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BGH Urteil vom 12.07.2006 – 5 StR 135/06

5. Strafsenat

5 StR 135/06

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 12. Juli 2006 in der Strafsache gegen

wegen Mordes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Ju-

li 2006, an der teilgenommen haben:

Richter Basdorf als Vorsitzender,

Richter Häger,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

Justizangestellte

als Verteidiger,

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft

gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Septem-

ber 2005 werden verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision und die der

Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Ausla-

gen zu tragen. Die Staatskasse trägt die Kosten der Revision

der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch

entstandenen notwendigen Auslagen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in

Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren

verurteilt. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft haben

keinen Erfolg.

I.

2

lungen:

Das Urteil des Schwurgerichts beruht auf folgenden Feststel-

3

Der Angeklagte war zur Tatzeit 23 Jahre alt. Er stammt aus

der Türkei und lebte damals seit zehn Jahren in Deutschland. Er ist nicht

vorbestraft, war zur Tatzeit ohne Arbeit, wurde von seiner Mutter finanziell

unterstützt und ging – meist nachts unter regelmäßigem erheblichem Alko-

hol- und Haschischmissbrauch – seinen Vergnügungen nach; er hatte etwa

4.000 Euro Schulden.

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Am Tattag, dem 1. Mai 2002, plante er in den Morgenstunden,

einen Zeitungsladen zu überfallen. Er betrat gegen 7.40 Uhr, bewaffnet mit

einer geladenen Schreckschusspistole, dass in Berlin-Moabit gelegene La-

dengeschäft des 40-jährigen K. , der hier seit 6.30 Uhr trotz des

gesetzlichen Feiertages aktuelle türkische Zeitungen an Landsleute verkauf-

te. Obgleich der Überfallene dem Angeklagten an Körpergröße und Gewicht

markant unterlegen war, ließ er sich durch die Bedrohung mit der Waffe und

die Forderung nach Herausgabe von Geld nicht einschüchtern, sondern

schlug dem Angeklagten die Waffe aus der Hand, versetzte ihm möglicher-

weise auch einen Faustschlag und beschimpfte ihn. Der Angeklagte, der

über die Gegenwehr des Opfers in Erregung und Wut geraten war, verfolgte

seinen Tatplan, den er nunmehr mit körperlicher Gewalt durchsetzen wollte,

weiter. Dabei wirkte er in massivster Weise auf den Geschädigten ein, dem

er mit stumpfer Gewalt mehrfach ins Gesicht schlug und den er heftig würgte.

Das Opfer erlitt eine stark blutende Platzwunde am Hinterkopf. Dem zu Bo-

den Gegangenen brachte der Angeklagte mit dem Fuß, den Knien oder dem

Arm eine Vielzahl schwerster Rippenbrüche bei. Das Opfer, das weitere gra-

vierende Kopf- und Kehlkopfverletzungen erlitten hatte, verstarb. Hiermit hat-

te der Angeklagte bei seinem Vorgehen gerechnet.

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Der Angeklagte entwendete aus dem hinteren Bereich des La-

dengeschäfts eine Kellnertasche mit 600 Euro und diversen Papieren. Hekti-

sche Versuche, die elektronische Kasse zu öffnen, waren zuvor gescheitert.

Bei der Durchsuchung des Geschäfts hinterließ der Angeklagte mehrere blu-

tige Finger- und Handabdrücke. Nachdem er unerkannt vom Tatort entkom-

men war, konnte er durch eine Handflächenspur erst mehr als zwei Jahre

nach Tatbegehung identifiziert werden.

6

Der Angeklagte hat seine Täterschaft am Schluss der Haupt-

verhandlung eingestanden. Zuvor hatte er lediglich allgemeine Angaben über

sein damaliges Trink- und Rauschmittelkonsumverhalten gemacht. Unter

Zugrundelegung einer maximalen Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ zur

Tatzeit und eines erhöhten Haschischkonsums bis in die frühen Morgenstun-

den vor Tatbegehung (10 Joints) hat das Schwurgericht eine erhebliche

Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Begehung

der Tat aufgrund einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung nicht ausge-

schlossen. Es entnahm dies dem Zusammenwirken einer nicht unerhebli-

chen Alkohol- und Rauschmittelbeeinträchtigung und einer affektiv aufgela-

denen Verstimmung, auf deren Grundlage sich der Angeklagte zur Tatbege-

hung entschlossen hatte und die infolge der unerwarteten heftigen Gegen-

wehr seines Opfers erheblich gesteigert wurde.

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Das Schwurgericht hat Mord aus Habgier und zur Ermögli-

chung einer Straftat, tateinheitlich Raub mit Todesfolge angenommen und

dem Angeklagten eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1

StGB zugebilligt.

II.

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.

1. Die auf Verletzung des § 261 StPO gestützte Verfahrensrü-

8

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ge versagt. Ersichtlich hat das Schwurgericht die Feststellungen zur Massivi-

tät der Kopf- und Halsverletzungen des Opfers aufgrund der Ausführungen

des Obduktionssachverständigen getroffen, der seine Beurteilung anhand

von Lichtbildern erläuterte. Der förmlichen Einnahme eines Augenscheins

der für Laien für sich wenig aussagekräftiger Lichtbilder bedurfte es ergän-

zend zu dieser ersichtlich allein tragenden Sachverständigenaussage nicht.

Soweit im Urteil ein solcher Augenschein, der in der Hauptverhandlung tat-

sächlich nicht eingenommen worden ist, behauptet wird, handelt es sich

hiernach um ein unschädliches Versehen.

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2. Auch die Sachrüge hat keinen Erfolg. Die Gesamtheit der

hochgradig massiven Gewalteinwirkungen des Angeklagten auf sein Opfer,

die einige Zeit erforderten, legt einen bedingten Tötungsvorsatz nahe (vgl.

dazu BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 59; Schneider in MüKo-

StGB § 212 Rdn. 9, 26), dessen Bejahung allein deshalb auf dieser ausrei-

chenden Tatsachengrundlage beruht. Der Tötungsvorsatz wird durch die An-

nahme der Voraussetzungen des § 21 StGB ebenso wenig in Frage gestellt

wie das Mordmerkmal der Habgier; dass sich der Angeklagte bei den Ge-

walthandlungen von seinem ursprünglichen Plan, das Opfer zu berauben,

weiter leiten ließ, belegt schon ohne weiteres der gesamte Tatablauf.

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Die Strafzumessung ist rechtsfehlerfrei. Das gravierende Tat-

bild, für das der Angeklagte – wenngleich eingeschänkt (vgl. Tröndle/Fischer,

StGB 53. Aufl. § 46 Rdn. 28, 33), was das Schwurgericht beachtet hat –

strafrechtlich verantwortlich war, war als maßgeblicher Strafschärfungsgrund

heranzuziehen.

III.

12

Auch die von der Bundesanwaltschaft vertretene Revision der

Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.

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1. Die Aufklärungsrüge versagt. Der Angeklagte hat – in Form

einer von ihm als eigene Einlassung anerkannten schriftlichen Verteidigerer-

klärung – ein spätes Geständnis abgelegt. Das Schwurgericht war hiernach

nicht verpflichtet, ohne entsprechenden Antrag des Sitzungsvertreters der

Staatsanwaltschaft den psychiatrischen Sachverständigen zum Inhalt des

Geständnisses und den daraus herzuleitenden Folgerungen für die psychi-

sche Verfassung des Angeklagten bei Tatbegehung nochmals zu verneh-

men. Wie der Verteidiger zutreffend ausgeführt hat, sind dem Sachverständi-

gen, der den üblichen Suchtmittelmissbrauch des Angeklagten zur Tatzeit in

der Hauptverhandlung erfahren hatte, die Anknüpfungstatsachen für eine

affektive Aufladung des Angeklagten bei Begehung der Tat fraglos durch

Vorhalte der objektiven Tatortbefunde nahegebracht worden, namentlich die

Vielzahl der besonders schweren Verletzungen des Opfers und die Indizien

für die Hektik des Angeklagten, der ungeachtet von Warnsignalen der elekt-

ronischen Kasse weiter nach Beute suchte, indes seine Waffe am Tatort zu-

rückließ. War ein solches Verhalten des Angeklagten von dem Sachverstän-

digen in seinem Gutachten in Erwägung gezogen worden, konnte sich das

Gericht nach späterer Bestätigung der wesentlichen Anknüpfungstatsachen

durch die Einlassung des Angeklagten auf jene Beurteilung des Sachver-

ständigen verlassen (vgl. UA S. 28), ohne ihn hiermit dann noch ausdrücklich

konfrontieren zu müssen.

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2. Die Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB ist aus

Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Bei dem Angeklagten lag nach den

Feststellungen des Schwurgerichts bei Tatbegehung eine insgesamt nicht

unerhebliche rauschmittelbedingte Beeinträchtigung vor. Namentlich vor die-

sem Hintergrund konnte infolge der unerwarteten Gegenwehr des Opfers

letztlich eine Bewusstseinsstörung von insgesamt schon tiefgreifendem Grad

ausgelöst werden. Hieraus ließ sich die Möglichkeit einer erheblichen Ver-

minderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Tatbegehung ablei-

ten (vgl. BGHR StGB § 21 Bewusstseinsstörung 2). Auf der Hand liegt, dass

bei der gleichwohl fortdauernd umgesetzten Tatmotivation das Mordmerkmal

der

Habgier immer noch bewusstseinsdominant blieb. Hierin liegt entgegen der

Annahme der Staatsanwaltschaft kein Widerspruch zum Befund erheblich

eingeschränkter Schuldfähigkeit.

Basdorf Häger Gerhardt

Brause Schaal