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BGH Urteil vom 12.07.2006 – X ZR 160/02

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 12. Juli 2006 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in der Patentnichtigkeitssache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 12. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter

Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und

Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:

Die Berufung gegen das Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats)

des Bundespatentgerichts vom 22. Januar 2002 wird auf Kosten

der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

2

Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik

Deutschland erteilten europäischen Patents 663 348 (Streitpatents), das unter

Inanspruchnahme der Priorität einer deutschen Voranmeldung vom 13. Januar

1994 am 13. Dezember 1994 angemeldet worden ist.

Patentanspruch 1 lautet:

"Kombination aus einem Schlauchbeutel zur Aufnahme einer fließ-

fähigen Substanz und einer Vorrichtung zu seiner Entleerung, wo-

bei der Schlauchbeutel (15) an seinem Ausbringende einen Ring

(17) aufweist und die Vorrichtung ein zylindrisches Gehäuse (1)

zur Aufnahme des Schlauchbeutels (15) zwischen einem ver-

schiebbaren Kolben (3) und einer Kappe (2) umfasst, die mit einer

eine Ausbringöffnung (9) umgebenden und mit dem Ring (17) des

Schlauchbeutels zusammenwirkenden ringförmigen Anlage (12)

zur Abdichtung des Ausbringendes des Schlauchbeutels (15) ver-

sehen ist, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass der Ring (17) ei-

nen den Innendurchmesser des Gehäuses (1) überschreitenden

Randbereich (19) zur Anlage an einer der Kappe (2) zugewandten

Stützfläche (5) des Gehäuses (1) aufweist."

6

Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 5 wird auf die Streit-

patentschrift verwiesen.

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei

nicht patentfähig.

Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent unter Abweisung der wei-

tergehenden Klage im Umfang der Patentansprüche 1 bis 4 mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie die Pa-

tentansprüche 1 bis 4 in fünf Fassungen verteidigt, bei denen jeweils Patentan-

spruch 1 wie folgt lauten soll (Abweichungen gegenüber dem erteilten Anspruch

kursiv):

Hauptantrag:

"Kombination aus einem eine fließfähige dentale Abformmasse

enthaltenden Schlauchbeutel und einer Vorrichtung zu seiner Ent-

leerung, wobei der Schlauchbeutel (15) an seinem Ausbringende

einen Ring (17) aufweist und die Vorrichtung ein zylindrisches Ge-

häuse (1) zur Aufnahme des Schlauchbeutels (15) zwischen ei-

nem verschiebbaren Kolben (3) und einer Kappe (2) umfasst, die

mit einer eine Ausbringöffnung (9) umgebenden und mit dem

Ring (17) des Schlauchbeutels (15) zusammenwirkenden ringför-

migen Anlage (12) zur Abdichtung des Ausbringendes des

Schlauchbeutels (15) versehen ist, wobei der Ring (17) einen den

Innendurchmesser des Gehäuses (1) überschreitenden Randbe-

reich (19) zur Anlage an einer der Kappe (2) zugewandten Stütz-

fläche (5) des Gehäuses (1) aufweist und wobei eine Ausbringtülle

(11) am vorderen Ende der Ausbringöffnung (9) gegenüber der

Achse der Vorrichtung seitlich versetzt ist."

Hilfsantrag 1:

"Kombination aus einem eine fließfähige dentale Abformmasse

enthaltenden Schlauchbeutel und einer Vorrichtung zu seiner Ent-

leerung, wobei der Schlauchbeutel (15) an seinem Ausbringende

einen Ring (17) aufweist und die Vorrichtung ein zylindrisches Ge-

häuse (1) zur Aufnahme des Schlauchbeutels (15) zwischen einem

verschiebbaren Kolben (3) und einer auf das Gehäuse (1) auf-

steckbaren Kappe (2) umfasst, die mit einer eine Ausbringöffnung

(9) umgebenden und mit dem Ring (17) des Schlauchbeutels (15)

zusammenwirkenden ringförmigen Anlage (12) zur Abdichtung des

Ausbringendes des Schlauchbeutels (15) versehen ist, wobei der

Ring (17) einen den Innendurchmesser des Gehäuses (1) über-

schreitenden Randbereich (19) zur Anlage an einer der Kappe (2)

zugewandten Stützfläche (5) des Gehäuses (1) aufweist und wobei

eine Ausbringtülle (11) am vorderen Ende der Ausbringöffnung (9)

gegenüber der Achse der Vorrichtung seitlich versetzt ist."

Hilfsantrag 2:

"Kombination aus einem eine fließfähige dentale Abformmasse

enthaltenden Schlauchbeutel und einer Vorrichtung zu seiner Ent-

leerung, wobei der Schlauchbeutel (15) an seinem Ausbringende

einen Ring (17) aufweist und die Vorrichtung ein zylindrisches Ge-

häuse (1) zur Aufnahme des Schlauchbeutels (15) zwischen einem

verschiebbaren Kolben (3) und einer auf das Gehäuse (1)

axial aufsteckbaren Kappe (2) umfasst, die mit einer eine Aus-

bringöffnung (9) umgebenden und mit dem Ring (17) des

Schlauchbeutels (15) zusammenwirkenden ringförmigen Anlage

(12) zur Abdichtung des Ausbringendes des Schlauchbeutels (15)

versehen ist, wobei der Ring (17) einen den Innendurchmesser

des Gehäuses (1) überschreitenden Randbereich (19) zur Anlage

an einer der Kappe (2) zugewandten Stützfläche (5) des Gehäuses

(1) aufweist und wobei eine Ausbringtülle (11) am vorderen Ende

der Ausbringöffnung (9) gegenüber der Achse der Vorrichtung seit-

lich versetzt ist."

Hilfsantrag 3:

"Kombination aus einem eine fließfähige dentale Abformmasse

enthaltenden Schlauchbeutel und einer Vorrichtung zu seiner Ent-

leerung, wobei der Schlauchbeutel (15) an seinem Ausbringende

einen Ring (17) aufweist und die Vorrichtung ein zylindrisches Ge-

häuse (1) zur Aufnahme des Schlauchbeutels (15) zwischen einem

verschiebbaren Kolben (3) und einer auf das Gehäuse (1) auf-

steckbaren Kappe (2) umfasst, die mit einer eine Ausbringöffnung

(9) umgebenden und mit dem Ring (17) des Schlauchbeutels (15)

zusammenwirkenden ringförmigen Anlage (12) zur Abdichtung des

Ausbringendes des Schlauchbeutels (15) versehen ist, wobei sich

die ringförmige Anlage (12) der Kappe (2) und der Ring (17) des

Schlauchbeutels (15) im aufgesteckten Zustand der Kappe berüh-

ren, wobei der Ring (17) einen den Innendurchmesser des Gehäu-

ses (1) überschreitenden Randbereich (19) zur Anlage an einer

der Kappe (2) zugewandten Stützfläche (5) des Gehäuses (1) auf-

weist und wobei eine Ausbringtülle (11) am vorderen Ende der

Ausbringöffnung (9) gegenüber der Achse der Vorrichtung seitlich

versetzt ist."

Hilfsantrag 4:

"Kombination aus einem eine fließfähige dentale Abformmasse

enthaltenden Schlauchbeutel und einer Vorrichtung zu seiner Ent-

leerung, wobei der Schlauchbeutel (15) an seinem Ausbringende

einen Ring (17) aufweist und die Vorrichtung ein zylindrisches Ge-

häuse (1) zur Aufnahme des Schlauchbeutels (15) zwischen einem

verschiebbaren Kolben (3) und einer auf das Gehäuse (1) auf-

steckbaren Kappe (2) umfasst, die mit einer eine Ausbringöffnung

(9) umgebenden und mit dem Ring (17) des Schlauchbeutels (15)

zur Ausbildung einer schmalen ringförmigen Dichtfläche zusam-

menwirkenden ringförmigen Anlage (12) zur Abdichtung des Aus-

bringendes des Schlauchbeutels (15) versehen ist, wobei der Ring

(17) einen den Innendurchmesser des Gehäuses (1) überschrei-

tenden Randbereich (19) zur Anlage an einer der Kappe (2) zuge-

wandten Stützfläche (5) des Gehäuses (1) aufweist und wobei eine

Ausbringtülle (11) am vorderen Ende der Ausbringöffnung (9) ge-

genüber der Achse der Vorrichtung seitlich versetzt ist."

8

Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Als gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dr.-Ing.

G. ,

vormals Inhaber des Lehrstuhls für Verarbeitungsmaschinen und Verarbei-

tungstechnik der Technischen Universität D. , ein schriftliches Gutachten

erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Bundespatentgericht hat

das Streitpatent im Umfang der im Berufungsverfahren noch angegriffenen Pa-

tentansprüche 1 bis 4 zu Recht für nichtig erklärt.

10

I.

Das Streitpatent betrifft eine Kombination aus einem Schlauchbeu-

tel, der eine fließfähige Substanz aufnimmt, und einer Vorrichtung zu seiner

Entleerung; nach der im Berufungsverfahren nur noch verteidigten Fassung des

Patentanspruchs 1 handelt es sich bei der fließfähigen Substanz um eine den-

tale Abformmasse. Die Vorrichtung umfasst ein zylindrisches Gehäuse, das den

Schlauchbeutel aufnimmt, einen verschiebbaren Kolben, der den Schlauchbeu-

tel zum Auspressen seines Inhalts zusammendrückt, und auf der gegenüberlie-

genden Seite des Zylinders eine Kappe. Die Kappe enthält eine Ausbringöff-

nung, die zur Abdichtung des Ausbringendes des Schlauchbeutels mit einer

ringförmigen Anlage versehen ist, die mit einem Ring am Ausbringende des

Schlauchbeutels zusammenwirkt.

11

Eine solche Kombination ist, wie die Streitpatentschrift erläutert, aus der

veröffentlichten europäischen Patentanmeldung 541 972 (D 1) bekannt, wobei

der am Schlauchbeutel angebrachte Ring eine konische Dichtfläche aufweist.

Zur Inbetriebnahme des Geräts wird der Schlauchbeutel in das zylindrische

Gehäuse von dessen vorderem oder hinterem Ende her eingeschoben, worauf-

hin das vordere Ende des Gehäuses mit der Kappe verbunden und der Kolben

in das hintere Ende eingeführt wird. Die konische Dichtfläche des Rings kommt

dabei mit der in der Kappe vorhandenen Anlagefläche in Kontakt, wodurch si-

chergestellt werden soll, dass sich der außerhalb des Rings abgeschnittene

Schlauchbeutel nur durch die Ausbringöffnung der Kappe nach außen entleeren

kann, jedoch kein Material in den Raum zwischen Kappe, Schlauchbeutel und

Gehäuse gelangt. Da die Dichtkraft aus dem durch den Vorschub des Kolbens

erzeugten Ausbringdruck stammt, wird sie zwangsläufig immer dann erhöht,

wenn der Ausbringdruck hoch ist.

12

Die Streitpatentschrift bemängelt, dass sich beim Ankleben des Rings

am Ausbringende des Schlauchbeutels Ungenauigkeiten nicht vermeiden ließen

und es daher möglich sei, dass der Ring und damit auch seine konische Dicht-

fläche gegenüber der Achse der Gegenfläche schräg oder exzentrisch sitze;

infolgedessen könne es zu einer unvollständigen Abdichtung kommen. Ferner

könne sich ein von der Kolbenseite in das Gehäuse eingeführter Schlauchbeu-

tel verklemmen und die Dichtfläche des Rings hierdurch die Gegenfläche in der

Kappe nicht erreichen. Das Gleiche könne passieren, wenn der Schlauchbeutel

von der Kappenseite zu weit in das Gehäuse eingeschoben werde.

13

Daraus ergibt sich das der Erfindung zugrunde liegende technische

Problem, eine zuverlässigere Abdichtung zwischen Schlauchbeutel und Kappe

zu erreichen.

14

Erfindungsgemäß soll dies durch folgende Merkmalskombination erreicht

werden:

[1]

Kombination aus

[1.1] einem Schlauchbeutel (15), der eine fließfähige den-

tale Abformmasse enthält, und

[1.2] einer Vorrichtung zur Entleerung des Schlauchbeu-

tels.

[2]

Die Vorrichtung umfasst ein zylindrisches Gehäuse (1) zur Aufnahme des Schlauchbeutels (15) zwischen

[2.1] einem verschiebbaren Kolben (3) und

[2.2] einer Kappe (2).

[3]

Der Schlauchbeutel (15) weist an seinem Ausbringende ei-

nen Ring (17) auf.

[4]

Der Ring (17) hat einen Randbereich (19), der

[4.1] den Innendurchmesser des Gehäuses (1) über-

schreitet und

[4.2] zur Anlage an einer der Kappe (2) zugewandten

Stützfläche (5) des Gehäuses (1) dient.

[5]

Die Kappe (2) ist mit einer ringförmigen Anlage (12) verse-

hen, die

[5.1] eine Ausbringöffnung (9) umgibt und

[5.2] mit dem Ring (17) zur Abdichtung des Ausbring-

endes des Schlauchbeutels (15) zusammenwirkt.

[6]

Eine Ausbringtülle (11) ist am vorderen Ende der Ausbring-

öffnung (9) gegenüber der Achse der Vorrichtung seitlich

versetzt.

15

Die nebenstehend wiedergegebene

einzige Figur des Streitpatents zeigt ein

Ausführungsbeispiel, bei dem der Ring (17)

eine konische Dichtfläche (20) aufweist.

16

Der gegenüber dem

Innendurch-

messer des Gehäuses vergrößerte Ring

(Merkmal 4.1) bewirkt, wie die Streitpatent-

schrift erläutert, dass sich der Schlauchbeu-

tel nur von der Ausbringseite in das Gehäu-

se einschieben lässt und dabei nicht zu

weit in das Gehäuse eingeführt werden

kann. Durch die Anlage an die Stützfläche

des Gehäuses (Merkmal 4.2) wird der Ring

zwangsläufig ausgerichtet, auch wenn er

etwas verkantet am Schlauchbeutel ange-

klebt sein sollte.

17

II.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist auch in den im Beru-

fungsverfahren noch verteidigten Fassungen nicht patentfähig, da er sich für

den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergab und

somit nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht (Art. 56 EPÜ).

18

1.

In der Praxis befassten sich, wie die ausführliche Erörterung mit

dem gerichtlichen Sachverständigen ergeben hat, im Prioritätszeitpunkt mit

Problemen der Verpackungstechnik, wie sie dem Streitpatent zugrunde liegen,

typischerweise Fachhochschulingenieure, die entweder einen der speziellen

Studiengänge für Verpackungstechnik oder eine allgemeine maschinenbau-

technische Ausbildung absolviert hatten und über entsprechende praktische

Erfahrung verfügten.

19

Für den Fachmann, der, weil er Wert auf eine zuverlässige Abdichtung

legte, nach Möglichkeiten suchte, die Vorrichtung nach der europäischen Pa-

tentanmeldung 541 972 (D 1) zu verbessern, verstand es sich von selbst, dass

er nicht nur andere Vorrichtungen zur Abgabe einer dentalen Abformmasse in

Betracht zog. Bereits in der D 1 selbst ist allgemein angegeben, dass sie einen

Behälter mit Folienschlauch für eine fließfähige Substanz betreffe und dass sol-

che Behälter als Einwegverpackungen beispielsweise für Klebstoffe, Dicht- und

Formmassen oder andere aushärtbare Substanzen dienten. Ebenso kamen für

fließfähige Lebensmittel verwendete Behälter in Betracht, denn dem Fachmann

musste bewusst sein, dass es für die grundsätzliche Eignung bekannter Lösun-

gen für seinen Zweck nicht auf den Verwendungszweck der abzugebenden

Substanz, sondern allenfalls auf deren Materialeigenschaften wie etwa den

Grad der Viskosität ankommen konnte. Auch die US-Patentschrift 3 815 787 (D

2) bestätigt diese Sichtweise, denn sie befasst sich - ohne sich hierauf zu be-

schränken - speziell mit einer Abgabevorrichtung für Ketchup, Senf und andere

Produkte von ähnlicher Konsistenz, erwähnt jedoch bei der Darstellung des

Standes der Technik, dass Vorrichtungen für die Abgabe von fließfähigen Sub-

stanzen wie Schmierfett, Politurcreme, Leim, Lack, Zahnpasta, Rasiercreme

und dergleichen entwickelt worden seien, und schlägt damit gleichfalls den Bo-

gen zur einer Vielzahl anderer Anwendungen.

20

Die letztgenannte Entgegenhal-

tung, deren Figur 3 nebenstehend wie-

dergegeben ist, beschreibt eine Kombi-

nation aus einem einen Schlauchbeutel

umfassenden

zusammendrückbaren

Behältnis (collapsible cartridge or con-

tainer 14) zur Aufnahme einer fließfähi-

gen Substanz und einer Vorrichtung zu

seiner Entleerung (dispensing device

10) [Merkmal 1]. Die Vorrichtung um-

fasst ein zylindrisches Gehäuse (recep-

tacle 12) zur Aufnahme des Schlauchbeutels zwischen einem verschiebbaren

Kolben (carriage 18; in Figur 3 nicht dargestellt) und einer Kappe (cap 64)

[Merkmal 2]. Die Kappe weist in Gestalt der Schulter, die im Übergang vom Ba-

sisteil (base portion 70) zum Zwischenstück (intermediate portion 72) gebildet

ist, einen ringförmigen Ansatz auf, der im Sinne des Merkmals 5.1 die Aus-

bringöffnung umgibt. Der Schlauchbeutel weist an seinem Ausbringende sei-

nerseits ein die Ausbringöffnung ringförmig [Merkmal 3] umgebendes Deckelteil

(top 50) auf, das mit dem ringförmigen Ansatz der Kappe zur Abdichtung des

Ausbringendes zusammenwirkt, denn beide Teile werden miteinander ver-

schraubt [Merkmal 5.2]. Dabei kommen die einander zugewandten Flächen des

Deckelteils und des ringförmigen Ansatzes zur Anlage (oder können jedenfalls

zur Anlage kommen), so dass der Ansatz auch die Funktion einer ringförmigen

Anlage im Sinne des Merkmals 5 erfüllt. Schließlich hat der Deckelteil einen

Randbereich [Merkmal 4], der den Innendurchmesser des Gehäuses über-

schreitet [Merkmal 4.1] und zur Anlage an einer der Kappe zugewandten Stütz-

fläche des Gehäuses dient [Merkmal 4.2].

21

Für den Fachmann, der sich mit der Entgegenhaltung D 2 befasste, war

ohne weiteres erkennbar, dass ihm mit der gezeigten Anordnung und Befesti-

gung des ringförmigen Deckelteils zwischen der Stützfläche des Gehäuses und

der Kappe eine Möglichkeit zu Gebote stand, wie er die Nachteile der Ringan-

ordnung nach der D 1 vermeiden konnte. Denn er brauchte lediglich Anordnung

und Befestigung des ringförmigen Deckelteils aus der D 2 zu übernehmen, um

mittels der mit diesem zusammenwirkenden Stützfläche sowohl ein Verkanten

des Rings als auch ein Einschieben des Schlauchbeutels von der Kolbenseite

oder ein zu weites Einschieben von der Kappenseite zuverlässig zu verhindern.

Der Umstand, dass die Abdichtung dort (jedenfalls im Wesentlichen) durch die

Verschraubung zwischen Kappe und Deckelteil erzielt wird, stand dem nicht

entgegen. Denn Patentanspruch 1 schließt eine solche Verschraubung - auch

nach dem zu seiner Auslegung heranzuziehenden Gesamtinhalt der Beschrei-

bung - nicht aus. Ebenso wenig konnte die bei der D 1 gegenüber der Achse

der Vorrichtung seitlich versetzte Anordnung der Ausbringtülle den Fachmann

an dem Rückgriff auf die D 1 hindern, denn der seitliche Versatz erfolgt erst im

Anschluss an die zentrische Ausbringöffnung in der Kappe und war damit un-

problematisch mit einem zentrischen unteren Kappenteil vereinbar.

22

2.

In den von der Beklagten hilfsweise verteidigten Fassungen hat

Patentanspruch 1 gleichfalls keinen Bestand. Die Gegenstände dieser An-

spruchsfassung ergaben sich für den Fachmann gleichfalls in naheliegender

Weise aus dem Stand der Technik. Auch insoweit ist daher der geltend ge-

machte Nichtigkeitsgrund mangelnder Patentfähigkeit gegeben (Art. II § 6

Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a EPÜ).

23

a)

In der Fassung des ersten Hilfsantrags kommt zu den Merkmalen

1 bis 6 des Patentanspruchs 1 folgendes Merkmal hinzu:

[7]

Die Kappe (2) ist auf das Gehäuse (1) aufsteckbar.

24

Die Beklagte verteidigt Patentanspruch zulässigerweise mit der Einfü-

gung dieses Merkmals, denn die Streitpatentschrift beschreibt - in Überein-

stimmung mit der ihr zugrunde liegenden Anmeldung - bei der Darstellung des

Ausführungsbeispiels der Erfindung, dass die Kappe auf das vordere Ende des

Gehäuses aufgesteckt wird (Sp. 3 Z. 31-35 = S. 4 Z. 10-15 der Anmeldung).

25

Der so umschriebene Gegenstand unterscheidet sich mit diesem Merk-

mal zusätzlich gegenüber der Vorrichtung nach der Entgegenhaltung D 2. Denn

bei der bekannten Ausbringvorrichtung wird die Kappe nicht im Sinne des

Merkmals 6 auf das Gehäuse aufgesteckt, sondern das Deckelteil des Behält-

nisses wird in die Kappe eingeschraubt und die Kappe sodann auf das Gehäu-

se aufgeschraubt (Sp. 4 Z. 12-17, 25-29 und 39-43). Zwar mag man, wie die

Klägerin meint, in einem allgemeinen Sinne davon sprechen, dass dem Inein-

anderschrauben ein Aufstecken der Kappe auf das Gehäuse vorausgehe. Das

Streitpatent schließt jedoch in der verteidigten Fassung des Patentanspruchs 1

ein Einschrauben des Rings des Schlauchbeutels in die Kappe aus. Das ergibt

sich aus dem Zusammenhang der Merkmale 5 und 7 mit Merkmal 4, das für die

richtige Positionierung des Ausbringendes des Schlauchbeutels zur Kappe sor-

gen soll. Durch ein bloßes Aufstecken der Kappe (und eine nachfolgende Ver-

riegelung von Gehäuse und Kappe gegeneinander; Sp. 2 Z. 53-56 u. Sp. 4

Z. 42-52 der Streitpatentschrift) soll es möglich sein, den bei der Einführung in

das Gehäuse mit seinem Randbereich an der Gehäusestützfläche anliegenden

Ring zuverlässig (jedenfalls bei Druckausübung mittels des verschiebbaren

Kolbens) mit der ringförmigen Anlage der Kappe zur Abdichtung des Ausbrin-

gendes zusammenwirken zu lassen.

26

Für den Fachmann war es jedoch naheliegend, bei der Vorrichtung nach

der D 2 von einer Gewindeverbindung zwischen Behälterdeckelteil und Kappe

abzusehen. Bei der Vorrichtung nach der D 2 ist das Deckelteil zwischen dem

Gehäusekörper und der Kappe angeordnet. Es ist in die Kappe eingeschraubt,

die ihrerseits mit der Gehäusekörperwandung durch eine Schraubverbindung

verbunden ist. Es gehört zum geläufigen Wissen eines Technikers, dass er bei

einem solchen "Zwischenteil" auf die erste Schraubverbindung verzichten und

Deckel- und Zwischenteil ineinanderstecken kann, wenn er sodann durch die

zweite Schraubverbindung dafür sorgt, dass die ineinandergesteckten Teile in

dieser Position fixiert werden.

27

Die Schraubverbindung zwischen Kappe und Gehäuse steht zur techni-

schen Lehre des verteidigten Patentanspruchs 1 nicht in Widerspruch. Denn

der Patentanspruch lässt es offen, wie die auf das Gehäuse aufgesteckte Kap-

pe in dieser Position fixiert wird. In der Beschreibung wird erwähnt, dass die

notwendige Verriegelung dadurch erfolgen könne, dass das Gehäuse (Kartu-

sche) samt Kappe und Schlauchbeutel in ein entsprechend gestaltetes Gerät

eingelegt werde, das einen Antrieb für den Kolben aufweise; ein solches Gerät

sei in der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung 492 413 beschrieben

(Sp. 4 Z. 46-52). Die Verriegelung kann aber auch dadurch erfolgen, dass Kap-

pe und Gehäuse miteinander verschraubt werden.

28

b)

In der Fassung des zweiten Hilfsantrags ist die aufsteckbare Kap-

pe näher dahin qualifiziert, dass die Kappe axial auf das Gehäuse aufsteckbar

sein soll. Es kann dahinstehen, ob hierdurch eine Schraubverbindung zwischen

Kappe und Gehäuse ausgeschlossen wird. Denn jedenfalls stand dem Fach-

mann ohne Weiteres die Möglichkeit zu Gebote, die Schraubverbindung, wie

sie die D 2 vorsieht, durch eine anderweitige leicht lösbare Verbindung wie eine

Schnapp- oder Spannverbindung zu ersetzen, bei der eine Drehbewegung nicht

erforderlich ist, sondern eine rein axiale Zuführung erfolgt.

29

c)

Auch der Gegenstand des dritten Hilfsantrags ergab sich für den

Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. Dieser Ge-

genstand unterscheidet sich von Hilfsantrag 1 durch das weitere Merkmal, dass

sich ringförmige Anlage der Kappe und Ring des Schlauchbeutels in aufge-

stecktem Zustand der Kappe berühren. Dies ist jedoch ebenso bei der Vorrich-

tung nach der D 2 der Fall, wenn bei dieser Deckelteil und Kappe ineinander-

gesteckt werden.

31

d)

Schließlich verhilft auch der vierte Hilfsantrag der Verteidigung der

Beklagten nicht zum Erfolg.

Allerdings ist der vierte Hilfsantrag entgegen der Auffassung der Klägerin

zulässig. Er unterscheidet sich vom ersten Hilfsantrag durch die Angabe, dass

die ringförmige Anlage der Kappe mit dem Ring des Schlauchbeutels "zur Aus-

bildung einer schmalen ringförmigen Dichtfläche" zusammenwirkt. Ein so defi-

nierter Gegenstand der Erfindung geht über den Inhalt der der Anmeldung

zugrunde liegenden Unterlagen nicht hinaus.

32

Zwar ist die "schmale ringförmige Dichtfläche", wie die Klägerin insoweit

zu Recht geltend macht, nach der dem Streitpatent zugrunde liegenden Anmel-

dung wie nach der Streitpatentschrift das Resultat der in Patentanspruch 5 vor-

gesehenen Kombination einer am Ring vorgesehenen konischen Dichtfläche

(20) und einer ringförmigen Kante, welche die in der Kappe vorgesehene Anla-

ge für die konische Dichtfläche des Rings bildet. Von dieser Kombination wird

bemerkt, dass sie aufgrund der geringen Kontaktfläche zwischen Ring und

Kappe in einem hohen Dichtungsdruck resultiere (Veröffentlichung der Patent-

anmeldung Sp. 3 Z. 18-21 = Sp. 3 Z. 24-26 der Streitpatentschrift). Auch das

einzige beschriebene Ausführungsbeispiel, von dem es heißt, dass das hintere

Ende des Einlasses (10) von einer ringförmigen, zur Achse der Kartusche ko-

axialen Dichtkante (12) gebildet werde, die in der Praxis eine schmale Dichtflä-

che darstelle (Veröffentlichung der Patentanmeldung Sp. 3 Z. 47-51 = Sp. 3

Z. 50-53 der Streitpatentschrift), entspricht der Lehre des Patentanspruchs 5.

Eine konkrete Möglichkeit, auch ohne konische Dichtfläche am Schlauchbeutel-

ring eine schmale ringförmige Dichtfläche verwirklichen zu können, ist nicht of-

fenbart.

33

Das steht jedoch der Beschränkung auf den Gegenstand des Hilfsan-

trags 4 nicht entgegen. Denn der Anmelder oder Patentinhaber, der nur noch

für eine bestimmte Ausführungsform der Erfindung Schutz begehrt, ist nicht ge-

nötigt, sämtliche Merkmale eines Ausführungsbeispiels in den Anspruch aufzu-

nehmen. Die Aufnahme eines weiteren Merkmals aus der Beschreibung in den

Patentanspruch ist zulässig, wenn dadurch die zunächst weiter gefasste Lehre

auf eine engere Lehre eingeschränkt wird und wenn das weitere Merkmal in der

Beschreibung als zu der beanspruchten Erfindung gehörend zu erkennen war

(BGHZ 111, 21, 25

- Crackkatalysator I; Sen.Beschl. v. 30.10.1990

- X ZB 18/88, GRUR 1991, 307, 308 - Bodenwalze; Sen.Urt. v. 7.12.1999

- X ZR 40/95, GRUR 2000, 591, 592 - Inkrustierungsinhibitoren; Sen.Beschl. v.

11.9.2001 - X ZB 18/00, GRUR 2002, 49, 51 - Drehmomentübertragungsein-

richtung). Dienen mehrere in der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels ge-

nannte Merkmale der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfin-

dung, die je für sich, aber auch zusammen den durch die Erfindung erreichten

Erfolg fördern, hat es der Patentinhaber in der Hand, ob er sein Patent durch

die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale beschränkt; in dieser

Hinsicht können dem Patentinhaber keine Vorschriften gemacht werden (BGHZ

110, 123, 126 - Spleißkammer).

34

Den angegebenen Stellen der Beschreibung ist zu entnehmen, dass eine

36

Kombination aus Schlauchbeutel und Entleerungsvorrichtung mit schmaler ring-

förmiger Dichtfläche wegen des hierdurch ermöglichten hohen Dichtungsdrucks

eine vorteilhafte Ausführungsform der Erfindung darstellt. Durch Patentan-

spruch 5 wird dem Fachmann eine Möglichkeit aufgewiesen, wie er eine solche

schmale ringförmige Dichtfläche erzielen kann. Ihm ist damit jedenfalls ein Weg

beschrieben, wie er den Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 be-

reitstellen kann. Das genügt für die Zulässigkeit dieses Anspruchs.

Auch der so beschränkte Gegenstand der Erfindung war jedoch durch

den Stand der Technik nahegelegt.

Denn die aus der Entgegenhaltung D 2 bekannte Kombination aus

Schlauchbeutel und Entleerungsvorrichtung weist bereits eine (relativ) schmale

ringförmige Dichtfläche auf, die sich aus dem Zusammenwirken von Deckel-

und Kappenteil ergibt. Dass die Dichtfläche nur so schmal sein soll, dass es nur

zu einer annähernd linienförmigen Berührung zwischen den Teilen kommt, ist

der mit dem Hilfsantrag 4 verteidigten Fassung des Patentanspruchs 1, die an-

ders als Patentanspruch 5 gerade keine konische Ausbildung eines der beiden

zur Abdichtung zusammenwirkenden Teile verlangt, auch unter Berücksichti-

gung der Beschreibung nicht zu entnehmen. Hilfsantrag 4 ist daher im Ergebnis

nicht anders zu beurteilen als Hilfsantrag 1.

37

III.

Die Unteransprüche 2 bis 4 geben zweckmäßige Ausgestaltungen

des Gegenstands des Patentanspruchs 1 an und können eine erfinderische

Tätigkeit gleichfalls nicht begründen; auch die Beklagte macht insoweit nichts

anderes geltend.

Melullis

Scharen

Mühlens

Meier-Beck

Kirchhoff

Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 22.01.2002 - 1 Ni 2/01 (EU) -