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BGH Beschluss vom 12.07.2006 – II ZR 251/05

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Juli 2006

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juli 2006 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der

Revision

in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-

Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 11. August

2005 wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

ZPO).

Streitwert: 9.500,00 € (Wert des noch im Streit befindlichen Fest- stellungsantrags)

Gründe

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Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist als unzulässig zu

verwerfen, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer

20.000,00 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

Das Berufungsgericht hat den Gegenstandswert auf

insgesamt

30.000,00 € festgesetzt, wovon 10.000,00 € auf den weiterhin als Hauptsache

geltend gemachten Feststellungsantrag sowie 20.000,00 € auf den Teil der

Kostenentscheidung entfielen, der sich wegen der übereinstimmenden Erledi-

gungserklärungen nach § 91 a ZPO richtet. Bei den Kosten des erledigten Teils

des Rechtsstreits handelt es sich um eine Nebenforderung, die nach § 4 Abs. 1

Halbs. 2 ZPO den Streitwert und damit auch den Wert der Beschwer nicht be-

einflusst (BGH, Beschl. v. 31. Oktober 1991 - IX ZR 171/91, iuris m.w.Nachw.).

Beschwert ist der Beklagte nur in Höhe des nach teilweiser Klageabweisung

noch im Streit befindlichen Feststellungsantrags, d.h. in Höhe von 9.500,00 €

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Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 1. Februar 2006 nunmehr vor-

trägt, der Wert des weiter in Streit stehenden Feststellungsantrags liege weit

über 20.000,00 €, ist dieser Vortrag schon deswegen unbeachtlich, weil der Be-

schwerdeführer bereits innerhalb der Begründungsfrist darlegen muss, dass er

die Abänderung des Berufungsurteils in einem die Wertgrenze aus § 26 Nr. 8

EGZPO übersteigenden Umfang anstrebt (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2002

- V ZR 148/02, NJW 2002, 2720, 2721; Beschl. v. 23. Oktober 2002

- IV ZR 154/02, NJW-RR 2003, 159). Die Begründungsfrist war bereits am

19. Dezember 2005 abgelaufen.

Goette

Kurzwelly

Kraemer

Gehrlein

Caliebe

Vorinstanzen:

LG Kiel, Entscheidung vom 26.11.2004 - 9 O 307/02 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 11.08.2005 - 5 U 49/05 -