BGH Beschluss vom 13.07.2006 – IX ZB 194/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Juli 2006
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev
Fischer
am 13. Juli 2006
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer
des Landgerichts Köln vom 26. Juli 2004 wird auf Kosten der
Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
10.000 Euro.
Gründe
I.
Das Insolvenzgericht hat in dem auf Antrag des weiteren Beteiligten we-
gen rückständiger Steuern eingeleiteten Insolvenzantragsverfahren Siche-
rungsmaßnahmen getroffen und einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Hiergegen hat sich die Schuldnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde gewandt,
die das Landgericht zurückgewiesen hat. Nach Einlegung der Rechtsbeschwer-
de haben die Verfahrensbeteiligten gegenüber dem Insolvenzgericht das Ver-
fahren für erledigt erklärt. Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom
17. August 2005 hat die Schuldnerin beantragt, festzustellen, dass ihre Rechts-
beschwerde erledigt sei. Das beteiligte Land hat sich der Erledigungserklärung
angeschlossen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil die Zulas-
ZPO nicht gegeben sind.
1. Die übereinstimmende Erledigungserklärung im Rechtsmittelzug setzt
zunächst voraus, dass das Rechtsmittel, welches für "erledigt" erklärt worden
ist, statthaft und zulässig ist. Ein unzulässiges Rechtsmittel ist trotz beiderseiti-
ger Erledigungserklärung als unzulässig zu verwerfen (BGHZ 50, 197, 198; Zöl-
ler/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. § 91a Rn. 20; Hk-ZPO/Gierl, § 91a Rn. 32; zur
einseitigen Erledigungserklärung vgl. BGH, Beschl. v. 11. November 2004
- IX ZB 258/03, NZI 2005, 108). Für eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO
ist in diesem Fall kein Raum.
2. Eine solche Fallgestaltung ist hier gegeben. Nach § 7 InsO, § 574
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur
zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbil-
dung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Die Begründung der Rechtsbe-
schwerde vermag keinen dieser Zulassungsgründe aufzuzeigen. Insbesondere
liegt keine entscheidungserhebliche Abweichung von den zur Zulässigkeit von
Gläubigeranträgen ergangenen Beschlüssen des Senats vom 5. Februar 2004
(IX ZB 29/03, ZIP 2004, 1466) und 8. Dezember 2005 (IX ZB 38/05, ZIP 2006,
141) vor.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil
sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu-
tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung beizutragen.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Raebel
Dr. Kayser
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 12.03.2004 - 75 IN 486/03 -
LG Köln, Entscheidung vom 26.07.2004 - 19 T 89/04 -