Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.07.2006 – IX ZB 194/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Juli 2006

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev

Fischer

am 13. Juli 2006

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer

des Landgerichts Köln vom 26. Juli 2004 wird auf Kosten der

Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

10.000 Euro.

Gründe

I.

1

Das Insolvenzgericht hat in dem auf Antrag des weiteren Beteiligten we-

gen rückständiger Steuern eingeleiteten Insolvenzantragsverfahren Siche-

rungsmaßnahmen getroffen und einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

Hiergegen hat sich die Schuldnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde gewandt,

die das Landgericht zurückgewiesen hat. Nach Einlegung der Rechtsbeschwer-

de haben die Verfahrensbeteiligten gegenüber dem Insolvenzgericht das Ver-

fahren für erledigt erklärt. Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom

17. August 2005 hat die Schuldnerin beantragt, festzustellen, dass ihre Rechts-

beschwerde erledigt sei. Das beteiligte Land hat sich der Erledigungserklärung

angeschlossen.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil die Zulas-

sungsvoraussetzungen nach §§ 4, 6, 7, 21 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 574 Abs. 2

ZPO nicht gegeben sind.

1. Die übereinstimmende Erledigungserklärung im Rechtsmittelzug setzt

zunächst voraus, dass das Rechtsmittel, welches für "erledigt" erklärt worden

ist, statthaft und zulässig ist. Ein unzulässiges Rechtsmittel ist trotz beiderseiti-

ger Erledigungserklärung als unzulässig zu verwerfen (BGHZ 50, 197, 198; Zöl-

ler/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. § 91a Rn. 20; Hk-ZPO/Gierl, § 91a Rn. 32; zur

einseitigen Erledigungserklärung vgl. BGH, Beschl. v. 11. November 2004

- IX ZB 258/03, NZI 2005, 108). Für eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO

ist in diesem Fall kein Raum.

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2. Eine solche Fallgestaltung ist hier gegeben. Nach § 7 InsO, § 574

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur

zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbil-

dung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung

des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Die Begründung der Rechtsbe-

schwerde vermag keinen dieser Zulassungsgründe aufzuzeigen. Insbesondere

liegt keine entscheidungserhebliche Abweichung von den zur Zulässigkeit von

Gläubigeranträgen ergangenen Beschlüssen des Senats vom 5. Februar 2004

(IX ZB 29/03, ZIP 2004, 1466) und 8. Dezember 2005 (IX ZB 38/05, ZIP 2006,

141) vor.

5

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil

sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu-

tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung beizutragen.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Raebel

Dr. Kayser

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Köln, Entscheidung vom 12.03.2004 - 75 IN 486/03 -

LG Köln, Entscheidung vom 26.07.2004 - 19 T 89/04 -