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BGH Beschluss vom 30.05.2000 – 1 StR 582/99

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

1 StR 582/99

vom

30. Mai 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Mai 2000 gemäß § 349

Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Mannheim vom 24. Juni 1999 wird als unbegründet ver-

worfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels

und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstande-

nen notwendigen Auslagen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-

heit mit versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs

Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner

auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechts-

mittel hat keinen Erfolg.

I.

Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet. Der

Erörterung bedarf allein die Verfahrensrüge, mit der die Revision die Verlet-

zung von § 244 Abs. 4 2. Halbsatz StPO rügt.

Dazu ist folgendes Prozeßgeschehen festgestellt: Das Landgericht be-

auftragte eine Diplom-Psychologin der Universität H. mit der aussagepsy-

chologischen Begutachtung der 17jährigen Hauptbelastungszeugin. Die Sach-

verständige kam zu dem Ergebnis, die Aussage des Mädchens, sie sei vom

Angeklagten vergewaltigt worden, sei glaubhaft. In der Hauptverhandlung be-

antragte die Verteidigung als weiteren Sachverständigen Herrn Prof. Dr. S.

von der Universität D. zur Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugin zu

hören. Die Verteidigung behauptete unter Bezugnahme auf eine schriftliche

Stellungnahme von Prof. Dr. S. , das Glaubwürdigkeitsgutachten der Diplom-

Psychologin sei zum Teil mit erheblichen Mängeln und Versäumnissen bela-

stet.

Das Landgericht lehnte den Beweisantrag mit der Begründung ab, das

Gegenteil der behaupteten Tatsachen sei durch die Anhörung der Diplom-

Psychologin bereits erwiesen. Die Sachkunde der Sachverständigen sei nicht

zweifelhaft. Ihr Gutachten gehe nicht von unzutreffenden tatsächlichen Voraus-

setzungen aus und enthalte keine Widersprüche. Es seien keine Anhaltspunkte

ersichtlich und solche auch nicht vorgetragen, daß der neue Sachverständige

über Forschungsmittel verfüge, die denen der gehörten Gutachterin überlegen

erscheinen könnten.

Die Ablehnung des Beweisantrags hält rechtlicher Überprüfung stand.

II.

Der Ablehnungsbeschluß vom 4. Mai 1999 entspricht allerdings nicht

den Anforderungen, die der Senat seit seinem Urteil vom 30. Juli 1999 – 1 StR

618/98 -, NStZ 2000, 100 an die Begründung eines Beschlusses stellt, mit dem

das Gericht trotz erhobener Einwände gegen die Sachkunde des Gutachters

die Einholung eines weiteren aussagepsychologischen Gutachtens ablehnen

kann.

1. Wird unter Bezugnahme auf eine kritische Würdigung des Erstgut-

achtens durch einen anderen Fachvertreter auf konkrete Mängel dieses Gut-

achtens hingewiesen, muß sich das Tatgericht mit den behaupteten Einwänden

im einzelnen auseinandersetzen. Dieses Erfordernis gilt dann nicht, wenn die

geltend gemachten Mängel nach anerkannten wissenschaftlichen Maßstäben

offensichtlich nicht bestehen (BGH aaO S. 101). Dies gilt auch für Fälle, in de-

nen – ohne nähere Kenntnis der gesamten Aktenlage – allein das schriftliche

Sachverständigengutachten einer eher allgemein gehaltenen Methodenkritik

ausgesetzt wird.

2. Der Senat ist den von der Verteidigung vorgebrachten Einwänden

nachgegangen und hat das von der Revision vorgelegte schriftliche Gutachten

der Diplom-Psychologin überprüft. Dies gibt dem Senat Anlaß klarzustellen,

daß es sich bei den im Urteil vom 30. Juli 1999 niedergelegten methodischen

Grundprinzipien für die aussagepsychologische Begutachtung um Prüfungs-

schritte handelt, nach denen der wissenschaftlich ausgebildete psychologische

Sachverständige gedanklich arbeitet. Für die Beteiligten muß überprüfbar sein,

auf welchem Weg der Sachverständige zu den von ihm gefundenen Ergebnis-

sen gelangt ist (BGH aaO S. 104). Die aussagepsychologischen Gutachten

müssen nicht einheitlich einer bestimmten Prüfstrategie folgen und einen ein-

heitlichen Aufbau haben. Die einzelnen Elemente der Aussagebegutachtung

müssen auch nicht nach einer bestimmten Reihenfolge geprüft werden. Es gilt

weiterhin der Grundsatz, daß es in erster Linie dem Sachverständigen überlas-

sen ist, in welcher Art und Weise er sein Gutachten dem Gericht unterbreitet

(BGH aaO S. 104).

3. Der Senat schließt aus, daß die in der Stellungnahme von Prof.

Dr. S. behaupteten Mängel im Gutachten der Diplom-Psychologin zu einem

falschen Gutachtenergebnis geführt haben:

a) Das Gutachten enthält allerdings keinen Bericht über die Aussage

und deren Verlauf, der auf einem Wortprotokoll auf der Grundlage einer Ton-

band- oder Videoaufnahme beruht und aus dem die Fragen und Antworten

hervorgehen. Hierzu hat der Senat in seinem Urteil vom 30. Juli 1999 ausge-

führt: Im Interesse einer besseren Dokumentation sind “in der Regel” Audio-

und

ggf.

Videoaufnahmen zu erstellen (BGH aaO S. 104). Nur durch eine genaue Do-

kumentation kann eine Abschätzung erfolgen, welche Aussagequalitäten bei

den Schlußfolgerungen zur Glaubhaftigkeitseinschätzung verwertet werden

können. Enthält jedoch wie hier das Gutachten der Diplom-Psychologin einen

umfangreichen, detailreichen Bericht über die maßgeblichen Anknüpfungstat-

sachen, der auch Erzählanstöße aufweist und dem - unter Verwendung der

indirekten Rede - mittelbar eine Anzahl der gestellten Fragen und Antworten zu

entnehmen sind, entzieht dies jedenfalls den bis zur Entscheidung des Senats

vom 30. Juli 1999 erstellten Gutachten die wissenschaftliche Grundlage nicht

zwingend.

b) Gegenstand einer aussagepsychologischen Beurteilung ist allerdings

nicht die Frage nach einer allgemeinen Glaubwürdigkeit der Untersuchten im

Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft (BGH aaO S. 101). Dennoch

lagen hier Besonderheiten vor, die es notwendig machten zu prüfen, ob wegen

einer beim Tatopfer festgestellten Bulimie eine Beeinträchtigung der Fähigkeit

der Zeugin zur Wahrnehmung, Speicherung und Reproduktion von komplexen

Sachverhalten und zur Realitätskontrolle vorlag. Diese Prüfung ist erfolgt. Ein-

schränkungen der Fähigkeiten der Geschädigten zu einer qualifizierten Aussa-

ge hat das Landgericht aufgrund der Aussage des als Zeugen gehörten Ober-

arztes Dr. K. vom Zentralinstitut für Seelische Gesundheit in Mannheim ver-

neint.

c) Der Einwand, das Gutachten habe zur Klärung externer Einflüsse auf

die Aussage die Alternativhypothese “bewußte oder irrtümliche Falschaussage”

und die Aussagegenese nicht ausreichend berücksichtigt, ist nicht begründet.

Das Vorbringen richtet sich im Grunde gegen die von der Gutachterin

verwendeten Prüfungselemente und die von ihr gewählte Prüfungsreihenfolge.

Nach den Gutachten der seinerzeit vom Senat gehörten Sachverständi-

gen Prof. Dr. Steller und Prof. Dr. Fiedler, wie sie im Urteil vom 30. Juli 1999

mitgeteilt worden sind, soll der Gutachter den zu überprüfenden Sachverhalt an

Hand von anerkannten Realkennzeichen auf einen realen Erlebnishintergrund

untersuchen. Das erlangte Ergebnis ist durch die Bildung von Alternativhypo-

thesen zu überprüfen. Mit dieser Hypothesenbildung soll überprüft werden, ob

die im Einzelfall vorfindbare Aussagequalität durch sogenannte Parallelerleb-

nisse oder reine Erfindung erklärbar sein könnte. Die Nullhypothese sowie die

in der Aussagebegutachtung im wesentlichen verwendeten Elemente der Aus-

sageanalyse (Qualität, Konstanz, Aussageverhalten), der Persönlichkeitsana-

lyse und der Fehlerquellen – bzw. der Motivationsanalyse sind gedankliche

Arbeitsschritte zur Beurteilung der Zuverlässigkeit einer Aussage. Sie sind

nicht nur in einer Prüfungsstrategie anzuwenden und verlangen keinen vom

Einzelfall losgelösten, schematischen Gutachtenaufbau.

Die gerichtlich bestellte Gutachterin hat nicht den Weg der Analyse des

Aussageinhalts und der nachfolgenden Überprüfung der Ergebnisse durch Al-

ternativhypothesen gewählt. Sie untersucht die Aussage der Geschädigten

“formal und inhaltlich” unter dem Abschnitt “Spezielle Glaubwürdigkeit” und

beginnt mit der Entstehung der Aussage. Dabei überprüft sie mögliche Motive,

die auf eine Falschaussage hindeuten könnten. Die Diplom-Psychologin prüft

ausführlich die “bewußte Falschaussage” und schließt diese aus, nachdem die

Geschädigte am Tag nach dem Vorfall zu der Anzeige bei der Polizei gedrängt

und dort sofort vernommen worden ist. Für die Prüfung der Alternative “Irrtümli-

che Falschaussage” bietet der zu prüfende Sachverhalt einer Vergewaltigung

keinen Anlaß.

Die Diplom-Psychologin befaßt sich im Rahmen der Prüfung der Ge-

schichte der Aussage – wenn auch nur kurz - auch mit der “Suggestionshypo-

these”. Sie schließt diese aus, weil in der Erstaussagesituation die Notwendig-

keit einer Rechtfertigung vor der Mutter oder auf erwartete negative Reaktionen

auf das Bekanntwerden des sexuellen Erlebnisses nicht bestanden habe.

Ihrer Prüfung legt die Gutachterin die Mitteilungen der Geschädigten an

die Personen zugrunde, die das Tatopfer unmittelbar im Anschluß an die Tat-

handlung in einer Telefonzelle in unmittelbarer Nähe des Tatortes aufgefunden

und befragt haben. Daß die kurz nach der Tat gemachte Aussage der Geschä-

digten auch konstant ist, belegt die Sachverständige an Hand der vor der Poli-

zei gemachten Aussagen der Zeugen Sa. M. , Ma. und E. R. . Daß

die Sachverständige sich auf die polizeilichen Vernehmungen der Zeugen

stützt und ohne ausdrücklichen Auftrag des Gerichts keine eigenen informato-

rischen Anhörungen im Vorfeld durchgeführt hat, sieht der Senat wegen der im

Urteil vom 30. Juli 1999 gemachten strafprozessualen Vorbehalte ausdrücklich

nicht als Mangel des Gutachtens an (BGH aaO S. 103).

Der Senat schließt aus, daß die Sachverständige unter Berücksichtigung

der objektiven Begleitumstände des Auffindens in der Telefonzelle (zerrissenes

T-Shirt, Kratzspuren am Hals des Angeklagten) bei einem anderen methodi-

schen Vorgehen zu einem abweichenden Ergebnis gekommen wäre. Im übri-

gen hat das Landgericht der Aussagegenese nach dem Auffinden der Geschä-

digten in der Telefonzelle in seiner Beweiswürdigung breiten Raum gewidmet

und hat durch eigenständige Würdigung der Zeugenaussagen die Möglichkeit

einer Falschbezichtigung rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.

d) Soweit schließlich Prof. Dr. S. den Einwand erhebt, hinsichtlich der

Feststellungen der Sachverständigen zur “Konstanz” der Aussage des Tatop-

fers als Zeugin bestünden erhebliche Zweifel, ist dies nicht näher ausgeführt.

Die von der Dipolm-Psychologin angenommene Konstanz der Aussagen bei

den wiederholten Vernehmungen wird im übrigen von den Feststellungen der

Strafkammer bestätigt.

III.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der erhobenen Sachrüge hat

ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Schäfer Herr RiBGH Dr. Maul ist wegen Granderath Urlaubs an der Unterschrift ver- hindert. Schäfer Nack Boetticher