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BGH Beschluss vom 12.07.2006 – 1 StR 231/06
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Juli 2006
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2006 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Augsburg vom 7. Oktober 2005 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Zur Rüge der Verletzung von § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO bemerkt
der Senat ergänzend: Zwar entspricht der Ablehnungsbeschluss
der Jugendkammer vom 7. Oktober 2005 nicht in jeder Hinsicht
den Anforderungen, die der Senat seit seinem Urteil vom 30. Juli
1999 - 1 StR 618/98 -, BGHSt 45, 164 an die Begründung stellt,
mit der das Gericht trotz methodenkritischer Einwände gegen die
Sachkunde des vom Gericht bestellten aussagepsychologischen
Sachverständigen die Einholung eines weiteren Gutachtens ab-
lehnen kann. Die Jugendkammer hat hier jedoch die im Wesentli-
chen formalen Einwände und die von der Verteidigung selbst nä-
her dargelegten methodischen Mängel mit der Gutachterin erörtert
und die Gutachtenkritik mit Recht als nicht durchgreifend angese-
hen (vgl. dazu Beschl. vom 30. Mai 2000 - 1 StR 582/99 -, NStZ
2001, 45). Soweit die Revision behauptet, die Jugendkammer ver-
füge wegen des fehlerhaften Gutachtens nicht über die ausrei-
chende Sachkunde, greift auch dieses Vorbringen nicht durch. Die
Urteilsgründe lassen im Gegenteil erkennen, dass sich die Ju-
gendkammer aufgrund eigenständiger Würdigung der vielen origi-
nellen Details und der Entstehungsgeschichte der Aussage über-
zeugt hat, dass die Aussage der Geschädigten erlebnisfundiert ist.
Auch die Würdigung der weiteren vorhandenen Beweisanzeichen
und der Zeugenaussagen lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Es
ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Kammer die Möglich-
keiten einer Übertragung von sexuellen Informationen auf den An-
geklagten sowie eine fremdbestimmte Falschbezichtigung ausge-
schlossen und den Angeklagten als überführt angesehen hat.
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