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BGH Beschluss vom 16.02.2005 – 5 StR 490/04

5. Strafsenat

5 StR 490/04

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 16. Februar 2005 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2005

beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten H gegen das Urteil

des Landgerichts Bremen vom 23. März 2004 wird

nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-

mittels und die der Nebenklägerin entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

2. Auf die Revision des Angeklagten S wird das

vorbezeichnete Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO mit den

zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen Mordes verurteilt

worden ist,

b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichts-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten H wegen Mordes in zwei

Fällen unter Einbeziehung einer vom Landgericht Rostock wegen Totschlags

in einem besonders schweren Fall verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe

zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und festge-

stellt, daß die Schuld des Angeklagten besonders schwer ist. Das Schwurge-

richt hat ferner den Angeklagten S wegen erpresserischen Menschen-

raubes und (gemeinschaftlichen) Mordes unter Einbeziehung einer wegen

Beihilfe zum Totschlag des H verhängten Freiheitsstrafe von sieben Jah-

ren zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und

festgestellt, daß die Schuld auch dieses Angeklagten besonders schwer ist.

Die mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision des Angeklag-

ten H ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Das Landgericht

hat fehlerfrei dargelegt, daß H den Asylbewerber Sh eigenhändig getö-

tet hat, um vorangegangene Straftaten zu dessen Nachteil zu verdecken,

und daß er die Tötung des W organisierte, um als Be-

günstigter dessen Lebensversicherung in Anspruch nehmen zu können. Die

Revision des Angeklagten S hat dagegen mit der Sachrüge Erfolg, so-

weit dieser Angeklagte wegen Mordes verurteilt worden ist. Dies zieht auch

die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich. Das weitergehende

Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Das Landgericht ist überzeugt, daß der ein Alibi behauptende An-

geklagte S am 6. März 1996 zwischen 22.00 Uhr und 22.30 Uhr unter

der Regie von H den W in dessen Pkw auf dem U-

niversitätsparkplatz in Bremen durch zwei Kopfschüsse getötet hat. Dies

stützt das Landgericht nach umfangreicher Beweiswürdigung insbesondere

auf die vom Angeklagten durchgeführte, zur Tatzeit passende Fahrt vom Ali-

biort Köln zum Tatort und zurück und ferner darauf, daß der sich in der

Hauptverhandlung auf § 55 StPO berufende Zeuge B als Schütze aus-

scheide. Das Schwurgericht folgt hier einer früheren Zeugenaussage B s,

S habe ihm in der Tatnacht den Geldbeutel des Opfers und die Tatwaf-

fe auf einem Parkplatz in der Nähe von Delmenhorst zur Entsorgung überge-

ben.

Diese Würdigung der Verstrickung des Zeugen B enthält einen

sachlichrechtlichen Fehler, weil das Landgericht nicht alle Fragwürdigkeiten

der Bekundungen dieses Zeugen in seine Gesamtschau aufgenommen hat

(vgl. BGH StV 1997, 513, 514; Sander StV 2000, 45, 47 m.w.N.). Zwar kann

deren umfassende Würdigung zur Mittäterschaft des Angeklagten S

– bei Anwesenheit am Tatort ohne gesicherte eigenhändige Tatausführung –

führen. Es kann aber – auch eingedenk der Feststellungen zur Rolle S

s bei den beiden anderen Kapitalverbrechen – nicht sicher ausgeschlos-

sen werden, daß eine fehlerfreie Beweiswürdigung lediglich zu einer Mitwir-

kung des Angeklagten S als Gehilfe an dem Tötungsverbrechen hätte

führen können.

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts bestanden zwischen

dem Zeugen B und den Angeklagten H und S jahrelange per-

sönliche Bindungen bis hin zur gemeinsamen Begehung auch schwerster

Straftaten und zu nachfolgend falschen Tatbezichtigungen.

(1) So hatten sie am 18. Dezember 1995 unter Mitwirkung und nach

Weisungen des H den jungen Asylbewerber Sh entführt, der sich in

eine Freundin des H verliebt hatte. S glaubte der von H entwickel-

ten Legende, Sh habe für H bestimmte Drogen unterschlagen und

müsse nun den Schaden ersetzen. Nach Mißhandlungen, deren Entdeckung

H fürchtete und zu deren Begehung B und S Hilfe geleistet hat-

ten, tötete H den Sh , um die bisherigen Straftaten zu verdecken.

B verwahrte die Leiche mehrere Tage in seinem Transporter, mit dem er

regelmäßig zu seiner Arbeitsstätte fuhr, und versenkte den Leichnam kurz

vor Weihnachten 1995 mit großem Aufwand gemeinsam mit H in einem

Baggersee bei Delmenhorst.

(2) In der Tatnacht des 6. März 1996 telefonierte B zwischen

19.02 Uhr und 23.18 Uhr achtmal mit dem Organisator dieser Tat, dem An-

geklagten H . Dazu machte B in zwei polizeilichen Vernehmungen im

März 1996 und Mai 1996 widersprüchliche, H entlastende Angaben.

Nach dem Tod von W war H als Tatverdächtiger über sei-

nen Verteidiger in den Besitz der kompletten Ermittlungsakte gelangt. H

zeigte B Kopien von Obduktionsfotos und machte Witze über den Getöte-

ten. Gegenüber der Zeugin P räumte er ein, für die Tötung des W

„seine Leute“ gehabt zu haben.

(3) Nach dem hier in Frage stehenden Tatgeschehen transportierte

der Angeklagte H dann am 6. September 2001 einen von ihm kon-

struierten Verbrennungsofen von Bremen in eine in der Nähe von Rostock

gelegene Ferienwohnungsanlage. Er hatte vor, die in ihn verliebte Prostituier-

te Po zu töten und ihren Leichnam in dem Ofen zu verbrennen.

Der von H aus Düsseldorf herbeigerufene S half bei der Inbetrieb-

nahme des Ofens und der Verbrennung der von H getöteten Frau.

Am 13. September 2001 traf H während seiner Flucht vor der Po-

lizei mit B zusammen. H äußerte gegenüber B , er werde S

massiv belasten, und stimmte mit B dessen Falschaussage im Fall Sh

ab, mit der B den Angeklagten S zu Unrecht als Alleintäter bezichtig-

te. Auch für den Fall W verlangte H eine entlastende Aus-

sage von B . Bei seiner Festnahme am 14. September 2001 bezichtigte

H den Angeklagten S als Alleintäter hinsichtlich der Tötung des

W . B bekundete während seiner polizeilichen Zeugenver-

nehmung am 2. Oktober 2001 erst- und letztmalig, daß er am 6. März 1996

auf dem Autobahnparkplatz von S eine Plastiktüte mit dem Portemon-

naie des Getöteten und eine Pistole zur Entsorgung erhalten hätte. Anschlie-

ßend zeigte B der Polizei von ihm verborgene Waffenreste, darunter ein

Griffstück der Tatwaffe.

b) Das Landgericht hält die polizeiliche Aussage B s, S ha-

be ihm die Waffe zur Entsorgung übergeben, für glaubhaft, weil B für den

Fall der Nichterweislichkeit einer Tatbegehung durch S mit seiner Of-

fenbarung ein hohes Selbstbelastungsrisiko eingegangen wäre. Die Alibilü-

cke des S , daß am 6. März 1996 eine Fahrt von Köln nach Bremen

und zurück doch möglich war, sei ihm nämlich nicht bekannt gewesen. Diese

Erwägung hätte bei der Besonderheit der vorliegenden Beweislage ange-

sichts der Verstrickung des B in das kriminelle Umfeld des H und in

die von H konzipierten Falschaussagen zum Nachteil des Angeklagten

S aber nur nach besonders kritischer Prüfung zur Grundlage der Be-

weiswürdigung gemacht werden dürfen. Solches hat das Landgericht aber

unterlassen, weshalb es das hier naheliegende Motiv für eine Falschaussa-

ge, ein von H konzipiertes Komplott zum Nachteil S s, nicht in den

Blick genommen hat (vgl. BGHR StGB § 176 Abs. 1 Beweiswürdigung 3;

BGH, Urt. vom 26. November 1996 – 1 StR 405/96). Damit entfällt auch die

Tragfähigkeit der Waffenübergabe für einen Schluß auf die unmittelbare Tat-

ausführung des S .

Nach den Feststellungen des Landgerichts ist B ein Gefolgsmann

des die jeweiligen Tatausführungen beherrschenden Angeklagten H , der,

ausgestattet mit überlegener Intelligenz und Durchsetzungsvermögen, wie-

derholt die polizeilichen Aussagen ihm nahestehender Personen erfolgreich

steuerte. Vor dem Hintergrund vollständiger Aktenkenntnis des H und der

den Ermittlungsbehörden und H bekannten möglichen Alibilücke des

S ist angesichts des Inhalts und der Entwicklung dieser Aussagen eine

Einbindung des die Anweisungen H s stets befolgenden Zeugen B in

ein Komplott zum Nachteil des Angeklagten S hinsichtlich der Überga-

be der Waffe zur Entsorgung so naheliegend, daß dieser Gesichtspunkt der

Erörterung bedurft hätte.

Daran vermag die Feststellung, daß sich B zur Tatzeit im Besitz

der Tatwaffe befand und diese entsorgte, nichts zu ändern. Denn das Land-

gericht hat seiner Bekundung zur Waffenübergabe durch S eine zu

große indizielle Bedeutung – jedenfalls für eine alleinige unmittelbare Tataus-

führung durch S – beigemessen (vgl. für den umgekehrten Fall zur An-

nahme eines zu starken Gewichts eines Indizes zur Entlastung BGH wistra

2002, 260, 262; BGH, Urt. vom 16. März 2004 – 5 StR 490/03). Zwar stellt

das Landgericht zutreffend darauf ab, daß eine Fahrt des Angeklagten

S von Köln nach Bremen überflüssig gewesen wäre, falls B die Tat

unmittelbar allein ausgeführt hätte. Das Landgericht hat aber bei seinem

hieraus und aus B s Bekundung zur Waffenübergabe gezogenen Schluß,

S habe W allein erschossen, dem entgegenstehende er-

hebliche Bedenken außer acht gelassen. In diesem Fall wäre nämlich die

Übergabe der Tatwaffe an einen unbeteiligten Dritten zur bloßen Entsorgung

ein für die erstrebte Tatverschleierung unsinniger, das Entdeckungsrisiko für

den Angeklagten S erheblich steigernder Vorgang gewesen. Ange-

sichts der Verstrickung des B in das kriminelle Umfeld des Angeklagten

H , seiner Einbindung in von H gesteuerte unrichtige Belastungen des

S und der vom Landgericht festgestellten, auf die Telefongespräche

am Tattag gestützten konspirativen Verbindung zwischen beiden und

schließlich der Berufung B s auf § 55 StPO, die schon allein zu besonders

vorsichtiger Beweiswürdigung nötigt (vgl. BGHSt 47, 220, 223 f.), kann die

vom Landgericht ohne kritische Wertung dieser Umstände in ihrer Gesamt-

heit hingenommene Aussage des Zeugen B keine tragende Grundlage

für den Schuldspruch wegen Mordes sein.

2. Die Sache bedarf demnach neuer Aufklärung und Bewertung, so-

weit der Angeklagte S wegen gemeinschaftlichen Mordes verurteilt

worden ist. Der Senat kann die für sich fehlerfrei getroffenen Feststellungen,

mit denen das Landgericht das Alibi S s widerlegt hat, nicht aufrechter-

halten.

3. Zur Anwendung des § 55 Abs. 1 StGB weist der Senat auf folgen-

des hin: Für den Fall, daß die gegen den Angeklagten durch Urteil des Amts-

gerichts Bremen vom 24. November 1999 verhängte und zur Bewährung

ausgesetzte Freiheitsstrafe von sechs Monaten am Tag der Verkündung des

angefochtenen Urteils (23. März 2004) noch nicht erlassen war, begründet

die Verurteilung durch das Amtsgericht eine Zäsur. Es ist dann eine Gesamt-

freiheitsstrafe aus der rechtskräftigen Einzelfreiheitsstrafe von zehn Jahren

(erpresserischer Menschenraub im Fall Sh ), der sechsmonatigen Frei-

heitsstrafe und einer (möglichen) Strafe wegen des Verbrechens zum Nach-

teil des W zu bilden. Die vom Landgericht Rostock am 25. März

2003 verhängte Freiheitsstrafe von sieben Jahren würde bestehen bleiben.

Allerdings würde § 358 Abs. 2 StPO einen Nachteil in Gestalt einer härteren

Bestrafung verbieten (BGHSt 45, 308, 310 m.w.N.). Ein solcher würde nicht

vorliegen, falls der Angeklagte S in dem aufgehobenen Fall zu zeitiger

Freiheitsstrafe verurteilt und folglich auf eine Gesamtfreiheitsstrafe bis zu

15 Jahren erkannt würde; dann stünde er angesichts insgesamt zeitiger Stra-

fen und niedrigerer Mindestverbüßungszeiten nach § 57 StGB jedenfalls

günstiger als durch die bisher verhängte lebenslange Freiheitsstrafe als Ge-

samtstrafe. Wird jedoch in dem aufgehobenen Fall wiederum auf eine le-

benslange Freiheitsstrafe erkannt, gebietet § 358 Abs. 2 StPO allerdings die

erneute Einbeziehung der

siebenjährigen Freiheitsstrafe

in eine

dann wieder zu verhängende lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe,

damit der Angeklagte durch seine Revision nicht schlechter als bislang ge-

stellt wird.

Basdorf Häger Gerhardt

Brause Schaal