Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 12.07.2006 – 5 StR 135/06
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 12. Juli 2006 in der Strafsache gegen
wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Ju-
li 2006, an der teilgenommen haben:
Richter Basdorf als Vorsitzender,
Richter Häger,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
Justizangestellte
als Verteidiger,
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft
gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Septem-
ber 2005 werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision und die der
Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Ausla-
gen zu tragen. Die Staatskasse trägt die Kosten der Revision
der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch
entstandenen notwendigen Auslagen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
1
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in
Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren
verurteilt. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft haben
keinen Erfolg.
I.
2
lungen:
Das Urteil des Schwurgerichts beruht auf folgenden Feststel-
3
Der Angeklagte war zur Tatzeit 23 Jahre alt. Er stammt aus
der Türkei und lebte damals seit zehn Jahren in Deutschland. Er ist nicht
vorbestraft, war zur Tatzeit ohne Arbeit, wurde von seiner Mutter finanziell
unterstützt und ging – meist nachts unter regelmäßigem erheblichem Alko-
hol- und Haschischmissbrauch – seinen Vergnügungen nach; er hatte etwa
4.000 Euro Schulden.
4
Am Tattag, dem 1. Mai 2002, plante er in den Morgenstunden,
einen Zeitungsladen zu überfallen. Er betrat gegen 7.40 Uhr, bewaffnet mit
einer geladenen Schreckschusspistole, dass in Berlin-Moabit gelegene La-
dengeschäft des 40-jährigen K. , der hier seit 6.30 Uhr trotz des
gesetzlichen Feiertages aktuelle türkische Zeitungen an Landsleute verkauf-
te. Obgleich der Überfallene dem Angeklagten an Körpergröße und Gewicht
markant unterlegen war, ließ er sich durch die Bedrohung mit der Waffe und
die Forderung nach Herausgabe von Geld nicht einschüchtern, sondern
schlug dem Angeklagten die Waffe aus der Hand, versetzte ihm möglicher-
weise auch einen Faustschlag und beschimpfte ihn. Der Angeklagte, der
über die Gegenwehr des Opfers in Erregung und Wut geraten war, verfolgte
seinen Tatplan, den er nunmehr mit körperlicher Gewalt durchsetzen wollte,
weiter. Dabei wirkte er in massivster Weise auf den Geschädigten ein, dem
er mit stumpfer Gewalt mehrfach ins Gesicht schlug und den er heftig würgte.
Das Opfer erlitt eine stark blutende Platzwunde am Hinterkopf. Dem zu Bo-
den Gegangenen brachte der Angeklagte mit dem Fuß, den Knien oder dem
Arm eine Vielzahl schwerster Rippenbrüche bei. Das Opfer, das weitere gra-
vierende Kopf- und Kehlkopfverletzungen erlitten hatte, verstarb. Hiermit hat-
te der Angeklagte bei seinem Vorgehen gerechnet.
5
Der Angeklagte entwendete aus dem hinteren Bereich des La-
dengeschäfts eine Kellnertasche mit 600 Euro und diversen Papieren. Hekti-
sche Versuche, die elektronische Kasse zu öffnen, waren zuvor gescheitert.
Bei der Durchsuchung des Geschäfts hinterließ der Angeklagte mehrere blu-
tige Finger- und Handabdrücke. Nachdem er unerkannt vom Tatort entkom-
men war, konnte er durch eine Handflächenspur erst mehr als zwei Jahre
nach Tatbegehung identifiziert werden.
6
Der Angeklagte hat seine Täterschaft am Schluss der Haupt-
verhandlung eingestanden. Zuvor hatte er lediglich allgemeine Angaben über
sein damaliges Trink- und Rauschmittelkonsumverhalten gemacht. Unter
Zugrundelegung einer maximalen Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ zur
Tatzeit und eines erhöhten Haschischkonsums bis in die frühen Morgenstun-
den vor Tatbegehung (10 Joints) hat das Schwurgericht eine erhebliche
Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Begehung
der Tat aufgrund einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung nicht ausge-
schlossen. Es entnahm dies dem Zusammenwirken einer nicht unerhebli-
chen Alkohol- und Rauschmittelbeeinträchtigung und einer affektiv aufgela-
denen Verstimmung, auf deren Grundlage sich der Angeklagte zur Tatbege-
hung entschlossen hatte und die infolge der unerwarteten heftigen Gegen-
wehr seines Opfers erheblich gesteigert wurde.
7
Das Schwurgericht hat Mord aus Habgier und zur Ermögli-
chung einer Straftat, tateinheitlich Raub mit Todesfolge angenommen und
dem Angeklagten eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1
StGB zugebilligt.
II.
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.
1. Die auf Verletzung des § 261 StPO gestützte Verfahrensrü-
8
9
ge versagt. Ersichtlich hat das Schwurgericht die Feststellungen zur Massivi-
tät der Kopf- und Halsverletzungen des Opfers aufgrund der Ausführungen
des Obduktionssachverständigen getroffen, der seine Beurteilung anhand
von Lichtbildern erläuterte. Der förmlichen Einnahme eines Augenscheins
der für Laien für sich wenig aussagekräftiger Lichtbilder bedurfte es ergän-
zend zu dieser ersichtlich allein tragenden Sachverständigenaussage nicht.
Soweit im Urteil ein solcher Augenschein, der in der Hauptverhandlung tat-
sächlich nicht eingenommen worden ist, behauptet wird, handelt es sich
hiernach um ein unschädliches Versehen.
10
2. Auch die Sachrüge hat keinen Erfolg. Die Gesamtheit der
hochgradig massiven Gewalteinwirkungen des Angeklagten auf sein Opfer,
die einige Zeit erforderten, legt einen bedingten Tötungsvorsatz nahe (vgl.
dazu BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 59; Schneider in MüKo-
StGB § 212 Rdn. 9, 26), dessen Bejahung allein deshalb auf dieser ausrei-
chenden Tatsachengrundlage beruht. Der Tötungsvorsatz wird durch die An-
nahme der Voraussetzungen des § 21 StGB ebenso wenig in Frage gestellt
wie das Mordmerkmal der Habgier; dass sich der Angeklagte bei den Ge-
walthandlungen von seinem ursprünglichen Plan, das Opfer zu berauben,
weiter leiten ließ, belegt schon ohne weiteres der gesamte Tatablauf.
11
Die Strafzumessung ist rechtsfehlerfrei. Das gravierende Tat-
bild, für das der Angeklagte – wenngleich eingeschänkt (vgl. Tröndle/Fischer,
StGB 53. Aufl. § 46 Rdn. 28, 33), was das Schwurgericht beachtet hat –
strafrechtlich verantwortlich war, war als maßgeblicher Strafschärfungsgrund
heranzuziehen.
III.
12
Auch die von der Bundesanwaltschaft vertretene Revision der
Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.
13
1. Die Aufklärungsrüge versagt. Der Angeklagte hat – in Form
einer von ihm als eigene Einlassung anerkannten schriftlichen Verteidigerer-
klärung – ein spätes Geständnis abgelegt. Das Schwurgericht war hiernach
nicht verpflichtet, ohne entsprechenden Antrag des Sitzungsvertreters der
Staatsanwaltschaft den psychiatrischen Sachverständigen zum Inhalt des
Geständnisses und den daraus herzuleitenden Folgerungen für die psychi-
sche Verfassung des Angeklagten bei Tatbegehung nochmals zu verneh-
men. Wie der Verteidiger zutreffend ausgeführt hat, sind dem Sachverständi-
gen, der den üblichen Suchtmittelmissbrauch des Angeklagten zur Tatzeit in
der Hauptverhandlung erfahren hatte, die Anknüpfungstatsachen für eine
affektive Aufladung des Angeklagten bei Begehung der Tat fraglos durch
Vorhalte der objektiven Tatortbefunde nahegebracht worden, namentlich die
Vielzahl der besonders schweren Verletzungen des Opfers und die Indizien
für die Hektik des Angeklagten, der ungeachtet von Warnsignalen der elekt-
ronischen Kasse weiter nach Beute suchte, indes seine Waffe am Tatort zu-
rückließ. War ein solches Verhalten des Angeklagten von dem Sachverstän-
digen in seinem Gutachten in Erwägung gezogen worden, konnte sich das
Gericht nach späterer Bestätigung der wesentlichen Anknüpfungstatsachen
durch die Einlassung des Angeklagten auf jene Beurteilung des Sachver-
ständigen verlassen (vgl. UA S. 28), ohne ihn hiermit dann noch ausdrücklich
konfrontieren zu müssen.
14
2. Die Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB ist aus
Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Bei dem Angeklagten lag nach den
Feststellungen des Schwurgerichts bei Tatbegehung eine insgesamt nicht
unerhebliche rauschmittelbedingte Beeinträchtigung vor. Namentlich vor die-
sem Hintergrund konnte infolge der unerwarteten Gegenwehr des Opfers
letztlich eine Bewusstseinsstörung von insgesamt schon tiefgreifendem Grad
ausgelöst werden. Hieraus ließ sich die Möglichkeit einer erheblichen Ver-
minderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Tatbegehung ablei-
ten (vgl. BGHR StGB § 21 Bewusstseinsstörung 2). Auf der Hand liegt, dass
bei der gleichwohl fortdauernd umgesetzten Tatmotivation das Mordmerkmal
der
Habgier immer noch bewusstseinsdominant blieb. Hierin liegt entgegen der
Annahme der Staatsanwaltschaft kein Widerspruch zum Befund erheblich
eingeschränkter Schuldfähigkeit.
Basdorf Häger Gerhardt
Brause Schaal