unwirksam, wenn der ihn erklärende Rechtsmittelbe-
rechtigte nicht qualifiziert belehrt worden ist.
Indes hätte die Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts im Rahmen
einer Urteilsabsprache oder ein Hinwirken des Gerichts auf einen Rechtsmit-
telverzicht wie auch das Fehlen einer qualifizierten Belehrung lediglich die
Wirkung, daß der erklärte Rechtsmittelverzicht unwirksam wäre, so daß dem
Angeklagten die einwöchige Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1
StPO) zur Verfügung gestanden hätte. Für eine etwaige Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revi-
sion wären die genannten Umstände ohne Bedeutung.
Insoweit ist auch die vom Angeklagten als vermeintlicher Wiederein-
setzungsgrund geltend gemachte späte Kenntnisnahme von einer Entschei-
dung des Bundesgerichtshofs ohne Relevanz; denn in der Unkenntnis des
Angeklagten oder seines Verteidigers von bisheriger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (oder gar von dem genannten Beschluß des Großen
Senates für Strafsachen) liegt keine Verhinderung im Sinne des § 44 Satz 1
StPO (BGH aaO).
III.
Danach ist die Revision unzulässig, weil verspätet eingelegt (§ 341
Abs. 1 StPO).
Harms Häger Gerhardt
Raum Brause