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BGH Beschluss vom 08.12.2005 – IX ZB 38/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 38/05

BESCHLUSS

vom

8. Dezember 2005

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

InsO § 14 Abs. 1

Die Anforderungen, die an die Darlegung und Glaubhaftmachung von Forderungen

eines Sozialversicherungsträgers zu stellen sind, gelten auch für Steuerforderungen

des einen Insolvenzeröffnungsantrag stellenden Finanzamts (im Anschluss an BGH

NZI 2004, 587 f).

BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - IX ZB 38/05 - LG Darmstadt

AG Darmstadt

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

am 8. Dezember 2005

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer

des Landgerichts Darmstadt vom 4. Januar 2005 wird auf Kosten

des Gläubigers als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhil-

fe wird abgelehnt.

Gründe:

I.

1

Der Gläubiger hat am 4. November 2004 wegen offener Steuerschulden

beantragt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zu er-

öffnen. Mit Beschluss vom 8. November 2004 hat das Amtsgericht einen vorläu-

figen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt und eine Postsperre

verhängt. In Abänderung dieses Beschlusses hat es am 11. November 2004 ein

allgemeines Verfügungsverbot angeordnet. Die gegen diese Beschlüsse gerich-

teten sofortigen Beschwerden der Schuldnerin hatten Erfolg; nach Auffassung

des Beschwerdegerichts hat der antragstellende Gläubiger seine Forderungen

nicht glaubhaft gemacht. Hiergegen wendet sich der Gläubiger mit seiner

Rechtsbeschwerde.

II.

2

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7,

6, 99 Abs. 3 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig,

weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fort-

bildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).

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1. Erfolglos macht die Rechtsbeschwerde geltend, die Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung erfordere eine Entscheidung des Rechtsbe-

schwerdegerichts. Mit Recht wendet sich der Rechtsmittelführer allerdings ge-

gen die Auffassung des Landgerichts, öffentlich-rechtliche Gläubiger seien ge-

genüber privaten Gläubigern hinsichtlich der an die Glaubhaftmachung der In-

solvenzforderung zu stellenden Anforderungen nicht "privilegiert". Wie der Se-

nat in seinem Beschluss vom 5. Februar 2004 (IX ZB 29/03, NZI 2004, 587 f)

bereits für einen antragstellenden Sozialversicherungsträger entschieden hat,

sind öffentlich-rechtliche Hoheitsträger bei der Ausübung ihrer Tätigkeit an Ge-

setz und Recht gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). An die Glaubhaftmachung ihrer

Forderungen sind daher keine nach dem Zweck des Gesetzes nicht veranlass-

ten formalen Anforderungen zu stellen. Diese Rechtsprechung erfasst auch den

hier vorliegenden Fall, dass ein Finanzamt den Insolvenzantrag stellt. Denn

auch insoweit handelt ein öffentlich-rechtlicher Hoheitsträger.

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Zwar hat das Beschwerdegericht diese Frage im Ausgangspunkt rechts-

fehlerhaft beurteilt. Gleichwohl liegt der geltend gemachte Zulässigkeitsgrund

nicht vor. Wie der Senat weiter entschieden hat (aaO S. 588), müssen Sozial-

versicherungsträger zur Glaubhaftmachung Leistungsbescheide oder Beitrags-

nachweise der Arbeitgeber vorlegen. Übertragen auf den hier vorliegenden Fall

eines Eröffnungsantrags der Finanzverwaltung bedeutet dies, dass das Land-

gericht im Ergebnis mit Recht für die Glaubhaftmachung die Vorlage der Steu-

eranmeldungen der Schuldnerin im Sinne der § 150 Abs. 1 Satz 2, § 167 Abs. 1

Satz 1, § 254 Abs. 1 Satz 4 AO und der Steuerbescheide nach § 254 Abs. 1

Satz 2, § 118 AO verlangt hat. Davon hat der antragstellende Gläubiger trotz

Hinweises des Beschwerdegerichts abgesehen. Das Landgericht hat daher im

Ergebnis in Übereinstimmung mit der Senatsentscheidung vom 5. Februar 2004

(aaO) eine Glaubhaftmachung nach § 14 Abs. 1 InsO verneint.

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2. Dahinstehen kann, ob das Landgericht von der zitierten Senatsent-

scheidung insoweit abgewichen ist, als es dem antragstellenden Gläubiger den

vollen Beweis des Bestehens seiner Forderung auferlegt hat, wenn der Schuld-

ner deren tatsächlichen Bestand bestreitet. Darauf kommt es nach dem vorste-

hend Gesagten nicht an.

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3. Vergeblich verweist die Rechtsbeschwerde darauf, dass hier - anders

als in dem der Senatsentscheidung vom 5. Februar 2004 zugrunde liegenden

Fall - eine Pfändung fruchtlos versucht worden ist. Denn dies betrifft nur die

Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes; auf deren Fehlen hat das Landge-

richt die angefochtene Entscheidung indes nicht gestützt.

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4. Das Landgericht ist auch nicht insoweit von der Entscheidung vom

5. Februar 1994 abgewichen, als der Senat dort die Glaubhaftmachung eines

Teilbetrages für ausreichend erachtet hat. Denn die Rechtsbeschwerde legt

nicht dar, dass der Gläubiger hinsichtlich eines Teils der von ihm geltend ge-

machten Steuerrückstände die vom Landgericht zu Recht erforderten Belege

vorgelegt hat.

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5. Ohne Erfolg meint die Rechtsbeschwerde, die Rechtssache werfe

rechtsgrundsätzliche Fragen auf.

a) Das gilt zunächst für die Frage, ob eine Bestätigung des Finanzamts

die Vorlage von Steuervoranmeldungen und Steuerbescheiden als Mittel der

Glaubhaftmachung ersetzen kann. Aus den Ausführungen der Rechtsbe-

schwerde ergibt sich jedoch nicht, dass die Anforderungen an die Glaubhaftma-

chung der Forderung durch Hoheitsträger auch nach dem Senatsbeschluss

vom 5. Februar 2004 in einer eine erneute Sachentscheidung des Senats erfor-

dernden Weise umstritten sind.

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b) Die Zulässigkeit des Rechtsmittels folgt auch nicht aus der Frage, ob

die Vorlage der genannten Unterlagen erforderlich ist, wenn der Schuldner die

dargelegte Insolvenzforderung nicht substantiiert bestreitet. Die Rechtsbe-

schwerde genügt auch insoweit nicht dem sich aus § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO er-

gebenden Darlegungserfordernis. Jedenfalls ergibt sich unmittelbar aus dem

Gesetz (§ 14 Abs. 1 und 2 InsO), dass der Schuldner zu dem Insolvenzantrag

erst dann zu hören ist, wenn der Gläubiger unter anderem seine Forderung

glaubhaft gemacht hat. Zuvor kann ihm daher keineswegs ein substantiiertes

Bestreiten abverlangt werden.

III.

11

12

Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für

das Rechtsbeschwerdeverfahren ist abzulehnen.

1. Die Schuldnerin hat, wie sie selbst nicht verkannt hat, eine Erklärung

über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht abgegeben und auch keine ent-

sprechenden Belege vorgelegt. Dies verstößt gegen § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Zwar mag das Gebot des § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO einzuschränken sein, wenn

es dazu führen würde, der hilfsbedürftigen Partei von vornherein jede Aussicht

auf sachliche Prüfung ihres Prozesskostenhilfegesuchs abzuschneiden (so Zöl-

ler/Philippi, ZPO 25. Aufl. § 117 Rn. 14). Um eine solche Prüfung geht es hier

jedoch nicht, denn es liegt ein Fall notwendiger Prozesskostenhilfe gemäß

§ 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO vor. Außerdem hat die Schuldnerin nicht substantiiert

dargelegt, dass ihr eine Erklärung über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht

möglich ist. Auch wenn ihr "sämtliche Unterlagen" vorenthalten werden, spricht

nichts dafür, dass der vorläufige Insolvenzverwalter oder die Staatsanwaltschaft

nicht wenigstens bereit wären, der Schuldnerin die Anfertigung der für den Pro-

zesskostenhilfeantrag benötigten Fotokopien zu ermöglichen oder ihr die erfor-

derlichen Auskünfte zu erteilen. Zudem haben sich im Insolvenzeröffnungsver-

fahren erhebliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Vermögensgegenstände

oder - gerade aus jüngerer Zeit - Buchhaltungsunterlagen beiseite geschafft

worden sind. Insoweit ergibt der pauschale Hinweis auf die Beschlagnahme von

Geschäftsunterlagen der Schuldnerin noch nicht einmal, dass diese nicht doch

zur Darlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und zur Vorlage entsprechen-

der Belege in der Lage ist. Nicht ausgeschlossen werden kann auch, dass die

zur Vertretung der Schuldnerin berechtigten Organwalter auch ohne entspre-

chende Unterlagen aufgrund ihres Wissensstandes in der Lage sind, dem Dar-

legungsgebot des § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO wenigstens teilweise zu genügen.

Der Vortrag der Schuldnerin rechtfertigt es jedenfalls nicht, von dem Darle-

gungserfordernis des § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO abzusehen.

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Das angerufene Gericht ist nicht verpflichtet, eine in wesentlichen Punk-

ten unvollständige Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse von sich aus

durch Befragung des Antragstellers oder durch andere Ermittlungen zu vervoll-

ständigen (BFH/NV 1991, 836; BFH JurBüro 1993, 548).

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2. Die Schuldnerin hat auch nicht die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1

Nr. 2 ZPO dargelegt.

a) Danach erhält eine juristische Person oder eine parteifähige Vereini-

gung Prozesskostenhilfe nur, wenn die Kosten von den am Gegenstand des

Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht aufgebracht werden können (vgl.

Zöller/Philippi, aaO § 116 Rn. 13; Musielak/Fischer, ZPO 4. Aufl. § 116

Rn. 13 ff). Hierzu hat die Schuldnerin Näheres nicht vorgetragen.

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b) Die Schuldnerin hat auch nicht - wie erforderlich (vgl. BFH BB 1982,

1536) - in der Antragsbegründung dargelegt, dass die Unterlassung der

Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde (§ 116 Abs. 1

Nr. 2 ZPO). Das allgemeine Interesse fordert die Verfahrensführung durch die

arme Partei nur dann, wenn die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung

oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Auswirkungen nach sich

ziehen würde (vgl. zuletzt BGH, Beschl. v. 27. Juli 2004 - X ZR 150/03,

MittPatAnw 2005, 165). Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nach

dem von der Schuldnerin in ihrer Antragsschrift unterbreiteten Sachverhalt

nichts ersichtlich.

IV.

17

Mit der vorliegenden Entscheidung des Senats hat sich der - ersichtlich

nicht an den Bundesgerichtshof gerichtete - Antrag der Schuldnerin, dem Insol-

venzverwalter (gemeint offensichtlich: dem vorläufigen Insolvenzverwalter) auf-

zugeben, ihr einen Betrag von 10.000 € für die Rechtsverfolgung (gemeint of-

fensichtlich: Rechtsverteidigung) in dieser Rechtsbeschwerdesache zur Verfü-

gung zu stellen, erledigt.

V.

18

Mit Blick auf die Anweisung des Amtsgerichts in Ziffer 4 des Tenors der

angegriffenen Entscheidung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass eine

Bindung des Untergerichts entfällt, wenn der Gläubiger die zur Glaubhaftma-

chung erforderlichen Unterlagen vor Erlass einer den Antrag zurückweisenden

Entscheidung vorlegen sollte (vgl. BGHZ 51, 131, 136 f; Musielak/Ball, aaO

§ 572 Rn. 18).

Fischer Ganter Raebel

Kayser Cierniak

Vorinstanzen:

AG Darmstadt, Entscheidung vom 04.11.2004 - 9 IN 1134/04 -

LG Darmstadt, Entscheidung vom 04.01.2005 - 23 T 245/04 -