BGH Urteil vom 17.07.2006 – II ZR 106/05
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 17. Juli 2006 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
GmbHG §§ 32 a, 32 b
a) Bei Insolvenzreife der Gesellschaft unterliegen auch sog. "kurzfristige Über- brückungskredite" v. den Eigenkapitalersatzregeln 27. November 1989 - II ZR 310/88, ZIP 1990, 95, 97; BGHZ 133, 298, 304).
(vgl. Sen.Urt.
b) Maßstab für die Beurteilung, ob ein "kurzfristiger Überbrückungskredit“ vor- liegt und das Darlehen ausnahmsweise nicht als funktionales Eigenkapital zu behandeln ist, sind die in § 64 Abs. 1 GmbHG niedergelegten Wertun- gen; die Laufzeit darf danach die dort genannte Höchstfrist von drei Wochen nicht überschreiten.
BGH, Urteil vom 17. Juli 2006 - II ZR 106/05 - OLG Hamburg LG Hamburg
Der
II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 17. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette
und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hanseatischen
Oberlandesgerichts Hamburg, 11. Zivilsenat, vom 28. Februar
2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger, Verwalter in dem am 17. Dezember 2002 über das Vermö-
gen der K. GmbH (Insolvenzschuldnerin) eröffneten Insol-
venzverfahren, nimmt den Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Eigenkapi-
talersatzes auf Zahlung von 153.000,00 € in Anspruch. Der Beklagte ist Allein-
gesellschafter der D. -GmbH (D. -GmbH), die ihrerseits allei-
nige Gesellschafterin der Insolvenzschuldnerin ist. Zugleich ist die D. -GmbH
Komplementärin der D. KG (D. -KG).
Mit Schreiben vom 13. Juli 2001 erteilte die D. Bank AG (Bank)
der
Insolvenzschuldnerin eine Kreditzusage
im Gesamtumfang von
1,3 Mio. DM, deren Durchführung davon abhängig sein sollte, dass der Insol-
venzschuldnerin von ihrer Gesellschafterin Mittel in Höhe von 400.000,00 DM
zufließen. Zur Erfüllung dieser Auszahlungsvoraussetzung stellte der Beklagte
der Insolvenzschuldnerin alsbald ein Darlehen von 100.000,00 DM zur Verfü-
gung, während die restlichen 300.000,00 DM (153.000,00 €) durch den Verkauf
eines Grundstücks der D. -KG aufgebracht werden sollten. Da sich der
Grundstücksverkauf verzögerte, erklärte sich die Bank am 7. November 2001
bereit, der Insolvenzschuldnerin bis zum 31. Dezember 2001 eine Zusatzkredit-
linie von 300.000,00 DM gegen Übernahme einer selbstschuldnerischen Bürg-
schaft durch den Beklagten einzuräumen. Am 8. November 2001 zahlte die
Bank die gesamten von
ihr versprochenen Kreditmittel
in Höhe von
818.000,00 € an die Insolvenzschuldnerin aus. Da die Bank von der Insolvenz-
schuldnerin die Rückführung der zunächst bis zum 31. März 2002 und nachfol-
gend bis zum 31. Mai 2002 prolongierten Zusatzkreditlinie durch Schreiben vom
24. Juni 2002 unter einer Fristsetzung bis zum 15. Juli 2002 forderte, gewährte
die D. -KG der
Insolvenzschuldnerin einen Betriebsmittelkredit über
154.000,00 €. Am 28. Juni 2002 veranlasste der Beklagte die Überweisung von
153.400,00 € auf das bei der D. Bank für den Zusatzkredit geführte
Sonderkonto der Insolvenzschuldnerin.
Die Klage blieb in den Tatsacheninstanzen ohne Erfolg. Mit der - von
dem Senat zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-
scheidung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Oberlandesgericht hat gemeint, das durch die Bürgschaft des Be-
klagten gesicherte Darlehen habe lediglich eine vorübergehende Überbrü-
ckungshilfe bis zur Einzahlung der von der Bank geforderten Gesellschaftermit-
tel dargestellt. Auf die Frage einer Überschuldung der Insolvenzschuldnerin
komme es nicht an, weil die Gesellschaft aufgrund des versprochenen Gesell-
schaftereinschusses realistische Aussichten und nicht nur vage Erwartungen
zur Deckung ihres Kapitalbedarfs gehabt habe.
II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Für das
Revisionsverfahren ist, da das Berufungsgericht entsprechende Feststellungen
zu dem Vorbringen des Klägers nicht getroffen hat, zu unterstellen, dass die
Insolvenzschuldnerin jedenfalls in dem Zeitpunkt überschuldet war, in welchem
die Bank die Rückführung des Zusatzkredits forderte und der Beklagte mit Hilfe
des der Insolvenzschuldnerin seitens der D. -KG gewährten Darlehens die
Tilgung des von ihm verbürgten Zusatzkredits veranlasste.
1. Lediglich im Ausgangspunkt hat das Berufungsgericht zutreffend er-
kannt, dass der Beklagte als "Gesellschafter-Gesellschafter" der Insolvenz-
schuldnerin den Eigenkapitalersatzregeln unterliegt (Sen.Urt. v. 13. Dezember
2004 - II ZR 206/02, ZIP 2005, 117, 118 li. Sp.) und bei Rückführung eines
durch seine kapitalersetzende Bürgschaft gesicherten Fremddarlehens durch
die Gesellschaft zur Erstattung der von ihr aufgewendeten Beträge verpflichtet
ist (Sen.Urt. v. 14. März 2005 - II ZR 129/03, ZIP 2005, 659 f.).
2. Dem Oberlandesgericht kann in seiner Würdigung nicht gefolgt wer-
den, dass die Bürgschaft des Beklagten lediglich die Sicherung eines kurzfristi-
gen Überbrückungskredits bezweckte.
a) Zwar hat der Senat für denkbar erachtet, dass kurzfristig rückzahlbare
"Überbrückungskredite" eines Gesellschafters - Entsprechendes gilt für die Be-
sicherung eines solchen seitens der Gesellschaft aufgenommenen Kredits
durch den Gesellschafter - den Eigenkapitalersatzregeln nicht uneingeschränkt
unterliegen. Dies kommt freilich nur für besonders gelagerte Ausnahmefälle in
Betracht, in denen die Gesellschaft zwar für kurze Zeit dringend auf die Zufuhr
von Geldmitteln angewiesen ist, aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage aber mit
der fristgerechten Rückzahlung objektiv gerechnet werden kann (BGHZ 90,
381, 394; 75, 334, 337; Sen.Urt. v. 2. Juni 1997 - II ZR 211/95, ZIP 1997, 1648,
1650; Sen.Urt. v. 28. November 1994 - II ZR 77/93, ZIP 1995, 23, 24). Die zeit-
liche Grenze für einen solchen "Überbrückungskredit" wird durch die in § 64
Abs. 1 GmbHG enthaltene Frist gesetzt und beträgt - was das Berufungsgericht
verkannt hat - längstens drei Wochen (vgl. Lutter/Hommelhoff in Lutter/
Hommelhoff, GmbHG §§ 32 a/b Rdn. 35; Altmeppen
in Roth/Altmeppen,
GmbHG § 32 a Rdn. 72).
b) Die Merkmale eines derartigen Überbrückungskredits sind im Streitfall
ersichtlich nicht gegeben; deswegen kann auch der Beklagte nicht geltend ma-
chen, seine Bürgschaft sei wegen des genannten Überbrückungscharakters
von der Geltung der Eigenkapitalersatzregeln freigestellt.
Dies folgt bereits - was das Oberlandesgericht verkannt hat - aus der an-
fänglich vorgesehenen, den Zeitraum von drei Wochen überschreitenden Kre-
ditlaufzeit vom 7. November bis 31. Dezember 2001 und der wiederholten Pro-
longation bis zum 31. Mai 2002. Davon abgesehen hatte die Bank ihr Krediten-
gagement ausdrücklich davon abhängig gemacht, dass die D. -GmbH ihrer-
seits der Insolvenzschuldnerin auf Dauer und nicht nur vorübergehend - ge-
schweige für einen Zeitraum von längstens drei Wochen - einen Betrag in Höhe
von 400.000,00 DM zur Verfügung stellte. Da die D. -GmbH bzw. die D. -
KG wegen der Verzögerung eines Hausverkaufs zu der versprochenen (vollen)
Darlehensgewährung zunächst nicht in der Lage war, diente die Eröffnung der
durch die Bürgschaft des Beklagten besicherten Zusatzkreditlinie der (vorläufi-
gen) Verwirklichung der von der D. -GmbH der
Insolvenzschuldnerin
zugesagten dauerhaften zusätzlichen Kapitalausstattung. Mit Hilfe der Zusatz-
kreditlinie sollte der Sache nach ein Finanzengpass der D. -GmbH und nicht
der - längerfristig einer Kreditgewährung bedürftigen und ohnehin zu einer als-
baldigen Rückzahlung nicht
fähigen
(Sen.Urt. v. 28. November 1994
- II ZR 77/93, ZIP 1995, 23, 24) - Insolvenzschuldnerin überbrückt werden.
3. Ebenso verfehlt ist die Auffassung des Berufungsgerichts, der auf
§ 32 b GmbHG gestützte Zahlungsanspruch sei unbegründet, weil einem Über-
brückungskredit auch im Falle einer Überschuldung der Gesellschaft keine Ei-
genkapitalersatzfunktion zukomme.
Eine Gesellschafterhilfe hat stets eigenkapitalersetzenden Charakter,
wenn ohne diese Leistung die Insolvenz der Gesellschaft unvermeidbar gewe-
sen wäre. Diente die Gewährung der von dem Beklagten durch seine Bürg-
schaft gesicherten Zusatzkreditlinie der Abwendung der Insolvenz, so steht die
Anwendbarkeit der Eigenkapitalersatzregeln außer Zweifel (BGHZ 133, 298,
304; Sen.Urt. v. 27. November 1989 - II ZR 310/88, ZIP 1990, 95, 97 re.Sp.).
Daher wird das Berufungsgericht nach Zurückverweisung der Sache der
streitigen Frage nachzugehen haben, ob bei der Insolvenzschuldnerin im fragli-
chen Zeitpunkt ein Insolvenzgrund bestanden hat.
Goette Kurzwelly Gehrlein
Strohn Reichart
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 21.04.2004 - 404 O 12/03 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 28.02.2005 - 11 U 101/04 -