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BGH Urteil vom 14.03.2005 – II ZR 129/03

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 14. März 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

GmbHG §§ 30, 31, 32 a, 32 b

Tilgt der Gesellschafter eine gegen ihn bestehende Darlehensforderung der

GmbH durch Überweisung auf ein im Debet geführtes Gesellschaftskonto, für

das er eine eigenkapitalersetzende Bürgschaft übernommen hat, so liegt in der

mit dem Zahlungsvorgang verbundenen Verminderung seiner Bürgschafts-

schuld eine verbotene Einlagenrückgewähr an den Gesellschafter.

BGH, Urteil vom 14. März 2005 - II ZR 129/03 - OLG Koblenz

LG Koblenz

Der

II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 14. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und

Dr. Gehrlein

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. März 2003 aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Koblenz vom 23. Oktober 2001, 4. Kammer für Handelssachen,

wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelzüge trägt der Beklagte.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem im Jahre 1998 eröffneten Konkursverfah-

ren über das Vermögen der W. Vertriebsgesellschaft mbH (nachfolgend: Ge-

meinschuldnerin).

Ende des Jahres 1996 bestand bei der Gemeinschuldnerin ein nicht

durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag in Höhe von 434.572,06 DM, der bis

zum 31. Dezember 1997 um weitere 82.000,00 DM anwuchs. Zu diesem Zeit-

punkt belief sich eine Darlehensforderung der Gemeinschuldnerin gegen den

Beklagten, ihren Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer, auf (minde-

stens) 56.335,72 DM. Kurz vor Eröffnung des Konkursverfahrens überwies der

Beklagte auf ein durch eine von ihm übernommene selbstschuldnerische Bürg-

schaft gesichertes Konto der Gemeinschuldnerin bei der N. Sparkasse B.

(nachfolgend: Sparkasse) einen Betrag von 134.213,00 DM. Das Konto der

Gemeinschuldnerin wurde vor und nach der Zahlung des Beklagten im Debet

geführt.

Mit der Behauptung, der Darlehensanspruch der Gemeinschuldnerin be-

stehe fort, macht der Kläger eine - seinem Vergütungsanspruch als Konkurs-

verwalter entsprechende - Teilforderung von 13.456,00 DM gegen den Beklag-

ten geltend. Nach Stattgabe durch das Landgericht hat das Oberlandesgericht

die Klage auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Mit seiner - von dem

Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbe-

gehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des

Urteils des Landgerichts.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Leistende könne mit einer

Zahlung mehrere Tilgungszwecke verbinden. Darum habe der Beklagte durch

seine Überweisung sowohl seine Darlehensverbindlichkeit gegenüber der Ge-

meinschuldnerin erfüllt als auch den von der Gemeinschuldnerin in Anspruch

genommenen Kontokorrentkredit vermindert. Da dem Beklagten aufgrund sei-

ner Zahlung ein Rückforderungsanspruch gegen die Gemeinschuldnerin nicht

zustehe, seien die Eigenkapitalersatzregeln unanwendbar.

II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.

Die Klage auf Zahlung von 6.879,94 € (13.456,00 DM)

ist gemäß §§ 30, 31

GmbHG (analog) begründet, weil die überschuldete Gemeinschuldnerin die

Darlehenszahlung des Beklagten zur Teilrückführung des von dem Beklagten

durch seine Bürgschaft gesicherten Kredits der Sparkasse verwendet hat.

1. Rückzahlungen auf einen Kredit, die eine notleidende Gesellschaft an

einen Fremdgläubiger geleistet hat, sind als Einlagenrückgewähr an einen Ge-

sellschafter zu betrachten, wenn dieser sich für den Kredit in einer Lage ver-

bürgt hat, in der ein unmittelbar von ihm gewährtes Darlehen als Kapitalersatz

zu behandeln gewesen wäre. Eine Kreditrückführung aus Mitteln des zur Erhal-

tung des Stammkapitals erforderlichen Vermögens stellt in Höhe der Befreiung

von der Bürgschaftsschuld eine Auszahlung an den bürgenden Gesellschafter

im Sinne des § 30 Abs. 1 GmbHG dar (BGHZ 81, 252, 260; Sen.Urt. v. 2. Juni

1997 - II ZR 211/95, NJW 1997, 3171; Sen.Urt. v. 9. Dezember 1991

- II ZR 43/91, NJW 1992, 1166; Sen.Urt. v. 2. April 1990 - II ZR 149/89, NJW

1990, 2260).

2. Es kann zugunsten des Beklagten davon ausgegangen werden, daß

er durch seine Zahlung auf das Konto der Gemeinschuldnerin sowohl seine

Darlehensverbindlichkeit gegenüber der Gemeinschuldnerin als auch den Kon-

tokorrentkredit der Gemeinschuldnerin gegenüber der Sparkasse getilgt hat.

Auch bei diesen tatsächlichen Gegebenheiten ist die Klage - wie die Revision

zutreffend ausführt - begründet.

Da die Gemeinschuldnerin nach den unangegriffenen tatrichterlichen

Feststellungen überschuldet war, kam der Bürgschaft des Beklagten, was das

Berufungsgericht verkannt hat, eigenkapitalersetzender Charakter zu. Durch

seine Überweisung auf das debitorische Konto der Gemeinschuldnerin hat der

Beklagte eine Doppelzahlung bewirkt: Einmal wurde die Darlehensforderung

der Gemeinschuldnerin erfüllt; zum anderen hat die Gemeinschuldnerin als Fol-

ge dieses Zahlungswegs die wiedererlangten Darlehensmittel (zwangsläufig)

als Eigengelder zur Rückführung des von ihr in Anspruch genommenen Konto-

korrentkredits verwendet. In Höhe der Darlehensrückzahlung wurde mithin die

Kontokorrentverbindlichkeit der Gemeinschuldnerin durch den Einsatz eigener

Vermögenswerte verringert. Da mit der Überweisung des Beklagten von

134.213,00 DM ein Darlehensanspruch der Gemeinschuldnerin von (minde-

stens) 56.335,72 DM getilgt wurde, hat sie in diesem Umfang den Kontokor-

rentkredit aus Eigenmitteln beglichen. In dem Zahlungsvorgang ist, weil der Be-

klagte dadurch von seiner unter den Voraussetzungen des Eigenkapitalersatzes

gestellten Bürgschaft (teilweise) befreit wurde, eine Einlagenrückgewähr zu er-

kennen. Mithin ist die auf Zahlung von 13.456,00 DM gerichtete Teilklage be-

gründet.

Röhricht

Goette

Kurzwelly

Münke

Gehrlein