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BGH Beschluss vom 21.10.2004 – IX ZB 73/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Oktober 2004
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 21. Oktober 2004
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 19. Zivilkammer
des Landgerichts Köln vom 7. März 2003 wird auf Kosten des
Schuldners verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 500 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Am 25. Januar 2002 hat der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzver-
fahrens über sein Vermögen und die Erteilung der Restschuldbefreiung bean-
tragt. Dabei hat er erklärt, daß er bereits vor dem 1. Januar 1997 zahlungsun-
fähig gewesen sei, und begehrt, die Laufzeit der Abtretungserklärung (§ 287
Abs. 2 Satz 1 InsO) auf fünf Jahre zu verkürzen (Art. 107 EGInsO).
Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat dem Schuldner die Verfahrens-
kosten gestundet (§ 4a Abs. 1 und 3 InsO) und mit Beschluß vom 16. April
2002 das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Beschluß vom 15. Januar 2003 hat
das Amtsgericht die Restschuldbefreiung angekündigt und bestimmt, daß die
Laufzeit der Abtretung sechs Jahre betrage.
Soweit die Laufzeit der Abtretung auf sechs - statt der begehrten fünf -
Jahre festgesetzt worden ist, hat der Schuldner sofortige Beschwerde erhoben
und die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bean-
tragt. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Landgericht sowohl die soforti-
ge Beschwerde als auch den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbe-
schwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
1. Soweit der Schuldner sich gegen die Zurückweisung seiner sofortigen
Erstbeschwerde wendet, ist die Rechtsbeschwerde zwar statthaft (§ 574 Abs. 1
Nr. 1 ZPO i.V.m. §§ 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO), aber unzulässig, weil die Vor-
aussetzungen des § 574 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ZPO nicht vorliegen. Mit Beschluß
vom 13. Mai 2004 (IX ZB 274/03, WM 2004, 1479), auf dessen Begründung
Bezug genommen wird, hat der Senat entschieden, daß Art. 107 EGInsO nur
während einer Übergangszeit gilt und daß diese mit Inkrafttreten des Insol-
venzrechtsänderungsgesetzes 2001 als beendet anzusehen ist. Das Landge-
richt hat demgemäß zutreffend erkannt, daß für den vorliegenden Antrag die
Möglichkeit der Laufzeitverkürzung gemäß Art. 107 EGInsO nicht besteht.
2. Soweit die Rechtsbeschwerde sich gegen die Zurückweisung des
Prozeßkostenhilfeantrags wendet, ist sie nicht statthaft, weil sie vom Be-
schwerdegericht nicht zugelassen worden ist (§ 4 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 2
ZPO).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu §§ 6, 7 InsO a.F.
konnte eine im Insolvenzverfahren ergangene Prozeßkostenhilfeentscheidung
nicht mit den besonderen insolvenzrechtlichen Rechtsmitteln, sondern gemäß
§ 4 InsO nur mit der einfachen Beschwerde gemäß § 127 Abs. 2, 3 ZPO a.F.
angefochten werden (BGHZ 144, 78; MünchKomm-InsO/Ganter, § 6 Rn. 66).
Mit dem Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) ist
an die Stelle der einfachen die sofortige Beschwerde (§ 127 Abs. 2, 3 ZPO
n.F.) und zusätzlich die Rechtsbeschwerde getreten. §§ 6, 7 InsO finden auf
Prozeßkostenhilfeentscheidungen, die in Insolvenzverfahren ergehen, nach
wie vor keine Anwendung (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 539/02,
WM 2003, 1871, 1872, insoweit in BGHZ 156, 92 nicht abgedruckt).
Deshalb ist auch gegen Entscheidungen in Prozeßkostenhilfesachen,
die in Insolvenzverfahren ergehen, eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn
sie vom Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugelassen wurde
(BGH, aaO). Das trifft hier nicht zu.
Fischer Raebel Vill
Cierniak Lohmann