BGH Urteil vom 12.07.2006 – X ZR 160/02
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 12. Juli 2006 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 12. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter
Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und
Dr. Kirchhoff
für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats)
des Bundespatentgerichts vom 22. Januar 2002 wird auf Kosten
der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik
Deutschland erteilten europäischen Patents 663 348 (Streitpatents), das unter
Inanspruchnahme der Priorität einer deutschen Voranmeldung vom 13. Januar
1994 am 13. Dezember 1994 angemeldet worden ist.
Patentanspruch 1 lautet:
"Kombination aus einem Schlauchbeutel zur Aufnahme einer fließ-
fähigen Substanz und einer Vorrichtung zu seiner Entleerung, wo-
bei der Schlauchbeutel (15) an seinem Ausbringende einen Ring
(17) aufweist und die Vorrichtung ein zylindrisches Gehäuse (1)
zur Aufnahme des Schlauchbeutels (15) zwischen einem ver-
schiebbaren Kolben (3) und einer Kappe (2) umfasst, die mit einer
eine Ausbringöffnung (9) umgebenden und mit dem Ring (17) des
Schlauchbeutels zusammenwirkenden ringförmigen Anlage (12)
zur Abdichtung des Ausbringendes des Schlauchbeutels (15) ver-
sehen ist, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass der Ring (17) ei-
nen den Innendurchmesser des Gehäuses (1) überschreitenden
Randbereich (19) zur Anlage an einer der Kappe (2) zugewandten
Stützfläche (5) des Gehäuses (1) aufweist."
Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 5 wird auf die Streit-
patentschrift verwiesen.
Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei
nicht patentfähig.
Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent unter Abweisung der wei-
tergehenden Klage im Umfang der Patentansprüche 1 bis 4 mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie die Pa-
tentansprüche 1 bis 4 in fünf Fassungen verteidigt, bei denen jeweils Patentan-
spruch 1 wie folgt lauten soll (Abweichungen gegenüber dem erteilten Anspruch
kursiv):
Hauptantrag:
"Kombination aus einem eine fließfähige dentale Abformmasse
enthaltenden Schlauchbeutel und einer Vorrichtung zu seiner Ent-
leerung, wobei der Schlauchbeutel (15) an seinem Ausbringende
einen Ring (17) aufweist und die Vorrichtung ein zylindrisches Ge-
häuse (1) zur Aufnahme des Schlauchbeutels (15) zwischen ei-
nem verschiebbaren Kolben (3) und einer Kappe (2) umfasst, die
mit einer eine Ausbringöffnung (9) umgebenden und mit dem
Ring (17) des Schlauchbeutels (15) zusammenwirkenden ringför-
migen Anlage (12) zur Abdichtung des Ausbringendes des
Schlauchbeutels (15) versehen ist, wobei der Ring (17) einen den
Innendurchmesser des Gehäuses (1) überschreitenden Randbe-
reich (19) zur Anlage an einer der Kappe (2) zugewandten Stütz-
fläche (5) des Gehäuses (1) aufweist und wobei eine Ausbringtülle
(11) am vorderen Ende der Ausbringöffnung (9) gegenüber der
Achse der Vorrichtung seitlich versetzt ist."
Hilfsantrag 1:
"Kombination aus einem eine fließfähige dentale Abformmasse
enthaltenden Schlauchbeutel und einer Vorrichtung zu seiner Ent-
leerung, wobei der Schlauchbeutel (15) an seinem Ausbringende
einen Ring (17) aufweist und die Vorrichtung ein zylindrisches Ge-
häuse (1) zur Aufnahme des Schlauchbeutels (15) zwischen einem
verschiebbaren Kolben (3) und einer auf das Gehäuse (1) auf-
steckbaren Kappe (2) umfasst, die mit einer eine Ausbringöffnung
(9) umgebenden und mit dem Ring (17) des Schlauchbeutels (15)
zusammenwirkenden ringförmigen Anlage (12) zur Abdichtung des
Ausbringendes des Schlauchbeutels (15) versehen ist, wobei der
Ring (17) einen den Innendurchmesser des Gehäuses (1) über-
schreitenden Randbereich (19) zur Anlage an einer der Kappe (2)
zugewandten Stützfläche (5) des Gehäuses (1) aufweist und wobei
eine Ausbringtülle (11) am vorderen Ende der Ausbringöffnung (9)
gegenüber der Achse der Vorrichtung seitlich versetzt ist."
Hilfsantrag 2:
"Kombination aus einem eine fließfähige dentale Abformmasse
enthaltenden Schlauchbeutel und einer Vorrichtung zu seiner Ent-
leerung, wobei der Schlauchbeutel (15) an seinem Ausbringende
einen Ring (17) aufweist und die Vorrichtung ein zylindrisches Ge-
häuse (1) zur Aufnahme des Schlauchbeutels (15) zwischen einem
verschiebbaren Kolben (3) und einer auf das Gehäuse (1)
axial aufsteckbaren Kappe (2) umfasst, die mit einer eine Aus-
bringöffnung (9) umgebenden und mit dem Ring (17) des
Schlauchbeutels (15) zusammenwirkenden ringförmigen Anlage
(12) zur Abdichtung des Ausbringendes des Schlauchbeutels (15)
versehen ist, wobei der Ring (17) einen den Innendurchmesser
des Gehäuses (1) überschreitenden Randbereich (19) zur Anlage
an einer der Kappe (2) zugewandten Stützfläche (5) des Gehäuses
(1) aufweist und wobei eine Ausbringtülle (11) am vorderen Ende
der Ausbringöffnung (9) gegenüber der Achse der Vorrichtung seit-
lich versetzt ist."
Hilfsantrag 3:
"Kombination aus einem eine fließfähige dentale Abformmasse
enthaltenden Schlauchbeutel und einer Vorrichtung zu seiner Ent-
leerung, wobei der Schlauchbeutel (15) an seinem Ausbringende
einen Ring (17) aufweist und die Vorrichtung ein zylindrisches Ge-
häuse (1) zur Aufnahme des Schlauchbeutels (15) zwischen einem
verschiebbaren Kolben (3) und einer auf das Gehäuse (1) auf-
steckbaren Kappe (2) umfasst, die mit einer eine Ausbringöffnung
(9) umgebenden und mit dem Ring (17) des Schlauchbeutels (15)
zusammenwirkenden ringförmigen Anlage (12) zur Abdichtung des
Ausbringendes des Schlauchbeutels (15) versehen ist, wobei sich
die ringförmige Anlage (12) der Kappe (2) und der Ring (17) des
Schlauchbeutels (15) im aufgesteckten Zustand der Kappe berüh-
ren, wobei der Ring (17) einen den Innendurchmesser des Gehäu-
ses (1) überschreitenden Randbereich (19) zur Anlage an einer
der Kappe (2) zugewandten Stützfläche (5) des Gehäuses (1) auf-
weist und wobei eine Ausbringtülle (11) am vorderen Ende der
Ausbringöffnung (9) gegenüber der Achse der Vorrichtung seitlich
versetzt ist."
Hilfsantrag 4:
"Kombination aus einem eine fließfähige dentale Abformmasse
enthaltenden Schlauchbeutel und einer Vorrichtung zu seiner Ent-
leerung, wobei der Schlauchbeutel (15) an seinem Ausbringende
einen Ring (17) aufweist und die Vorrichtung ein zylindrisches Ge-
häuse (1) zur Aufnahme des Schlauchbeutels (15) zwischen einem
verschiebbaren Kolben (3) und einer auf das Gehäuse (1) auf-
steckbaren Kappe (2) umfasst, die mit einer eine Ausbringöffnung
(9) umgebenden und mit dem Ring (17) des Schlauchbeutels (15)
zur Ausbildung einer schmalen ringförmigen Dichtfläche zusam-
menwirkenden ringförmigen Anlage (12) zur Abdichtung des Aus-
bringendes des Schlauchbeutels (15) versehen ist, wobei der Ring
(17) einen den Innendurchmesser des Gehäuses (1) überschrei-
tenden Randbereich (19) zur Anlage an einer der Kappe (2) zuge-
wandten Stützfläche (5) des Gehäuses (1) aufweist und wobei eine
Ausbringtülle (11) am vorderen Ende der Ausbringöffnung (9) ge-
genüber der Achse der Vorrichtung seitlich versetzt ist."
Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Als gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dr.-Ing.
G. ,
vormals Inhaber des Lehrstuhls für Verarbeitungsmaschinen und Verarbei-
tungstechnik der Technischen Universität D. , ein schriftliches Gutachten
erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Bundespatentgericht hat
das Streitpatent im Umfang der im Berufungsverfahren noch angegriffenen Pa-
tentansprüche 1 bis 4 zu Recht für nichtig erklärt.
I.
Das Streitpatent betrifft eine Kombination aus einem Schlauchbeu-
tel, der eine fließfähige Substanz aufnimmt, und einer Vorrichtung zu seiner
Entleerung; nach der im Berufungsverfahren nur noch verteidigten Fassung des
Patentanspruchs 1 handelt es sich bei der fließfähigen Substanz um eine den-
tale Abformmasse. Die Vorrichtung umfasst ein zylindrisches Gehäuse, das den
Schlauchbeutel aufnimmt, einen verschiebbaren Kolben, der den Schlauchbeu-
tel zum Auspressen seines Inhalts zusammendrückt, und auf der gegenüberlie-
genden Seite des Zylinders eine Kappe. Die Kappe enthält eine Ausbringöff-
nung, die zur Abdichtung des Ausbringendes des Schlauchbeutels mit einer
ringförmigen Anlage versehen ist, die mit einem Ring am Ausbringende des
Schlauchbeutels zusammenwirkt.
Eine solche Kombination ist, wie die Streitpatentschrift erläutert, aus der
veröffentlichten europäischen Patentanmeldung 541 972 (D 1) bekannt, wobei
der am Schlauchbeutel angebrachte Ring eine konische Dichtfläche aufweist.
Zur Inbetriebnahme des Geräts wird der Schlauchbeutel in das zylindrische
Gehäuse von dessen vorderem oder hinterem Ende her eingeschoben, worauf-
hin das vordere Ende des Gehäuses mit der Kappe verbunden und der Kolben
in das hintere Ende eingeführt wird. Die konische Dichtfläche des Rings kommt
dabei mit der in der Kappe vorhandenen Anlagefläche in Kontakt, wodurch si-
chergestellt werden soll, dass sich der außerhalb des Rings abgeschnittene
Schlauchbeutel nur durch die Ausbringöffnung der Kappe nach außen entleeren
kann, jedoch kein Material in den Raum zwischen Kappe, Schlauchbeutel und
Gehäuse gelangt. Da die Dichtkraft aus dem durch den Vorschub des Kolbens
erzeugten Ausbringdruck stammt, wird sie zwangsläufig immer dann erhöht,
wenn der Ausbringdruck hoch ist.
Die Streitpatentschrift bemängelt, dass sich beim Ankleben des Rings
am Ausbringende des Schlauchbeutels Ungenauigkeiten nicht vermeiden ließen
und es daher möglich sei, dass der Ring und damit auch seine konische Dicht-
fläche gegenüber der Achse der Gegenfläche schräg oder exzentrisch sitze;
infolgedessen könne es zu einer unvollständigen Abdichtung kommen. Ferner
könne sich ein von der Kolbenseite in das Gehäuse eingeführter Schlauchbeu-
tel verklemmen und die Dichtfläche des Rings hierdurch die Gegenfläche in der
Kappe nicht erreichen. Das Gleiche könne passieren, wenn der Schlauchbeutel
von der Kappenseite zu weit in das Gehäuse eingeschoben werde.
Daraus ergibt sich das der Erfindung zugrunde liegende technische
Problem, eine zuverlässigere Abdichtung zwischen Schlauchbeutel und Kappe
zu erreichen.
Erfindungsgemäß soll dies durch folgende Merkmalskombination erreicht
werden:
[1]
Kombination aus
[1.1] einem Schlauchbeutel (15), der eine fließfähige den-
tale Abformmasse enthält, und
[1.2] einer Vorrichtung zur Entleerung des Schlauchbeu-
tels.
[2]
Die Vorrichtung umfasst ein zylindrisches Gehäuse (1) zur Aufnahme des Schlauchbeutels (15) zwischen
[2.1] einem verschiebbaren Kolben (3) und
[2.2] einer Kappe (2).
[3]
Der Schlauchbeutel (15) weist an seinem Ausbringende ei-
nen Ring (17) auf.
[4]
Der Ring (17) hat einen Randbereich (19), der
[4.1] den Innendurchmesser des Gehäuses (1) über-
schreitet und
[4.2] zur Anlage an einer der Kappe (2) zugewandten
Stützfläche (5) des Gehäuses (1) dient.
[5]
Die Kappe (2) ist mit einer ringförmigen Anlage (12) verse-
hen, die
[5.1] eine Ausbringöffnung (9) umgibt und
[5.2] mit dem Ring (17) zur Abdichtung des Ausbring-
endes des Schlauchbeutels (15) zusammenwirkt.
[6]
Eine Ausbringtülle (11) ist am vorderen Ende der Ausbring-
öffnung (9) gegenüber der Achse der Vorrichtung seitlich
versetzt.
Die nebenstehend wiedergegebene
einzige Figur des Streitpatents zeigt ein
Ausführungsbeispiel, bei dem der Ring (17)
eine konische Dichtfläche (20) aufweist.
Der gegenüber dem
Innendurch-
messer des Gehäuses vergrößerte Ring
(Merkmal 4.1) bewirkt, wie die Streitpatent-
schrift erläutert, dass sich der Schlauchbeu-
tel nur von der Ausbringseite in das Gehäu-
se einschieben lässt und dabei nicht zu
weit in das Gehäuse eingeführt werden
kann. Durch die Anlage an die Stützfläche
des Gehäuses (Merkmal 4.2) wird der Ring
zwangsläufig ausgerichtet, auch wenn er
etwas verkantet am Schlauchbeutel ange-
klebt sein sollte.
II.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist auch in den im Beru-
fungsverfahren noch verteidigten Fassungen nicht patentfähig, da er sich für
den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergab und
somit nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht (Art. 56 EPÜ).
1.
In der Praxis befassten sich, wie die ausführliche Erörterung mit
dem gerichtlichen Sachverständigen ergeben hat, im Prioritätszeitpunkt mit
Problemen der Verpackungstechnik, wie sie dem Streitpatent zugrunde liegen,
typischerweise Fachhochschulingenieure, die entweder einen der speziellen
Studiengänge für Verpackungstechnik oder eine allgemeine maschinenbau-
technische Ausbildung absolviert hatten und über entsprechende praktische
Erfahrung verfügten.
Für den Fachmann, der, weil er Wert auf eine zuverlässige Abdichtung
legte, nach Möglichkeiten suchte, die Vorrichtung nach der europäischen Pa-
tentanmeldung 541 972 (D 1) zu verbessern, verstand es sich von selbst, dass
er nicht nur andere Vorrichtungen zur Abgabe einer dentalen Abformmasse in
Betracht zog. Bereits in der D 1 selbst ist allgemein angegeben, dass sie einen
Behälter mit Folienschlauch für eine fließfähige Substanz betreffe und dass sol-
che Behälter als Einwegverpackungen beispielsweise für Klebstoffe, Dicht- und
Formmassen oder andere aushärtbare Substanzen dienten. Ebenso kamen für
fließfähige Lebensmittel verwendete Behälter in Betracht, denn dem Fachmann
musste bewusst sein, dass es für die grundsätzliche Eignung bekannter Lösun-
gen für seinen Zweck nicht auf den Verwendungszweck der abzugebenden
Substanz, sondern allenfalls auf deren Materialeigenschaften wie etwa den
Grad der Viskosität ankommen konnte. Auch die US-Patentschrift 3 815 787 (D
2) bestätigt diese Sichtweise, denn sie befasst sich - ohne sich hierauf zu be-
schränken - speziell mit einer Abgabevorrichtung für Ketchup, Senf und andere
Produkte von ähnlicher Konsistenz, erwähnt jedoch bei der Darstellung des
Standes der Technik, dass Vorrichtungen für die Abgabe von fließfähigen Sub-
stanzen wie Schmierfett, Politurcreme, Leim, Lack, Zahnpasta, Rasiercreme
und dergleichen entwickelt worden seien, und schlägt damit gleichfalls den Bo-
gen zur einer Vielzahl anderer Anwendungen.
Die letztgenannte Entgegenhal-
tung, deren Figur 3 nebenstehend wie-
dergegeben ist, beschreibt eine Kombi-
nation aus einem einen Schlauchbeutel
umfassenden
zusammendrückbaren
Behältnis (collapsible cartridge or con-
tainer 14) zur Aufnahme einer fließfähi-
gen Substanz und einer Vorrichtung zu
seiner Entleerung (dispensing device
10) [Merkmal 1]. Die Vorrichtung um-
fasst ein zylindrisches Gehäuse (recep-
tacle 12) zur Aufnahme des Schlauchbeutels zwischen einem verschiebbaren
Kolben (carriage 18; in Figur 3 nicht dargestellt) und einer Kappe (cap 64)
[Merkmal 2]. Die Kappe weist in Gestalt der Schulter, die im Übergang vom Ba-
sisteil (base portion 70) zum Zwischenstück (intermediate portion 72) gebildet
ist, einen ringförmigen Ansatz auf, der im Sinne des Merkmals 5.1 die Aus-
bringöffnung umgibt. Der Schlauchbeutel weist an seinem Ausbringende sei-
nerseits ein die Ausbringöffnung ringförmig [Merkmal 3] umgebendes Deckelteil
(top 50) auf, das mit dem ringförmigen Ansatz der Kappe zur Abdichtung des
Ausbringendes zusammenwirkt, denn beide Teile werden miteinander ver-
schraubt [Merkmal 5.2]. Dabei kommen die einander zugewandten Flächen des
Deckelteils und des ringförmigen Ansatzes zur Anlage (oder können jedenfalls
zur Anlage kommen), so dass der Ansatz auch die Funktion einer ringförmigen
Anlage im Sinne des Merkmals 5 erfüllt. Schließlich hat der Deckelteil einen
Randbereich [Merkmal 4], der den Innendurchmesser des Gehäuses über-
schreitet [Merkmal 4.1] und zur Anlage an einer der Kappe zugewandten Stütz-
fläche des Gehäuses dient [Merkmal 4.2].
Für den Fachmann, der sich mit der Entgegenhaltung D 2 befasste, war
ohne weiteres erkennbar, dass ihm mit der gezeigten Anordnung und Befesti-
gung des ringförmigen Deckelteils zwischen der Stützfläche des Gehäuses und
der Kappe eine Möglichkeit zu Gebote stand, wie er die Nachteile der Ringan-
ordnung nach der D 1 vermeiden konnte. Denn er brauchte lediglich Anordnung
und Befestigung des ringförmigen Deckelteils aus der D 2 zu übernehmen, um
mittels der mit diesem zusammenwirkenden Stützfläche sowohl ein Verkanten
des Rings als auch ein Einschieben des Schlauchbeutels von der Kolbenseite
oder ein zu weites Einschieben von der Kappenseite zuverlässig zu verhindern.
Der Umstand, dass die Abdichtung dort (jedenfalls im Wesentlichen) durch die
Verschraubung zwischen Kappe und Deckelteil erzielt wird, stand dem nicht
entgegen. Denn Patentanspruch 1 schließt eine solche Verschraubung - auch
nach dem zu seiner Auslegung heranzuziehenden Gesamtinhalt der Beschrei-
bung - nicht aus. Ebenso wenig konnte die bei der D 1 gegenüber der Achse
der Vorrichtung seitlich versetzte Anordnung der Ausbringtülle den Fachmann
an dem Rückgriff auf die D 1 hindern, denn der seitliche Versatz erfolgt erst im
Anschluss an die zentrische Ausbringöffnung in der Kappe und war damit un-
problematisch mit einem zentrischen unteren Kappenteil vereinbar.
2.
In den von der Beklagten hilfsweise verteidigten Fassungen hat
Patentanspruch 1 gleichfalls keinen Bestand. Die Gegenstände dieser An-
spruchsfassung ergaben sich für den Fachmann gleichfalls in naheliegender
Weise aus dem Stand der Technik. Auch insoweit ist daher der geltend ge-
machte Nichtigkeitsgrund mangelnder Patentfähigkeit gegeben (Art. II § 6
Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a EPÜ).
a)
In der Fassung des ersten Hilfsantrags kommt zu den Merkmalen
1 bis 6 des Patentanspruchs 1 folgendes Merkmal hinzu:
[7]
Die Kappe (2) ist auf das Gehäuse (1) aufsteckbar.
Die Beklagte verteidigt Patentanspruch zulässigerweise mit der Einfü-
gung dieses Merkmals, denn die Streitpatentschrift beschreibt - in Überein-
stimmung mit der ihr zugrunde liegenden Anmeldung - bei der Darstellung des
Ausführungsbeispiels der Erfindung, dass die Kappe auf das vordere Ende des
Gehäuses aufgesteckt wird (Sp. 3 Z. 31-35 = S. 4 Z. 10-15 der Anmeldung).
Der so umschriebene Gegenstand unterscheidet sich mit diesem Merk-
mal zusätzlich gegenüber der Vorrichtung nach der Entgegenhaltung D 2. Denn
bei der bekannten Ausbringvorrichtung wird die Kappe nicht im Sinne des
Merkmals 6 auf das Gehäuse aufgesteckt, sondern das Deckelteil des Behält-
nisses wird in die Kappe eingeschraubt und die Kappe sodann auf das Gehäu-
se aufgeschraubt (Sp. 4 Z. 12-17, 25-29 und 39-43). Zwar mag man, wie die
Klägerin meint, in einem allgemeinen Sinne davon sprechen, dass dem Inein-
anderschrauben ein Aufstecken der Kappe auf das Gehäuse vorausgehe. Das
Streitpatent schließt jedoch in der verteidigten Fassung des Patentanspruchs 1
ein Einschrauben des Rings des Schlauchbeutels in die Kappe aus. Das ergibt
sich aus dem Zusammenhang der Merkmale 5 und 7 mit Merkmal 4, das für die
richtige Positionierung des Ausbringendes des Schlauchbeutels zur Kappe sor-
gen soll. Durch ein bloßes Aufstecken der Kappe (und eine nachfolgende Ver-
riegelung von Gehäuse und Kappe gegeneinander; Sp. 2 Z. 53-56 u. Sp. 4
Z. 42-52 der Streitpatentschrift) soll es möglich sein, den bei der Einführung in
das Gehäuse mit seinem Randbereich an der Gehäusestützfläche anliegenden
Ring zuverlässig (jedenfalls bei Druckausübung mittels des verschiebbaren
Kolbens) mit der ringförmigen Anlage der Kappe zur Abdichtung des Ausbrin-
gendes zusammenwirken zu lassen.
Für den Fachmann war es jedoch naheliegend, bei der Vorrichtung nach
der D 2 von einer Gewindeverbindung zwischen Behälterdeckelteil und Kappe
abzusehen. Bei der Vorrichtung nach der D 2 ist das Deckelteil zwischen dem
Gehäusekörper und der Kappe angeordnet. Es ist in die Kappe eingeschraubt,
die ihrerseits mit der Gehäusekörperwandung durch eine Schraubverbindung
verbunden ist. Es gehört zum geläufigen Wissen eines Technikers, dass er bei
einem solchen "Zwischenteil" auf die erste Schraubverbindung verzichten und
Deckel- und Zwischenteil ineinanderstecken kann, wenn er sodann durch die
zweite Schraubverbindung dafür sorgt, dass die ineinandergesteckten Teile in
dieser Position fixiert werden.
Die Schraubverbindung zwischen Kappe und Gehäuse steht zur techni-
schen Lehre des verteidigten Patentanspruchs 1 nicht in Widerspruch. Denn
der Patentanspruch lässt es offen, wie die auf das Gehäuse aufgesteckte Kap-
pe in dieser Position fixiert wird. In der Beschreibung wird erwähnt, dass die
notwendige Verriegelung dadurch erfolgen könne, dass das Gehäuse (Kartu-
sche) samt Kappe und Schlauchbeutel in ein entsprechend gestaltetes Gerät
eingelegt werde, das einen Antrieb für den Kolben aufweise; ein solches Gerät
sei in der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung 492 413 beschrieben
(Sp. 4 Z. 46-52). Die Verriegelung kann aber auch dadurch erfolgen, dass Kap-
pe und Gehäuse miteinander verschraubt werden.
b)
In der Fassung des zweiten Hilfsantrags ist die aufsteckbare Kap-
pe näher dahin qualifiziert, dass die Kappe axial auf das Gehäuse aufsteckbar
sein soll. Es kann dahinstehen, ob hierdurch eine Schraubverbindung zwischen
Kappe und Gehäuse ausgeschlossen wird. Denn jedenfalls stand dem Fach-
mann ohne Weiteres die Möglichkeit zu Gebote, die Schraubverbindung, wie
sie die D 2 vorsieht, durch eine anderweitige leicht lösbare Verbindung wie eine
Schnapp- oder Spannverbindung zu ersetzen, bei der eine Drehbewegung nicht
erforderlich ist, sondern eine rein axiale Zuführung erfolgt.
c)
Auch der Gegenstand des dritten Hilfsantrags ergab sich für den
Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. Dieser Ge-
genstand unterscheidet sich von Hilfsantrag 1 durch das weitere Merkmal, dass
sich ringförmige Anlage der Kappe und Ring des Schlauchbeutels in aufge-
stecktem Zustand der Kappe berühren. Dies ist jedoch ebenso bei der Vorrich-
tung nach der D 2 der Fall, wenn bei dieser Deckelteil und Kappe ineinander-
gesteckt werden.
d)
Schließlich verhilft auch der vierte Hilfsantrag der Verteidigung der
Beklagten nicht zum Erfolg.
Allerdings ist der vierte Hilfsantrag entgegen der Auffassung der Klägerin
zulässig. Er unterscheidet sich vom ersten Hilfsantrag durch die Angabe, dass
die ringförmige Anlage der Kappe mit dem Ring des Schlauchbeutels "zur Aus-
bildung einer schmalen ringförmigen Dichtfläche" zusammenwirkt. Ein so defi-
nierter Gegenstand der Erfindung geht über den Inhalt der der Anmeldung
zugrunde liegenden Unterlagen nicht hinaus.
Zwar ist die "schmale ringförmige Dichtfläche", wie die Klägerin insoweit
zu Recht geltend macht, nach der dem Streitpatent zugrunde liegenden Anmel-
dung wie nach der Streitpatentschrift das Resultat der in Patentanspruch 5 vor-
gesehenen Kombination einer am Ring vorgesehenen konischen Dichtfläche
(20) und einer ringförmigen Kante, welche die in der Kappe vorgesehene Anla-
ge für die konische Dichtfläche des Rings bildet. Von dieser Kombination wird
bemerkt, dass sie aufgrund der geringen Kontaktfläche zwischen Ring und
Kappe in einem hohen Dichtungsdruck resultiere (Veröffentlichung der Patent-
anmeldung Sp. 3 Z. 18-21 = Sp. 3 Z. 24-26 der Streitpatentschrift). Auch das
einzige beschriebene Ausführungsbeispiel, von dem es heißt, dass das hintere
Ende des Einlasses (10) von einer ringförmigen, zur Achse der Kartusche ko-
axialen Dichtkante (12) gebildet werde, die in der Praxis eine schmale Dichtflä-
che darstelle (Veröffentlichung der Patentanmeldung Sp. 3 Z. 47-51 = Sp. 3
Z. 50-53 der Streitpatentschrift), entspricht der Lehre des Patentanspruchs 5.
Eine konkrete Möglichkeit, auch ohne konische Dichtfläche am Schlauchbeutel-
ring eine schmale ringförmige Dichtfläche verwirklichen zu können, ist nicht of-
fenbart.
Das steht jedoch der Beschränkung auf den Gegenstand des Hilfsan-
trags 4 nicht entgegen. Denn der Anmelder oder Patentinhaber, der nur noch
für eine bestimmte Ausführungsform der Erfindung Schutz begehrt, ist nicht ge-
nötigt, sämtliche Merkmale eines Ausführungsbeispiels in den Anspruch aufzu-
nehmen. Die Aufnahme eines weiteren Merkmals aus der Beschreibung in den
Patentanspruch ist zulässig, wenn dadurch die zunächst weiter gefasste Lehre
auf eine engere Lehre eingeschränkt wird und wenn das weitere Merkmal in der
Beschreibung als zu der beanspruchten Erfindung gehörend zu erkennen war
(BGHZ 111, 21, 25
- Crackkatalysator I; Sen.Beschl. v. 30.10.1990
- X ZB 18/88, GRUR 1991, 307, 308 - Bodenwalze; Sen.Urt. v. 7.12.1999
- X ZR 40/95, GRUR 2000, 591, 592 - Inkrustierungsinhibitoren; Sen.Beschl. v.
11.9.2001 - X ZB 18/00, GRUR 2002, 49, 51 - Drehmomentübertragungsein-
richtung). Dienen mehrere in der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels ge-
nannte Merkmale der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfin-
dung, die je für sich, aber auch zusammen den durch die Erfindung erreichten
Erfolg fördern, hat es der Patentinhaber in der Hand, ob er sein Patent durch
die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale beschränkt; in dieser
Hinsicht können dem Patentinhaber keine Vorschriften gemacht werden (BGHZ
110, 123, 126 - Spleißkammer).
Den angegebenen Stellen der Beschreibung ist zu entnehmen, dass eine
Kombination aus Schlauchbeutel und Entleerungsvorrichtung mit schmaler ring-
förmiger Dichtfläche wegen des hierdurch ermöglichten hohen Dichtungsdrucks
eine vorteilhafte Ausführungsform der Erfindung darstellt. Durch Patentan-
spruch 5 wird dem Fachmann eine Möglichkeit aufgewiesen, wie er eine solche
schmale ringförmige Dichtfläche erzielen kann. Ihm ist damit jedenfalls ein Weg
beschrieben, wie er den Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 be-
reitstellen kann. Das genügt für die Zulässigkeit dieses Anspruchs.
Auch der so beschränkte Gegenstand der Erfindung war jedoch durch
den Stand der Technik nahegelegt.
Denn die aus der Entgegenhaltung D 2 bekannte Kombination aus
Schlauchbeutel und Entleerungsvorrichtung weist bereits eine (relativ) schmale
ringförmige Dichtfläche auf, die sich aus dem Zusammenwirken von Deckel-
und Kappenteil ergibt. Dass die Dichtfläche nur so schmal sein soll, dass es nur
zu einer annähernd linienförmigen Berührung zwischen den Teilen kommt, ist
der mit dem Hilfsantrag 4 verteidigten Fassung des Patentanspruchs 1, die an-
ders als Patentanspruch 5 gerade keine konische Ausbildung eines der beiden
zur Abdichtung zusammenwirkenden Teile verlangt, auch unter Berücksichti-
gung der Beschreibung nicht zu entnehmen. Hilfsantrag 4 ist daher im Ergebnis
nicht anders zu beurteilen als Hilfsantrag 1.
III.
Die Unteransprüche 2 bis 4 geben zweckmäßige Ausgestaltungen
des Gegenstands des Patentanspruchs 1 an und können eine erfinderische
Tätigkeit gleichfalls nicht begründen; auch die Beklagte macht insoweit nichts
anderes geltend.
Melullis
Scharen
Mühlens
Meier-Beck
Kirchhoff
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 22.01.2002 - 1 Ni 2/01 (EU) -