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BGH Beschluss vom 13.07.2006 – IX ZA 14/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZA 14/06

BESCHLUSS

vom

13. Juli 2006

in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev

Fischer

am 13. Juli 2006

beschlossen:

Dem Antragsteller wird die zur Durchführung der Rechtsbe-

schwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landge-

richts Ingolstadt vom 28. März 2006 nachgesuchte Prozesskos-

tenhilfe versagt.

Gründe:

1

2

Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil

das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat.

Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil keine

Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären sind und eine Ent-

scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts weder zur Sicherung einer einheitli-

chen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts in Frage kommt (§ 574

Abs. 2 ZPO). Das Beschwerdegericht hat den Antrag, die Wohlverhaltensperio-

de auf 5 Jahre zu verkürzen, zu Recht als unzulässig verworfen.

3

Soweit der Antrag als sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des

Amtsgerichts vom 10. Januar 2003, in dem die Restschuldbefreiung angekün-

digt und die Wohlverhaltensperiode auf 6 Jahre festgesetzt wurde, zu verstehen

sein sollte, ist die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 569 Abs. 2 Satz 1 ZPO)

lange abgelaufen. Darüber hinaus fehlt dem Antragsteller auch die notwendige

Beschwer, da er den Antrag auf Verkürzung der Wohlverhaltensperiode im

Schlusstermin am 10. Januar 2003 zurückgenommen hatte. Einem erneuten

Antrag auf Verkürzung der Wohlverhaltensperiode steht die Bestandskraft des

Beschlusses vom 10. Januar 2003 entgegen.

4

Des Weiteren ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts auch in der

Sache richtig. Die Wohlverhaltensperiode kann in nach dem 1. Dezember 2001

eröffneten Insolvenzverfahren nicht mehr auf 5 Jahre verkürzt werden (vgl.

BGH, Beschl. v. 13. Mai 2004 - IX ZB 274/03, WM 2004. 1479, 1480; Beschl. v.

21. Oktober 2004 - IX ZB 73/03, ZVI 2005, 47).

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Raebel

Dr. Kayser

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen: AG Ingolstadt, Entscheidung vom 10.01.2003 - IN 102/02 - LG Ingolstadt, Entscheidung vom 28.03.2006 - 1 T 735/06 -