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BGH Beschluss vom 12.07.2006 – 5 StR 236/06

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 12. Juli 2006 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2006

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Hamburg vom 20. Februar 2006 nach

a) mit den zugehörigen Feststellungen, soweit der An-

geklagte im Fall 1. der Urteilsgründe verurteilt wor-

den ist,

b)

im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Ein-

fuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit

Betäubungsmitteln – jeweils in nicht geringer Menge – in zwei Fällen zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklag-

ten hat hinsichtlich der Verurteilung im ersten Fall Erfolg. Im Übrigen ist das

Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

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1. Das Landgericht hat sich aufgrund der Aussage der zur Tat-

zeit 18 Jahre alten Zeugin L. davon überzeugt, dass diese im Auftrag

des Angeklagten aus der Dominikanischen Republik am 15. Oktober 2004

etwa 480 g in ca. 60 Packungen verschlucktes hochwertiges Kokain nach

Hamburg und am 14. November 2004 auf die gleiche Art weitere 650 g nach

Düsseldorf transportierte. Eine Durchsuchung der Wohnung der Freundin

des Angeklagten in Hamburg, in der auch die Zeugin L. gemeldet war,

förderte den Angeklagten belastende Indizien, dessen Reisepass, Bu-

chungsunterlagen für eine Reise von Hamburg in die Dominikanische Repu-

blik mit einem Rückflug am 7. November 2004 und zwei den Auftraggeber

verschleiernde Überweisungsträger zu Tage. Danach wurden der am 30. Ok-

tober 2004 in Puerto Plata befindlichen Zeugin 470 € überwiesen. Die Zeugin

hat in einer Vernehmung durch Zollbeamte am 2. Dezember 2004 den hier

ausgeurteilten ersten Drogentransport und in der Hauptverhandlung eine

weitere im April 2004 durchgeführte Einfuhr eingeräumt, ohne dass dafür

Verdachtsmomente bestanden hätten. Sie zeigte in Hamburg Zollbeamten

eine Wohnung, in der sie ihren ehemaligen Freund, einen portugiesischen

Drogenhändler, besucht hatte. Das Amtsgericht Düsseldorf hat die Zeugin

wegen der Tat vom November 2004 zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

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2. Die Revision bleibt erfolglos, soweit sie sich gegen die Ver-

urteilung wegen der am 14. November 2004 erfolgten Einfuhr richtet. Die

Verfahrensrüge, das Landgericht habe gegen § 244 Abs. 6 StPO verstoßen,

weil ein Antrag der Verteidigung, den „zur Zeit im Justizvollzug in Portugal“

befindlichen, namentlich benannten ehemaligen Freund der Belastungszeu-

gin zu Reisen in die Dominikanische Republik zu hören, scheitert bereits an §

344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Im Revisionsvorbringen wird die Angabe eines kon-

kret bezeichneten Beweismittels in dem Antrag nicht belegt (vgl. BGHSt 40,

3, 5; BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 40), weil der Aufenthaltsort des

Zeugen nicht mitgeteilt wird (vgl. BGH StV 1998, 4). Als Aufklärungsrüge

müsste die Beanstandung unter demselben Gesichtspunkt unvollständigen

Rügevorbringens scheitern (vgl. BGHR aaO m.w.N). Die Beweiswürdigung

des Landgerichts hält darüber hinaus sachlichrechtlicher Prüfung ohne weite-

res stand. Die Aussage der Belastungszeugin wird insoweit durch objektive,

den schweigenden Angeklagten belastende Indizien gestützt.

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3. Indes ist das Rechtsmittel erfolgreich, soweit es sich mit der

Sachrüge gegen die Verurteilung wegen der Einfuhr am 15. Oktober 2004

richtet. Zwar entfalten objektive Belastungsindizien in der Regel über den sie

betreffenden Einzelfall hinaus eine den Angeklagten belastende Wirkung

auch für einen angelasteten Parallelfall (vgl. BGH wistra 2002, 260, 262; 430,

431). Solches reicht vorliegend aufgrund der Besonderheiten der Beweislage

aber nicht aus, um zusammen mit der Aussage der Belastungszeugin eine

tragfähige Tatsachengrundlage für eine Verurteilung zu bilden (vgl. BGH StV

2002, 235), weil das Landgericht zahlreiche Qualitätsmängel der Aussage

der Belastungszeugin mit unzutreffenden Erwägungen relativiert hat (vgl.

Sander StV 2000, 45, 47).

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Die Belastungszeugin konnte in der Hauptverhandlung nicht

präzisieren, wann sie mit ihrem früheren Freund, mit dem sie ihrer Einschät-

zung nach 2004 über drei Monate eine intime Beziehung unterhalten hatte, in

die Dominikanische Republik gereist war. Während ihrer Vernehmung durch

Zollbeamte am 2. Dezember 2004 hat die Zeugin angegeben, der Angeklag-

te habe sie (erst) vor etwa zwei Monaten zum Kokainschmuggel überredet.

Die Angaben der Zeugin zu dem vom Angeklagten versprochenen Kurierlohn

schwankten in ihren Aussagen vom 15. und 16. November 2004, 5. Ja-

nuar 2005 und in der Hauptverhandlung zwischen 10.000, 3.000, 4.000 und

etwa 3.000 €. Ferner hat die Zeugin in der Hauptverhandlung widersprüchli-

che Angaben zu den Männern gemacht, die ihr am 15. Oktober und

14. November 2004 in Puerto Plata das Rauschgift übergeben hatten. Nach

ihrer ersten Aussage habe es sich jeweils um die gleichen – unbekannten –

Personen gehandelt, danach hat sie erklärt, im Oktober sei dies der Bruder

des Angeklagten gewesen.

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Das Landgericht würdigt diese Qualitätsmängel in der Aussage

der Zeugin als Ungereimtheiten, die auf ungenaue Gedächtnisleistungen zu-

rück zu führen seien, weil die Zeugin, wie ihr früherer Verteidiger bekundet

habe, nicht in der Lage sei, komplexe Sachverhalte wiederzugeben. Indes

reicht diese Erwägung, wie es die Revision auch vorträgt, nicht aus, die fest-

gestellten Fragwürdigkeiten in der gebotenen Gesamtschau (vgl. BGH StV

1997, 513, 514; BGH, Beschluss vom 16. Februar 2005 – 5 StR 490/04)

plausibel zu erläutern. Die Qualitätsmängel betreffen mit dem Zeitpunkt der

Anwerbung durch den Angeklagten, der erzielten Höhe des Kurierlohns und

vor dem Hintergrund des medikamentös unterstützten, von den Rauschgift-

lieferanten demonstrierten, für die Zeugin sogar eine Lebensgefahr begrün-

denden Verschluckens der Rauschgiftpäckchen wesentliche Tatumstände.

Diese und auch die zeitliche Einordnung von vier Fernreisen innerhalb eines

Jahres betreffen gerade keine komplexen, sondern einfache Sachverhalte,

weshalb eine weitergehende kritische Prüfung geboten gewesen wäre, wa-

rum die unsicheren und widersprüchlichen Angaben der ersichtlich normal

begabten, noch jungen Zeugin ihre Aussagen zur Täterschaft des Angeklag-

ten nicht erfassen konnten. Dies gilt umso mehr, als die Zeugin auch über

ihren ehemaligen Freund in eine gewisse Nähe zum Drogenmarkt in der

Dominikanischen Republik gelangt sein könnte. Die Sache bedarf demnach

neuer Aufklärung und Bewertung.

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4. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall 1 führt wegen des

Wegfalls der Einsatzstrafe zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Die im

Fall 2 ausgeurteilte Freiheitsstrafe von drei Jahren kann bestehen bleiben.

Der neue Tatrichter wird naheliegend die von der Mutter der Belastungszeu-

gin geäußerte Verwicklung des Freundes ihrer Tochter in Drogengeschäfte

des Angeklagten (Revisionsbegründung S. 11) zu prüfen und gegebenenfalls

zu bewerten haben. Sollten sich in der Aussage der Belastungszeugin die

bisher festgestellten Qualitätsmängel wiederholen, wird es eine ins einzelne

gehende Darstellung und Bewertung der die Mängel begründenden Umstän-

de und einer Betrachtung der Entwicklung der verschiedenen Aussagen in

einer lückenlosen Gesamtwürdigung bedürfen (vgl. BGH NJW 2003, 2250

m.w.N.; BGH StV 2005, 253, 254).

Basdorf Häger Gerhardt

Brause Schaal